Optische Beobachtung in der JVA erlaubt, Speicherung der „Beobachtungsdaten“ nicht unbedingt

Das OLG Celle hat jetzt im Beschl. v. 11.08.2010 – 1 Ws 366/10 (StrVollz) zur Frage der optischen Beobachtung von JVA-Besuchen Stellung genommen und ausgeführt: Die Beobachtung des Besuchsraums einer JVA durch eine Kamera sei eine zulässige Methode der optischen Besuchsüberwachung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG. § 28 NJVollzG biete aber keine Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung der Kamerabilder eines überwachten Gefangenenbesuchs; insoweit komme nur § 191 Abs. 1 NJVollzG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Insoweit hat das OLG den Beschluss der StVK dann (erneut) aufgehoben und zurückverwiesen. Da muss also nachgearbeitet werden, wobei das OLG einen Unterschied zwischen Speicherung nach § 28 NJVollzG und § 191 NJVollzG macht.

Interessant m.E. auch dieser mehr als deutliche Hinweis des OLG:
Für die weitere Bearbeitung der Sache weist der Senat mit Blick auf die bevorstehende Entlassung des Antragstellers aus dem Strafvollzug vorsorglich darauf hin, dass das Feststellungsinteresse vorliegend nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, sondern auch wegen des geltend gemachten schwerwiegenden Grundrechtseingriffs bestehen dürfte.

Weiter gibt die dem Senatsbeschluss in dieser Sache vom 9. März 2010 widersprechende Behandlung des Antrags auf Löschung der Aufzeichnung als unzulässiger Verpflichtungsantrag Anlass zu dem Hinweis, dass die Strafvollstreckungskammer bei Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt ist, ihrer neuen Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 573 [OLG Celle 19.05.2000 – 1 Ws 87/00]; OLG Stuttgart MDR 1985, 434; Callies/Müller-Dietz aaO. § 119 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 119 Rn. 7; Arloth aaO. § 119 Rn. 6).

Da scheint die StVHK sich nicht an Vorgaben gehalten zu haben.

2 Gedanken zu „Optische Beobachtung in der JVA erlaubt, Speicherung der „Beobachtungsdaten“ nicht unbedingt

  1. Albert

    Warum auch? Die richterliche Unabhängigkeit ist doch so ein hohes Gut! Wenn schon Art. 46 EMRK oder § 31 Abs. 1 BVerfGG für die meisten Gerichte terra incognita sind, wie soll dann ein Landgericht auf die Idee kommen, ein oberlandesgerichtlicher Hinweis könne irgendwie verbindlich sein?

    Beim OLG Celle sollte man angesichts des dortigen Umgangs mit dem Urteil des EGMR vom 17.12.2009 ganz ruhig sein, was das Befolgen von Gerichtsentscheidungen angeht. Auf die würde ich als Untergericht auch nicht mehr hören… 🙂

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