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Pflichti I: Verpasste Umsetzung der PKH-Richtlinie 2016/2019, oder: Wir wenden die RiLi an…..

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Der Tag heute bringt dann hier drei Entscheidungen zur Pflichtverteidigung. Und ich eröffne die Berichterstattung mit einem Beschluss des LG Chemnitz, den mir der Kollege J.Neuber aus Freiberg gestern geschickt hat.

Für mich ist der LG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 Qs 316/19 – die erste Entscheidung, die ich kenne, in der die Grundsätze der EU PKH-Richtlinie 2016/2019, die an sich bis zum 25.05.2019 in nationales Recht umzusetzen gewesen wäre, auf einen aktuellen Fall angewendet werden. Da ist die  Rechtsprechung schneller als die Politik.

Das LG führt aus:

„I.

Die Staatsanwaltschaft Chemnitz erhob gegen den Beschwerdeführer am 01.03.2019 Anklage vor dem Amtsgericht Freiberg wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 zeigte sich Rechtsanwalt pp. als Verteidiger des Angeklagten an. Ab dem 02.05.2019 befand sich der Angeklagte in anderer Sache in Haft in der JVA Dresden. Mit Beschluss vom 22.05.2019 wurde das Verfahren vor dem Strafrichter eröffnet und für den 20.06.2019 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 19.06.2019 beantragte Rechtsanwalt pp. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, für diesen Fall würde er sein Wahlmandat niederlegen. Es lägen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor. In der Hauptverhandlung vom 20.06.2019 lehnte der Strafrichter die Pflichtverteidigerbestellung ab, da weder § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch § 140 Abs. Il StPO gegeben seien. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 20.07.2019 Beschwerde ein. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 140 Abs. 11 StPO vor, da der Angeklagte in Haft sei und somit gemäß Art. 4 IV i,V.m. Art. 3 der EU PKH-Richtlinie 2016/2019 einen Rechtsanspruch auf Beiordnung habe. Das Amtsgericht Freiberg half der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Am 11.07.2019 erging ein – nicht rechtskräftiges – Urteil gegen den Angeklagten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Wie der Verteidiger des Angeklagten in der Beschwerdebegründung einräumt, befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der amtsrichterlichen Entscheidung seit ca. sieben Wochen in Strafhaft. Damit lagen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch nicht vor.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wäre aber vorliegend gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten gewesen. Der Anspruch des Angeklagten ergibt sich insoweit, wie der Verteidiger des Beschwerdeführers zutreffend ausführt, aus Art. 4 Abs. IV Satz 2 i.V.m. Art. 3 der EU PKH-Richtlinie 2016/2019. Zwar wurde diese EU-Richtlinie bislang nicht in nationales deutsches Rechts umgesetzt. Die Frist zur Umsetzung ist jedoch zwischenzeitlich, am 05.05.2019, abgelaufen. Ein Entwurf vom 12.06.2019 sieht die Umsetzung der Richtlinie vor.

Damit sind Regelungen der Richtlinie bei der Ermessensentscheidung angemessen zu würdigen und haben in die Entscheidung mit einzufließen.

Daher war der Beschluss vom 20.06.2019 aufzuheben und dem Angeklagten rückwirkend für die erste Instanz nachträglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Dies ist ausnahmsweise, in vorliegender Konstellation zulässig, obwohl die erste Instanz bereits durch – nicht rechtskräftiges – Urteil beendet wurde, da der Beschwerdeführer noch ein Interesse an der nachträglichen Beiordnung hat.

Auch nach der EU- Richtlinie kann für das weitere Verfahren die Beiordnung wieder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiordnung, hier die Haft i.a.S. wieder wegfallen.“

Interessant nicht nur wegen der Anwendung der PKH-Richtlinie (vgl. dazu auch: Gedanken zur nicht erfolgten Umsetzung der PKH-Richtlinie 2016/1919), sondern auch wegen der rückwirkenden Bestellung. Das LG hat sich also nicht – was ja gern getan wird – darauf zurückgezogen, dass eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwaltes nicht (mehr) in Betracht komme.

Abrechnung des Privatsachverständigen, oder: Die Sätze des JVEG passen nicht

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Bei der zweiten „Gebührenentscheidung“ handelt es sich um den LG Chemnitz, Beschl. v. 03.07.2018 – 2 Qs 241/18. Es geht auch um die Kosten und Auslagen nach Einstellung des Verfahrens, in diesem Beschluss geht es aber nicht um den „Kostengrund“, sondern um die Höhe der vom Betroffenen geltend gemachten Kosten eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten. Die waren wegen der Höhe gekürzt worden. Das LG sieht das anders:

„Diese Kürzung war auch nach Würdigung der Kammer nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten war die Rechnung des Privatsachverständigen zu Grunde zu legen, da inhaltliche Einwendungen dagegen ausscheiden, nachdem dieses Grundlage für die Verfahrenseinstellung war. Der darin angesetzte Zeitaufwand erscheint der Kammer ebenso wie der Ansatz von Schreib- und Portokosten angemessen.

Auch den abgerechneten Stundensatz sieht die Kammer entgegen der Auffassung des Bezirksrevisorin als erstattungsfähig an. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens kann sich nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG richten. Auch eine entsprechende Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen [vgl. BGH, NJW 2007, 1532, 1533 und LG Wuppertal Beschl. v. 8.2.2018 — 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16), BeckRS 2018, 2186, beck-on-line).

Da der abgerechnete Stundensatz der getroffenen Honorarvereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Privatsachverständigen entspricht und eine unangemessene Gebührenerhöhung nicht ersichtlich ist, sieht die Kammer die Notwendigkeit der über dem JVEG liegenden Kosten als ausreichend dargelegt an.“

Der LG Wuppertal Beschl. v. 8.2.2018 — 26 Qs 214/17 – steht auf meiner HP übrigens auch kostenfrei online.

„Mandantenfreundlich“ im Arrestverfahren 6 x die zusätzliche Verfahrensgebühr? oder: Sprachlos, weil falsch

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In den heutigen Gebührenfreitag starte ich mit dem LG Chemnitz, Beschl. v. 12.07.2018 – 4 Qs 231/18, der mir vor einigen Tagen von dem Kollegen, der ihn erstritten hat, übersandt worden ist. Auf den ersten Blick eine „ganz normale“ Entscheidung zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Wenn man sich den Beschluss dann genauer ansieht, stellt man fest: Normal ist nicht. Ich war dann über den Beschluss auch „sprachlos“ oder aber „sehr erstaunt“.

Zunächst zum „Normalen“. Es geht wie gesagt um die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, nachdem der Verteidiger für den ehemaligen Angeklagten im Arrestverfahren tätig geworden ist. Das AG hat den ehemaligen Angeklagten vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt rechtskräftig frei gesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Gestritten wird dann noch um die Gebühren des Verteidigers.  Insoweit lassen sich die (knappen) Ausführungen des LG in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht auch bei der Anordnung des Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (zum alten Recht).
  2. Im Regelfall ist als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruches anzusetzen.

So weit, so gut. Nun dann aber der Teil, der „sprachlos“ macht. Gehandelt hat es sich um ein umfangreiches Arrestverfahren, und zwar:

  • Das AG hatte bereits im Ermittlungsverfahren AG am 18.02.2016 dinglichen Arrest in Höhe von 306.610,42 € in das Vermögen des ehemaligen Angeklagten angeordnet.
  • Gegen den Beschluss hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt. Die ist vom LG am 07.04.2016 als unbegründet verworfen worden.
  • Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde hat das OLG ebenfalls am 22.08.2016 als unbegründet angesehen.
  • Am 08.12.2016 hat das AG den Arrestbeschluss vom 18.02.2016 nebst den dazugehörigen Pfändungsmaßnahmen aufgehoben.
  • Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und verband diese Beschwerde mit dem Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auszusetzen. Das LG hat am 17.01.2017 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben.
  • Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg, das OLG hat am 20.03.2017 die Entscheidung des LLG aufgehoben und klargestellt, dass der dingliche Arrest des AG aufgehoben bleibt.

Im Festsetzungsverfahren setzt das LG dann die Gebühr Nr. 4142 VV RVG insgesamt sechsmal fest, und zwar

  • für das ursprüngliche Antragsverfahren beim AG,
  • das Beschwerdeverfahren beim LG,
  • das weitere Beschwerdeverfahren beim OLG,
  • das (nochmalige Beschwerdeverfahren beim LG,
  • das Eilverfahren beim LG
  • sowie das nochmalige weitere Beschwerdeverfahren beim OLG.

Festgesetzt worden ist außerdem sechsmal die Nr. 7002 VV RVG. Insgesamt hat die Kammer inkl. MwSt. einen Betrag von 10.201,87 € festgesetzt.

Eine konkrete Begründung gibt es nicht, außer dass die Kammer darauf verweist, dass die Gebühr Nr. 4142 VV RV „rechtszugbezogen“ ist.

Diese Festsetzung macht mich „sprachlos“, denn sie beruht m.E. auf einer Verkennung der Strukturen und Grundlagen des RVG, und zwar sowohl beim Verteidiger, der diese Festsetzung beantragt hat, als auch beim Vertreter der Staatskasse, der insoweit der Festsetzung offenabr nicht entgegengetreten ist und das Ergebnis offenbar hingenommen hat, als auch der Kammer des LG, die so festgesetzt hat. Alle übersehen, dass es sich bei der Nr. 4142 VV RVG um eine zusätzliche Verfahrensgebühr handelt, die der als Verteidiger tätige Rechtsanwalt zusätzlich zu den ihm sonst zustehenden Gebühren verdient (wegen allem die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 1 ff. und in allen anderen RVG-Kommentaren). Diese zusätzliche Verfahrensgebühr ist, worauf das LG insoweit zutreffend hinweist, zwar nach Anm. 3 zu Nr. 4142 VV RVG „rechtszugbezogen“, d.h. sie „entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug“. Aber doch nicht so, wie es offenbar die Kammer meint, nämlich jeweils für das Antragsverfahren, das Beschwerdeverfahren, das weitere Beschwerdeverfahren, das Eilverfahren (!) und nochmals für das weitere Beschwerdeverfahren, sondern zusätzlich zu den übrigen Gebühren des Verteidigers in jedem Rechtszug des Strafverfahrens, also ggf. insgesamt maximal dreimal – nämlich vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren I. Instanz, Berufungsverfahren und Revisionsverfahren (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 Rn 14 f.).

Alles andere könnte allenfalls dann richtig sein, wenn die Nr. 4142 VV RVG eine eigenständige Gebühr wäre, was sie aber nicht ist. Es handelt sich um eine zusätzliche Gebühr, die nur neben den übrigen Gebühren von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstehen kann. Im Übrigen stünde dann auch noch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG entgegen. Danach gehören Beschwerden im Strafverfahren zum Rechtszug, wenn nichts anderes geregelt ist. Das ist/wäre aber nicht der Fall.

Richtig wäre es daher gewesen, wenn das LG nur eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert in Höhe von 102.203,47 € also eine Gebühr in Höhe von 1.503,00 € festgesetzt hätte. Auch die Festsetzung der Nr. 7002 VV RVG scheidet im Übrigen aus, da es sich nicht um eine eigenständige Angelegenheit i.S. der Nr. 7002 VV RVG i.V.m. § 15 RVG handelt.

Sprachlos bin ich dann übrigens noch aus einem weiteren Grund: Ich habe den Verteidiger, der mir die Entscheidung geschickt hat, auf deren Falschheit angesprochen. Der hat mir geantwortet, dass ich „dogmatisch Recht haben [möge] (jedenfalls nach der Wortlautauslegung). In der Praxis kann das aber nicht der alleinige Maßstab sein; insbesondere dann nicht, wenn die Entscheidung im Ergebnis sachgerecht und mandantenfreundlich ist.“ Der Gesetzgeber habe an die Beschwerdeverfahren innerhalb des Arrestverfahrens schlicht nicht gedacht hat. Dass eine monatelange Verteidigung im Arrestverfahren mit hohen Beträgen und großer Bedeutung für den Mandanten  mit den Rahmengebühren des jeweiligen Rechtszuges nicht annähernd kompensiert werde, sei hoffentlich Konsens. In nahezu allen anderen Rechtsgebieten sei es normal, dass derjenige zahlt, der verliert. Er jedenfalls werde sich – trotz meines Einwandes vermeintlicher Falschheit – fortan immer auf die Entscheidung des LG Chemnitz stützen, die nach seiner Überzeugung auch der materiellen Gerechtigkeit entsprechet. Wenn der Gesetzgeber das Problem gesehen hätte, hätte er es genauso auch geregelt.

Die Sicht kann ich nicht nachvollziehen. Die Honorierung der Tätigkeiten des Verteidigers im Arrestverfahren ist in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG nur mit einer zusätzlichen Verfahrensgebühr als Wertgebühr erfolgt. Allein schon daraus ergibt sich, dass die Gebühr alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in dem Zusammenhang abdeckt. Auch die im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde eröffnet im Übrigen auch keinen neuen Rechtszug. Wenn der Gesetzgeber das anders gesehen hätte, hätte er es in den § 18, 19 RVG regeln können und müssen. Genau das hat er aber nicht getan.

Dre Verteidiger hatte dann noch ausgeführt: „Sofern Sie hingegen von Ihrer Wortlautauslegung der Nr. 4142 VV nicht abzubringen sind, wäre ich Ihnen zur Vermeidung einer mandantenfeindlichen Negativ-Kommentierung dankbar, die Entscheidung nicht in Ihren Gebühren-Blog aufzunehmen.“ Das hat mich dann das dreitte Mal sprachlos gemacht und ich habe dem Kollegen – in einigermaßen wohl gesetzten Worten – geantwortet, dass „ich mir nicht den Mund verbieten lasse“ und daher die Entscheidung kommentieren werde. Das habe ich hiermit getan.

Pflichti II: Mazedonischer Analphabet, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Die zweite Entscheidung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers hat mir der Kollege Just aus Hamburg geschickt. Es handelt sich um ein Verfahren wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung. Der Angeklagte stammt aus Mazedonien und ist Analphabet. Das AG hatte gemeint, dass ein Verteidiger nicht notwendig sei. Das sieht das LG Chemnitz im LG Chemnitz, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 Qs 200/17 – dann aber anders:

„Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor.

Für die Notwendigkeit einer Verteidigung genügt es, wenn an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, § 140, Rdnr. 30 m.w.N.).

Im Falle des Angeklagten bestehen solche Zweifel bereits auf Grund der Tatsache, dass die­ser Analphabet ist. Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten und behauptet, er sei seinerseits von den mutmaßlichen Geschädigten angegriffen worden. Es wird deshalb im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht notwendig sein, die mutmaßlichen Geschädigten als Zeugen zu hören und deren Aussagen vor dem Hintergrund einer abwei­chenden Sachverhaltsschilderung des Angeklagten zu würdigen. Der Verteidiger des Ange­klagten hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass eine sachgerechte Verteidigung zum einen Akteneinsicht voraussetzt und dass es ferner im Rahmen der Hauptverhandlung notwendig sein wird, den Zeugen Vorhalte aus den Vernehmungsprotokollen zu machen und auch das rechtsmedizinische Sachverständigengutachten zu überprüfen. Dies ist dem Angeklagten als Analphabet ohne Verteidiger nicht möglich (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 1983 — 3 Ws 45/83 —, juris; OLG Celle, Beschluss vom 01. September 1992 — 1 Ss 256/92juris; Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 09.11.2007, 12 Qs 57/07, veröffentlicht in: NJW 2008, 454).“

Dre Angeklagte ist dann übrigens frei gesprochen worden.

Na bitte, geht doch: Grundsätzlich immer Mittelgebühr, oder: Nix Pauschale

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Nach dem eher traurigen OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 Ws 138/16 – zur Abrechnung des Zeugenbeistands (vgl. dazu Auch du mein Sohn Brutus, oder: Was andere falsch machen, machen wir auch falsch) zur Stimmungsaufhellung kurz vor dem Wochenende zwei schöne Entscheidungen des LG Chemnitz zur Abrechnung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Auf die eine hatte mich der Kollege Schillo aus Dreden hingewiesen und ich habe sie mir dann vom LG Chemnitz besorgt, die andere hatte der Kollege Suska aus Dresden erstritten und mir übersandt. Fazit: Im Bezirk des LG Chemnitz geht man jetzt auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren immer von der Mittelgebühr aus und schaut dann, ob ggf. Reduzierungen oder Erhöhungen erforderlich sind, so der LG Chemnitz, Beschl. v. 23.02.2016 – 2 Ws 159/15:

„Der Rechtsanwalt bestimmt hierbei im Einzelfall die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Zu beachten ist, dass die Rahmenmittelgebühr den durchschnittlichen Fall erfasst; so sieht es die Gesetzeslage vor. Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist daher auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr, wenn diese nicht im Einzelfall unbillig hoch ist. Anhand der Gesamtumstände und Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ist in jedem Fall in einer Gesamtwürdigung die Gebühr innerhalb des Rahmens auf ihre Angemessenheit zu prüfen (vgl. LG Saarbrücken, 2 Qs 30/14, zitiert nach juris). Es ist daher ohne pauschale Reduzierungen und Festsetzungen mit der Hälfte der Mittelgebühr jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Kammer hat auch in ihren früheren Entscheidungen immer eine Einzelfallprüfung für jede einzelne Gebühr vorgenommen, wird jedoch aufgrund eines bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen zukünftig regelmäßig die Mittelgebühr zugrundelegen, sofern nicht Abweichungsgründe vorliegen:

Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenrahmen stellen den Rahmen für die Vergütung der Bearbeitung sämtlicher Bußgeldsachen dar. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- und Steuerrechts etc., die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens bis 5.000 Euro geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. LG Hannover, RVGreport 2008, 182). Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Einzelfall einen gleich hohen, einen höheren oder auch einen geringeren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen. Soweit sie einfache Sach- und Rechtsfragen, relativ niedrige Geldbußen, selbst mit einem Fahrverbot und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister, aufweisen, können (aber nicht – pauschal – müssen) sie in einer Einzelfallprüfung als unterdurchschnittlich anzusehen sein, wenn die Gesamtwürdigung mit weiteren Besonderheiten des Einzelfalles dies zuläßt.“

Also eine klare Absage an die pauschalen Reduzierungen, die von anderen LG teilweise gemacht werden. Und das LG hat Recht mit seiner Auffassung. Also, es geht doch…

Bei dem anderen – genau so schönen – Beschluss handelt es sich um den LG Chemnitz, Beschl. v. 09.06.2016 – 2 Qs 76/16.

Danke für den Hinweis und den Beschluss 🙂 .