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Rechtsmittel II: Zurückverweisung im der Beschwerde, oder: Ausnahme fehlende Sachentscheidung

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Im zweiten Posting dann etwas aus dem Beschwerdeverfahren, und zwar:

Ergangen ist die Entscheidung in einem Widerrufsverfahren. In dem hat das AG – das Erkenntnisgericht – eine Bewährung widerrufen, obwohl der Verurteilte in Strafhaft einsass. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte.

Das ist nichts Besonderes, denn das AG war im Verfahren nach § 453 StPO unzuständig. Zuständig wäre nach § 462a Abs. 1 StPO vielmehr die zuständige Strafvollstreckungskammer gewesen. So weit, so gut. Aber – so das LG Chemnitz im LG Chemnitz, Beschl. v. 01.08.20234 Qs 272/23:

„2. Allerdings ist die Beschwerdekammer daran gehindert, die Vorlage an das zuständige Gericht vorzunehmen. Entgegen des Grundsatzes des § 309 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer diese Entscheidung nicht selbst treffen.

Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise möglich, wenn etwa das angegriffene Gericht eine Entscheidung in der Sache gar nicht vorgenommen hat, weil es beispielsweise einen Antrag (zu Unrecht) als unzulässig abgelehnt hat (Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 309 Rn. 9). So kommt eine Zurück-verweisung etwa in Betracht, wenn das Gericht einen Antrag durch Beschluss als unzulässig abgelehnt hat, da es unzuständig sei (OLG Stuttgart Beschl. v. 04.02.1991 – 3 Ws 21/91-, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt auch hier vor. Zwar hat das Amtsgericht Chemnitz hier seine Zuständigkeit gerade angenommen und (zu Unrecht) einen Bewährungswiderruf beschlossen. Allerdings hat es zur Frage der Vorlage der Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer keine sachliche Entscheidung getroffen, sondern die Vorlage schlicht unterlassen. Bei einem solchen Unterlassen ist die Sache sodann dem unteren Gericht wieder vorzulegen.

Auch entscheidet bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Gerichte gem. § 14 StPO das gemeinsame obere Gericht. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit der nachträglichen Entscheidung nach § 453 StPO (vgl. nur BGH Beschl. v. 16.12.2009 – 2 ARs 424/09-, juris). Bei einer Streitigkeit über die Zuständigkeit zwischen dem Amtsgericht Chemnitz und dem Landgericht Dresden – Strafvollstreckungskammer – müsste das OLG Dresden als gemeinsames oberes Gericht im Verfahren des § 14 StPO entscheiden. Eine Entscheidung durch das Landgericht Chemnitz als Beschwerdegericht würde diese Zuständigkeit untergraben und die Entscheidungsprärogative des OLG Dresden verletzen. Insofern würde hier eine Spannung zwischen den Befugnissen zweier Rechtsbehelfe bestehen, welche zugunsten des höheren Gerichts und des spezielleren Verfahrens (§ 14 StPO) aufzulösen ist.

Daher sieht sich das Beschwerdegericht im Rahmen des § 309 Abs. 2 StPO gehindert, selbst die Vorlage an das zuständige Gericht vorzunehmen. Die Sache ist folglich zurückzuverweisen. Das Amtsgericht Chemnitz hat die Vorlage an das zuständige Gericht selbst vorzunehmen.“

Pflichti III: Und wieder „rückwirkende Bestellung“, oder: Alles nur „gute“ Entscheidungen

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Und dann im letzten Posting – traditionsgemäß – einige Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, und zwar:

Der Bestellung eines Pflichtverteidigers steht im Strafbefehlsverfahren nicht entgegen, dass ein Strafbefehl zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits erlassen ist.

1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise zulässig.

2. Auf Fälle einer Bestellung eines Pflichtverteididgers auf Antrag des Beschuldigten gem. § 140 Abs. 1 StPO ist Abs. 2 S. 3 des § 141 StPO nicht anwendbar.

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden, dann aber von der Staatsanwaltschaft erst verspätet dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

Anwalt I: Rückwirkende Bestellung des Pflichti, oder: Die Waage neigt sich zur „Zulässigkeit“

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Und heute gibt es dann einen Tag mit „Pflichti-Entscheidungen“, aber nicht nur. Das letzte Posting betrifft eine Entscheidung vom BFH, die aber auch den Rechtsanwalt betrifft, daher der Oberbegriff „Anwalt“.

Ich beginne mit den Entscheidungen, die mir in der letzten Zeit zur rückwirkenden Bestellung zugegangen sind. Das sind alles „positive“ Entscheidungen, also solche, die die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen haben. M.E. dreht sich das Blatt und wir haben zunehmend Gerichte, die dieser Auffassung sind. Hier kommen dann:

    1. Liegt es allein an von dem Beschuldigten nicht zu beeinflussenden Abläufen, ob die Entscheidung über seinen Antrag – hier: Bestellung eines Pflichtverteidigers – vor dem Abschluss des Verfahrens ergeht, ist ihm faktisch die Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, mit der Folge, dass er auch noch nach Abschluss des Verfahrens Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, einlegen kann.
    2. Mit der Reform der §§ 141, 142 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36 ff.) und aufgrund der dieser Gesetzesänderung zugrundeliegenden RL 2016/1919/EU ist die Annahme eines Verbotes der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht mehr begründbar.
    3. An der bisher vertretenen anderen Auffassung hält die Kammer nicht mehr fest.
    1. Liegt es allein an von dem Beschuldigten nicht zu beeinflussenden Abläufen, ob die Entscheidung über seinen Antrag – hier: Bestellung eines Pflichtverteidigers – vor dem Abschluss des Verfahrens ergeht, ist ihm faktisch die Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, mit der Folge, dass er auch noch nach Abschluss des Verfahrens Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, einlegen kann.
    2. Mit der Reform der §§ 141, 142 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Vertei­digung vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36 ff.) und aufgrund der dieser Gesetzesände­rung zugrundeliegenden RL 2016/1919/EU ist die Annahme eines Verbotes der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht mehr begründbar.
    3. Hat der der Betroffene (s)einen Antrag rechtzeitig gestellt und alle formalen Voraussetzungen für dessen Bewilligung erfüllt sind, soll es ihm und indirekt dem von ihm beauftragten Anwalt finanziell nicht zum Nachteil gereichen, dass aus von ihnen nicht zu vertretenden und einzig im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Umständen mit einer Entscheidung hierüber bis zum Abschluss der Instanz zugewartet worden ist.
    4. Entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.
    1. § 68a Abs. 1 Satz 1 JGG bestimmt in den Fällen der notwendigen Verteidigung lediglich den Zeitpunkt, zu welchem dem Jugendlichen oder Heranwachsenden „spätestens“ ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, nämlich bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder Heranwachsenden oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Aus der Formulierung „spätestens“ folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 JGG dem Beschuldigten auch bereits vor dem in § 68a Abs. 1 Satz 1 JGG genannten Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann.
    2. Unter besonderen Umständen ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich, etwa wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss bzw. Einstellung des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte, insbesondere die Entscheidung über den Beiordnungsantrag seitens der Justiz wesentlich verzögert bzw. das in § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO statuierte Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.
    1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens ist zulässig, wenn trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden ist oder die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. Hiergegen lässt sich insbesondere nicht einwenden, dass eine solche Beiordnung allein noch dem Kosteninteresse des Beschuldigten und seines Verteidigers dient.
    2. Der Anwendungsbereich des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO Vorschrift beschränkt sich auf Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO.
    1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist vorzunehmen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.
    2. Eine entsprechende Anwendung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO auch auf Fälle einer ausdrücklichen Antragsstellung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht.

StPO III: Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt, oder: War der Prokurist faktischer Geschäftsführer?

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Und dann noch der LG Chemnitz, Beschl. v. 15.02.2024 – 4 Qs 424/23. Der Beschluss ist wegen der vielen Anonymisierungen etwas schwer zu lesen, es sollte aber gehen, um das Wesentliche zu erfassen.

Die Staatsanwaltschaft führte seit 2014 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen die beiden Angeschuldigten und zwei weitere (später abgetrennte) Personen wegen des Tatverdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Betruges im großen Ausmaß. Am 08.05.2020 hat sie Anklage vor dem AG wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Betruges. erhoben. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen und teils aus rechtlichen Gründen (absolute Verjährung) abgelehnt.

Dagegen hat die StA sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg. Das LG führt u.a. aus:

„Soweit es die faktische Geschäftsführertätigkeit des Angeschuldigten pp. betrifft, ist der Staatsanwaltschaft Recht zu geben, dass dies lediglich für die Firma pp. zu prüfen war und für die Firma pp. nur für den Zeitraum nach dem 21.03.2018. Denn vom 31.08.2015 bis zum 21.03.2018 war pp. als formeller Geschäftsführer der Firma pp. im Handelsregister eingetragen.

Soweit das Amtsgericht die Beweisbarkeit einer faktischen Geschäftsführung unter Zugrunde-legung der vorgelegten Beweismittel verneint, schließt sich die Kammer diesen Ausführungen an. Soweit eine formelle Geschäftsführung vorlag, führt dies aus den unten (Ziffern 2. und 3.) dargelegten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Gleiches gilt für die formelle Geschäftsführertätigkeit des Angeschuldigten  im Zeitraum 03.06.2014 bis 11.06.2015 bei der Firma pp. Der Angeschuldigte pp. war Prokurist der Firma pp.. Gemäß § 49 Absatz I HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ausnahmen bestehen lediglich für Grundstücksgeschäfte (Absatz 2) und für höchstpersönliche Pflichten (wie z.B. die Handelsregistereintragung). Eine Prokura umfasst insbesondere die arbeitsrechtliche Vertretung des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitern, z.B. Abschluss, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsvertrages (vgl. MüKo 5. Aufl., Rn. 16 ff zu § 49 HGB). Insoweit sind die Aussagen der Zeuginnen pp und pp., dass der Angeschuldigte pp. die Arbeitsverträge mit ihnen abschloss und ihnen auch die Personalausweise der Arbeiter zur Ausfertigung von Arbeitsverträgen gab, kein Indiz für eine faktische Geschäftsführung. Dass der Angeschuldigte auch Vertretungshandlungen vornahm, die sich auf grundlegende Entscheidungen über die Organisation des Unternehmens bezogen, wie z.B. Änderung der Fertigungstechnik, Einführung neuer Produkte (vgl. MüKO, a.a.O), ist nicht belegt. Die Zeugin pp. hat auch ausgesagt, dass die Meldungen für die SOKA und die BG Bau durch ein Lohnbüro erfolgt seien.

Die in der Anklageschrift genannten Tätigkeiten des Angeschuldigten pp. sind sämtlich von einer üblichen Prokura umfasst. Dies gilt insbesondere auch für die Vertretung der Geschäfts-führer bei den jeweiligen Projekten (Auftragsakquise) und auf den jeweiligen Baustellen (Organisation der Arbeiter, Stundenzettel etc.). Dass dem Angeschuldigten für seine umfangreichen Tätigkeiten in dieser Stellung auch eine Kontovollmacht erteilt wurde, ist selbstverständlich und begründet gleichfalls keinen Verdachtsmoment. Das Kontoeröffnungsformular wurde von den beiden formellen Geschäftsführern unterzeichnet,pp. wurde eine Verfügungsberechtigung und eine Bankkarte erteilt (Sonderband Vermögensabschöpfung).

Ein Prokurist ist jedoch nicht automatisch faktischer Geschäftsführer. Die Feststellungen zu dem formellen Geschäftsführer pp. beschränken sich auf seinem damaligen Wohnsitz.

Aufgrund der modernen Telekommunikation ist ein Wohnsitz im Ausland aber nicht ausreichend, eine reine „Stroh-Geschäftsführung“ zu beweisen. Auch der Umstand, dass sich der Angeschuldigte pp. dem Zeugen gegenüber als „Chef‘ der Firma pp. ausgegeben hat und vom Zeugen pp. als „stellvertretender Chef“ bezeichnet wurde, ist für sich allein kein Beweis für eine faktische Geschäftsführertätigkeit, zumal es sich bei ersterem nicht um eine Äußerung im Rechtsverkehr gehandelt haben dürfte. Der Zeuge pp. hat insoweit auch ausgesagt, dass sich pp. zwar als „Chef‘ bezeichnet habe, er – der Zeuge – jedoch später herausgefunden habe, dass pp. nur die Arbeitnehmer gestellt und abkassiert sowie die Preise mit pp. und der pp. ausgehandelt habe.

…..“

Pflichti I: 4 x etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Betreuung, Gesamtstrafe, (Schwer)Behinderungen

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Heute ist es dann mal wieder Zeit für einen Pflichtverteidigungstag. Bei der Gelegenheit: Herzlichen Dank allen Kollegen/Kolleginnen, die mir immer wieder Entscheidungen (auch) zu den Fragen schicken.

Ich beginne hier mit Entscheidungen, die mir zu den Beiordnungsgründen vorliegen, und zwar:

Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht. § 140 Abs. 2 ist dabei schon anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur eigenen Verteidigung erhebliche Zweifel bestehen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt ist.

Auch bei einer überschaubaren zu erwartenden Rechtsfolge in einem Strafbefehl von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist bei Gesamtstrafenfähigkeit die Bestellung eines Verteidigers erforderlich.

Die Verteidigung ist notwendig, wenn zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte seine Interessen selbst wahren und inner- und außerhalb der Hauptverhandlung alle zur Verteidigung erforderlichen Handlungen selbst vornehmen kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn auf der Grundlage ärztlicher Unterlagen beim Angeschuldigten eine Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt und diese mit der Gesundheitsstörung „Verhaltensstörungen und Lernbehinderung“ begründet wird.

§ 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO sieht einen Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt. Daher ist einem Beschuldigten mit einer Sehbehinderung von 40 % eine Pflichtverteidiger zu bestellen.