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97 x sexuelller Missbrauch ==> 65.000 € (Mindest)Schmerzensgeld

© Alex White _Fotolia.com

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In einem beim LG Bochum anhängig gewesenen Missbrauchsverfahren wird 2012 ein Vater u.a. wegen 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten seines Sohnes verurteilt. Der Sohn macht dann jetzt beim LG Bochum ein Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 823 Abs. 2 i.V.m. § 176 Abs. 1, § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB (jeweils in der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung v. 01.04.1998) geltend, und zwar in Höhe von (mindestens) 100.000 €. Das LG gewährt dem Sohn PKH in voller Höhe, den PKH-Antrag des Vaters weist es zurück. Dagegen dann die Beschwerde des Vaters, der beim OLG Hamm einen Teilerfolg erzielt.

Das OLG gewährt PKH, soweit sich der Vater als Beklagter gegen eine den Betrag von 65.000,- € übersteigende Schmerzensgeldforderung nebst darauf entfallender Zinsen wendet. Neben ganz interessanten Ausführungen zur Übernahme der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Zivilverfahren stellt der OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2015 – 9 W 68/14 – zum Schmerzensgeld Folgendes fest:

„Von diesen Grundsätzen ausgehend hält der Senat für die 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und die 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs ein Mindestschmerzensgeld von 65.000,- € für angemessen.

Hierbei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Neben der Vielzahl der Fälle sexuellen Missbrauchs beginnend mit dem 5. Lebensjahr des Klägers und der durch eine besondere Erniedrigung des Klägers gekennzeichneten 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs durch Ausübung des Analverkehrs mit Samenerguss findet der lange Zeitraum, über den die Taten hinweg begangen worden sind, Berücksichtigung. Das Schweigen des Klägers hat der Beklagte durch Drohungen mit Schlägen herbeigeführt, wodurch der Kläger, wie beabsichtigt, eingeschüchtert war. Der Beklagte hat den Analverkehr, wenn der Kläger dem Ansinnen des Beklagten nicht „freiwillig“ nachkam, durch Anwendung körperlicher Gewalt ermöglicht. Besonderes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die Taten von dem eigenen Vater begangen worden sind, was geeignet ist, das Vertrauen des missbrauchten Kindes in die unbedingte Zuverlässigkeit der eigenen Familie und für zukünftige Beziehungen zu erschüttern. Dem Kläger ist im Strafverfahren eine Aussage nicht erspart geblieben. Der Beklagte leugnet auch noch jetzt seine Täterschaft, obwohl das Gegenteil aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, denen sich der Senat anschließt, bewiesen ist.

In zulässiger Weise bestritten hat der Beklagte die Behauptung des Klägers, die begangenen Taten hätten zu den beschriebenen psychischen Auffälligkeiten, wie Aggression, soziale Inkompatibilität, Unruhezustände und unkontrolliertem Essverhalten, mit der Folge eines erheblichen Übergewichts, geführt. Dies sei der Grund für seine vorübergehende Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C-M im Jahre 2006 gewesen, in deren Zuge er durch Medikamente sediert worden sei. Dass der Kläger diese Auffälligkeiten gezeigt hat und er wegen dieses Krankheitsbildes in stationärer Behandlung war, hat die Strafkammer zwar in ihrem Strafurteil mitgeteilt, allerdings sind belastbare tatsächliche Feststellungen zu einem Ursachenzusammenhang zwischen dem begangenen sexuellen Missbrauch und diesen psychischen Auffälligkeiten im Strafurteil nicht getroffen worden.

Unter welchen psychischen Folgen der Kläger aktuell infolge des sexuellen Missbrauchs leidet, geht aus der Klagebegründung nicht eindeutig hervor. Hier wird lediglich mitgeteilt, dass der Kläger sich in zurückliegender Zeit in psychologische Behandlung begeben, die Therapie aber abgebrochen habe. Ohne eine notwendige Ergänzung durch erläuternden Sachverhalt bzw. die Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Berichte lässt sich hier ein Kausalzusammenhang zwischen Missbrauch und einer wie auch immer zu bezeichnenden psychischen Normabweichung – ggfalls mit Krankheitswert – so nicht herstellen.

Das Landgericht wird – ggfalls unter Berücksichtigung nachgeholten ergänzenden Sachvortrags – der Behauptung des Klägers zu in der Vergangenheit liegenden oder auch aktuellen psychischen von der Norm abweichenden Zuständen und deren Verursachung durch den Missbrauch durch Einholung eines medizinischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie weiter nachzugehen haben. Insoweit bedarf auch der Aufklärung, ob eine Besserung durch eine zumutbare Behandlung möglich ist, oder ob insoweit von einer Dauerfolge auszugehen ist.

Sollte die Beweisaufnahme in Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die behaupteten psychischen Auffälligkeiten in der Vergangenheit vorgelegen haben und ggfalls auch aktuell noch vorliegen, kommt eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den Betrag von 65.000,- € hinaus in Betracht. Die Bemessung hängt dann von dem Ausmaß der psychischen kausal verursachten Beeinträchtigungen und dem Umfang ab, in dem sich diese konkret auswirken.“

Die Entscheidung gibt dann ggf. Anhaltspunkte auch in anderen vergleichbaren Fällen. Dabei wird man aber bei Fällen außerhalb der Fälle berücksichtigen müssen, dass das OLG dem Umstand zu, dass die Taten von dem eigenen Vater begangen worden sind, „besonderes Gewicht“ beigemessen hat.

Die Einigungsgebühr im Straf-/Adhäsionsverfahren – wie hoch ist sie?

© mpanch - Fotolia.com

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Wahrscheinlich wird jetzt der ein oder andere Leser doch durch die Überschrift und die dadurch ggf. bei ihm entstandene Annahme: Gibt es nun doch für die „Einigung/Verständigung“ im Strafverfahren eine Gebühr?, zu diesem Posting gelockt worden sein. Nun, ich muss ihn enttäuschen. Das RVG sieht für die Teilnahme an einer Verständigung (§ 257c StPO) keine eigenständige Gebühr vor. Vielmehr werden die Tätigkeiten durch die Verfahrensgebühr mitabgegolten. Dieses Posting bezieht sich auf eine andere Einigungsgebühr, nämlich auf eine Gebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV RVG, die beim Zustandekommen einer Einigung im Adhäsionsverfahren anfallen kann. Kommt eine solche Einigung zustande, stellt sich dann später die Frage: 1,5-er Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG oder nur 1,0-er Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG.

Das OLG Nürnberg sagt im OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2013 – 2 Ws 419/13, dass nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG entsteht, und zwar auch dann, wenn kein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist. So hatte früher im Übrigen auch schon das OLG Jena entschieden und so sieht es auch zutreffend Volpert im RVG-Kommentar. Denn:

„bb.    Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV RVG beträgt der Gebührensatz der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG statt 1,5 lediglich 1,0, wenn über den Gegenstand (des Vergleichs) ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist.

So liegt es hier.

Nach der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen die Gebühren dieses Teils (hierzu gehört die Einigungsgebühr) neben den in anderen Teilen dieses Gesetzes bestimmten Gebühren. Dies bedeutet, dass die Einigungsgebühr eine Zusatzgebühr ist, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr anfallen kann (BGH NJW 2009, 922 Rdn. 12 nach juris), somit nicht allein oder ausschließlich entsteht (Volpert, in: Burhoff RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. Teil A. Rdn. 462 mwN.). Die Einigungsgebühr kann auch neben den in den Teilen 4 bis 6 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geregelten Gebühren anfallen. Daher kann auch in Strafsachen eine Einigungsgebühr anfallen, sofern dort vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind und sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt (Volpert, in: Burhoff RVG, aaO. Teil A. Rdn. 458 mwN.), und zwar neben etwa der Grundgebühr oder der Verfahrensgebühr. Im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten bzw. im Adhäsionsverfahren ist das zum Beispiel (wie im vorliegenden Fall) die zusätzliche Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten nach Nr. 4143 VV RVG (vgl. Volpert, in: Burhoff RVG, aaO., Teil A. Rdn. 462 mwN.).

Ob ein (gerichtliches) Adhäsionsverfahren durchgeführt wurde, ist allerdings zweifelhaft. Ein solches wird eingeleitet durch einen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO. Dieser Antrag ist eine besondere, dem Adhäsionsverfahren eigentümliche Verfahrensvoraussetzung; ohne einen solchen darf ein Entschädigungsverfahren nicht durchgeführt und dem Verletzten kein Schadensersatz zuerkannt werden (BGH NStZ 1988, 470 Rdn. 5 f. nach juris). Der Antrag kann zwar auch mündlich in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGH StV 1988, 515 Rdn. 4 nach juris). Er muss aber den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen (§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO 26. Aufl., § 404 Rdn. 1; KMR/Stöckel, § 404 StPO Rdn. 2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Der Vertreter der Nebenklägerin selbst verneint dies. Ungeachtet dessen gehen die Vergleichsparteien davon aus, dass ein Adhäsionsverfahren durchgeführt wurde, wie die Formulierung der Kostenregelung in Nr. 4 des Vergleichs zeigt. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Unabhängig davon, ob Mängel der formgerechten Einleitung eines Adhäsionsverfahrens durch den Abschluss eines Vergleichs geheilt werden könnten, war vorliegend beim Vergleichsschluss über dessen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren im Sinne der Nr. 1003 VV RVG anhängig. Denn mit dem in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Amberg gestellten Antrag des Vertreters der Nebenklägerin, einen gerichtlichen Vergleich vor der Strafkammer abzuschließen, setzte der Nebenklägerinvertreter das gerichtliche Verfahren, ihm beim Abschuss des Vergleichs behilflich zu sein, in Gang (vgl. auch OLG Jena NJW 2010, 455 Rdn. 24 nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2009 – 5 Ta 97/90, Rdn. 12 nach juris). Dieser Antrag löste (wie ausgeführt) den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten nach Nr. 4143 VV RVG aus….“

Tut mir leid. Ist zwar nachteilig, aber dafür m.E. richtig.

 

Kachelmann – und kein Ende? Jetzt geht es ums Geld, oder: Sind 441.000 € die „übliche Größenordnung“?

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Das eigentliche „Kachelmann-Verfahren“ ist beendet. Aber Ruhe gibt es nicht. Denn nun geht es ums Geld, wie LTO meldet. Kachelmann und sein früherer Verteidiger Birkenstock streiten nämlich jetzt beim LG Köln um das Honorar. Kachelmann hatte sich im November 2011 überraschend von Birkenstock getrennt. Nun will er rund 37.500 € Honorar zurück haben, die Birkenstock über die vereinbarten 250.000 € hinaus zu viel an Honorar erhalten habe. Bei LTO heißt es weiter:

„Birkenstock hingegen berechnet insgesamt 441.000 Euro für seine Dienste und verlangt Nachzahlungen. Dessen Anwalt Manfred Hüttemann bestätigte auf Nachfrage die Zeitungsberichte. Kachelmanns Anwalt äußerte sich dagegen unter Hinweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht.

Hüttemann sagte, die 441.000 Euro seien bei solchen Großverfahren eine Summe in der üblichen Größenordnung. Kachelmann war im Mai 2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Ex-Freundin freigesprochen worden. Hüttemann zufolge war der Kachelmann-Fall damals Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit Birkenstocks. Zu den Abrechnungen könne er im laufenden Verfahren keine Details nennen. Das geforderte Honorar stehe seinem Mandanten zu.

Das Landgericht (LG) Köln hatte beide Seiten am Montag in einer mündlichen Verhandlung aufgefordert, sich gütlich zu einigen, wie Gerichtssprecher Dirk Eßer sagte. Bis Anfang November sollen die Parteien dem Gericht mitteilen, ob sie einen Vergleich hinbekommen, sagte Eßer. Sonst werde das LG am 27. November entscheiden, wie es weitergehe. Beide Seiten hätten signalisiert, sie wollten über eine außergerichtliche Einigung „nachdenken.“ Birkenstock sei bereit, einen Vergleich zu schließen, sagte Hüttemann.“

Man darf gespannt sein, wie es weiter geht. Wird der Streit fortgeführt, wird er sicherlich erst in Karlsruhe enden. Und der 9. Zivilsenat wird dann erneut Gelegenheit haben, seine „Quotienrechtsprechung“ zu überdenken. Allerdings 441.00 € sind ja schon ein Wort. Dafür muss ein alte Frau lange stricken. Ob Beträge in dieser Höhe/Größenordnung die „übliche Größenordnung“ sind: Der BGH wird es uns dann ggf. sagen. Jedenfalls wird der ehemalige Verteidiger eine Menge vortragen müssen, um seine Forderung in dieser „üblichen Größenordnung durchzusetzen.

„Kann ich mich auf dich verlassen?“ – Haftverschonung auch bei hoher Strafe…

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Das KG, Beschl. v. 02.02.2012 – 4 Ws 10/12 entscheidet noch einmal das, was in der Praxis häufig Schwierigkeiten macht: Haftverschonung (§ 116 StPO) auch bei hoher Straferwartung – ohne allerdings expressis verbis zu sagen, was denn nun eine hohe Strafe ist.

„3. Der Senat ist aber der Auffassung, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren weiteren Vollzug erreicht werden kann. Die aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen milderen Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Der Angeklagte war vor seiner Festnahme in den Verbund seiner Familie eingebunden. Dass sich die Einstellung seiner Angehörigen während der seit knapp zwei Monaten vollzogenen Untersuchungshaft entscheidend geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Bei der Frage, ob der Senat sich auf den Angeklagten verlassen kann, ist dessen Verhalten im Verfahren von Bedeutung. Der Angeklagte hat sich dem Verfahren auch weiterhin gestellt, als dieses für ihn ungünstig verlief. Dass ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe drohte, die vier Jahre übersteigen würde, war dem anwaltlich beratenen Beschwerdeführer jedenfalls nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Jugendkammer, der die Sache von dem Jugendschöffengericht unter Hinweis auf den Gesichtspunkt der Strafgewalt vorgelegt worden war, bereits bewusst. Er hat sich der Hauptverhandlung beanstandungsfrei gestellt, obgleich sich die Beweisaufnahme nicht seiner Hoffnung gemäß entwickelte. Am letzten Sitzungstag ist es nach den Plädoyers zu einer dreistündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung gekommen, nach deren Ablauf sich der Angeklagte in Kenntnis der Anträge der Staatsanwaltschaft, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auszusprechen und einen Haftbefehl zu erlassen, abermals vor das Gericht begeben hat. Seine Wohnmöglichkeit steht ihm weiterhin zur Verfügung. Die getroffenen Maßnahmen sind hiernach geeignet zu verhindern, dass der Angeklagte dem gegebenen Fluchtanreiz nachgibt. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin führt der Umstand, dass es einer (dem Angeklagten bisher unbekannten) Mitteilung einer sozialpädagogischen Prozessbegleiterin zufolge in den vergangenen Jahren zu Kontakten des Angeklagten mit den Geschädigten gekommen ist, hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr zu keiner anderen Beurteilung. Ein anderer Haftgrund, für den dies von Belang sein könnte, ist bisher von keiner Seite in den Raum gestellt worden. Im Übrigen überrascht die Tatsache solcher Kontakte angesichts dessen, dass der Angeklagte sich – nicht nur mit Billigung der Kindesmutter, sondern seinem unter Beweis gestellten Vorbringen zufolge auch mit Kenntnis des Jugendamtes – oftmals in der Familienwohnung aufhielt, nicht. Allein die Höhe der hier im Raum stehenden Strafe steht einer Haftverschonung nicht entgegen (vgl. auch KG NJW 1994, 601 sowie KG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 – 3 Ws 507/06 – und 20. Januar 2011 – 3 Ws 26/11 -; Senat, Beschlüsse vom 16. März 2006 – 4 Ws 40-41/06 – und 5. Dezember 2007 – 4 Ws 158/07 -).“

Schön die Formulierung: „Bei der Frage, ob der Senat sich auf den Angeklagten verlassen kann, ...“. Wollen wir es hoffen, für den Angeklagten und den Senat :-).

1 Jahr und 2 Monate für Diebstahl von Katzenfutter (72,46 €) „nicht unvertretbar hoch“?

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Wann ist eigentlich eine Freiheitsstrafe unvertretbar hoch und löst sich – so die Formulierung in der Rechtsprechung – nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs? Das habe ich mich beim Lesen des BGH, Beschl. v. 21.03.2012 1- StR 100/12 gefragt.

In dem InBeschluss hat der BGH – man ist geneigt zu schreiben: natürlich der 1. Strafsenat – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für den Diebstahl von Katzenfutter im Wert von 72,46 € als noch nicht unvertretbar hoch angesehen und das landgerichtliche Urteil in dem Punkt „gehalten“. M.E. kann man daran erhebliche Bedenken haben. Man kann viele Gründe anführen: Der Grenze für den Wert einer geringwertigen Sache wird zum Teil erst bei 50 € gezogen (§ 248a STGB) , ein nicht völlig belangloser Schaden bei einem Verkehrsunfall (§ 142 StGB) liegt auch zum Teil bei bis zu 50 € und die OLG ziehen die Grenze bei Bagatelldelikten auch anders (damit setzt sich der BGH nicht auseinander). Und, wenn man bedenkt, was man sich sonst alles für ein Jahr und zwei Monate erlauben kann – ich erinnere mal an das Steuerstrafrecht und die Rechtsprechung gerade des 1. Strafsenats dazu, dann scheint mir die Strafe – selbst unter Berücksichtigung der Vorbelastungen der Angeklagten – unvertretbar zu hoch zu sein.

Das LG hatte übrigens – quasi als „Zugabe“ – auch noch keine Bewährung gewährt. Insoweit hat der BGH das landgerichtliche Urteil allerdings aufgehoben. Das LG hatte zu der Frage gar nichts geschrieben. Das hat der BGH beanstandet:

„In dieser Sache war die Angeklagte vom 11. November 2011 bis zum 9. Dezember 2011 – erstmals – in Haft (§ 230 Abs. 2 StPO) in der Justizvollzugsanstalt Aichach. Deshalb lag hier eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht so fern, dass auf eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im Hinblick auf die der Angeklagten zu stellende Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verzichtet werden konnte.“

Aber nach den Formulierungen ist die Bewährungsfrage auch kein „Durchmarsch“.