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StPO I: Rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers, oder: Eine kleine Rechtsprechungsübersicht

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Ich stelle heute dann StPO-Entscheidungen vor, und zwar vornehmlich Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Da hat sich in den letzten Wochen einiges angesammelt, was mir die Kollegen geschickt haben. Allen besten Dank.

Zunächst kommen Entscheidungen zur Frage der rückwirkenden Beiordnung. Da es so viel ist, mache ich hier mal nur eine kleine Rechtsprechungsübersicht. Unterteilt in: „Pro“ und „Contra“.

Ja, inzwischen gibt es einige Entscheidungen, die entgegen der wohl h.M. die rückwirkende Bestellung ablehnen. Teilweise hat man zumindest den Versuch einer Begründung unternommn, die sich aber letztlich immer nur auf das Argument: „Pflichtverteidigung dient nicht dem Kosteninteresse des Verteidigers“ zurückzieht. Und dann wird häufig auch nur alte Rechtsprechung bzw. Rechtsprechung zum neuen Recht zitiert, die sich selbst dann nur auf alte Rechtsprechung bezieht. Nicht so toll. Wenn man schon ablehnt, sollte man es vielleicht mal mit neuen Argumenten versuchen und nicht nur das Mantra der OLG zum alten Recht wiederholen.

Hier dann also:

Pro rückwirkende Bestellung

Contra rückwirkende Bestellung

Pflichti II: Kipo-Verfahren, oder: Das gibt es wegen der Akteneinsicht auf jeden Fall einen Pflichtverteidiger

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Das zweite Posting betrifft die Beiordnungsvoraussetzungen (§ 140 StPO). Es geht erneut um einen LG Halle, Beschluss, und zwar den LG Halle, Beschl. v. 12.08.2020 – 10a Qs 77/20, den mir der Kollege Siebers aus Braunschweig geschickt hat.

In dem Beschluss ist für die sog. KiPo-Verfahren Musik. Das LG bejaht nämlich die Notwendigkeit der Beiordnung allein wegen der Frage der Akteneinsicht, die in den Verfahren ja von besonderer Bedeutung ist.

Folgender Sachverhalt:

„Die Staatsanwaltschaft Halle (Saale) ermittelt seit dem 02.01.2020 gegen den Beschuldigten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB. Ein dem Bundeskriminalamt vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter .,CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten. dass am 21.08.2019 um 15:52:50 Uhr mitteleuropäischer Zeit über die IP-Adresse des Beschuldigten unter Nutzung des Internetdiensts „Imgur“ eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt im Internet hochgeladen wurde. Die Bilddatei zeigt ein au-genscheinlich unter 14 Jahre altes Mädchen, welches mit heruntergelassener Hose und ent-blößtem Gesäß, an Seilen gefesselt vor einem Sofa kniet.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Halle ordnete das Amtsgericht Halle mit Beschluss vorn 30.01.2020 die Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Wohnräume und anderer Räume so-wie Sachen an. Im Zuge der Durchsuchung am 28.02.2020 wurden bei dem Beschwerdeführer Speichermedien. darunter Computer. Mobiltelefone und andere Datenträger beschlagnahmt und deren Auswertung angeordnet.

Unter dem 29.02.2020 meldete sich Rechtsanwalt pp. als Verteidiger des Beschuldigten.
Der Verteidiger legte am 12.05.2020 nachträglich Beschwerde gegen die richterliche Durch-suchungsanordnung ein und beantragte am selben Tag seine Beiordnung als Pflichtverteidi-ger. Eine Verteidigung sei aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig_ Eine Ausei-nandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung angesichts des nicht schweren Tatvorwurfs und mit daraus resultierenden Problemen unzulässiger Beschlagnahmen. Be-weiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten sei geboten. für juristische Laien aber nicht möglich.

Mit Beschluss vom 16.05.2020 lehnte das Amtsgericht Halle den Antrag des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Die Sach- und Rechtslage sei nicht als so schwie¬rig zu qualifizieren. dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sei. Der Sachverhalt sei einfach gelagert und die betroffene Strafvorschrift weise keine besonderen Schwierigkeiten auf. Auch die Sanktionserwartung mache eine Pflichtverteidigung nicht erforderlich…..“

Und das LG ordnet dann bei. Begründung:

„Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 26.05.2020 ist gemäß §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Halle ist zwar insoweit nicht zu beanstanden. dass kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO oder nach § 140 Abs. 2 Alt. 1 und 2 StPO aufgrund der Schwere der Schuld oder der zu erwartenden Rechtslage vorliegt.

Eine notwendige Verteidigung aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO ist ebenfalls nicht gegeben, da weder umstrittene Rechtsfragen entschieden werden müssen noch die Subsumtion unter die anzuwendenden Vorschriften des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereitet oder ernsthafte Ansatzpunkte für eine Entscheidung über ein Bewertungsverbot ersichtlich sind (M/G. 63. A., § 140 StPO Rn. 28). Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 24.06.2020 zur Beschwerde des Beschuldigten gegen die Durchsuchungsan-ordnung ausführte, waren die Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten nach § 102 StPO aufgrund der mit der Providerauskunft vorhandenen konkreten Verdachts-gründe gegeben. Die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bereitete ebenfalls keine Schwierigkeiten. da der Besitz kinderpornographischer Schriften auch aus Laiensicht keine Bagatellstraftat ist.

Eine Notwendigkeit der Verteidigung ergibt sich vorliegend aber aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO. Dem Beschuldigten ist ein Verteidiger zur Wahr-nehmung des Akteneinsichtsrechts beizuordnen. Mit der Änderung des § 147 Abs. 4 StPO zum 01.01.2018 (Gesetz vom 05.07.2017. BGBl. I S. 2208) wurde das Akteneinsichtsrecht des unverteidigten Beschuldigten zwar erweitert, wonach er anders als nach früherer Rechtslage einen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht hat und damit grundsätzlich auch das Recht hat. unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (M/G, 63. A.. § 147 StPO Rn. 31). Dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten stehen aber nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Eine Einsicht des Beschuldigten in Beweismittelbände zu kinderpornographischen Abbildungen betrifft den Intimbereich der ab-gebildeten Person, welcher vor der Hauptverhandlung gewahrt werden soll. Ohne eine An-schauung der Abbildung als wesentliches Beweismittel ist eine ausreichende Verteidigung für den Beschuldigten aber nicht möglich. Insoweit hat der Verteidiger die Abbildung zu sichten und den Beschuldigten über seine Erkenntnisse zu unterrichten (M/G, 63. Auflage. § 147 Rn. 32 m. w. N.).“

Wie gesagt: Musik drin. Denn das LG lässt allein eine Datei, in die Einsicht zu nehmen ist, ausreichen. Besten Dank an den Kollegen für diese Entscheidung.

Pflichti III: Einmal Bestellung in einem „Kipo-Verfahren“ wegen Akteneinsicht, oder: Einmal „Tatschwere“

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Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen zu den Bestellungsvoraussetzungen.

Zunächst der LG Halle, Beschl. v. 29.06.2020 – 10a Qs 59/20, ergangen in einem Verfahren wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Da meint das LG zur Bestellung:

„Die von dem Verteidiger des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 30.05.2020 eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 304. 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat zwar überzeugend dargelegt. dass grundsätzlich weder die Schwere der Tat. noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Rechtslage die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers gebietet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Amtsgericht Halle (Saale) in seinem ausführlichen Beschluss vom 20.05.2020. die sich die Kammer zu eigen macht. Bezug genommen.

Freilich ist aufgrund der Besonderheit des Verfahrensgegenstandes im vorliegenden Fall -Kinder- und Jugendpornographie — dem Beschwerdeführer sein Verteidiger als Pflichtverteidiger wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Diese ergibt sich aus dem Umstand, dass ein unverteidigter Angeklagter gemäß § 147 Abs. 4 StPO n.F. grundsätzlich das Recht hat. unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke — wie hier die Ausdrucke der Bilddateien in drei Beweismittelbänden —zu besichtigen, es sei denn dieser Besichtigung stehen — wie hier – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Die pornographischen Bilder betreffen den Intimbereich der abgebildeten Personen, der vor einer Besichtigung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung gewahrt werden soll, so dass ihm dieses Recht verwehrt werden müsste. Die Bilder bilden jedoch den Kern des Anklagevorwurfs, so dass sich der Angeklagte ohne deren Anschauung nicht hinreichend verteidigen könnte. In diesem Fall gebietet § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der die Bilder in der Geschäftsstelle sichten und den Angeklagten von seinen Erkenntnissen unterrichten kann (vgl. dazu M/G. StPO. 63. Auflage. § 147 Rn. 32 m.w.N.).“

Und dann habe ich noch den LG Siegen, Beschl. v. 14.07.2020 – 10 Qs 68/20 – zur Bestellung wegen „Schwere der Tat“. Der Beschluss bringt nichts Neues, daher hier nur der Leitsatz:

„Neben der dem Angeschuldigten im Verfahrens drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung aber auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die er infolge der drohenden Verurteilung zu gewärtigen hat. Die Grenze der Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.“

Danke an die Kollegen W. Siebens aus Braunschweig und H. Terjung aus Köln für die Übersendung.

Pflichti III: Bestellung in der Strafvollstreckung, oder: Zwei Jahre Freiheitsstrafe und Haft

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Und als dritte und letzte Entscheidung heute der LG Halle, Beschl. v. 04.03.2020 – 7 BRs -383Js69115/16(39/19) – ergangen im Strafvollstreckungsverfahren.

Gestritten worden ist um den Widerruf von Strafaussetzzung zur Bewährung (§ 56 f StGB). das LG hat einen Pflichtverteidiger bestellt:

„Die Kammer sieht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO als gegeben an. Die Beiordnung im Widerrufsverfahren ist nur dann geboten, wenn die Schwere der neuen Tat oder die Schwierigkeit der Sach-oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies erfordert. Angesichts der im Raum stehenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren und der gegenwärtigen Inhaftierung des Verurteilten war von einer rechtlich schwierigen und tatsächlich folgenreiche Konstellation auszugehen.“

Corona III: Kommissarische Vernehmung wegen Coronapandemie, oder: Nach Fristhemmung widersprüchlich?

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Und die dritte Entscheidung, die ich heute vorstelle, kommt mit dem LG Halle, Beschl. v. 01.04.2020 -2 KLs 901 Js 37391/18 (13/18) – vom LG Halle. Er lässt mich ein wenig ratlos zurück. Denn:

Das LG befindet sich in laufender Hauptverhandlung. Die wird nach dem letzten Hauptverhandlungstermin am 11.03.2020 gem. § 229 Absatz 1 StPO unterbrochen. Nach Inkrafttreten des § 10 EGStPO beschließt die Strafkammer dann am 30.03.2020 mit Wirkung ab 30.03.2020 die Hemmung der Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung gem. § 10 Satz 1, 1. Halbs. EGStPO gehemmt. So weit, so gut. Bis dahin noch alles nachvollziehbar. Aber dann beschließt sie am 01.04.2020 die kommissarische Vernehmung einer Zeugin gem. § 223 Abs. 1 StPO mit der Begründung „nicht zu beseitigendes Hindernis von ungewissser Dauer“:

„Die Entscheidung folgt aus § 223 Abs. 1 StPO. Es besteht mit der gegenwärtigen Coronaepedemie ein nicht zu beseitigendes Hindernis von ungewisser Dauer. Die Zeugin ist Mutter zweier schuldpflichtiger Kinder und musste aufgrund der gegenwärtigen Lage bereits einmal abgeladen werden. So sieht die Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2020 in § 18 Absatz 1 bereits vor, physische Kontakte zu anderen Personen auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Die Zeugin lebt gegenwärtig in Hamburg. Sie hat bereits einmal vor der Polizei und in dem abgetrennten Verfahren gegen den ehemaligen Mitangeklagten pp. vor der Kammer ausgesagt. Das Verfahren gegen den jetzigen Angeklagten musste seinerzeit abgetrennt werden, weil dieser zwar zum anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien, sich dann aber darauf berief, nicht rechtzeitig geladen worden zu sein.

Die Verurteilung gegen den ehemaligen Mitangeklagten pp. wegen Bestechlichkeit unter Beteiligung des jetzigen Angeklagten erwuchs zum Teil in Rechtskraft. Die Zeugin hatte seinerzeit zur Rolle des pp. ausgesagt, wie auch aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist.

Der Angeklagte ist zum Hauptverhandlungstermin am 30. März 2020 nicht erschienen. Er legte wie bereits zweimal zuvor eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung und eine damit verbundene Verhandlungsunfähigkeit und jetzt bestehende Reiseunfähigkeit vor. Auf telefonische Nachfrage in der Arztpraxis wurde zunächst mitgeteilt, dass der Angeklagte sich dort nur telefonisch gemeldet habe. Später teilte die behandelnde Ärztin dann in einem weiteren Telefonat mit dem Vorsitzenden abweichende von der ursprünglichen Auskunft mit, dass der Angeklagte bei ihr vorstellig geworden sei. Er habe seine Krankheitssymptome geschildert, sie habe ihn zwar untersucht, aber kein Fieber gemessen, ihre Diagnose erstellt und dem Angeklagten Bettruhe verordnet.

Geht man davon aus, dass die gegenwärtige Lage eine Nachsicht gegenüber dem Angeklagten bei der Frage der Zumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht gebietet, so muss dies auch der Zeugin pp. zugestanden werden, zumal sich der Angeklagte bisher noch nicht bestreitend zur Sache in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Auch die Amtsaufklärungspflicht gebietet in der Gesamtschau zur Zeit nicht das persönliche Erscheinen der Zeugin.“

Ratlos? Ja, denn ich verstehe das widersprüchliche Verhalten nicht. Einerseits Hemmung, andererseits aber auch kommissarische Vernehmung. Da habe ich erhebliche Zweifel, ob das so geht. Vor allem frage ich mich: Müssen denn nicht im Zeitpunkt der offenbar geplanten Verlesung der Aussage der Zeugen in der demnächst fortgeführten Hauptverhandlung nach § 251 Abs. 2 Nr. StPO demnächst noch die Voraussetzungen für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung pp. vorliegen? Eine ganz interessante Frage, die ich bejahen würde, mit der Folge, dass dann neu über das Vorliegen befunden werden müsste. Und wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, muss die Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen werden.

Im Moment kann man da allerdings nicht viel tun. § 305 Satz 1 StPO lässt grüßen. Man kann Beschwerde einlegen, das wird aber im Zweifel nicht viel bringen.