Schlagwortarchiv: Hauptverhandlung

„Besten Dank für das Handbuch für die Hauptverhandlung“…. das liest man als Autor gern

Bisher war der heutige Tag ein Tag der „Ärgerpostings“ (vgl. OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern? und: Unverschämt, oder: Tickt die Staatskasse noch richtig?. So soll der Tag dann aber nicht enden. ich schiebe daher eine Nachricht/Mail der Kollegen T. Hein aus Offenbach nach, über die (zumindest) ich 🙂 mich sehr gefreut habe. Und da es ein wenig Werbung ist/wird, schalte ich den <Werbemodus an>. Der Kollege schreibt mir:

„Hallo Herr Burhoff,

ich möchte mich heute einfach nur bei Ihnen Bedanken! Ihr Handbuch für die Hauptverhandlung hat mir in einer sehr kritischen Situation die richtige Taktik geliefert. Ich war an diesem Tag alleine, meine erheblich erfahreneren beiden Mitverteidiger hatten andere Termine wahrzunehmen.

Mein Mandant sollte abgetrennt werden. Das wollten wir nicht. Ich wollte einen BefA stellen, was ich auch gemacht habe.

Dank Ihres Handbuchs habe ich gleich einen Beweisantrag, der mindestens einen Mitangeklagten erheblich betraf, hinterhergejagt.

Die Hauptverhandlung wurde dann unterbrochen. Ich habe Zeit gewonnen, um mit den Kollegen und dem andern das weitere Vorgehen abzustimmen.

Übrigens haben andere Kollegen sich sehr lobend über Ihr Werk geäußert, wenn es vor wir auf dem Tisch stand. Wiederum anderen Kollegen, die es noch nicht kannten, habe ich es weiter empfohlen.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen…“

Wie gesagt: Hat micht sehr gefreut, dass mein Handbuch für die Hauptverhandlung hat helfen können. Und besonders gefreut hat mich, dass der Kollege mir das dann auch gleich mitgeteilt hat und nicht nur ein „stiller Genießer“ ist. Und ich nutze diese „Vorlage“ dann gleich, um eben ein wenig Werbung zu machen. Das Buch und noch einige mehr gibt es derzeit in einer Schnäppchen-Akti0n. Nähere Informationen gibt es in diesem Posting: „Geiz ist geil“, oder: Schnäppchen bei Burhoff.  Und wer bestellen sollte, soll sich nicht irritieren lassen. Das Bestellformular weist die „1. Wahl“ aus, geliefert wird aber, wenn nichts anderes vermerkt ist, ein reduziertes Mängelexemplar.

<Werbemodus aus>. 🙂

Klassischer (Anfänger)Fehler XXXIV: Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Wenn schon, dann ganz

© Alex White - Fotolia.com

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Nicht viel Worte macht der BGH im BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – 5 StR 396/16 – um die Aufhebung eines Urteils des LG Hamburg. Das hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen des LG hatte der aus Afghanistan stammende Angeklagte seine Ehefrau, die Nebenklägerin, mit drei Litern erhitztem Speiseöl, während sich diese unter der Dusche befand und sich keines Angriffs versah, übergossen. Der Angeklagate hatte mit seiner Revision eine Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG gerügt. Das hatte Erfolg und hat zur zur Aufhebung des Strafausspruchs geführt:

„a) In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf Antrag des Verteidigers gemäß § 171b Abs. 1 GVG durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen, „da Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten und der Zeugin – vor allem aus dem Sexualleben der Eheleute – zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.“ Bei den Schlussanträgen war die Öffentlichkeit hergestellt. Es befanden sich auch Zuhörer im Sitzungssaal.

Es liegt ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor. Nach dieser Vorschrift wäre die Öffentlichkeit während der Schlussanträge zwingend auszuschließen gewesen, nachdem Teile der Hauptverhandlung zuvor unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hatten. Die Regelung des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 mit Anmerkung Arnoldi).

b) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann allerdings der Schuldspruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der zum objektiven Tatgeschehen geständigen Einlassung des Angeklagten ausschließen, dass der Verteidiger oder der Angeklagte in nicht-öffentlichen Schlussvorträgen noch Erhebliches hätten vorbringen können, das die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke infrage gestellt hätte.

c) Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die der Annahme niedriger Beweggründe entgegengestanden oder die Strafzumessung in anderer Weise zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Der Senat hebt deshalb die Feststellungen betreffend den Strafausspruch und zu dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf.“

M.E. ein Anfängerfehler. Also: Zweiter Durchgang – zumindest teilweise….

Angeklagter erscheint nicht zur HV ==> Ordnungsgeld, oder: Teure Kreuzfahrt (?)

entnommen wikimedia.org Urheber Patrick-sg

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Ein wenig kurios (?) ist für mich der Sachverhalt des OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2016 – 2 Ws 88/16. Es geht um die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Angeklagten wegen Ungebühr. Und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhaltes:

Anklageerhebung unter dem 28.06.2015 zum Amtsgericht ? Schöffengericht – wegen des Vorwurfs des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung. Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 08. 03.2016 bestimmt. In diesem Termin wurden die Beteiligten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 17.03.2016 geladen. Im Fortsetzungstermin am 17.03.2016 wurde erörtert, an welchem weiteren Tag die Hauptverhandlung fortgesetzt werden soll. Der Angeklagte erklärte, dass er sich ab dem 26.03.2016 auf einer Südamerikareise befinde und während dieses Urlaubs nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Einen eigenen Terminsvorschlag unterbreitete er nicht. Der Vorsitzende des Schöffengerichts wies ihn darauf hin, dass er bei eigenmächtiger Abwesenheit mit einem Haftbefehl rechnen müsse. Eine Übereinkunft über einen Fortsetzungstermin wurde in der Hauptverhandlung letztlich nicht erzielt. Die Hauptverhandlung wurde hierauf ohne weitere Terminsbestimmung unterbrochen. Mit Verfügung vom 23.03.2016 bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichts Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 07.04.2016. Dabei wies er den Angeklagten darauf hin, dass er zur Anwesenheit verpflichtet sei und die Hauptverhandlung im Falle seiner Abwesenheit ohne ihn fortgesetzt werden könne. Die Reise sei kein ausreichender Entschuldigungsgrund, da der Angeklagte bereits seit Zugang der Ladung am 11.11.2015 Kenntnis vom Beginn der Hauptverhandlung habe. Es sei für ihn vorauszusehen gewesen, dass sich die Hauptverhandlung in dem umfangreichen und unter Beteiligung eines Sachverständigen geführten Verfahren mit der Reise überschneiden könnte. Der Angeklagte habe aber weder die Reise verlegt noch das Gericht von Beginn der Hauptverhandlung hiervon in Kenntnis gesetzt. Das Gericht sei daher nicht in der Lage gewesen, die Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach der Rückkehr des Angeklagten zu verlegen.

Zum Fortsetzungstermin am 07. 04.2016 erschien der Angeklagte nicht. Mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss verhängte das Schöffengericht gegen den Angeklagten wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise eine Woche Ordnungshaft. Daneben ordnete es an, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt wird. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Das OLG hat aufgehoben:

„Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 178 GVG gegen einen der dort genannten Beteiligten ist, dass sich dieser einer Ungebühr in der Sitzung schuldig gemacht hat. Darunter fällt jedes Verhalten, welches den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung gefährdet oder beeinträchtigt und die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten angreift oder missachtet (vgl. KG, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 Ws 140/07 = StraFo 2008, 33; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. (2013), § 178 RdNr. 1, 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. (2015), § 178 RdNr. 2). Solche Verfahrensweisen, die lediglich prozessualen Vorgaben zuwiderlaufen, beinhalten für sich genommen noch keine Ungebühr, sondern ziehen ggf. die im Verfahrensrecht vorgesehenen Konsequenzen nach sich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 1990 – 1 Ws 252/90 = NStZ 1991, 297; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 1995 – 6 W 15/95 = SchlHA 1995, 293).

In dem bloßen Nichterscheinen zu dem Fortsetzungstermin ist eine Ungebühr des Angeklagten nach diesen Maßstäben auch nicht vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Angeklagte dazu entschlossen hat, stattdessen die geplante Urlaubsreise anzutreten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Allein die Teilnahme an der Kreuzfahrt lässt nicht erkennen, dass dem Gericht kein hinreichender Respekt gegenüber gebracht wird. Der Angeklagte hat den Interessenkonflikt bezüglich des von ihm gewünschten Urlaubs und der Teilnahme an der Hauptverhandlung dahingehend für sich gelöst, sich für seinen Urlaub zu entscheiden. Dass er damit aber das Gericht provozieren oder herabsetzen wollte, ist nicht ersichtlich.

Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Meinung gegenüber dem Gericht kommuniziert hat, was in keiner anstößigen Art und Weise erfolgt ist.

Ihm ist es offenbar lediglich darum gegangen, den gebuchten Urlaub auch wahrzunehmen und Stornierungskosten zu vermeiden. Durch seinen Verteidiger ist er offenkundig auch darin bestärkt worden, dass von ihm Unzumutbares abverlangt werde und er deshalb die Reise auch antreten dürfe. Sein Verhalten zielt nicht auf eine Provokation oder Herabsetzung des Gerichts ab. Eine Ungebühr ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.“

Dem tritt der Senat bei und hebt den Beschluss hinsichtlich des Ordnungsmittels auf.“

M.E. zutreffend, auch wenn man nicht weiß, wann die Kreuzfahrt gebucht worden ist: Vor oder nach der Ladung zum HV-Termin. Denn m.E. muss der Angeklagte nicht mit Fortsetzungsterminen rechnen, so lange das Gericht keine anberaumt oder in Aussicht gestellt hast. Und unabhängig davon stellt sich dann immer noch die vom OLG verneinte Frage, ob das Nichterscheinen einen Ungebühr ist. M.E. handelt es sich bei dem AG-Beschluss um einen Retourkutsche für einen offenbar nicht koopertaionswilligen Angeklagten.

„Existenzielle Belastung“, oder: Sparschwein der Staatskasse?

© PhotoSG - Fotolia.com

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M.E. schreibt das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung zur Pauschgebühr – vor allem in Staatsschutzsachen – neu. Zu den Beschlüssen, aus denen man das folgern kann, gehört auch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2015 – III-3 AR 4/15, der zur Frage einer Pauschgebühr für die Teilnahme an (vielen) Hauptverhandlungsterminen Stellung nimmt. Ob allerdings der Ansatz des OLG, wonach offenbar nur in Verfahren, in denen die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden ist, zutreffend ist, wage ich zu bezweifeln. Das ist so ähnlich wie das „exorbitant“ in der Rechtsprechung des BGH und in meinen Augen von § 51 RVG und seinem Sinn und Zweck nicht gedeckt. Aber: Man komm dagegen nicht an. Die OLG sind auf dem Tripp.

Im entschiedenen Fall hatte der Pflichtverteidiger an 92 Hauptverhandlungstagen, die auf 55 Wochen verteilet waren, teilgenommen. Das OLG hat trotz dieser Zahlen auf der o.a. Grundlage eine Pauschgebühr für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen versagt. Es stellt ab auf „die Dichte der Hauptverhandlungstage“…..“und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.“ Und dazu dann:

„Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergibt sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, den der Antragsteller nachvollziehbar geltend macht und der in derartigen Umfangsverfahren auch grundsätzlich angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige – und damit fast ausschließliche – Auslastung als Pflichtverteidiger.

An drei Verhandlungstagen in einer Prozesswoche hat der Antragsteller allerdings in lediglich sieben der sich über 55 Wochen erstreckenden Hauptverhandlung teilgenommen. Seine Arbeitskraft war damit nicht für längere Zeit fast ausschließlich gebunden.

Dabei kann der Senat offen lassen, über welchen – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum sich die Prozesswochen mit mindestens drei ganztägigen Verhandlungen zur Bejahung der „längeren Zeit“ zusammenhängend erstrecken müssen. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht erreicht. Denn der Antragsteller nahm nur zweimal in zwei zusammenhängenden Wochen (Termine zwischen 19. und 29. August sowie 6. und 17. Oktober 2014) an jeweils sechs Hauptverhandlungen teil, wobei zwischen diesen beiden Blöcken fünf Wochen mit nur einem einzigen Verhandlungstermin (30. September 2014) lagen. Die weiteren drei Wochen mit dreitägiger Verhandlung in Anwesenheit des Antragstellers lagen im Januar, April/Mai und Juli 2014. Damit waren die Zeiten zwischen den die Arbeitskraft des Antragstellers fast ausschließlich beanspruchenden Verhandlungswochen so groß, dass diesem – selbst angesichts der sich für ihn ansonsten häufig ergebenden zweitägigen Verhandlungswochen – ein zur Vermeidung einer Existenzgefährdung hinreichender Teil der Arbeitskraft für seine sonstige Berufstätigkeit zur Verfügung stand. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass dem Angeklagten – wenngleich aus anderen Gründen – zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren und der Antragsteller deshalb nicht zwingend an jedem Hauptverhandlungstag (vollständig) anwesend sein musste. Dies verlieh ihm – unabhängig von der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 AR 36/14) – eine zeitliche Flexibilität, die er zur Erzielung zusätzlicher Honorare nutzte oder hätte nutzen können. Unterstrichen wird dies durch das eigene Vorbringen des Antragstellers, immerhin etwa 30 Prozent der Mandate übernommen zu haben, die von seiner aus insgesamt zwei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät in der Zeit der Hauptverhandlung neu angenommen worden seien.“

Also: Drei Hauptverhandlungstage/Woche und das über mehr als einen Monat. Dann gibt es eine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Na ja, enn ich im entschiedenen Fall mal die Urlaubszeit und Feiertage mitrechne, komme ich m.E. sehr schnell zumindest fast auf zwei Hauptverhandlungstage/Woche. Warum das nicht auch für eine Pauschgebühr reichen soll, erschließt sich mir nicht so richtig. Und das Argument mit der Arbeitsteilung: Auch da habe ich Bedenken.

Irgendwie habe ich bei diesen Entscheidungen immer den Eindruck, dass der Pflichtverteidiger doch das „Sparschwein der Staatskasse“ ist.

Ich kann es nicht mehr lesen I, oder: Schon wieder Entbindungsantrag

© Alex White - Fotolia.com

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Ich kann es nicht mehr lesen, oder ich könnte auch schreiben: Es k…. mich an, immer wieder zu lesen, wie die AG offenbar versuchen, über die Ablehnung von Entbindungsanträgen der Betroffenen (§ 73 Abs. 2 OWiG) für eine schnelle und einfache Erledigung von Bußgeldsachen zu sorgen. Und das hat dann auch (mal wieder) ein Amtsrichter beim AG Schwerte getan/versucht. Der Betroffene hatte beantragt, entbunden zu werden. Zugleich hatte er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, keine weiteren Angaben zur Sache machen. Damit war der Weg zur Entbindung frei. Eine andere Möglichkeit gibt es nach h.M. in der Rechtsprechung der OLG nur noch in Ausnahmefällen. Anders aber das AG: Das weist den Entbindungsantrag zurück, „da die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich sei, da nach den Erfahrungen des Gerichts zu erwarten stehe, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugen, die als Polizeibeamte eine Vielzahl ähnlicher oder gleichgelagerter Sachverhalte zur Kenntnis nähmen, deutlich erhöht sei, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung anwesend sei.“

Das OLG Hamm sieht das zu Recht anders und hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 27.07.2016 – 2 RBs 131/16 – das ergangene Verwerfungsurteil auf. Denn – wie gesagt: Ich kann es nicht mehr lesen….:

„Der Betroffene wäre vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden gewesen. Nach dieser Vorschrift entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, sondern dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 – 3 Ss OWi 626/05 -, juris; KG VRS 111, 146 und 113, 63; OLG Dresden DAR 2005, 460).

Der Betroffene hat in dem Entbindungsantrag mitgeteilt, er werde sich zur Sache nicht einlassen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Allein die rein theoretische, durch keine einzelfallbezogenen konkreten Tatsachen gestützte Möglichkeit, polizeiliche Zeugen könnten sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Straßenverkehr besser oder überhaupt erst erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, reicht zur Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht aus. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall eine Videoaufzeichnung des inkriminierten Verhaltens des Betroffenen vorliegt.“

Besonders schön/nett (?): Da gibt es eine Videoaufzeichnung und das AG macht sich offenbar keine Gedanken, ob es die nicht ggf. in der Hauptverhandlung vorführt.