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Rechtsmittel II: (Wirksame) Berufungsrücknahme?, oder: Entscheidend ist Urheberschaft des Angeklagten

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann einen Beschluss des LG Saarbrücken vor, der ganz gut zu dem BGH-Beschluss von heute Morgen (BGH, Beschl. 23.09.2025 – 6 StR 410) passt.

Im LG Saarbrücken, Beschl. v. 08.12.2025 – 13 NBs 8 Js 1888/23 (35/25) – geht es nämlich u.a. auch um die Formwirksamkeit einer Erklärung. Allerdings war es in dem vom LG entschiedenen Fall eine Berufungsrücknahme.

Der Angeklagte war vom AG verurteilt worden. Gegen das Urteil hatte der Verteidiger des Angeklagten in dessen Namen und Auftrag mit Schriftsatz vom 06.06.2025 Berufung eingelegt. Die Urteilsausfertigung wurde dem Angeklagten am 21.07.2025 übersandt.

Hierauf ging beim AG Saarbrücken am 29.07.2025 ein auf den 24.07.2025 datiertes Schreiben mit der Absenderadresse des Verurteilten ein, das als Betreff das Aktenzeichen des Verfahrens nannte und auf das Schreiben vom 21.07.2025 Bezug nahm. Hierin ist angeführt: „In meinem eigenen Interesse bitte darum, die Berufung vom Urteil/ Hauptverhandlung vom 04.06.2025, aufzuheben, da ich mit dem Urteil von Herrn Richter …  einverstanden bin. Bitte überlassen Sie mir die Entscheidung und ich bitte Sie darum die Berufung von meinem RA, einzustellen und mir final, dass Urteil Rechtskräftig zusenden.“ Weiter finden sich Ausführungen betreffend die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu der Einziehungsentscheidung. Das Schreiben schließt mit der – nicht unterzeichneten – Zeile „…………..“.

Mit E-Mail des Angeklagten vom 21.08.2025 mit dem Betreff „Rücknahme der Berufung“ und der Nennung des Aktenzeichens teilte dieser mit, er habe die Berufung zurückgenommen und frage an, ob diese Rücknahme eingegangen sei und die wirksame Rücknahme bestätigt werden könne.

Hierauf wurde dem Angeklagten mit E-Mail vom 22.08.2025 mitgeteilt, es fehle für eine wirksame Berufungsrücknahme an der Unterschrift. Ein zunächst mittels E-Mail-Nachrichten anvisierter Termin zur Unterschrift durch den Angeklagten kam in der Folge nicht zustande.

Mit E-Mail vom 22.09.2025 teilte der Angeklagte mit: „Ich möchte mein Schreiben vom 24.07.2025 zurücknehmen. Sehen Sie das Schreiben bitte als Gegenstandslos.“

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat die Sache dem LG zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten vorgelegt. Das LG hat die Wirksamkeit der durch den Angeklagten mit Schreiben vom 24.07.2025 erklärten Zurücknahme der Berufung durch deklaratorischen Beschluss festgestellt:

„Der Angeklagte hat die Berufung wirksam zurückgenommen.

1. Mit dem Schreiben vom 24.07.2025 hat der Angeklagte die Rücknahme der Berufung erklärt.

Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – 2 StR 181/19, NStZ-RR 2019, 351). Der Wille des Angeklagten auf die Herbeiführung der Rücknahme muss sich eindeutig aus der Erklärung ergeben (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 302 Rn. 20).

Daran, dass der Angeklagte in dem Schreiben vom 24.07.2025 die Zurücknahme der Berufung erklärt hat, bestehen keine Zweifel. Ausdrücklich erklärtes Ziel des Schreibens war es, die Berufung „aufzuheben bzw. einzustellen“ und das Urteil rechtskräftig zu erhalten. Damit hat der Angeklagte inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, das Berufungsverfahren beendigen zu wollen. Dies steht im Einklang mit der Begründung, wonach der Angeklagte angab, mit dem Urteil des Richters einverstanden zu sein.

2. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07).

3. Die Berufungsrücknahme wahrt die hierfür erforderliche Form.

Das Gesetz sieht in § 302 StPO für die Zurücknahme eines Rechtsmittels zwar keine bestimmte Form vor. Es entspricht indes einhelliger Auffassung, dass für die Zurücknahme eines Rechtsmittels die gleichen Formvorschriften wie für dessen Einlegung gelten (vgl. BGHSt 18, 257; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO § 302 Rn. 17). Eine Berufungsrücknahme muss daher – § 314 Abs. 1 StPO folgend – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 24.07.2025 genügt dem Schriftformerfordernis. Wird die Zurücknahme durch den Angeklagten selbst schriftlich erklärt, kommt es auf die Urheberschaft und nicht auf die Unterzeichnung des Schreibens an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2022 – 2 BvR 2168/00; BGH NStZ-RR 2005, 67; BGHSt 2, 77; NStZ-RR 2000, 305; KG, Beschluss vom 22.07.1998 – 4 Ws 154/98; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2015 – 2 Ws 633/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2014 – 2 (6) Ss 442/14; KG, Beschluss vom 17.02.2020 – 3 Ws 37/20, 3 Ws 38/20 – AR 10/20; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 314 Rn. 2). Die eigenhändige Unterzeichnung ist keine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit. Ausreichend ist es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.

Daran, dass der Angeklagte Urheber des Schreibens vom 24.07.2025 ist, hat die Kammer keinen Zweifel. Das Schreiben weist als Absender den Namen und die Anschrift des Angeklagten aus und nennt das richtige Aktenzeichen. Zudem ist in dem Schreiben Bezug genommen auf die Berufung des namentlich korrekt bezeichneten Verteidigers, das „Schreiben vom 21.07.2025“, mit welchem dem Angeklagten das Urteil übersendet wurde sowie den „Richter …„. Die damit bezeichneten Daten offenbaren Detailkenntnisse, die in der Regel nur dem Angeklagten bekannt sind. Dafür, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um einen Entwurf gehandelt haben könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Nachfragen des Angeklagten zu dem Eingang und der Wirksamkeit der Zurücknahme belegen, dass das Schreiben von diesem willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde.

4. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180).

Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, Einleitung Rn 97, § 302 Rn 8 a). Dies wird – wie etwa § 415 I und III StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 8 a mwN), so dass aus der bestehenden Betreuungsanordnung allein hierfür noch nichts herzuleiten ist. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten.

Hiervon ausgehend hat die Kammer keine Zweifel an der Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.

Schon das Schreiben vom 24.07.2025 gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Inhalt und Bedeutung der von ihm selbst verfassten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Das Schreiben ist sprachlich weitgehend korrekt sowie inhaltlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils – einschließlich des vollständigen (auch staatsanwaltschaftlichen) Aktenzeichens – sowie den zuständigen Berufsrichter zutreffend wieder. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte.“

Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verjährung, oder: I.d.R. Auslagenerstattung durch die Staatskasse

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Ich beginne den Gebührentag heute mit einigen Entscheidungen zur Auslagenerstattung (des Bußgeldverfahrens) nach Einstellung des Verfahrens. Dazu stelle ich aber jeweils nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, da ich zu der Problematik in der letzten Zeit ja einige Entscheidungen vorgestellt habe und die Argumentation letztlich immer gleich ist.

Hier kommen dann also:

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist, wenn der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin liegt , dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids beim früheren Betroffenen wegen fehlender Datumsangabe der Zustellung auf dem Briefumschlag nicht erfolgt ist, nicht der Fall.

Liegt der Eintritt des für die Verfahrensbeendigung maßgeblichen Verfahrenshindernisses nicht in der Sphäre des Betroffenen, ist es nicht grob unbillig, im Fall der Einstellung des Bußgeldverfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das ist der Fall, wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung allein auf die unwirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, die auf dem fehlenden Datum auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks beruhte, zurückzuführen ist.

Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen, wenn bei einer Einstellung von einer Auslagenerstattung durch die Staatskasse abgesehen werden soll, weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist nicht der Fall, wenn der Eintritt des Verfahrenshindernisses, wie z.B. der Eintritt der Verjährung, allein von staatlicher Seite zu verantworten ist.

Pflichti I: Unfähigkeit der/zur Selbstverteidigung, oder: Betreuung und individuelle Schutzbedürftigkeit

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Heute ein Pflichti-Tag.

Den beginne ich mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Alle drei Entscheidungen betreffen die Beiordnung wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, und zwar zwar in einem sog. „Betreuungsfall“. Da habe ich:

Wurde einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist insbesondere gegeben, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt.

Das hatte das AG Saarbrücken im AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2025 – 9 Ds 82 Js 245/24 (500/24) – anders gesehen.

Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstverteidigung richtet sich vor allem nach der individuellen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, wobei stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Auch wenn ggf. im Hinblick auf die seelischen Erkrankungen des Angeklagten Zweifel an der Fähigkeit zur effektiven Selbstverteidigung bestehen können, ist mangels individueller Schutzbedürftigkeit eine Pflichtverteidigerbestellung nicht angezeigt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zugleich eine Entstellung des Verfahrens nach § 154 StPO angeregt worden ist.

Vorbeifahren an stehendem Kfz mit geöffneter Tür, oder: Ausreichender Sicherheitsabstand

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Als zweite Entscheidung habe ich dann hier noch ein landgerichtliches Urteil, und zwar das LG Saarbrücken, Urt. v. 15.02.2024 – 13 S 28/23.

Es geht um die Schadensabwägung nach einem Verkehrsunfall. Die Zeugin pp. hielt mit dem Fahrzeug des Klägers auf einer Straße  am Straßenrand vor einer Sparkassenfiliale an. Die Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug Straße  in gleicher Richtung. Während die Zeugin  auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug ausstieg, kam es zu einer Kollision.

Der Kläger hat behauptet, die Zeugin  habe sich zunächst nach Rückschau in den linken Außenspiegel versichert, dass sich von hinten kein Fahrzeug nähere. Da die Straße frei gewesen sei, sei sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Kollision bereits außerhalb des Fahrzeugs befunden, habe in der halb geöffneten Tür gestanden und sei dabei gewesen, ihre Handtasche aus dem Fahrzeug zu nehmen. Die Beklagte zu 2) sei zu dicht vorbeigefahren und habe dabei die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs beschädigt.

Das AG Saarbrücken hat die Klage abgewiesen. Die Zeugin  habe gegen die sie treffenden Sorgfaltsanforderungen gemäß § 14 StVO verstoßen. Wenn diese gerade im Moment der Vorbeifahrt der Beklagten zu 2) ihre Fahrzeugtür geöffnet habe, liege ein Verstoß gegen § 14 StVO darin, dass sie den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet habe. Auch unter der Annahme der eigenen Angaben der Zeugin, nach denen sie das Fahrzeug verlassen habe und noch in der geöffneten Fahrzeugtür gestanden habe, um etwas aus dem Auto zu nehmen, sei ein Verstoß gegen § 14 StVO zu bejahen. Der Unfall sei dann in dem Zeitrahmen, in dem die Zeugin noch die besonderen Pflichten nach § 14 StVO getroffen haben, erfolgt. Ein Pflichtverstoß der Beklagten zu 2) nach §§ 1, 3, 4 StVO sei dagegen nicht bewiesen. Es sei insbesondere nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers passiert habe, als die Tür bereits geöffnet und sie deshalb zu besonderer Sorgfalt nach § 1 StVO aufgefordert gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe bestätigt, dass sie das Fahrzeug nicht wahrgenommen habe, und der Sachverständige habe aus technischer Sicht nicht rekonstruieren können, ob die Tür bei der Kollision bereits geöffnet gewesen sei oder deren Öffnung erst währenddessen erfolgt sei. Aufgrund der festgestellten Geschwindigkeit von 40 km/h stehe auch keine Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Ebenso sei ein zu geringer Seitenabstand nicht bewiesen. Zwar sei die Beklagte zu 2) nur mit einem Abstand von 69 cm an dem parkenden Fahrzeug vorbeigefahren. Dies genüge jedoch in der vorliegenden Situation. Im Rahmen der Abwägung trete sodann die Betriebsgefahr auf Beklagtenseite zurück.

Dagegen die Berufung des Klägers. Die hatte teilweise Erfolg.

Das LG kommt zu folgenden Leitsätzen:

1. Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung aus § 1 Abs. 2 StVO einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand von ca. 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw aus. Ein Seitenabstand von unter 1 m genügt jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.

2. Im Rahmen der Abwägung zwischen einem Verstoß gegen § 14 StVO und einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ist die Haftung des Aussteigenden auf die Betriebsgefahr beschränkt, wenn die Fahrerin des parkenden Fahrzeugs auf einer gut einsehbaren Straße schon mindestens 10 Sekunden in der geöffneten Tür zu sehen ist, ohne dass sich die Unfallgegnerin besonders rücksichtslos verhalten hat (siehe zur dieser Abgrenzung das LG Saarbrücken, Urt. v. 10.11.2023 – 13 S 8/23).

Und dann wird wie folgt verteilt:

„5. Mithin ist beiden Seiten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Der der Beklagtenseite anzulastende Verkehrsverstoß überwiegt jedoch bei Abwägung der beiden Ursachenbeiträge, sodass eine Quote von 80% zu deren Lasten angemessen erscheint. Die Zeugin — war aufgrund der gut einsehbaren Straße ohne Weiteres zu erkennen. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs hätte sich auch unproblematisch auf die Situation einstellen können, da der gesamte Aussteigevorgang schon mindestens 10 Sekunden andauerte, wenn sie aufmerksam gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Haftung der Klägerseite auf die Betriebsgefahr beschränkt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 U 19/08 –, juris, Rn. 14).

Zwang II: Durchsuchung wegen Geldwäscheverdachts, oder: Nach wie vor: „doppelter Anfangsverdacht“?

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Und als zweite Zwangsmaßnahme kommt dann hier etwas zur Durchsuchung, und zwar der LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.07.2024 – 13 Qs 19/24 – zur Durchsuchungsanordnung wegen des Vorwurfs der Geldwäsche.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt. Am 24.08.2022 hatte eine Bank auffällige und ungewöhnliche Vorgänge auf dem Konto des Beschuldigten mit einer bestimmten der IBAN gemeldet. Dort gingen seit der Kontoeröffnung am 30.07.2022 und der Kündigung durch die Bank am 25.08.2022 eine Vielzahl von Überweisungsgutschriften von Privatpersonen ein, welche taggleich vom beschuldigten Kontoinhaber auf dessen Konto bei einem anderen Zahlungsdiensteanbieter sowie auf Konten anderer Privatpersonen weitertransferiert wurden. Auf dem Konto des Beschuldigten gingen im Zeitraum 16.03.2022 bis 15.10.2022 insgesamt Gutschriften in einer Höhe von 92.762,50 EUR ein, welche jeweils binnen weniger Minuten nach deren Eingang vollständig auf Konten bei  Kryptowährungsdienstleistern weitertransferiert wurden. Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte die Mittelherkunft gegenüber der Bank nicht erklären konnte, jedenfalls eine der überweisenden Privatpersonen ihrerseits wegen Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sämtliche Geldeingänge auf seinem Konto zeitnah und vollständig vom Beschuldigten in den Bereich der Kryptowährung weitergeleitet wurden, hegten die Ermittlungsbehörden den Verdacht, dass die auf den Konten des Beschuldigten eingegangenen Gelder aus Straftaten stammten und der Beschuldigte dies wusste.

Nach ergebnisloser Überwachung der Telekommunikation des Beschuldigten im Zeitraum 22.03.2023 bis 31.05.2023 erließ das AG einen Beschluss, der die Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume, Nebenräume, Garagen und PKWs des Beschuldigten sowie dessen Person anordnete. Der Beschluss wurde am 21.02.2024 vollzogen. Der Beschuldigte händigte sein Mobiltelefon, ein Smartphone Apple iPhone 14 pro max, freiwillig aus, welches sodann von den Beamten vor Ort sichergestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2024 legte der Beschuldigte über seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahme sämtlicher Gegenstände ein und beantragte, den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Das LG hat die Beschwerde des Beschuldigten, soweit sie die Durchsuchungsanordnung selbst betrifft, als zulässig und begründet angesehen. es führt u.a. aus:

„2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung nach §§ 102, 105 StPO lagen zum Zeitpunkts ihres Erlasses nicht vor.

Es bestand kein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB.

a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Zur Rechtfertigung dieses Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.8.2014 – 2 BvR 969/14 m.w.N.).

Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt zudem voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Vortat gegeben ist (sog. „doppelter Anfangsverdacht“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.1.2020 – 2 BvR 2992/14). Dass eine Vortat begangen wurde, ist ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche. Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. 7. 2006 – 2 BvR 950/05). Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts ist es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen (BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20BKR 2023, 723).

Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des § 261 Abs. 1 StGB in seiner seit dem 18. März 2021 geltenden Fassung – anders als zum Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung – keine bestimmte Katalogtat als Vortat mehr erfordert, sondern lediglich irgendeine rechtswidrige Vortat verlangt (sog. „all-crimes“-Modell), ergibt sich nach Auffassung der Kammer nichts Anderes. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog sollte zwar die Beweisführung in Bezug auf die Vortat erleichtert werden (Herzog/El-Ghazi in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage 2024, Rn.109). Aus der Gesetzbegründung ergibt sich aber auch, dass insbesondere Feststellungen, die sich nur auf ein Fehlen von ausreichendem, legalem Einkommen beziehen, für die Konkretisierung einer Vortat nicht ausreichen sollen (BT-Drs. 19/24180, S. 29,30). Eine Beweiserleichterung gegenüber den allgemeinen Beweisgrundsätzen im Strafverfahren ist mit dem Wechsel zum „all-crimes“- Ansatz nicht verbunden (El-Ghazi in: Herzog, Geldwäschegesetz, 5. Auflage 2023, StGB § 261, Rn. 59).

Auch nach neuer Rechtslage ist es daher für die Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen nicht ausreichend, wenn lediglich ungesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, das betroffene Geld stamme aus irgendeiner Straftat (Hiéramente, jurisPR-StrafR 9/2021 Anm. zu BVerfG, Beschluss v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18; a.A. LG Saarbrücken, Beschluss v. 04.08.1997 – 8 Qs 72/97 – zur alten Rechtslage). Für diese Ansicht spricht auch, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Zwangsmaßnahme durch den Ermittlungsrichter nur dann sinnvoll möglich ist, wenn die betreffende Vortat jedenfalls in ihren wesentlichen Konturen bekannt ist. Darüber hinaus wird die Begrenzungsfunktion einer Durchsuchungsanordnung aufgelöst, wenn in Ermangelung eines konkreten tatsachenbasierten Tatvorwurfs der äußere Rahmen einer Durchsuchung fehlt und damit eine grenzenlose Ausforschung des Adressaten ermöglicht wird (Anm. Neumann zu BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20).

Daher können auch nach neuem Recht die auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) erfolgten Meldungen alleine nicht ausreichen, um einen Anfangsverdacht einer Vortat der Geldwäsche zu begründen. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG hat der Verpflichtete der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bereits dann Meldung zu machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Hiermit ist allenfalls eine kursorische Prüfung verbunden, ob überhaupt eine Geldwäsche vorliegen kann (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 251. EL März 2024, GwG § 43 Rn. 3; BVerfG, Beschluss v. 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14). Eine Durchsuchung darf aber gerade nicht dazu dienen, diejenigen Tatsachen erst zu ermitteln, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erforderlich sind (BVerfG, Beschl. v. 03.07. 2006 – 2 BvR 2030/04; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil. v. 21.06.2024 – Lv 3/23).

b) Ausweislich der Ermittlungsvermerke vom 10.10.2022, Bl. 333 d.A. und 07.06.2023, Bl 364 d.A., liegen über die in den Meldungen der Banken enthaltenen Informationen (unbekannte Mittelherkunft der eingezahlten Gelder; keine Einnahmen aus legaler Tätigkeit; Durchlaufcharakter des Kontos; Kontakt mit bereits gemeldeten Kunden) hinaus keine weiteren Anhaltspunkte vor, die auf eine Vortat hindeuten. Die Herkunft der Gelder bleibt daher letztlich ungeklärt. Es kann folglich auch nicht beurteilt werden, ob sie aus einer Straftat stammen oder die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung eine Straftat möglicherweise erst vorbereiten soll oder sich gar als strafrechtlich neutral erweist. Aus der Verschleierungshandlung allein auf die Annahme einer bereits begangenen Straftat zu schließen, lässt in diesem Zusammenhang mögliches strafloses Alternativverhalten unberücksichtigt und widerspricht somit den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Anfangsverdacht als Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG. Dies gilt vorliegend umso mehr, nachdem die bereits durchgeführte Überwachung der Telekommunikation keinerlei weitere Hinweise auf mögliche Vortaten ergeben hat.“