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Nachfahren zur Nachtzeit – die Amtsrichter bekommen die Enden nicht zusammen

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Im Verkehrsrecht ist derzeit Flaute, wenn man mal von der Frage der „Black-Box“ absieht. Die ein oder andere Entscheidung trudelt aber doch ein und ich bin den Kollegen, die sie mir übersenden, dankbar. Sonst weiß man ja gar nicht, warum man Bücher in einer Neuauflage bringen soll.

Zu den Entscheidungen gehört der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2013 – 2 RBs 122/13 -, der sich noch einmal zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit verhält. Nichts Neues aus Düsseldorf dazu, aber Bestätigung meiner Behauptung: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (zur Nachtzeit) bekommen die Amtsrichter die Enden häufig nicht zusammen und das Urteil wird aufgehoben. Schöner Zeitgewinn, den man beim Fahrverbot manchmal gut gebrauchen kann.

Zu den erforderlichen Feststellungen dann hier noch einmal das OLG:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit.

Danach bedarf es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 – IV-3 RBs 113/10; vom 20. September 2012 – IV-3 RBs 103/12 und vom 18. Januar 2011 – IV-3 RBs 8/11).

Das angefochtene Urteil enthält zu den Lichtverhältnissen und zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers keine Ausführungen.“

Und dann gibt es gleich noch etwas für die neue Hauptverhandlung mit auf den Weg:

„Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen. Auch soweit das Amts-gericht die Geschwindigkeit erneut unter Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % berechnen sollte, wird es die Güte der Sichtverhältnisse zu berücksichtigen haben. Denn ein solcher Abschlag berücksichtigt zu Gunsten des Betroffenen die in Betracht kommenden Fehlerquellen nur bei guten Sichtverhältnissen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal den ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke rund das — nach den getroffenen Feststellungen hier gerade erreichte — Fünffache des Abstands beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (vgl. BayObLG NZV 1996, 462). Sollten sich die nachzuholenden Feststellungen nicht in vollem Umfange treffen lassen, so wird das Amtsgericht tatrichterlich zu erwägen haben, ob damit der dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, oder ob unter Würdigung der Gesamtumstände gleichwohl die erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Erhöhung des Abschlages von der am Tacho abgelesen Geschwindigkeit, getroffen werden können (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; BayObLG a.a.O. S. 463).

Neues aus dem Osten: PoliscanSpeed ist nicht verwertbar

Poliscan Speed - RadarFür meine Sammlung zur Aktualisierung meiner Teile im Ludovisy (6. Aufl. steht an) oder im OWi-Handbuch – auch da kommt die 4. Aufl. – habe ich mir das AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 09.08.2013 – 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12) – vorgemerkt. Danach führt – insoweit „Neues aus dem Osten“ – eine Messung mit Poliscan Speed nicht zu einer verwertbaren Messung, denn:

„Der Verteidiger, der sich für den Betroffenen eingelassen hat, rügt im Wesentlichen die mangelnde Nachprüfbarkeit der Messung, die einer rechtsstaatlichen Überprüfung nicht standhalte. Hier werden insbesondere angeführt, dass kein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung durch das verwendete Messgerät möglich sei, keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Geschwindigkeitsmessung möglich sei, dass Messgerät keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulasse. Es sei nicht nachprüfbar, aus welchen Einzelmesswerten der Geschwindigkeitswert gebildet worden sei; in welcher Entfernung vor dem Messgerät sich das Fahrzeug bei der Messwertbildung befunden habe, auf welchem Fahrstreifen das Fahrzeug dabei gefahren sei, wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung gewesen sei, ob das Fahrzeug eine Bogenfahrt ausgeführt habe, wie viele Objekte sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke befunden hätten.

Die PTB-Anforderungen 18.11 Abschnitt 3.5.4,die laute:“ Das Registrierbild muss die Zone der Messwertentstehung abbilden“ erfülle das Messgerät nicht.

Das Gericht teilt die bestehenden Zweifel bezüglich des vorliegend verwendeten Messgerätes. Dieses dürfte derzeit nicht geeignet sein, eine ausreichend sichere und nachvollziehbare Messung durchzuführen. Daran ändert auch die Aussage aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten nichts, was letztendlich die aus technischer Sicht ermittelte Geschwindigkeit nicht in Zweifel zieht.

Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems werden derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma noch von der PTB.

Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes ist nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidungen des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten, 13.06.2013¬(318 Owi)3034 Js-OWi 489/13 (86/13) bzw. des Amtsgerichtes Dillenburg, 02.10.2009- 3OWi 2 Js 54432/09-716) verwiesen.“

Also: AG Berlin-Tiergarten u.a. lassen grüßen, dazu dann hier: AG Tiergarten: Poliscan Speed? Mich überzeugt das Messverfahren auch nicht. oder hier: AG Herford – Poliscan Speed? – “Mich überzeugt dieses Messverfahren nicht”, oder hier: Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…. „Erfrischend“ zu sehen, dass und wie die AG den OLG, die von einer standardisierten/verwertbaren Messung ausgehen, nicht im Gleichschritt folgen.

„The same procedure“…oder: mach es nochmal AG Landstuhl, zum drittten Mal beim AG

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Wir kennen alle den Spruch aus „Dinner für one“. Aus dem Stück stammt: „The same procedure as every year.“ Wir kennen auch „Play it agani, Sam“ aus dem Film-Klassiker „Casablanca“. Mit diesen oder ähnlichen Sprüchen wird man den OLG Zweibrücken, Beschl. 15.04.2013 – 1 SsBs 14/12 – belegen können, in dem das OLG das das AG Landstuhl, Urt. v. 3. 5. 20/12 – 4286 Js 12300/10 – aufgehoben hat (zu letzterem: Freispruch bei einem Verstoß gegen rechtliches Gehör? AG Landstuhl, geht es wirklich so einfach?).Das hatte den Betroffenen frei gesprochen, weil ihm vom Hersteller keine Angaben zur Funktionsweise des Messgerätes bekannt gemacht worden waren.

Die Entscheidung des OLG war nicht anders zu erwarten, nachdem das OLG Zweibrücken im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12 ein ähnliches Urteil des AG Kaiserslautern bereits aufgehoben hatte (vgl. Was ist nun mit ESO ES 3.0? Verwertbar – auch ohne Kenntnis der Messdaten?). Ich hatte ja auch Bedenken gegen das AG Landstuhl, Urteil geäußert, die aber in eine andere Richtungen gingen als jetzt die Entscheidung des OLG. Nun ja, zu der (früheren) Entscheidung des OLG Zweibrücken ist schon einiges gesagt. Ersparen wir uns daher Wiederholungen.

Welches Fazit:

  1. Ohne konkreten Vortrag zu Messfehlern und Abweichungen von der Bedienungsanleitung wird es nicht gehen. Dafür braucht man aber die Bedienungsanleitung. Wird sie nicht herausgegeben, befindet sich der Verteidiger in einem Teufelskreis. Denn wie soll er zu Messfehlern vortragen, wenn man ihm die dazu erforderlichen Unterlagen verweigert.
  2. Den Betroffenen wird es im AG Landstuhl-Verfahren wenig interessieren, was das OLG zur Aufklärungspflicht schreibt. Für ihn ist die Segelanweisung des OLG wichtig(er).

„Für die neue Entscheidung wird im Falle einer Verurteilung der Betroffenen Folgendes zu beachten sein:

Auch beim Ordnungswidrigkeitenverfahren kann jede vermeidbare Verzögerung den Betroffenen zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen. Diese treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach das Bußgeld verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muss. Deshalb kann die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch Auswirkungen auf die Höhe des Bußgeldes haben (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03, zit. nach […])

Nach Ablauf von nahezu 2 Jahr und 8 Monaten seit der Ordnungswidrigkeit wird zu prüfen sein, ob ein Fahrverbot seinen erzieherischen Sinn noch entfalten kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Juli 2008, 2 Ss OWi 835/08, zit. nach […]).

Also Ende gut, zwar nicht alles, aber fast alles gut 🙂

Gibst du mir die Bedienungsanleitung nicht, dann spreche ich eben frei…

Ich war in der vergangenen Woche zu einer Fortbildung in Neu-Ulm. Dort hat mir einer der Teilnehmer den AG Kempten, Beschl. v.07.05.2013 – 22 OWi 145 Js 70/11 – zukommen lassen. Er behandelt mal wieder die Problematik: Wie gehe ich als Gericht mit der Frage um, dass mir keine Informationen zur Funktionsweise eines Messgerätes erteilt werden?

In dem Verfahren hatten sowohl das Gericht als auch der vom Gerichte bestellte Sachverständige vergeblich versucht, an die entsprechenden Unterlagen zu kommen. Der Hersteller hatte sie nicht herausgerückt, die PTB hatte sie ebenfalls nicht herausgegeben und zur Begründung auf das Geschäfts-/Betriebsgeheimnis des Herstellers verwiesen (wen die PTB so alles schützt :-(). Die bayerischen Behörde, die Gericht und Sachverständiger um Überlassung eines Gerätes für Probemessungen gebeten hatten, haben sich auf „standardisiertes Messverfahren“ berufen und ein Gerät nicht zur Verfügung gestellt. Das alles hat so lange gedauert, dass inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Das AG hat dann aber nicht (nur) eingestellt, sondern frei gesprochen und darauf verwiesen:

„Im Übrigen ist die freie Beweiswürdigung gem. §§ 46 OWiG, 261 StPO eine ureigene Aufgabe des Tatrichters und kann nicht durch irgendwelche innerdienstlichen Weisungen oder Rechtsmeinungen der Exekutive eingeschränkt werden….

Der Sachverständige führt für das Gericht überzeugend aus, dass jede durchgeführte Messung beeinflusst werde durch innere und äußere Bedingungen und regelmäßig zu systematischen oder zufälligen Fehlern führe. Zur Prüfung der Richtigkeit einer Messung sei daher die Kenntnis der Funktionsweise eines Messgerätes (und nicht nur des Messprinzips) erforderlich. Ohne die erforderlichen Kenntnisse können die Funktionsweisen der besagten Örtlichkeit und deren Einflüsse nicht bestimmt werden.

Aus mehreren anderen Versuchen sei bekannt, dass in dem vorliegenden Messverfahren durch Reflexionen durchaus Fehlmessungen erzeugt werden können. Hinsichtlich der geringen Messentfernung und der großen zur Verfügung stehenden Fläche ist die Leistungsdichte des Laserimpulses noch ausreichen hoch, sodass Reflexionen durchaus in Betracht kommen können.

Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass es aufgrund des vorhandenen Beweismaterials nicht möglich gewesen sei, zu bestimmen, ob die konkrete Geschwindigkeitsmessung an dieser Örtlichkeit ordnungsgemäß war. Ohne weitere Unterlagen zur Funktionsweise des Messgerätes könnten vorhandene Einflüsse nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Messung könne richtig sei, müsse es aber nicht!

Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls von diesem Ergebnis überzeugt. Bei der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Strafverfahren beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nochmals zu betonen, dass es nicht mit den Regeln einer strafprozessualen Beweisaufnahme vereinbar ist, eine sachverständige Überprüfung auf die äußeren Umstände eines standardisierten Messverfahrens zu beschränken. Möglicherweise zivilrechtliche Tatbestände (aus dem Urheberrecht, dem Markenschutz oder dem Patentschutz), auf die sich das physikalisch-technische Bundesamt beruft, können auf keinen Fall zu einer Verkürzung der Rechte des Betroffenen im Strafprozess führen, da dies eine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte des Betroffenen darstellen würde.“

Erinnert ein bisschen an die Entscheidungen von AG Landstuhl und AG Kaiserslautern, deren Urteile vom OLG Zweibrücken aufgehoben worden sind. Aber ich habe ja schon damals gesagt: § 261 StPO lässt grüßen und der Tatrichter muss letztlich selbst entscheiden, was er als für eine Verurteilung erforderlich ansieht. Da hilft allein die Berufung auf standardisiertes Messverfahren nicht.

OLG Frankfurt zu Provida – bin etwas verwirrt

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Der OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2013, 2 Ss-OWi 1003/12 – lässt mich etwas verwirrt zurück. Das OLG hat in ihm zu „Provida 2000 Modular“ Stellung genommen. Die Leitsätze:

Auch bei dem Messverfahren „Provida 2000 Modular“ reicht es aus, darzulegen, dass ein sog. standardisiertes Verfahren zum Einsatz gekommen ist, die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sowie die gewonnenen Messergebnisse und die in Ansatz gebrachte Messtoleranz mitzuteilen.

Sollte die konkrete Verwendung des Messgeräts einen anderen als vom Amtsgericht zugrunde gelegten Toleranzwert notwendig machen, bedarf es einer Verfahrensrüge, in der der Betroffene konkret darlegen muss, in welcher Art und Weise die Messanlage in Einsatz gebracht worden ist und welcher anderer, als der festgestellte Toleranzwert sich daraus ergibt.

So weit, so gut. Aber: Das OLG führt aus:

„Die Rechtsprechung auf die sich der Betroffene und in Teilen auch die Generalstaatsanwaltschaft bezieht, sind allgemein gehalten und gehen auf eine Zeit zurück, in der es aufgrund bauartbedingter Besonderheiten dazu gekommen ist, dass für einen bestimmten Einsatz der Nachfahrt mit dem vorliegenden Messgerät keine PTB-Zulassung vorlag und somit kein standardisiertes Messverfahren gegeben war (vgl. OLG Hamm Beschluss v. 26.02.2009 – 3 SsOwi 871/08). Diese Besonderheiten im Tatsächlichen sind allerdings längst beseitigt (vgl. bereits klarstellend OLG Hamm Beschluss v. 15.11.2000 – 2 Ss OWi 1057/00; OLG Düsseldorf Beschluss v. 13.06.2000 – 2b Ss (Owi) 125/00; OLG Köln DAR 1999, 516 [OLG Köln 30.07.1999 – Ss 343/99 B]; etwas missverständlich als obiter dictum OLG Bamberg DAR 2012, 154 Rn. 18).

Das Tatgericht ist deswegen auch nicht gehalten, auch wenn es hilfreich ist, mitzuteilen, in welcher Art und Weise die ProVida 2000 Modular-Messanlage vorliegend zum Einsatz gekommen ist, da der Einsatz keine Auswirkungen auf das standarisierte Messergebnis (mehr) hat.“

Und das verwirrt mich: Das OLG weist darauf hin, dass die Rechtsprechung, auf die sich der Betroffene zur Begründung bezogen habe, auf eine Zeit zurückgehe, in der es aufgrund bauartbedingter Besonderheiten dazu gekommen sei, dass für einen bestimmten Einsatz der Nachfahrt mit dem vorliegenden Messgerät keine PTB-Zulassung vorlag und somit kein standardisiertes Messverfahren gegeben war. Dazu wird verwiesen auf OLG Hamm, Beschl. v. 26. 2. 2009 (3 Ss Owi 871/08, VRR 2009, 195), woraus das jedoch nicht folgt. Diese Besonderheiten im Tatsächlichen seien allerdings – so das OLG – längst beseitigt, wozu – angeblich „bereits klarstellend“ – verwiesen wird auf OLG DAR 2001, 85 = VRS 100, 61; OLG Düsseldorf VRS 99, 133; OLG Köln DAR 1999, 516, und auf „etwas missverständlich als obiter dictum“ OLG Bamberg DAR 2012, 154 Rn. 18). M.E. ist in den Entscheidungen gar nichts klar gestellt und kann ja auch wohl auf eine erst 2009 ergehende Entscheidung nicht klar gestellt werden. Für mich ist nicht ersichtlich, was das OLG eigentlich sagen will. Dass „Provida“ ein standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsüberschreitung ist, ist ständige Rechtsprechung der OLG, etwas anderes gilt für Abstandsmessungen. Die OLG verlangen aber auch immer noch wegen der unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten von Provida deren Mitteilung, da das für den anzunehmenden Toleranzwert von Bedeutung sein kann (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.). Also was nun?