Schlagwort-Archive: Datenspeicherung

Optische Beobachtung in der JVA erlaubt, Speicherung der „Beobachtungsdaten“ nicht unbedingt

Das OLG Celle hat jetzt im Beschl. v. 11.08.2010 – 1 Ws 366/10 (StrVollz) zur Frage der optischen Beobachtung von JVA-Besuchen Stellung genommen und ausgeführt: Die Beobachtung des Besuchsraums einer JVA durch eine Kamera sei eine zulässige Methode der optischen Besuchsüberwachung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG. § 28 NJVollzG biete aber keine Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung der Kamerabilder eines überwachten Gefangenenbesuchs; insoweit komme nur § 191 Abs. 1 NJVollzG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Insoweit hat das OLG den Beschluss der StVK dann (erneut) aufgehoben und zurückverwiesen. Da muss also nachgearbeitet werden, wobei das OLG einen Unterschied zwischen Speicherung nach § 28 NJVollzG und § 191 NJVollzG macht.

Interessant m.E. auch dieser mehr als deutliche Hinweis des OLG:
Für die weitere Bearbeitung der Sache weist der Senat mit Blick auf die bevorstehende Entlassung des Antragstellers aus dem Strafvollzug vorsorglich darauf hin, dass das Feststellungsinteresse vorliegend nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, sondern auch wegen des geltend gemachten schwerwiegenden Grundrechtseingriffs bestehen dürfte.

Weiter gibt die dem Senatsbeschluss in dieser Sache vom 9. März 2010 widersprechende Behandlung des Antrags auf Löschung der Aufzeichnung als unzulässiger Verpflichtungsantrag Anlass zu dem Hinweis, dass die Strafvollstreckungskammer bei Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt ist, ihrer neuen Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 573 [OLG Celle 19.05.2000 – 1 Ws 87/00]; OLG Stuttgart MDR 1985, 434; Callies/Müller-Dietz aaO. § 119 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 119 Rn. 7; Arloth aaO. § 119 Rn. 6).

Da scheint die StVHK sich nicht an Vorgaben gehalten zu haben.

Verfahren eingestellt – aber deine Daten bleiben gespeichert

Für den Beschuldigten von Bedeutung ist nach der Beendigung eines Verfahrens, z.B. durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, ob und ggf. wei lange Daten von ihm bei der StA gespreichert werden. Man weiß ja nie :-). Dazu hat das OLG Frankfurt im Beschl. v. 20.07. 2010 – 3 VAs 19/10 entschieden, dass die Speicherung des Namens eines ehemaligen Beschuldigten, der Tatzeit ohne Deliktsbezeichnung und der Art der Verfahrensbeendigung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister für die in der Aufbewahrungsordnung niedergelegte Frist ist zum Zwecke der Vorgangsverwaltung in der Regel zulässig ist. Eine Speicherung dieser Daten innerhalb der Aufbewahrungsfrist könne nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn nichts dafür spreche, dass die Eintragung auch in Zukunft praktische Bedeutung habe und deshalb ausgeschlossen werden könne, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können. Im entschiedenen Fall hat das OLG die Zulässigkeit der Speicherung bejaht (Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 238 StGB).

Der Löschungsanspruch muss im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verfolgt werden.