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Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, oder: LG Erfurt räumt mit gebührenrechtlichem Unsinn auf

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It’s Friday, it’s Moneytime. Und da kommt zunächst der LG Erfurt, Beschl. v. 25.07.2019 – 7 Qs 230/18. Er ist in dem Verfahren ergangen, in dem das AG Arnstadt den AG Arnstadt, Beschl. v. 07.09.2018 – 960 Js 34942/14 1 Ds – erlassen hat. Gebührenrechtlicher Unsinn, wie ich zu dem Beschluss ausgeführt hatte (vgl. hier Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, oder: Gebührenrechtlicher Unsinn).

Es geht um die Festsetzung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Da hatte das AG Arnstadt auf den Rahmen der allgemeinen Verfahrensgebühr abgestellt und dem Verteidiger eine Gebühr in Höhe von nur 132 € zugebilligt. Das LG Erfurt räumt mit dem gebührenrechtlichen Unsinn auf und macht es richtig:

„Der gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem objektiven Geldwert zu bemessende Gegenstandswert beträgt nach dem Ergebnis der Ermittlungen 25.358,00 €.

Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, da die Verteidigung sich auch auf die im Falle einer Verurteilung einer gemäß § 73c StGB erforderlichen Einziehung erstreckte.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes genügt es, dass es in dem Verfahren, in dem der Rechts-anwalt tätig wird, auch um die Einziehung oder dergleichen geht, d.h. dass eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme nach Lage der Sache in Betracht zu ziehen ist. Erforderlich ist nicht, dass die Einziehung oder dergleichen bereits beantragt ist. Es reicht vielmehr aus, wenn nach Aktenlage eine der Maßnahmen ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Riedel/Sußbauer, RVG, 10. A., VV 4142 Rdr. 6.). Letzteres ist vorliegend der Fall, da im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung zu treffen gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer steht mithin die nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geltend gemacht Gebühr gemäß § 49 RVG in Höhe des im Rahmen der Beschwerdebegründung auf 412,00 € reduzierten Betrages zu.

Bei der Gebühr Nr. 4142 RVG handelt es sich um eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr, die für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes bei Einziehung und verwandten Maßnahmen entsteht. Diese zusätzliche Gebühr entsteht immer im Falle einer Tätigkeit, die sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreicht, um die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes angemessen zu berücksichtigen (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 31.05.2001 (Az.: 4 Qs 86/11) m.w.N.).“

Entziehung der Fahrerlaubnis 19 Monate nach der Tat? – in Erfurt ja

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19 Monate nach der Tat noch Entziehung der Fahrerlaubnis? Geht das? Das LG Erfurt sagt im LG Erfurt, Beschl. v. 23.10.2014 – 7 Qs 199/14: Ja, das geht. Und zwar auf der Grundlage folgenden zeitlichen Ablaufs:

  • 20.12.2012 vorgeworfene Unfallflucht
  • 25.03.2013 Anklage
  • 26.11.2013 Zulassung der Anklage
  • Vorgesehene Hauptverhandlungstermine (30.01.2014, 12.03.2014, 04.06.2014, 02.07.2014) werden aus diversen Gründen verlegt bzw. aufgehoben
  • 10.07.2014 Antrag der StA, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
  • 18.07.2014 vorläufige Entziehung
  • 04.08.2014 Beschwerde eingelegt.
  • 23.10.2014 Beschwerdeentscheidung

Das LG hat keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit/wegen des langen Zeitablaufs:

„Vorliegend ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von ca. einem Jahr und sieben Monaten nach dem Tatgeschehen auch verhältnismäßig.

Zwar ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO eine Präventivmaß­nahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis muss dabei auch im Einzelfall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dieser Grundsatz setzt staatlichen Eingriffen Grenzen, die insbesondere durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen zu ermitteln sind.

Es ist aber hier nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem öffentlichen Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern den Vorrang vor dem Interesse des Angeklagten am Bestand seiner Fahrerlaubnis beigemessen hat.

Mit Blick auf die gebotene Beschleunigung hinsichtlich strafprozessualer Eingriffe in Grund- rechte sowie den Charakter als Eilmaßnahme verneinen allerdings Teile der Rechtsprechung die Berechtigung des Staates zur vorläufigen Einziehung der Fahrerlaubnis nach Eintritt eines gewissen Zeitablaufs zwischen Tatgeschehen und Anordnung. Dabei werden zum Teil — wie vom Verteidiger zitiert — bereits Entziehungen nach Ablauf von Zeitspannen zwischen vier (vgl. LG Trier, VRS 63, S. 210 f.) und fünf Monaten (vgl. LG Kiel, StV 2003, S. 325) als unverhältnismäßig angesehen (vgl. auch Meyer-Goßner, § 111a StPO, 56. Aufl., Rn. 3 mwN.). Nach anderer Ansicht lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt zu (vgl. OLG München, NJW 1992, S. 2776 f.: nach drei Jahren; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2005, 2 BvR 364/05: 15 Monate).

In Hinblick auf die aus dem dringenden Tatverdacht sprechende grobe Verkehrswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten ist der Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang gegenüber dem eingetretenen Zeitablauf und der hier– bis zur erstmaligen Terminierung durch das Amtsgericht — zu erkennenden Verfahrensverzögerung einzuräumen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch die Tat zum Ausdruck kommende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zwischenzeitlich weggefallen sei.

Auch wenn der Antragsteller seit der Anlasstat beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, führt dies unter Beachtung der Wertung des Gesetzgebers, dass der Täter einer Unfallflucht in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, nicht zwangsläufig dazu, die Ungeeignetheit zu negieren. Dies gilt hier unter Berücksichtigung des in der Akte enthaltenen Fahreignungsregisters beim Kraftfahrtbundesamt bezüglich des Angeklagten umso mehr. Dieses weist seit 2009 die Begehung von fünf Ordnungswidrigkeiten — in zwei Fällen mit einem Fahrverbot sanktioniert — aus.

Die Bedeutung der Verfahrensdauer wird zudem dadurch gemindert, dass die unterbliebene Verfahrensbeschleunigung nicht den Zeitraum der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis selbst betrifft.

Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes wiegen hier nicht besonders schwer, weil der Angeklagte — ausweislich der ihm zugestellten Anklageschrift vom 25.03.2013, die von der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits ausgeht — die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht ziehen musste. Dass das Amtsgericht ursprünglich bei zeitnaher Hauptverhandlung das Ergebnis der Beweisaufnahme abwarten wollte, eine solche sich unabhängig von der Verursachung der einzelnen Terminsverschiebungen jedoch nicht realisieren ließ, aber nunmehr aufgrund vorgenannter Gesamtumstände die vorläufige Entziehung für erforderlich erachtet, hat den Angeklagten insofern auch nicht benachteiligt.“

Für mich nicht nachvollziebar, auf jeden Fall ein Ausreißer, der sich nach „Retourkutsche“ liest, weil offenbar der Verteidiger/Angeklagte zu häufig Terminsverlegungen beantragt hat. Da ist aber die vorläufige Entziehung kaum das richtige Mittel, um darauf zu reagieren. Und schon gar nicht, wenn zunächst bewusst von der vorläufigen Entziehung abgesehen worden ist. Zudem frgat man sich: Was hat das AG eigentlich acht Monate von der Anklageerhebung bis zur Zulassung gemacht – offenbar nichts. Aber schnell scheint man in Erfurt eh nicht zu sein,. Denn das Beschwerdeverfahren beim LG hat auch mehr als zwei Monate gedauert.

LG Erfurt II: Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren – geht auch ohne StA

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Ich hatte ja bereits auf  LG Erfurt, Beschl. v. 23.04.2012 – 7 Qs 101/12 hingewiesen (vgl. hier). Hier nun noch einmal der Beschluss und der zweite Grund, warum der Beschluss einen Bericht wert ist.

Das LG hat nämlich im Beschwerde-/Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten „von Amts wegen“ einen Pflichtverteidiger beigeordnet und dabei von einer vorherigen Anhörung der StA abgesehen. Das liest man nun wirklich selten. Die Begründung:

Der Kammer hält es angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall – ausnahmsweise und in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens – für geboten, dem Beschul­digten gemäß § 140 Abs. 2 i.V.m. § 141 Abs. 3 StPO bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen.

 Die frühzeitige Verteidigerbestellung ist erforderlich, weil erkennbar ist, dass in einer eventu­ellen Hauptverhandlung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen wird und weil zudem wesentliche Weichenstellungen in dem derzeitigen Verfahrensabschnitt erfolgten und erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2000, Az.: 1 StR 169/00, juris). Dies gilt insbeson­dere für den Fall, dass der (wohl einzige) Belastungszeuge doch noch vernommen werden sollte. Zudem war und ist Akteneinsicht erforderlich, um die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und die Ordnungsmäßigkeit späterer Anordnungen überprüfen zu kön­nen (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 4 Qs 118/10).

 Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens bereits Fehler unterlaufen sind, so dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten unerlässlich erscheint. So kann fortan ein konventions- und menschenrechtskonformes sowie faires Verfahren mit gewährleistet werden.

 Der Beschuldigte ist im Übrigen offenkundig nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, so dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen. Der Beschuldigte ist der deut­schen Sprache nur begrenzt mächtig und bereits daher in seiner Verteidigungsfähigkeit ein­geschränkt. Als Ausländer vermag er die durchaus komplizierte Rechtslage kaum zu erfas­sen und die möglichen Folgen einzuschätzen. Auch mit Blick auf die Vielzahl und Schwere der erhobenen Vorwürfe — vom Betrug bis zum Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz — war die Pflichtverteidigerbestellung erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf eventuelle ausländerrechtliche Sanktionen oder Nachteile.

 Eines — grundsätzlich erforderlichen — Antrages der Staatsanwaltschaft nach § 141 Abs. 3 S. 2 StPO bedurfte es hier ausnahmsweise nicht, da das der Staatsanwaltschaft eingeräumte Ermessen „auf Null reduziert“ war. Der „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist hier zwar ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Jede andere Entscheidung als die Be­stellung eines Pflichtverteidigers (bzw. eines Antrages hierzu) wäre jedoch ermessensfehlerhaft (vgl. LG Cottbus, Beschluss vom 13.05.2005, Az.: 22 Qs 15/05, juris). Es wäre im Übri­gen eine bloße „Förmelei“, zunächst der Staatsanwaltschaft aufzugeben, einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen, um dann jenem Antrag Folge zu leisten. An­gesichts der Ermessensreduzierung auf Null sah sich die Kammer in der Lage, im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise selbst die Bestellung vorzunehmen.“

Interessant und für die Praxis verwendbar ist sicherlich die Begründung:

„Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens bereits Fehler unterlaufen sind, so dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten unerlässlich erscheint. So kann fortan ein konventions- und menschenrechtskonformes sowie faires Verfahren mit gewährleistet werden.

Danach wird in vielen Fällen ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein.

LG Erfurt I – nicht nur vager Verdacht für eine Durchsuchungsanordnung

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Der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte LG Erfurt, Beschl. v. 23.04.2012 – 7 Qs 101/12 – ist in doppelter Hinsicht interessant. Hier zunächst der erste Aspekt: Mal wieder nicht ausreichende Begründung einer amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung.

Dazu das LG:

Der angefochtene Beschluss leidet im Lichte dieses Maßstabes unter mehreren Mängeln. So wird zwar ein Betrugsvorwurf erhoben, der dahingehende Verdacht — unberechtigter Bezug von Sozialleistungen — jedoch nicht einmal erwähnt. Weiter werden keinerlei Tatsachen an­geführt, die die vorgeworfenen Taten — immerhin Betrug, Hehlerei, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz — belegen. Einleitend heißt es lediglich, der Be­schuldigte „soll gewerbsmäßig im Internetauktionshaus „ebay“ unter anderem raubkopierte PC-Programme und CD-Roms für Navigationssysteme vertreiben.“ Weiter habe er „nach eigenen Angaben gegenüber einem Zeugen“ einen PC erworben, der aus einer Diebstahlshandlung in einer Bank stamme. Zudem „soll (er) auch Unterlagen zur Vorlage bei Behörden verfälschen“. Diese allgemein gehaltenen Behauptungen ohne jede Angabe konkreter Be­weismittel sind nicht hinreichend, den schwerwiegenden Grundrechtseingriff der Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen.

 Letztlich beruht der Durchsuchungsbeschluss einzig und allein auf den pauschalen und im Duktus des „Anschwärzens“ gehaltenen Behauptungen des Herrn X, der in XXXXXX geboren, offenbar aus einer Asylbewerberunterkunft in Deutschland wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist und somit nicht mehr „nachvernommen“ werden konnte. Seine im Beisein eines Dolmetschers getätigte Aussage wurde zudem nicht unmittelbar und als förmliche Zeugenvernehmung, sondern lediglich in einer polizeilichen „Kurzmitteilung“ wiedergegeben. Angesichts dieser Begleitumstände handelt es sich bei den Tatvorwürfen um nicht mehr als bloße Vermutungen, auf die ein Durchsuchungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung nicht gestützt werden darf.

Zum anderen Aspekt nachher mehr.

Abkürzung der Sperrfrist – so ganz häufig gibt es das ja nicht

Die Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 7 StGB) – so ganz häufig sind diese Fälle in der Praxis ja nicht. Deshalb ist der Beschl. des LG Erfurt v. 25.05.2011 – 7 Qs 135/11 einen Hinweis wert. Das AG hatte den Antrag des Verurteilten abgelehnt, das LG hat dann auf die Beschwerde hin um einen Monat verkürzt (nicht viel viel, aber immerhin). Aus der Begründung:

…Auch wenn einem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration (hier: 2,04 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von hier sechs Monaten angeordnet worden ist, kann die Sperre gemäß § 69 a Abs. 7 StGB vorzeitig aufgehoben werden, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. Beschwerdeentscheidung Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Besondere Berück­sichtigung kann hierbei finden, dass der Täter durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwi­ckelt hat (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2010, 533 Qs 97/10, zit. Nach Juris).

Für eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB spricht im vorliegen­den Fall die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung der DEKRA vom 11.04.2011. Da­nach hat der Verurteilte in der Zeit vom 07.02. bis zum 02.03.2011 an einer verkehrspsychologischen Intervention teilgenommen, die drei Einzelgespräche zu je 90 Minuten umfasste. Ziel jener Maßnahme war es, die Voraussetzungen für ein verkehrsgerechtes Verhalten so zu verbessern, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Trunkenheitsdeliktes vermindert wird. Insbesondere wurden, wie die Bescheinigung aufzeigt, die Ursachen der Alkoholauffälligkeit diskutiert.

Der die Bescheinigung ausstellende Dipl.-Psychologe K.M. bestätigt, dass der Verurteilte regelmäßig und pünktlich die Sitzungen besucht und aktiv an den Gesprächen teilgenommen hat. Es sei ein deutliches Bemühen erkennbar gewesen, Einstellungen und Verhaltensweisen zu überdenken und zu ändern. Dem Verurteilten könne eine in diesem Sinne erfolgreiche Kursteilnahme bescheinigt werden.

Die Kammer hält dem Verurteilten zugute, dass er an der verkehrspsychologischen Interven­tion freiwillig und aus eigenem Antrieb teilgenommen und dabei finanziellen und zeitlichen Aufwand auf sich genommen hat. Es steht zu hoffen, dass der Verurteilte seine Trinkgewohnheiten mittlerweile geändert hat bzw. bei vorangegangenem Alkoholkonsum nicht mehr fahren wird.“