Schlagwort-Archive: LG Nürnberg-Fürth

StPO III: Zustellung an aufgegebener Wohnung, oder: Voraussetzungen für einen „Scheinwohnsitzes“?

Bild von CrafCraf auf Pixabay

Und zum Abschluss der heutigen StPO-Entscheidungen dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.09.2023 – 12 Qs 66/23 – zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung.

Es geht um die Wirksamkeit der Ersatzzustellung eines Widerrufsbeschlusses. Der Beschluss wurde am 08.07.2023 von der Post in der pp. Str. 27 in den Wohnungsbriefkasten eingelegt. Mit Schreiben vom 18.08.2023 an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragt dann der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ein. Zur Begründung trug er vor, „der Bf. habe durch die Ladung zum Strafantritt erstmals Kenntnis vom Bewährungswiderruf erlangt. Da er sich in der Türkei aufhalte, habe er von der Ladung am 17.08.2023 auch nur über Umwege erfahren. Ferner sei der Bf. nach einem Streit mit seiner Lebenspartnerin am 12.06.2023 aus der gemeinsamen Wohnung in der …Str. 27 ausgezogen und habe sich am 20.06.2023 unter einer neuen Adresse in X einwohnerrechtlich angemeldet. Trotz eines Nachsendeauftrags sei seine Post aber weiterhin an die alte Adresse ausgeliefert worden. Die Lebenspartnerin habe ihn absichtlich nicht über eingehende Post informiert und diese auch nicht weitergeleitet. Zudem habe er ihr in der Vergangenheit Geld gegeben, dass sie damit seine Bewährungsauflage bezahle, da er selbst kein Konto habe. Dies habe sie abredewidrig unterlassen, wovon er ebenfalls erst am 17.08.2023 erfahren habe. Daher habe er sogleich am 18.08.2023 über seine Schwester 150 € an die Landesjustizkasse für die Auflage überwiesen. Es liege also kein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen die Bewährungsauflage vor. Die fehlenden Raten wolle er nachzahlen.2

Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde haben Erfolg:

„1. Dem Bf. war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung). Wiedereinsetzung erfolgt auch dann, wenn der Betroffene zwar keine Frist versäumt hat, aber irrtümlich so behandelt wurde und dementsprechend auf das Rechtsmittel angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 2 StR 294/15, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 44 StPO Rn. 2). Einer weiteren Sachprüfung des Wiedereinsetzungsgesuchs bedarf es nicht (OLG Hamm Beschl. v. 22.11.2017 – 1 Ws 523/17, juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Der Bf. hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht versäumt, da ihm der Beschluss vom 06.07.2023 nicht wirksam zugestellt wurde. Gleichwohl wurde er so behandelt, als hätte er die einwöchige Frist für die sofortige Beschwerde, die mit der Zustellung zu laufen beginnt (§ 311 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO), verpasst.

a) Die Ersatzzustellung vom 08.07.2023 war unwirksam. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 ZPO setzen voraus, dass der Bf. bei Einlegung des Beschlusses in den Briefkasten in der …Str. 27 an dieser Adresse tatsächlich wohnhaft gewesen wäre. Falls der Zustellungsadressat zwar nicht mehr an der Adresse wohnt, aber noch eine fortlaufende Beziehung zur Wohnung aufrechterhält, so würde allerdings auch dies ausreichen. Das wäre etwa anzunehmen, wenn eine behördliche Abmeldung noch nicht erfolgt ist und die Wohnung zur Postsammlung genutzt wird (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.03.2004 – 2 ObOWi 7/2004, juris Rn. 11).

Die Kammer geht indes davon aus, dass der Bf. seit Mitte Juni 2023 seine alte Wohnung nicht mehr nutzt, seinen Wohnsitz dort mithin aufgegeben hat. Die vorgelegte Meldebescheinigung der Stadt X belegt, dass sich der Bf. am 20.06.2023 rückwirkend zum 15.06.2023 an der neuen Anschrift …Weg 18, X, angemeldet hat. Dort gab er bei der Rubrik Wohnungsstatus an, dass es sich um seine einzige Wohnung handele. Dies deckt sich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung sei ner ehemaligen Lebenspartnerin, wonach sie und der Bf. seit seinem Auszug getrennt leben.

Nichts anderes folgt daraus, dass der Bf. bei einer polizeilichen Überprüfung am Briefkasten und Klingelschild der alten Adresse vorgetragen war und auf Nachfrage seine postalische Erreichbarkeit dort bejahte. Denn die Nachfrage erfolgte im Mai 2023 und damit vor dem Zerwürfnis und dem Auszug im Juni 2023. Zwar hat der Bf. den behaupteten Nachsendeauftrag bei der Post nicht in Vorlage gebracht. Jedoch bestätigte die ehemalige Lebenspartnerin, dass es diesen Nachsendeauftrag gegeben habe.

b) Eine wirksame Zustellung lag auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Scheinwohnung vor. Das hätte eine Manipulation seitens des Zustellungsadressaten erfordert, wofür das Belassen des Namensschildes am Briefkasten nach Auszug nicht ausreicht (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 178 Rn. 7 m.w.N.). Derlei fehlt hier. Insbesondere meldete sich der Bf. am 20.06.2023 und damit vor der Beschlusszustellung bei der Gemeinde um.

Die Nichtbefolgung der Weisung im Bewährungsbeschluss, unverzüglich und unaufgefordert dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, begründet einen Scheintatbestand nicht. Denn diese Anordnung dient lediglich der Arbeitserleichterung des Gerichts bei der Bewährungsüberwachung oder der spezialpräventiven Einwirkung auf den Verurteilten (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 56c Rn. 6 m.w.N.), begründet mithin auf dessen Seite kein Vertrauen.

c) Die unwirksame Zustellung ist auch nicht geheilt worden. Denn dies erfordert einen tatsächlichen Zugang des Dokuments beim Zustellungsadressaten (vgl. § 189 ZPO). Hierfür reicht allein die Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks nicht aus, nicht einmal die Übergabe eines gleichlautenden, aber anderen Schriftstücks (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.03.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 76/18, juris Rn. 7 m.w.N.). Ein Zugang ist hier nicht erwiesen. Vielmehr gibt der Bf. an, von dem angegriffenen Beschluss nur durch dessen Erwähnung in der Ladung zum Haftantritt erfahren zu haben…..“

Pflichti I: Kleines Potpourri der Beiordungsgründe, oder: Behinderungen, Nachtrunk, Haft und Sucht

Und dann vor dem morgigen Gebührentag heute erst noch einmal einige Pflichtverteidigungsentscheidungen. Herzlichen Dank allen, die Entscheidungen geschickt haben.

Ich beginne mit den Entscheidungen zum Grund der Bestellung. Dabei handelt es sich um:

Eine nicht ausreichende Wahrnehmung der Interessen durch einen Verletzten kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Betroffene an einer Lese- oder Rechtschreibschwäche leidet.

Eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht allein mit dem Umstand zu begründen, dass ein Sachverständiger am Verfahren beteiligt ist. Die Notwendigkeit der sachverständigen Beurteilung eines behaupteten Nachtrunks ist kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

1. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft befindet.

2. Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung liegen auch dann vor, wenn das Verfahren unverzüglich nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft nach § 154 f StPO eingestellt worden ist.

Liegt beim Beschuldigten aktuell eine Suchtmittelerkrankung vor, welche zumindest zu einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt führte, und ist die komplexe Thematik einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich ausreichend selbst zu verteidigen.

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn ein sehbehinderter Beschuldigter mit einer einem GdB von 40 in Bezug auf seine Sehminderung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt.

Haft III: Post zur „Einflussnahme zur Verdunkelung“? oder: Das Recht auf freien Briefverkehr

entnommen wikimedia.org
Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Und zum Tagesschluss stelle ich dann noch den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 28.07.2023 – 12 Qs 53/23 – vor. Mal etwas zur Brifekontrolle.

Der Inhaftierte wendet sich gegen das Anhalten und die Beschlagnahme eines Briefs, den er aus der Untersuchungshaft heraus an seine frühere Partnerin aufgegeben hat. U-Haft wird aufgrund eines Haftbefehls vollzogen, in dem dem Inhaftierten vorgeworfen wird gegen seine frühere Partnerin, die Zeugin W, eine gefährliche Körperverletzung, eine sexuelle Nötigung und einen Diebstahl begangen zu haben

Am 24.06.2023 gab der Inhaftierte einen Brief an die Zeugin W zur postalischen Beförderung. Der Brief eröffnet mit „Mein Herz“ und endet „in ewiger Liebe, Dein A“. Zwischen beiden Floskeln bringt der Bf. auf einer Briefseite zum Ausdruck, dass er W vermisse und sie liebe. Er bittet sie, ihn nicht hängen zu lassen, auf ihn zu warten und ihm zu schreiben. Dazwischen berichtet er aus seinem Vollzugsalltag und bittet die Zeugin, „unsere kleine Prinzessin“ (die gemeinsame Tochter) ganz fest von ihm zu drücken.

Der Ermittlungsrichter hat das Schreiben auf Antrag der Staatsanwaltschaft, auf die die Ausführung der Beschränkungsanordnungen übertragen war, angehalten und beschlagnahmte es im Original. Zur Begründung führte er aus, das Schreiben befasse sich „in unzulässiger Weise mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, indem zumindest unterschwellig versucht wird, auf das Aussageverhalten von Zeugen Einfluss zu nehmen. Die Weitergabe des Schreibens könnte das Strafverfahren beeinträchtigen.“

Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

„Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die Beschlagnahme des Briefs fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

1. Das Anhalten und die Beschlagnahme des Briefs kann nicht auf § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 7 StPO gestützt werden, weil die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind.

Hier liegt ein richterlicher Beschränkungsbeschluss nach § 119 StPO vom 24. Mai 2023 vor, in dem die Überwachung des Schriftverkehrs angeordnet wird. In dessen Gründen führt der Ermittlungsrichter aus, es bestehe die Gefahr, dass der Bf. Verdunkelungshandlungen durch die Einwirkung auf Zeugen vornehme. Die Abwehr dieser Gefahr mache es erforderlich, die angeordnete Beschränkung zu treffen. Das steht im Ausgangspunkt im Einklang mit dem begrenzten Regelungsregime des § 119 StPO, das nur solche Maßnahmen abdeckt, die den Zweck der Untersuchungshaft betreffen (Herrmann in SSW-StPO, 5. Aufl., § 119 Rn. 53; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 119 Rn. 1, 19). Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Verfahrens. Auch die Briefkontrolle dient diesem Ziel, insbesondere der Verhinderung von Verdunkelungsmaßnahmen; der Briefverkehr darf zur Sicherung dieses Ziels eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 2 BvR 2118/01, juris Rn. 29). Danach ist es möglich, den Brief eines Untersuchungsgefangenen anzuhalten, der explizit oder in seiner Gesamtschau dem Zweck dient, eine Zeugin psychisch derart unter Druck zu setzen, dass sie ihr zukünftiges Aussageverhalten ändert (OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 Ws 122/11, juris Rn. 11 f.). Die Kammer vermag, anders als der Ermittlungsrichter, hier allerdings nicht zu erkennen, dass von dem beschlagnahmten Brief ein derart starker Druck oder – hier eher – eine derart starke sentimental-einschmeichelnde Einflussnahme ausgeht, dass die Zeugin ihre Aussage ändern könnte, zumal sie selbst das Bestehen eines Verlöbnisses, und damit das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, gegenüber der Polizei ausdrücklich verneint hat und sie es selbst in der Hand hat, ob sie seinen Inhalt überhaupt zur Kenntnis nimmt.

Ein Verständnis der Einflussnahme zu Verdunkelungszwecken in derart weitem Sinn, dass bereits eine für sich genommen zivilisierte und unverfängliche Kontaktaufnahme hierunter gefasst wird – die der angegriffene Beschluss selbst hinsichtlich der Einflussintensität lediglich als „zumindest unterschwellig“ bezeichnet –, führte letztlich zu einem weitgehenden Kommunikationsverbot, das in § 119 StPO so nicht angelegt ist und das Recht des Bf. auf freien Briefverkehr (Art. 2 Abs. 1, Art. 10 GG) über Gebühr beeinträchtigt.

2. Das Anhalten des Briefs kann nach Lage der Dinge auch nicht auf Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayUVollzG gestützt werden.

Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayUVollzG bestimmt, dass Schreiben durch die Untersuchungshaftanstalt (vgl. Bratke/Krä in BeckOK Strafvollzug Bayern, 18. Ed. 01.04.2023, BayUVollzG Art. 20 Rn. 2) angehalten werden können, wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde. Diese Voraussetzungen hätten hier möglicherweise vorgelegen. Denn die Zeugin W hat am 21. April 2023 beim Amtsgericht Nürnberg gegen den Bf. eine sofort vollziehbare einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, die bis zum 21. Oktober 2023 befristet ist und die dem Bf. zugestellt wurde. Darin wird dem Bf. in Ziff. 1.4 gem. § 1 GewSchG untersagt, mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Zugleich wird der Bf. in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Schutzanordnungen gem. § 4 GewSchG geahndet werden können. Geht der beschlagnahmte Brief der Zeugin also zu, macht sich der Bf. – bei gegebenem Vorsatz (§ 15 StGB, § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) – entsprechend strafbar.

Ob die Gewaltschutzanordnung bei der JVA bekannt war (vgl. Nr. 47 Abs. 2 RiStBV), kann die Kammer nach Aktenlage nicht feststellen. Es kann aber auch dahinstehen, denn hier hat der Brief den Machtbereich der JVA bereits verlassen, sodass ein Anhalten des Schreibens auf der genannten Rechtsgrundlage nicht mehr in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich des BayUVollzG ist nämlich auf den Vollzug der Untersuchungshaft beschränkt, der – und soweit er – in den Justizvollzugsanstalten vollzogen wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayUVollzG), was bedingt, dass die Anhaltekompetenz der Anstalt ein Ende findet, sobald der Brief ihren Bereich verlassen hat.

3. Eine sonstige Rechtsgrundlage für das Anhalten und die Beschlagnahme des Briefs ist nicht erkennbar.

III.

Die Kammer bemerkt ergänzend:

1. Die Beschlagnahme einer Kopie des Briefs zu Beweiszwecken kann nicht erfolgen, weil der Bf. ausweislich seiner Beschwerde ausdrücklich einverstanden ist, dass sein Schreiben kopiert und die Kopie zur Akte genommen wird. Eine Beschlagnahme als hoheitlicher Eingriff ist somit nicht erforderlich und wäre daher unverhältnismäßig. Es kann schlicht eine Kopie zur Akte genommen werden.

2. Die Weiterbeförderung des Briefs durch die Staatsanwaltschaft stellt für sich genommen keine Straftat dar. Tauglicher Täter einer Straftat nach § 4 GewSchG ist nur der in der Gewaltschutzanordnung benannte Antragsgegner, an den die Anordnung zugestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 5 StR 208/19, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/11, juris Rn. 3).

Es liegt aber auch keine Beihilfe zu einer möglichen künftigen Straftat des Bf. nach § 4 GewSchG vor, die mit Zugang des Briefs bei der Zeugin W vollendet würde. Der Bf. hat als Untersuchungsgefangener grundsätzlich einen grundrechtlich unterlegten Anspruch auf Briefverkehr (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 2 BvR 2118/01, juris Rn. 25; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 BayUVollzG). Das Recht auf Schriftwechsel stellt die wichtigste Möglichkeit eines Untersuchungsgefangenen dar, seine Kontakte außerhalb der Anstalt auch während der Untersuchungshaft zu pflegen (BayLT-Drs. 16/9082, 24). Die Weiterbeförderung des Briefs durch die Staatsanwaltschaft stellt sich, auch vor diesem grundrechtlichen Hintergrund, ihrem sozialen Sinngehalt nach nicht als aktives Tun, sondern als das Unterlassen des Aufhaltens des Briefs dar. Denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (dazu BayObLG, Urteil vom 25. Februar 2022 – 201 StRR 95/21, juris Rn. 24 m.w.N.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 13 Rn. 5) läge darin, dass der Staatsanwalt es unterlässt, den Brief, der sich bereits auf dem Weg befindet und dabei auch über seinen Schreibtisch geht, an der Weiterbeförderung zu hindern. Seine Beihilfe wäre demnach eine Beihilfe durch Unterlassen. Diese ist aber nicht strafbar, weil es insoweit an einer Garantenpflicht fehlt. Eine allgemeine Verpflichtung von Amtsträgern, Rechtsgutverletzungen oder Straftaten durch Dritte zu unterbinden, gibt es nicht (Fischer, StGB, 70. Aufl., § 13 Rn. 29; Zaczyk in FS Rudolphi, 2004, S. 361, 368 f.; Rudolphi, JR 1987, 336 ff. und JR 1995, 167, 168). Anders als bei Polizeibeamten, denen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Gefahrenabwehr auch die Verhütung von Straftaten obliegt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 358/92, juris Rn. 12 ff.; Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 13 Rn. 52), trifft die im Rahmen der Strafverfolgung tätigen Amtsträger eine solche Garantenpflicht im Grundsatz nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20, juris Rn. 118 f.; Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, juris Rn. 138). Erforderlich wäre insoweit eine besondere Pflichtenzuweisung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs. Daran fehlt es hier. Selbst die ausdifferenzierte Regelung des Art. 20 Abs. 1 BayUVollzG begründet keine gebundene Entscheidung für das Anhalten eines die Strafbarkeit auslösenden Briefs durch die JVA, sondern gewährt dem Anstaltsleiter insoweit ein Ermessen (Bratke/Krä in BeckOK Strafvollzug Bayern, 18. Ed. 01.04.2023, BayUVollzG Art. 20 Rn. 3). Von einer Garantenstellung würde man hier erst bei einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehen können (Gaede in NK-StGB, 6. Aufl., § 13 Rn. 64).“

Pflichti I: 4 x etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Betreuung, Gesamtstrafe, (Schwer)Behinderungen

© santi_ Fotolia.com

Heute ist es dann mal wieder Zeit für einen Pflichtverteidigungstag. Bei der Gelegenheit: Herzlichen Dank allen Kollegen/Kolleginnen, die mir immer wieder Entscheidungen (auch) zu den Fragen schicken.

Ich beginne hier mit Entscheidungen, die mir zu den Beiordnungsgründen vorliegen, und zwar:

Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht. § 140 Abs. 2 ist dabei schon anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur eigenen Verteidigung erhebliche Zweifel bestehen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt ist.

Auch bei einer überschaubaren zu erwartenden Rechtsfolge in einem Strafbefehl von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist bei Gesamtstrafenfähigkeit die Bestellung eines Verteidigers erforderlich.

Die Verteidigung ist notwendig, wenn zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte seine Interessen selbst wahren und inner- und außerhalb der Hauptverhandlung alle zur Verteidigung erforderlichen Handlungen selbst vornehmen kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn auf der Grundlage ärztlicher Unterlagen beim Angeschuldigten eine Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt und diese mit der Gesundheitsstörung „Verhaltensstörungen und Lernbehinderung“ begründet wird.

§ 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO sieht einen Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt. Daher ist einem Beschuldigten mit einer Sehbehinderung von 40 % eine Pflichtverteidiger zu bestellen.

 

StPO III: Wenn ein Arrest schon sechs Jahre dauert, oder: (Endlich) Aufhebung wegen Zeitablaufs

© Style-Photography – Fotolia.com

Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 17.05.2023 – 12 Qs 16/23 –, der in einem Arrestverfahren ergangen ist. Folgender Sachverhalt:

Am 19.05.2017 wurde der Beschuldigte, ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien, von Beamten des Zollfahndungsamtes M einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde bei ihm Bargeld gefunden und vorläufig sichergestellt. Das Zollfahndungsamt informierte die italienischen Behörden hierüber; tatsächlich führte da bereits die Staatsanwaltschaft A (Italien) gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Am 17.05.2018 erließ das AG in Erfüllung des daraufhin eingegangenen italienischen Rechtshilfeersuchens einen Arrestbeschluss gegen den Beschuldigten über 249.050 EUR. Auf dessen Grundlage wurde das sichergestellte Bargeld i.H.v. 200.000 EUR gepfändet. Die Verteidigerin des Beschuldigten beschwerte sich gegen den Arrest. Am 22.01.2019 verwarf das OLG Nürnberg ihre weitere Beschwerde schließlich als unbegründet.

Am 10.01.2023 stellte die Verteidigerin beim AG erneut den Antrag, den Arrestbeschluss aufzuheben. Das lehnte das AG ab. Der Antrag sei unzulässig, weil der Arrestbeschluss vom 17.05.2018 durch Ausschöpfung des Rechtswegs in materielle Rechtskraft erwachsen sei und keine neuen Tatsachen vorlägen, die dessen Abänderung rechtfertigen.

Dagegen legte die Verteidigerin Beschwerde ein, die beim LG Erfolg hatte.

Wegen der Frage der Zuständigkeit – LG oder OLG? – verweise ich auf den verlinkten Volltext. Das LG hat – m.E. zutreffend – seine Zuständigkeit bejaht.Zur Begründetheit führt das LG dann aus:

„3. Der Sachentscheidung der Kammer steht die Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Januar 2020 nicht entgegen. Dieser ist zwar formell rechtskräftig; seine materielle Rechtskraft steht jedoch unter dem Vorbehalt der Abänderbarkeit.

Formelle Rechtskraft liegt vor, wenn eine Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist. Materielle Rechtskraft führt demgegenüber zu einer Sperrwirkung in dem Sinne, dass der Gegenstand der getroffenen gerichtlichen Sachentscheidung nicht erneut zum Gegenstand einer neuen Sachentscheidung gemacht werden kann (vgl. Beulke in SSW-StPO, 5. Aufl., Einleitung Rn. 341 f.). Die auf weitere Beschwerde (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Arrest erwächst zwar in formelle, aber nur eingeschränkt auch in materielle Rechtskraft. Ändern sich die zugrundeliegenden Verhältnisse nämlich derart, dass der ursprünglichen Entscheidung die Grundlage entzogen wird, kann der Arrest später aufgehoben werden (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Einleitung Rn. 166). Für den zivilprozessualen Arrest ist das ausdrücklich in § 927 Abs. 1 ZPO geregelt (vgl. G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 916-945b Rn. 13). Beim strafprozessualen Arrest gilt nichts anderes. Der Annahme umfassender materieller Rechtskraft steht der vorläufige Charakter des Arrestes entgegen. Jede zum Arrest getroffene Entscheidung ist gleichsam eine Momentaufnahme und die Anforderungen an die Rechtfertigung seiner Aufrechterhaltung steigen mit der Dauer seines Vollzugs (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 – 2 BvR 1986/14, juris Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. August 2021 – Ws 718/21, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2022 – III-5 Ws 94/22, juris Rn. 33). Gegenstand der neu vorzunehmenden Sachprüfung ist demgemäß auch nicht Frage der ursprünglichen Rechtmäßigkeit des Arrestes, sondern die Frage, ob der Arrest im Zeitpunkt der jetzt anstehenden Entscheidung noch rechtmäßig ist.

4. Der Arrest war aufzuheben, weil er nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden konnte (zum Übermaßverbot als Maßstab vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 111e Rn. 8 f. m.w.N.).

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts stellt allein schon der Zeitablauf, der seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg eingetreten ist, ein Novum dar, das zur neuen Sachentscheidung über den Arrest berechtigt. Es trägt eine neue – negative – Bewertung seiner Verhältnismäßigkeit. Dem Beschuldigten ist das gepfändete Geld seit nunmehr sechs Jahren (vorläufig) entzogen. Es wurde am 19. Mai 2017 vorläufig sichergestellt. Der Arrestbeschluss, der am 17. Mai 2018 vom Amtsgericht Nürnberg erlassen wurde und der seitdem vollzogen wird, besteht seit fünf Jahren. Das Oberlandesgericht hat den Sachverhalt am 22. Januar 2019 beurteilt. In der ganzen Zeit ist keine Entscheidung eines italienischen Gerichts ergangen, die zu einer Übergabe des gepfändeten Geldes nach Italien berechtigen würde. Die Anfragen der hiesigen Staatsanwaltschaft wurden von italienischer Seite entweder nicht beantwortet oder die von dort angekündigten Erledigungstermine sind fruchtlos verstrichen. So erhielt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 23. Mai 2019 die Mitteilung, gegen den Beschuldigten sei in Italien Anklage erhoben worden und am 11. Juni 2019 solle seine erste gerichtliche Anhörung stattfinden. Die Sachstandsanfragen vom 5. Dezember 2019 und 4. März 2020 blieben unbeantwortet. Am 18. Mai 2020 teilte die italienische Seite mit, die Sache sei noch bei Gericht und es sei nicht mit einem Abschluss vor Ende des Jahres zu rechnen. Am 17. Februar 2021 teilte sie mit, es sei mit einem Verfahrensabschluss im Januar 2022 auszugehen. Am 10. Oktober 2021 fragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an, ob die italienischen Behörden ein Ersuchen nach Art. 10 Abs. 1 RB-Sicherstellung stellen wollen. Diese antworteten darauf nicht, ließen aber am 15. Dezember 2021 wissen, weitere Gerichtstermine seien im Zeitraum Januar bis März 2022 angesetzt, sodass ein Verfahrensabschluss im April 2022 möglich sei. Am 13. September 2022 wiederholte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ihre Anfrage. Am 6. Dezember 2022 ging eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft A ein, wonach die gerichtliche Anhörung des Beschuldigten am 6. und 20. Dezember 2022 fortgesetzt werden solle, allerdings sei damit zu rechnen, dass die Einziehungsentscheidung wegen voraussichtlicher Rechtsmittel nicht vollstreckbar sein würde. In einer Mitteilung der italienischen Behörden vom 15. Februar 2023 hieß es, ein Urteil solle am 7. März 2023 ergehen. Seitdem gingen hier keine weiteren Informationen ein. Die Aufrechterhaltung des Arrestes war nach alldem am Maßstab des deutschen Rechts nicht mehr zu rechtfertigen (Beispiele zur zulässigen Dauer des Arrestes bei Cordes, NZWiSt 2021, 45, 49 f. m.w.N.).

5. Die Kammer hat eine aufgrund des Arrestes ausgebrachte Forderungspfändung bereits aufgehoben (Beschluss vom 22. Februar 2023 – 12 Qs 75/22, juris, dazu instruktiv Bittmann, ZWH 2023, 81); nun wird auch gepfändete Bargeld auszukehren sein.“