In der JVA spielt man nicht, schon gar nicht mit Nintendo

Ist der Besitz eines Nintendo-Spielgerätes in der JVA erlaubt?

Das OLG Celle sagt im Beschl. v. 13.10.2010 – 1 Ws 488/10 StrVollz: Nein. Denn der Besitz eines Strafgefangenen an dem Spielgerät „Nintendo DS Lite“ stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG (entspricht § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) dar, weil dadurch eine unkontrollierte Datenübertragung ermöglicht werde, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann, ohne das Gerät zu zerstören.

Also: Andere Weihnachtsgeschenke in die JVA schicken :-).

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