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OLG Frankfurt macht das „nächste Faß auf“: Fahrverbot aufgrund einer „hypothetischen Überlegung“?

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Und als dritte OWi-Entscheidung des heutigen Tages(vgl. schon den OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 und dazu Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?  und den OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16 und dazu Eine „Zähne und Klauen-Entscheidung aus Oldenburg, oder: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht) eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt. Ja, das sind die, die die Geschichte mit dem „antizipierten Sachverständigengutachten“ angefangen haben.

Und das OLG macht im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.01.2016 – 2 Ss-OWi 893/15 – erneut ohne Not das Faß an einer Stelle auf, die bisher in der OLG-Rechtsprechung unbestritten war, meine ich jedenfalls und ich habe – glaube ich – einen ganz guten Überblick.

In dem Beschluss geht es um die Folgen eines Verstoßes gegen Richtlinien zur Verkehrsüberwachung auf ein drohendes Fahrverbot. Auf den ersten Blick scheint in der Entscheidung des OLG nichts Neues zur Auswirkung einer Unterschreitung des in den Verwaltungsrichtlinien vorgeschriebenen Messabstands auf die Anordnung des Fahrverbots zu stecken (vgl. dazu näher Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn. 1661 ff.). Die Leitsätze des OLG.

1. Die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sind sog. Verwaltungsinnenrecht und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung.

2. Für Verkehrsteilnehmer ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Verkehrsschild) wirksam und zu beachten.

3. Erfolgt die Messung unter einem nicht begründeten Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung – hier in einem zu geringen Abstand zum Verkehrsschild – ist das für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß und damit für das festzusetzende Bußgeld grundsätzlich unbeachtlich.

4. Nur dann, wenn bei Einhaltung der Richtlinie die Indizwirkung des Fahrverbots entfallen würde, kann das Tatgericht bei entsprechender Begründung, aus Gründen der Gleichheit von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen (sog. Wegfall des Handlungsunwerts).

So weit so gut, oder nicht? Nun, wohl nicht, denn das OLG führt (auch) aus:

„Ist die Unterschreitung des Abstandes nach den Richtlinien nicht gerechtfertigt, muss das Amtsgericht darlegen, mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene bei einer richtlinienkonform durchgeführten Messung – also in entsprechender Entfernung von dem die Geschwindigkeitsregelung ändernden Schild – gemessen worden wäre und ob eine ggfls. festzustellende Geschwindigkeitsüberschreitung den Tatbestand eines Regelfalles erfüllt hätte, der die Erforderlichkeit eines Fahrverbots indiziert.“

Das ist m.E. neu. Denn bisher hat noch kein OLG auf die hier geforderte hypothetische Überlegung zurückgegriffen, mit welcher Geschwindigkeit an derjenigen Stelle gefahren wurde, die dem vorgegebenen Messabstand entsprochen hätte. Danach müsste es – so das OLG – beim Fahrverbot bleiben, wenn die Geschwindigkeit an der hypothetischen Messstelle ihrerseits den Grenzwert für die Anordnung des Fahrverbots überschreitet.

Was soll das denn nun? Und ist das richtig bzw. kann man so vorgehen? M.E. nein, denn:

1. Der Verurteilung zugrunde gelegt werden kann als Tatsache auch bei dieser Überlegung nur der Messwert der vorgabenwidrig durchgeführten Messung vor. Für die „Feststellung“ der im Bereich davor gefahrenen Geschwindigkeit gibt es hingegen  keine Beweismittel. Dies bleibt selbst bei nicht nur geringfügiger Überschreitung des Fahrverbotsgrenzwerts reine Spekulation.

2. Zweitens kann es angesichts der erheblichen Eingriffswirkung eines Fahrverbots rechtlich nur auf die tatsächlich durchgeführte Messung und deren Bewertung ankommen, nicht auf eine an einer anderen Stelle möglicherweise gefahrenen Geschwindigkeit.

Fazit: M.E. falsch, da in diesen Fällen eine Verurteilung wegen einer höheren als der gemessenen Geschwindigkeit aufgrund einer „hypothetischen Überlegung“ erfolgt.

Bezugnahme auf die Daten in einem Messfoto – Geht das?

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Bezugnahme auf die in ein Messfoto eingeblendeten Daten im Urteil – so muss die Frage vollständig lauten – geht das? Die Antwort: Nein, das geht nicht, da die in ein Messfoto eingeblendeten Daten kein Bestandteil einer „Abbildung“ sind, so dass eine Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht möglich ist. Darauf hat noch einmal das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2016 – IV- 3 RBs 132/15 hingewiesen.

Die Entscheidung entspricht der der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte. Eine Abbildung ist danach eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt. Dazu gehören Fotos, insbesondere auch Radarfotos. Messprotokolle sind hingegen Urkunden. Um Abbildungen handelt es sich aber selbst dann nicht, wenn die Daten auf einem Messfoto eingeblendet sind (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 151).

Folge: Eine Bezugnahme auf das Messfoto ist unzulässig mit der weiteren Folge, dass die entsprechenden Daten dann nicht Gegenstand des Urteils werden. Das Urteil ist dann lückenhaft (§ 267 StPO) und muss deshalb aufgehoben werden (vgl. auch OLG Bamberg zfs 2015, 49; OLG Brandenburg DAR 2005, 97 = StraFo 2005, 120; OLG Hamm VA 2008, 52; 2012, 139; NStZ-RR 2009, 151; OLG Düsseldorf DAR 2013, 82; OLG Schleswig VRR 2014, 270 = zfs 2014, 413). So geschehen jetzt beim OLG Düsseldorf. Also auf ein Neues.

Mit 62 km/h telefonierend durch die Tempo-30-Zone, oder: (dann) Vorsatz, Vorsatz, Vorsatz

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Und, da aller guten Dinge drei sind, gibt es heute dann noch ein owi-rechtliches Posting. Und zwar mal wieder Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Ein Vorsatzverurteilung muss man als Verteidiger auf jeden Fall zu vermeiden versuchen, weil sonst das Absehen vom Fahrverbot schier unmöglich wird. Allerdings war das in dem vom OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.12.2015, 1 Ss (Owi) 163/15 – ein schweres Stück Arbeit für den Verteidiger, was dann ja auch nicht gelungen ist. Allerdings hatte der Betroffene innerorts auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in einer Tempo-30-Zone um satte 32 km/h, also um mehr als 100 % überschritten. Und dabei dann auch noch telefoniert. Das trägt ihm dann eine Geldbuße von 350 € und ein Fahrverbot ein. Das OLG macht es kurz:

„Insbesondere ist die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden. Bei einer innerorts erfolgten relativen Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100 % in einer Tempo-30-Zone ist gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns nichts zu erinnern, sofern – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 2 Ss OWi 401/06, NZV 2007, 263; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07. Februar 2011, Ss (OWiZ) 225/10, DAR 2011, 406 und Beschluss vom 13. Mai 2015, 1 Ss (OWiZ) 85/13, juris). Ein Kraftfahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2001 – 333 Ss 38/01 OWi, NZV 2001, 354).“

Da war nicht viel zu retten für den Verteidiger.

Hier wird es technisch, oder. ESO ES 3.0, das AG Meißen, die PTB und eine sachverständige Gegendarstellung

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Ich komme dann noch einmal auf das AG Meißen, Urt. v. 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 – zurück (vgl. dazu Ein Schwergewicht/Hammer aus Sachsen: 112 Seiten zu ESO ES 3.0).  Nun, wie nicht anders zu erwarten, gibt es dazu (natürlich) inzwischen eine Stellungnahme der PTB, die mich inzwischen auch erreicht hat.

Ich stelle Sie hier dann mal ein unter „Stellungnahme der PTB zu AG Meißen„, wobei ich einräumen muss: Für mich wird es nun allmählich unverständlich bzw. ich kann es nicht mehr nachvollziehen. Aber „meine“ Sachverständigen von der VUT die können es – meine ich. Und die haben dann auch eine Stellungnahme zu der Stellungnahme der PTB verfasst, die ich hier unter „Stellungnahme VUT_26_01_2016 Gegendarstellung PTB_AG Meissen“ einstelle (hier geht es zur VUT, die heute auch mit einem Newsletter auf ihre Stellungnahme hinweisen).

Die Verkehrsrechtler wird es sicher interessieren….. 🙂

Auch beim standardisierten Messverfahren darf es im Urteil etwas mehr sein….

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Das OLG Bamberg hat eine eigene „Veröffentlichungsabteilung“, die – koordiniert für die Senate – nur das rausgibt/veröffentlicht, was man der juristischen Öffentlichkeit bekannt machen möchte. Ich bin dann immer froh, wenn ich von einem Kollegen mal einen Beschluss des OLG Bamberg zugesandt bekomme, der mal nicht durch diesen „Filter“ gelaufen ist.  Das ist häufig nichts Großes/Weltbewegendes, aber meist doch ganz interessant. Und das gilt dann auch für den OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15, der noch einmal schön zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung und/oder beim standardisierten Messverfahren Stellung nimmt. Hier dann die Leitsätze – nicht amtlich 🙂

  1. Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen neben dem angewandten Messverfahren auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Hierauf kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.
  1. Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens ist in den Urteilsgründen die Mitteilung geboten, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema der Tatrichter ein Sachverständigengutachten erholt hat. Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter zunächst gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten.
  1. Wenn sich der Tatrichter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

Peinlich allerdings, dass ich mir nicht vermerkt habe, welcher Kollege mir den Beschluss geschickt hat. Sorry, dass ich dann nicht als Einsender nennen kann.