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Augsburger Landrecht? oder: Von Berlin nach Augsburg ist es (zu) weit (?)

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich gehe davon aus, dass mein gestriges Posting Der „kostenneutrale“ neue Pflichtverteidiger – so nicht Anlass für die gestrige Email-Nachricht eines Kollegen war, über die ich mich geärgert habe. Nun, nicht über die Nachricht, sondern über den gebührenrechtlichen Sachverhalt, den der Kollege mitteilt. Und zwar:

„Am 20.04.15 wurde ich vom AG Augsburg zum Pflichtverteidiger bestellt.

Am 09.07.15 wurde ich vom Gericht als Pflichtvert. ohne Angabe von Gründen entbunden und eine neue Pflichtvert. aus München (!) „unter Anrechnung der bisher entst. Pflichtvet.gebühren“ bestellt.

Meine Nachfrage bei Gericht ergab, dass der Wechsel „auf Wunsch des Angekl.“ erfolgte.

Der Angekl. hatte sich trotz schriftl. Aufforderung meinerseits nie bei mir gemeldet.

Am 16.07.15 erstellte ich meinen KFA, welcher neben der Grundgeb. auch die Verfahrensgeb. enthielt.

Am 30.07.15 bat die zust. Rechtspflegerin um Stellungnahme, da die Verf.geb. nicht angefallen sei. Dem schloss sich die neue Pflichtverteidigerin vehement an. Bereits im Vorfeld verwies diese darauf, dass mir keine Verf,geb. zustünde!

Am 03.08.15 gab ich meine Stellungnahme ab, mit Hinweisen auf Anm. 1 zu Nr.4100 VV RVG und Ihre Entscheidungssammlung.

Heute nun kam der Festsetzungsbeschluss, wiederum auch mit Stellungnahme der werten Kollegin: Die Verf.geb. wurde nicht festgesetzt.

Interessant dürfte nun die Argumentation der Rechtspflegerin für Sie sein.

Dort heißt es: „Auch ist es nicht der Fall, dass Grund- und Verf.geb. immer gleichzeitig anfallen. Nach den Änderungen durch das 2.KostMoG wurde klargestellt, dass die Grundgeb. immer neben der Verfgeb. ensteht. Dies bedeutet, wenn eine Verf.geb. erwachsen ist, ist auch immer die Grundgebühr angefallen. Dies gilt aber nicht anders herum, dass mit erwachsener Grundgeb. auch immer eine Verf.geb. anfällt. Hierfür ist eine weitere Tätigkeit, über die erste Einarbeitung hinaus, erforderlich.“

Sie können sich sicher vorstellen, dass mich diese Argumentation sehr verärgert.

Ich werde in jedem Fall Erinnerung einlegen.“

Ja, das kann ich verstehen, dass der Kollege verärgert ist. Ich bin es ja auch.

Geantwortet habe ich ihm u.a.: „… Augsburger Landrecht.“ Und ich habe mich gefragt, ob der Weg von Berlin, wo der Bundestag im Sommer 2013 (!!!) das 2. KostRMoG erlassen hat, nach Augsburg wirklich so weit ist, dass man die Gesetzesänderung zwar zur Kenntnis genommen hat – immerhin -, aber es offenbar dann doch anders machen will. Udn zwar dann jetzt (bewuss [?]) falsch. Denn es entstehen nach den Änderungen durch das 2. KostMoG jetzt Grundgebühr und Verfahrensgebühr immer nebeneinander. Die Grundgebühr ist quasi eine besondere Verfahrensgebühr, die die Einarbeitungstätigkeiten besonders honoriert. Das hat aber mit dem Entstehen der Verfahrensgebühr überhaupt nichts zu tun. Ggf. entsteht die nur als Mindestgebühr, aber sie entsteht. Beim Pflichtverteidiger ist das aber, da er Festbetragsgebühren erhält, ohne Bedeutung.

Das ist übrigens einhellige Meinung in der dazu vorliegenden Rechtsprechung. Die hier dann für die Frau Rechtspflegerin beim AG Augsburg zum Mitschreiben/Abschreiben – quasi als Fortbildung – noch einmal:

Nur das OLG Nürnberg hat es bisher – allerdings ohne Begründung – anders gesehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14, StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118 = NStZ-RR 2015, 95 [Ls.]). Aber: Das hat seinen Sitz ja auch in Bayern. und nach dort ist von Berlin aus der Weg weit 🙂 .

Lernfähig, oder: Die Gegenvorstellung hat 212 € gebracht.

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In meinem Blogordner hing schon seit längerem der LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.02.105 – 2 Qs 8/15. In dem hat das LG zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr falsch entschieden, weil es die insoweit eingetretenen Änderungen durch das 2. KostRMoG übersehen hatte. Ich war bisher noch nicht zu einem Blogbeitrag gekommen, obwohl der Beschluss ein „schönes“ Beispiel dafaür ist, wie dann doch gebührenrechtliche Änderungen häufig an den Gerichten vorbeigehen bzw. es lange dauert, bis sie dort ankommen. Aber das kommt ja in den besten Familien – sprich selbst bei OLG vor, wie der OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14, dazu Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte? – beweist.

Nun, über den LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.02.105 – 2 Qs 8/15  muss ich mich nicht mehr ärgern. Den habe ich gelöscht. Denn – man mag es kaum kaum glauben – das LG war lernfähig und hat in seinem LG Saarbrücken, Beschl. v. 23.04.2015 – 2 Qs 8/15 – seine falsche Rechtsansicht aufgegeben und sich der richtigen anderen Auffassung, die (u.a.) auch vom OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14  – vertreten wird, angeschlossen.Vielleicht hat ja mein Beitrag in RVGreport 2015, 182 = StRR 2015, 119 geholfen, es wäre zu schön. Aber egal. Jedenfalls ist das LG Saarbrücken – zumindest die 2. Große Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen – „in der Spur“ und sieht das Verhältnis Grundgebühr/jeweilige Verfahrensgebühr richtig. Die Gebühren entstehen eben immer nebeneinander. Wer mag, kann es hier unter Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte? noch einmal nachlesen.

Und das Besondere/Bemerkenswerte: Das Ganze/die Änderung aufgrund einer Gegenvorstellung. Da sag noch mal einer, dass Gegenvorstellungen keinen Sinn machen. Diese hier hat sich für den Verteidiger gelohnt, denn die hat ihm 212 € brutto gebracht. Zwra nicht ganz so viel wie auf dem Bild, aber: Ist doch was, oder?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Grundgebühr auch (erst) für das Berufungsverfahren ansetzen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Meine Frage am vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Grundgebühr auch (erst) für das Berufungsverfahren ansetzen? war nicht zur Einstimmung auf die Karnevalstage als Scherzfrage gedacht, sondern sie war – auch wohl vom Fragesteller – schon ernst gemeint. Und genau so habe ich sie dann auch beantwortet, und zwar:

Natürlich geht das, was da geplant war bzw. versucht worden ist, nicht. Die Grundgebühr kann nicht beliebig auf das Verfahren verteilt werden. Sie honoriert die besonderen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der ersten Einarbeitung. Und wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger sich in der ersten Instanz eingearbeitet hat – wovon wir doch mal ausgehen wollen – dann ist die Gebühr in dem Verfahrensabschnitt entstanden und muss auch in dem bzw. für den Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden. Man kann sie nicht – weil es für die Kostengrundentscheidung besser passen würde – einfach in die Berufungsinstanz „verschieben“.

Ist nun mal so. War ja recht „kreativ“ gedacht, aber leider falsch.

Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte?

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Im Moment muss ich ein wenig mehr Gebührenrecht machen als sonst. Denn ich habe eine ganze Menge von interessanten Entscheidungen in meinem „Blogordner“ hängen, die mir sonst zu alt für ein Posting werden. Zu denen gehört auch der OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14, in dem es um das leidige Thema der Gebühren des sog. „Terminsvertreters“ im Strafverfahren geht.

Folgender Sachverhalt: Mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden wurde der Rechtsanwalt dem Angeklagten als Pflichtverteidiger „für den heutigen Sitzungstag“ beigeordnet, weil sich der Wahlverteidiger des Angeklagten an diesem Tag im Urlaub befand. Der Pflichtverteidiger hat dann später die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG, der Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG und Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG beantragt. Festgesetzt worden sind nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG. Nicht aber die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG.

In der Entscheidung hat sich das OLG  der wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, nicht auf die Terminsgebühren beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG umfasst (vgl.  Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Nr. 4100 VV Rn. 8 ff. m.w.N. ). Es hat dann aber die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG nicht gewährt. Begründung: Keine über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgehende eigene Tätigkeit.

Tja, in meinen Augen eine Entscheidung, die nur nur zum Teil richtig ist. Das OLG hat m.E. die Änderungen in der Nr. 4100 VV RVG durch das 2. KostRMoG übersehen. Dazu kurz:

  1. Zutreffend sind die Ausführungen des OLG zur Frage, welche Gebühren für den „Terminsvertreter“ anfallen. Das können alle Gebühren sein, die auch der Verteidiger verdienen kann, also Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O.; Nr. 4100 Rn. 8 ff. m.w.N.). Dazu ist in der Vergangenheit schon viel geschrieben worden. Das will ich hier jetzt nicht wiederholen.
  2. Falsch ist m.E. die Entscheidung dann aber hinsichtlich der einzelnen beim Pflichtverteidiger entstandenen Gebühren. Dazu ist beim Terminsvertreter in der Vergangenheit – insofern hat das OLG – Recht – darum gestritten worden, ob der „Terminsvertreter“ neben der Grundgebühr und Terminsgebühr i.d.R. auch die Verfahrensgebühr erhält und/oder, ob er dazu besonders vortragen muss. Hinzuweisen ist hier nur darauf, dass selbst nach „altem Recht“ m.E. die gerichtliche Verfahrensgebühr beim Pflichtverteidiger entstanden wäre. Denn die von ihm erbrachten Tätigkeiten gehen weit über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinaus (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 25 ff. m.w.N.; zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 34 ff. m.w.N.). Auf die Frage kommt es – und darum ist die OLG Entscheidung falsch – jedoch seit dem 01.08.2013 nicht mehr an. Denn nun entstehen nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG Grundgebühr und Verfahrensgebühr (immer) nebeneinander (vgl. Burhoff RVGreport 2014, 42). Die vom OLG angestellten Überlegungen haben nur noch Bedeutung für die Bemessung der beiden Gebühren. Das spielt aber nur beim Wahlanwalt eine Rolle, nicht hingegen beim Pflichtverteidiger, der Pauschgebühren erhält. Das hat das OLG hier übersehen, man fragt sich warum. Dass es auch anders, nämlich richtig, geht, zeigen OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14, LG Oldenburg, Beschl. v. 22.09.2014 – 5 Qs 304/14 und der LG Duisburg, Beschl. v. 03.06.2014 – 34 Qs 52/13.

Das OLG Nürnberg setzt sich mit der Neuregelung, die 18 Monate als ist, noch nicht mal auseinander. Daher die Frage: Sollte es in Bayern noch keine neuen RVG-Texte geben?

Adventskalender Tür 3: Heute gibt es Schokolade/€€€€€€

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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CC BY-SA 3.0

Heute im Adventskalender mal Gebühren, quasi ein virtuelles Schokoladentäfelchen, jedenfalls eine Entscheidung, in der Musik/€€€€€ stecken. Nämlich der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14. Ich wollte ihn erst, als ich ihn von einem Rechtspfleger des OLG übersandt bekommen habe, an die Seite tun. War dann aber „angefixt“ durch die Bemerkung in der Übersendungsmail, dass ich mich über den Beschluss mal „freuen würde“. Und in der Tat: Ich freue mich und die Verteidiger können sich auch freuen.

Denn das OLG setzt in einer der großen Streitfragen des Teil 4 VV RVG neue Rechtsprechung des BGH und das 2. KostRMoG konsequent um. Es geht um die Honorierung der Tätigkeiten des sog. „Terminsvertreters“ des Pflichtverteidigers. Da wird immer noch darum gestritten, welche Gebühren der „Terminsvertreter“ erhält. Nur die Terminsgebühr für den Termin, an dem er teilgenommen hat, oder auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und ggf. die Verfahrensgebühr. M.E. alles kein Problem. ich bin immer davon ausgegangen, dass Grundgebühr, Terminsgebühr und auch Verfahrensgebühr anfallen. Das sieht die überwiegende Meinung in der OLG-Rechtsprechung aber leider anders und kommt mit unterschiedlichen Begründungen dazu, nur die Terminsgebühr festzusetzen. Anders nun das OLG Saarbrücken: Es zieht aus dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13 (vgl. dazu hier “für Rechtsanwalt…” unterzeichnet – Schriftform gewahrt? Ja, aber!) den richtigen Schluss und lehnt die Möglichkeit einer Vertretung des Pflichtverteidigers ab (habe ich ja immer gesagt 🙂 ) und. Und das OLG wendet konsequent das 2. KostRMoG an und die Änderung in der Nr. 4100 VV RVG – „neben der Verfahrensgebühr“ – und folgert daraus zutreffend: Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an. Das führt dann zu: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Geht doch.

Hier dann „meine“ Leitsätze der Entscheidung:

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidi­gers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger eines Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltli­che Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

 Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptver­handlungstermins oder für einen Teil eines Hauptverhandlungstermins beigeordne­ten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensab­schnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidi­gerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des be­reits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag oder Teile hiervon an­stelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffent­lich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Ver­teidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfas­send und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfah­ren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten. Die daneben entstehende Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.