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In der JVA spielt man nicht, schon gar nicht mit Nintendo

Ist der Besitz eines Nintendo-Spielgerätes in der JVA erlaubt?

Das OLG Celle sagt im Beschl. v. 13.10.2010 – 1 Ws 488/10 StrVollz: Nein. Denn der Besitz eines Strafgefangenen an dem Spielgerät „Nintendo DS Lite“ stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG (entspricht § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) dar, weil dadurch eine unkontrollierte Datenübertragung ermöglicht werde, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann, ohne das Gerät zu zerstören.

Also: Andere Weihnachtsgeschenke in die JVA schicken :-).

Auch das gibt es: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eine JVA-Bedienstete unter Einsatz ihrer weiblichen Reize

Ein interessanter Sachverhalt lag der hier nachlesbaren Entscheidung des OLG München v. 28.6.2010 – 5 St RR (I) 34/10 zugrunde.: Versuchter BtM-Handel in einer JVA und/unter Einsatz weiblicher Reize der JVA-Angestellten.

Die Entscheidung führt dann zu etwa folgenden Leitsätzen:

  1. Wer den Vertrieb von Betäubungsmitteln in einer Justizvollzugsanstalt in der Weise plant, dass er als dort Beschäftigter einem Strafgefangenen von ihm eingeschmuggelte Betäubungsmittel in beliebiger Menge sowie ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen und an dem von dem Gefangenen erzielten Verkaufsgewinn hälftig partizipieren will, hat – wenn dies alles nur noch von der Zustimmung des Gefangenen abhängt – nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unmittelbar angesetzt, da er Handlungen vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung hätten einmünden können.
  2. Ein Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt steht zu einer dort beschäftigten Sozialarbeiterin mit „Schlüsselgewalt“, die u.a. auch Deutschkurse und andere Werkprojekte leitet, in einem Unterordnungsverhältnis und ist ihr i.S. von § 174a Abs. 1 StGB „anvertraut“.
  3. Ergibt eine Gesamtschau, dass intime Kontakte bis zum Geschlechtsverkehr nicht auf einer Liebesbeziehung beruhen, sondern Teil der geplanten Vertriebskonzeption von Betäubungsmitteln sind, stellen sie einen sexuellen Missbrauch von Gefangenen dar.
  4. War der Gefangene mit den sexuellen Handlungen einverstanden, bedarf die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen für die Fälle des sexuellen Missbrauchs einer besonderen Begründung.

Neues (?) aus Hamm zur menschenunwürdigen Unterbringung…………

Keine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftsituation in der Justizvollzugsanstalt Detmold

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm hat am 29.09.2010 die Klagen zweier Strafgefangener abgewiesen, die von dem beklagten Land eine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Detmold verlangt hatten ( I-11 U 88/08 und I-11 U 367/09).  In der PM heißt es:

Die klagenden Gefangen waren jeweils mehrere Monate in Gemeinschaftshafträumen untergebracht. In einem Fall standen vier Gefangenen eine Fläche von knapp 18 m² und eine nicht abgeschlossene Toilette zur Verfügung, in dem anderen Fall mussten sich zwei Inhaftierte einen Haftraum von 9 m² teilen, die Toilette war durch eine Schamwand abgetrennt. Der 11. Zivilsenat des OLG hat einen Entschädigungsanspruch dieser Gefangenen nun verneint. Eine gemeinsame Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum sei menschenunwürdig, wenn die Grundfläche des Haftraums pro Gefangenem 5 m² unterschreite oder wenn sich in dem Haftraum eine Toilette ohne ausreichenden Sicht-, Geruchs- und Geräuschschutz befinde. Eine derartige Unterbringung verstoße gegen die im Justizvollzug bestehende Kardinalpflicht, Häftlinge menschenwürdig zu behandeln. Soweit diese Unterbringung nicht nur kurzfristig erfolge, begründe dies eine schuldhafte und entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung, wenn der Häftling keine Möglichkeit habe, dieser Art der Unterbringung zu entgehen. Es sei nicht erforderlich, dass psychische oder körperliche Gesundheitsschäden eingetreten seien, weil andernfalls die erhebliche Rechtsverletzung sanktionslos bliebe und so der Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts verkümmern würde.

Den klagenden Strafgefangen stehe aber keine Entschädigung zu, weil ihnen seinerzeit geeignete Haftplätze in anderen Anstalten angeboten worden waren und sie sich in Kenntnis dieser Angebote schriftlich mit der nun beanstandeten Unterbringung einverstanden erklärt und auch im weiteren Verlauf keine Verlegung mehr verlangt hatten.

Zu der Problematik vgl. auch hier, hier und hier.

Urteile vom 29.09.2010, Az.: I-11 U 88/08 und I-11 U 367/09

PM vom 29.09.2010

Optische Beobachtung in der JVA erlaubt, Speicherung der „Beobachtungsdaten“ nicht unbedingt

Das OLG Celle hat jetzt im Beschl. v. 11.08.2010 – 1 Ws 366/10 (StrVollz) zur Frage der optischen Beobachtung von JVA-Besuchen Stellung genommen und ausgeführt: Die Beobachtung des Besuchsraums einer JVA durch eine Kamera sei eine zulässige Methode der optischen Besuchsüberwachung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG. § 28 NJVollzG biete aber keine Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung der Kamerabilder eines überwachten Gefangenenbesuchs; insoweit komme nur § 191 Abs. 1 NJVollzG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Insoweit hat das OLG den Beschluss der StVK dann (erneut) aufgehoben und zurückverwiesen. Da muss also nachgearbeitet werden, wobei das OLG einen Unterschied zwischen Speicherung nach § 28 NJVollzG und § 191 NJVollzG macht.

Interessant m.E. auch dieser mehr als deutliche Hinweis des OLG:
Für die weitere Bearbeitung der Sache weist der Senat mit Blick auf die bevorstehende Entlassung des Antragstellers aus dem Strafvollzug vorsorglich darauf hin, dass das Feststellungsinteresse vorliegend nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, sondern auch wegen des geltend gemachten schwerwiegenden Grundrechtseingriffs bestehen dürfte.

Weiter gibt die dem Senatsbeschluss in dieser Sache vom 9. März 2010 widersprechende Behandlung des Antrags auf Löschung der Aufzeichnung als unzulässiger Verpflichtungsantrag Anlass zu dem Hinweis, dass die Strafvollstreckungskammer bei Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt ist, ihrer neuen Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 573 [OLG Celle 19.05.2000 – 1 Ws 87/00]; OLG Stuttgart MDR 1985, 434; Callies/Müller-Dietz aaO. § 119 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 119 Rn. 7; Arloth aaO. § 119 Rn. 6).

Da scheint die StVHK sich nicht an Vorgaben gehalten zu haben.

Mal wieder was zur menschenunwürdigen Unterbringung in der JVA – stilles Erdulden bringt nichts, sondern meckern muss man ….

Das OLG Düsseldorf berichtet in einer PM v. 26.08.2010 über ein Urteil des 18. Zivilsenats vom 25.08.2010 – I 18 U 21/10, in dem es (mal wieder) um die menschenunwürdige Unterbringung in der Haft ging. Die Zelle des Gefangenen war (nur) 8,3 qm groß, mehrfach belegt und mit einer offenen Toilette (immerhin) mit Sichtschutz ausgestattet. Das LG hatte eine Entschädigung gewährt, das OLG hat auf die Berufung des Landes das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der PM heißt es: „Die Frage, wann eine Geldentschädigung zu gewähren sei, sei nicht pauschal, sondern anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Hier habe der Häftling selbst die Situation nicht als unerträglich empfunden. So habe er, nachdem er einen Vollzugsbeamten um die Verlegung in eine Einzelzelle gebeten habe, sein Anliegen nicht mehr weiterverfolgt. Auch habe er sich weder an die Gefängnisleitung gewandt noch bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Es sei davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung einem Verlegungsgesuch nachgekommen wäre, wenn der Gefangene nachdrücklich darauf bestanden hätte.“ Das passt – das vollständig begründete Urteil liegt noch nicht vor – zum Urteil des BGH v. 11.03.2010 – III ZR 124/09 (vgl. dazu hier): Auch da hatte der Verurteilte nicht unternommen. Also: Meckern, meckern, meckern.

Man fragt sich allerdings, warum das Land bei einer zugesprochenen Entschädigung von 680 € (!!) in die Berufung gehen muss. Gerichts- und Anwaltskosten dürften – ich habe nicht ausgerechnet – sicherlich ausreichen, um die 680 € zu zahlen. Und: Ist es nicht im Grunde „erbärmlich“, dass es einem Rechtsstaat nicht gelingt, seine Gefangenen menschenwürdig unterzubringen? 8,3 qm, Mehrfachbelegung und offene Toliette……..sind es nicht.