Schlagwort-Archive: JGG-Verfahren

Das „vorletzte“ Wort der Eltern reicht im JGG-Verfahren nicht

© digital-designer – Fotolia.com

Da hatte die Jugendkammer an alles gedacht, vor allem auch daran, dass im JGG-Verfahren den Eltern des Angeklagten (auch) das letzte Wort zu gewähren ist. Nur sie hatte übersehen, dass sie noch einmal in die Beweisaufnahme eingetreten ist und dann hatten die Eltern nicht noch einmal das letzte Wort. Sie hatten also nur das „vorletzte“ und das reicht dem BGH nicht. Der BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 5 StR 503/12 – hebt auf:

„Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Landgericht nicht den erziehungsberechtigten Eltern des Angeklagten das ihnen von Amts wegen nach § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO zu gewährende letzte Wort (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 – 5 StR 98/02, NStZ-RR 2002, 346 mwN) erteilt hat. Die Eltern des Angeklagten hatten zwar in der Haupt-erhandlung am 30. April 2012 vor dem Angeklagten das „vorletzte“ Wort, jedoch ist nach dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und den Bezug-nahmen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf die Schlussvorträge am 9. Mai 2012 im letzten Hauptverhandlungstermin am 22. Mai 2012 nur noch dem Angeklagten das letzte Wort gewährt worden, nicht jedoch dessen anwesenden Eltern.

Der Verfahrensfehler führt entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Eltern des Angeklagten, die bei der geständigen Einlassung im Ermittlungsverfahren sogar anwesend gewesen waren, nach erneuter Beweisaufnahme Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit des widerrufenen Geständnisses und zu einer möglichen Selbstbelastungsmotivation ihres Sohnes getätigt hätten.

 

Ein Blick ins Gesetz – da steht es deutlich…

© Thomas Becker – Fotolia.com

Tja, in § 81 JGG ist eindeutig geregelt: Die Vorschriften  der StPO „über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet“. Noch deutlicher kann man m.E. nicht regeln, dass es ein Adhäsionsverfahren gegen einen Jugendlichen nicht gibt.

Dennoch hat das LG Gera in einem Verfahren gegen einen Angeklagten, der zur Tatzeit Jugendlicher war, einen Adhäsionsausspruch getroffen.

Dazu der BGH, Beschl. v. 30.05.2012 – 2 StR 98/12:

1. Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten K. getroffenen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) kam daher gemäß § 81 JGG nicht in Betracht.“

Der BGH erspart sich jede weitere Begründung. Was soll man dazu auch mehr schreiben. Ein Blick ins Gesetz……

Aufgepasst! Wahl des Rechtsmittels versäumt – keine Wiedereinsetzung

Allen (hoffentlich :-)) bekannt ist die Möglichkeit, zunächst nur unbestimmt „Rechtsmittel“ einzulegen und dieses dann erst nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils als Berufung oder Revision zu bestimmen. Wird diese Wahl verpasst, gibt es dagegen nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern das Rechtsmittel wird als Berufung behandelt.

So weit, so gut. Es stellt sich nur die Frage, ob das auch im JGG-Verfahren gilt, oder ob dort wegen der eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeit etwas anderes gilt. So hatte beim OLG Hamm ein Verteidiger argumentiert. Das OLG sah es anders und hat in OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.2011 – III 3 RVs 101/11 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

Entziehung der Fahrerlaubnis beim Jugendlichen: Kein Unterschied zum Erwachsenen

Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2011 – 1 St OLG Ss 156/11 befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Heranwachsenden im JGG-Verfahren. Das OLG weist darauf hin, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG es allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen ankommt. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB finde daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung.

Auch die Dauer der Sperrfrist gem. § 69 a StGB ist allein an der Ungeeignetheit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auszurichten. Sie darf nicht allein aus erzieherischen Gründen verkürzt werden. Zu der Frage bedarf es daher also keinerlei Ausführungen in den Urteilsgründen.

Zu schnell gefahren? – Pflichtverteidiger erforderlich

Jedenfalls kann man so ggf. im JGG-Verfahren argumentieren und sich dazu auf LG Dortmund, Beschl. v. 28.06.2011 –  31 Qs-139 Js 2099110-37/11, der sich zu Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren verhält, berufen.

Ziemlich knapp, aber immerhin führt das LG aus:

„Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vorn Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.“