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Pflichtverteidigerwechsel – OLG Köln: Einmal „Hui“, gebührenrechtlich ein kleines „Pfui“

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Vor einigen Tagen hat mir die Kollegin, die den OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2014 –  2 Ws 344/14 – erstritten hat, diesen übersandt. Nach erstem Lesen meine ich: Soweit das OLG Fragen der Pflichtverteidigung entscheidet: Hui, soweit es dabei zu gebührenrechtlichen Problemen Stellung nimmt. M.E. eher „Pfui“.

Die Entscheidung behandelt ein Problem der Pflichtverteidigung, und zwar die Frage der Auswechselung/Umbeiordnung. Da hatte das LG, das dem Beschuldigten eine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt hatte, die der Beschuldigte versäumt hat, diesem einem (eigenen) Pflichtverteidiger beigeordnet. Dann melden sich die „Verteidiger des Vertrauens“ und beantragen ihre Beiordnung.  Das LG lehnt das unter Hinweis auf die versäumte Frist ab. Das OLG sieht das – m.E. zutreffend – anders und sagt: Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Allein der Ablauf einer gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Deshalb ist im Zweifel umbeizuordnen. Insoweit „hui“.

Allerdings meine ich: Gebührenrechtlich fängt sich das OLG ein „pfui“ ein. Denn seinen in dem Zusammenhang gemachten gebührenrechtlichen Ausführungen kann man nun gar nicht folgen. Das OLG nimmt zum Entstehen und zum Abgeltungsbereich von Verfahrens- und Grundgebühr Stellung. Das hätte es aber besser mal gelassen bzw. erst mal einen Blick in das (neue) RVG geworfen und dann – hoffentlich – bemerkt, dass es im Verhältnis Grund-/Verfahrensgebühr und für das Entstehen der Gebühren auf die Frage, ob der Abgeltungsbereich der Grundgebühr schon überschritten ist, seit dem 01.08.2013 nicht mehr ankommt. Denn Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen jetzt immer nebeneinander. Die Frage des Abgeltungsbereich hat nur noch bei der Bemessung der Gebühren Bedeutung. Auf die kam es aber nicht. Denn es ging um die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers. Und das sind – unabhängig vom Umfang der erbrachten Tätigkeiten – Festbetragsgebühren.

OLG Frankfurt: Wir können nun wirklich kein RVG, oder: Man kann kein RVG

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Der Kollege Löwenstein aus Baunatal hat mir gestern den OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 Ws 379-380/14 – übersandt mit folgender Anfrage bzw. folgendem Anschreiben:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

den anliegenden Beschluß des OLG Frankfurt übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme. Das OLG hat eine Pflichtverteidigerauswechslung im Strafvollstreckungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, für den neuen Pflichtverteidiger entstünde die Grundgebühr erneut.

Habe ich eine Entwicklung verpaßt? Seit wann fällt die Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren an? Hat sich durch das RVG-Reformgesetz zum 01.08.2013 etwas geändert oder Senat sich geirrt?§

Nun, die Frage beantwortet sich schnell/einfach. Der Kollege hat nichts übersehen. Der Senat hat sich – gelinde ausgedrückt – geirrt – oder etwas drastischer: Er hat keine Ahnung von Gebühren. Denn: Im Strafvollstreckungsverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Das ergibt sich aus dem Gesetz – die Nr. 4100 VV RVG steht in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Eine analoge Anwendung wird allgemeine – zutreffend – abgelehnt; KG RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156 und OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 252 = StV 2006, 206 und LG Berlin, AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280 lassen grüßen. Steht auch in jedem Kommentar. Die vom OLG angeführte Stelle betrifft eine andere Fallgestaltung.

Was ich mich bei solchen schlicht falschen Entscheidungen immer frage: Kann man nicht oder will man nicht? Zu Gunsten des OLG entscheide ich mich für die erste Alternative. Ist schon schlimm genug. Die zweite Alternative wäre schlimmer.

Ich habe da mal eine Frage: Zweimal die Grundgebühr?

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Vor einigen Tage ist in dem gebührenrechtlichen Forum auf meine Homepage Burhoff-online eine gebührenrechtliche Frage gestellt worden, deren Problematik bislang – so weit ich es übersehe, noch nicht entschieden ist. Und zwar.

Der Kollege ist Verteidigerin der F in einem Verfahren wegen einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil ihres  Ex-Mannes M. M ist  im gleichen Verfahren wegen Hausfriedensbruch und Körperverletzung zu Lasten der F angeklagt. Die beiden Verfahren werden getrennt und nach Trennung der Verfahren ist der Kollege im Verfahren gegen den Ex-Mann M als Nebenklägervertreter der F tätig. Seine Frage: Kann ich noch einmal die Grundgebühr abrechnen?

Nun, wenn man antworten will, fällt einem sofort die Formulierung in der Nr. 4100 VV RVG ins Auge: „einmalig“ und „Einarbeitung in den Rechtsfall“. Das führt grds. dazu, dass die Grundgebühr, wenn ein Verfahren abgetrennt wird, in dem abgetrennten Verfahren nicht noch einmal entsteht. Zwar liegen ab Trennung verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vor, so dass der nicht entgegensteht. In den Rechtsfall des abgetrennten Verfahrens hat sich der Rechtsanwalt aber bereits eingearbeitet. Damit scheidet der Anfall der Grundgebühr aus.

Etwas anderes muss m.E. gelten, wenn es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt und der Rechtsanwalt/Verteidiger unterschiedliche Einarbeitungstätigkeiten erbringt. Das ist z.B. für den Rechtsanwalt anerkannt, der zunächst als Verteidiger für den Angeklagten tätig war und dann – nach dessen rechtskräftiger Verurteilung – für den Angeklagten, der nun in anderen Verfahren als Zeuge vernommen wird, als Zeugenbeistand tätig ist. Insoweit wird von den Obergerichten ausgegangen, dass die Einarbeitung in ein Verfahren als Verteidiger eine andere ist als die als Zeugenbeistand (vgl. OLG Düsseldorf, RVGreport 2008, 182 = StRR 2008, 78; OLG Hamm, StraFo 2008, 45 = RVGreport 2008, 108 = JurBüro 2008, 83 = StRR 2008, 79; dazu OLG Koblenz, RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006, 254; OLG Köln, AGS 2008, 128 = StraFo 2008, 223 = StRR 2008, 439; OLG München, AGS 2008, 120; LG Dresden, AGS 2008, 120; LG München, 19.02.2007 – 2 KLs 247 Js 228539/05). Und das m.E. auch zutreffend. Die Argumentation gilt m.E. aber auch für die Reihenfolge „Verteidiger“/“Nebenklägervertreter“. Dass der Nebenklägervertreter die Akten aufgrund seine Verteidigertätigkeit schon kennt, kann man über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG berücksichtigen.

Ich bin mal gespannt, was aus dem Verfahren des Kollegen wird. Ich habe ihn gebeten zu berichten 🙂

Ach so: Und steht demnächst auch alles in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014; zu den Vorbestellungen geht es hier. Das war jetzt Werbung 🙂 :-).

Und zum Schluss dann ein „Aufruf“: Wer solche Fragen hat, der kann sie mir gern über das Forum auf Burhoff-online stellen. Ich bin natürlich auch immer an interessanten gebührenrechtlichen Entscheidungen interessiert, um sie auf meiner Homepage einzustellen und/oder auch darüber im StRR, VRR, RVGreport oder hier zu berichten.

Und sie ist eben nicht einmalig…..

bzw. nur personenbezogen einmalig und nicht verfahrensbezogen…. die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Die Frage war bisher in der Rechtsprechung noch nicht so eindeutig entschieden, wie es jetzt der LG Kleve, Beschl. v. 11.08.2011 – 120 Qs 68/11 – ausführt. Nämlich: Nach (jedem) Anwaltswechsel entsteht in der Person eines neuen Verteidigers natürlich immer auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Anders also als die Entscheidungen, in denen – wie z.B. beim KG – es z.B. bei der Frage nahc der Vergütung des Terminsvertreters heißt , dass die Grundgebühr in der Person des Terminsvertreters auch deshalb nnicht entstehen können, weil sie im Verfahren immer nur einmal entstehe. Das ist so nicht richtig. Die Grundgebühr entsteht vielmehr so oft, wie sich neue Verteidiger in das Verfahren einarbeiten müssen. Eine ganz andere Frage ist, ob der Beschuldigte/Angeklagte auch alle Grundgebühren, die entstanden sind, ggf. erstattet bekommt. Das hängt daon ab, ob die Anwaltswechsel erforderlich waren. So zutreffend und richtig das LG Kleve.

Anwaltsfreundlich, aber falsch (?)

Ich habe ja gerade unter der Überschrift „Nicht anwaltsfreundlich, aber richtig“ über den Beschl. des LG Osnabrück. v. 17.08.2011 – 18 Kls 20/10 berichtet. Um das Gleichgewicht herzustellen :-), hier dann das LG Aurich, Beschl. v. 11.08.2011 – 12 Qs 113/11, das zwar „anwaltsfreundlich“ aber leider „falsch“ ist bzw. zumindest nicht der Rechtsprechung des BGH entspricht. Das LG Aurich gewährt nämlich bei der Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde eine Nr. 4141 VV RVG. Das sieht der BGH anders (vgl. hier), obwohl die h.M. in der Rechtsprechung die Frage – m.E. zutreffend – anders – so wie das LG Aurich – gelöst hat.

So weit, so gut: Der BGH-Beschl. hat ja keine Bindungswirkung, so dass das LG Aurich anders entscheiden konnte/durfte. Was man allerdings vermisst, sind Ausfühungen dazu, warum man anders entscheidet als der BGH. Es freut mich ja der Hinweis auf meine Kommentierung bei Nr. 4141 VV RVG im Gerold/Schmidt, nur liegt die (lange) vor der BGH-Entscheidung. So bleibt der Eindruck, dass das LG die BGH-Entscheidung schlicht übersehen hat. 😉

Also: Als Verteidiger sollte man sich über den Beschluss des LG Aurich nicht zu früh freuen.

Die Ausführungen des LG Aurich zur Grundgebühr usw. sind im Übrigen zutreffend.