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„Ich habe dich gesehen – du warst zu schnell“ – OLG Celle zum Nachfahren

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Wir haben länger nichts mehr zu Messverfahren pp. gebracht. Daher heute der Hinweis auf den OLG Celle, Beschl. v.11.03.2013 – 322 SsBs 69/13, der sich mit der Messung durch Nachfahren zur Nachzeit befasst. Das ist ein Messverfahren, bei dem es in den amtsrichterlichen Urteilen häufig zu Fehlern kommt. Das Messverfahren ist nämlich nach der Rechtsprechung der OLG nicht standardisiert, was zur Folge hat, dass der Amtsrichter das Verfahren und die Messung im Einzelnen beschreiben muss.

Daran hapert es aber häufig, weil die Anforderungen der OLG hier sehr streng sind. Erforderlich ist u.a. die Angabe eines/des sog. gleich bleibenden Verfolgungsabstandes. Dazu muss dann u.a. auch dargelegt werden, an welchen an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung diese gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben, was ja zur Nachtzeit nicht so ganz einfach sein kann. Ein wenig leichter macht es nun der OLG Beschluss. Danach sind  solche Feststellungen nicht erforderlich, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befand:

„Weiterer Feststellungen zur Beleuchtungssituation und zu Markierungspunkten auf der Messstrecke bedurfte es deshalb hier nicht. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 500 m gleichbleibend nur 30 m betrug, sodass das Fahrzeug des Betroffenen sich ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Polizeifahrzeuges befand (vgl. zur Reichweite moderner Scheinwerferanlagen Daur in Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO Rdnr. 15). Bei dem geringen Abstand von 30 m und den durch die Scheinwerfer des folgenden Polizeifahrzeuges sichergestellte ständige Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges sind besondere Feststellungen zum gleichbleibenden Abstand zwischen beiden Fahrzeugen entbehrlich (ebenso OLG Köln a. a. O.). Polizeibeamte in dem folgenden Fahrzeug können im Lichtkegel ihres Fahrzeuges jederzeit erkennen, ob sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verkürzt, verlängert oder gleich bleibt.“

Einstellung á la AG Biberach – Kein ordnungsgemäßer Visiertest, Messung unverwertbar?

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Aus dem Süden komme eine m.E. dann doch überraschende amtsgerichtliche Entscheidung zur Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegel FG21-P, wenn die polizeiliche Dienstanweisung für Baden-Württemberg nicht beachtet worden ist. Bei der Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P ist danach der Visiertest zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung auf einen geeigneten Gegenstand vorzunehmen. Hier hatte hat der Messbeamte den Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung auf einen Leitpfosten vorgenommen.

Der AG Biberach, Beschl. v. 20.03.2013 – 5 OW 25 Js 4052/13 – geht davon aus, dass damit die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens nicht mehr erfüllt sind und, da eine nachträgliche Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Messung ausgeschlossen, ist das Verfahren eingestellt werden muss. Das hat das AG auch getan.

Den Betroffenen wird es freuen – und den Verteidiger, der mir die Entscheidung übersandt hat, freut sich natürlich auch. M.E. allerdings eine etwas vorschnelle Entscheidung. Denn das AG setzt sich nicht mit der – in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bejahten – Frage auseinander, ob die Messung nicht doch verwertbar war, allerdings mit einem höheren Sicherheitsabschlag.

 

 

Und es gibt doch ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung – zumindest in Baden-Württemberg

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Ich hatte vor einiger Zeit u.a. über den OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 – III 3 RBs 66/12 – und den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 – IV 2 RBs 129/12 berichtet (vgl. u.a. hier: Auch beim OLG Düsseldorf gibt es kein “Vier-Augen-Prinzip”). Diese beiden OLG hatten ein sog. Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung abgelehnt.

Das OLG Düsseldorf hatte zudem in seinem Beschluss dem AG Sigmaringen, das in seiner Rechtsprechung (zfs 2010, 530) ein Vier-Augen-Prinzip gefordert hatte, „freie Rechtsschöpfung“ vorgeworfen. Darauf hat nun das AG Sigmaringen im AG Sigmaringen, Urt. v. 12.02.2013, 5 OWi 15 Js 7112/12 – geantwortet, und zwar ohne große Begründung. So ein wenig nach dem Motto: Und sie dreht sich doch!“

„Bei der Messung der Geschwindigkeit ist auch die Dienstanweisung des Innenministeriums Baden-Württemberg für Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräten (Stand: April 2010) beachtet worden. In dieser Dienstanweisung ist unter „Einsatz und Bedienung des Gerätes“ u.a. Folgendes vermerkt:

 „Die Geräte sind nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers, den Zulassungsbedingungen der PTB und den ergänzenden Regelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu handhaben. Bei widersprüchlichen Regelungen gelten die Regeln dieser Dienstanweisung. Abweichungen von den vorgegebenen Messbedingungen im Messbetrieb stellen ein Verfahrenshindernis dar. …

 „Die Geschwindigkeitsmessungen sind grundsätzlich als Anhaltekontrollen mit mindestens zwei uniformierten Beamten/Beamtinnen (einem Messbeamten/Messbeamtin und einem zweiten Beamten/Beamtin) und als Einzelmessungen durchzuführen.

 Das Messergebnis muss immer von diesen beiden Beamten/Beamtinnen abgelesen werden (Vier-Augen-Prinzip). Der zweite Beamte/Beamtin muss nicht zwingend die Laser-Schulung absolviert haben. Dies wird jedoch empfohlen.

 Das aus dem Display angezeigte Geschwindigkeitsmessergebnis kann dem Betroffenen auf dessen Wunsch gezeigt werden, soweit der Messbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. …“

 Das Vier-Augen-Prinzip ist somit jedenfalls im Land Baden-Württemberg bei jeder Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P zu beachten . Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 13.9.2012, IV-2 RBs 129/12 , DAR 2012, S. 646 und BeckRS 2012,19400) und Hamm ( BeckRS 2012, 18144 und 18145) haben die Auffassung vertreten, dass bei derartigen Geschwindigkeitsmessungen kein Vier-Augen-Prinzip gelte. Dies ist jedenfalls für das Land Baden-Württemberg nicht zutreffend. Das Prinzip berücksichtigt die Tatsache, dass bei diesem Messverfahren kein Foto gefertigt wird, aus welchem die gemessene Geschwindigkeit abgelesen werden kann. Daher muss gewährleistet sein, dass der gemessene Wert richtig abgelesen und ins Messprotokoll eingetragen wird. Es dient somit dem Zweck, Ablese- und Übertragungsfehler zu vermeiden. Sowohl der Messbeamte als auch der Beobachter müssen das Messergebnis ablesen. Nach dem Eintrag in das Messprotokoll müssen beide kontrollieren, ob die Eintragung auch richtig erfolgt ist.2

Ich hatte schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass der „Vorwurf“ der „freien Rechtsschöpfung“ m.E. so nicht berechtigt ist, wenn sich das AG an die entsprechenden Richtlinien hält. Auf die wird doch sonst immer so viel Wert gelegt.

 

Verteidiger will eine „Betriebserlaubnis“ sehen. Was ist das?, fragt das OLG.

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In einem Verfahren beim AG Herford, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist, hat der Verteidiger die Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ zu dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät „Traffipax SpeedoPhot“verlangt. Eine solche ist nicht vorgelegt worden. Der Verteidiger hat das mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerügt. Ohne Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2012 -III-3 RBs 268/12 – führt dazu – in meinen Augen „leicht irritiert“ aus aus:

„2. Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), mit der er beanstandet, das Amtsgericht habe trotz eines entsprechenden Antrages die „Betriebserlaubnis“ für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „Traffipax SpeedoPhot“ nicht „beigezogen“, genügt den Begründungsanforderungen nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Rüge ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Verteidiger hat nicht dargelegt, was er unter einer „Betriebserlaubnis“ versteht. Geschwindigkeitsmessgeräte, die von Behörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes zugelassen und geeicht sein. Ausweislich seines eigenen Vorbringens hat der Verteidiger vor der Hauptverhandlung durch Akteneinsicht davon Kenntnis erhalten, dass für die Bauart des Messgerätes eine innerstaatliche Bauartzulassung (§ 16 der Eichordnung) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter dem Zulassungszeichen „18.11/89.13“ existiert und dass das am Tattag eingesetzte Messgerät gültig geeicht war. Dennoch beharrt er weiterhin auf der Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät. Eine „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät ist neben der Zulassung und der Eichung indes nicht notwendig und existiert demnach auch nicht. Die Auffassung des Verteidigers, „zu jedem technischen Gerät gehöre eine ,Betriebserlaubnis‘“, trifft nicht zu. Ein Rechtssatz dieses Inhaltes existiert nicht.“

M.E. hat das OLG Recht. Jedenfalls habe (auch) ich keine Idee,w as der Verteidiger mit der „Betriebserlaubnis“ (noch) gemeint haben könnte. Jemand sonst einen Geistesblitz.

 

Was ist nun mit ESO ES 3.0? Verwertbar – auch ohne Kenntnis der Messdaten?

Die Urteile des AG Kaiserslautern (zfs 2012, 407) und des AG Landstuhl (VRR 2012, 273), die den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen hatten, haben vor einiger Zeit für Aufsehen gesorgt (vgl. zu AG Landstuhl hier). Die Begründung der AG ging im Groben dahin, dass dann, wenn von der Herstellerfirma eines Messgeräte (hier: ESO ES 3.0) die Mess-/Gerätedaten zu einer Messung nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass die Ordnungsgemäßheit der Messung nicht überprüft werden könne, ein Verstoß gegen den zu Gunsten des Betroffenen geltenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliege, der zur Unverwertbarkeit der Messung führe.

Dass die Urteile nicht bei den AG rechtskräftig werden würden, war vorauszusehen. Und: Die Staatsanwaltschaft ist – zumindest gegen das Urteil des AG Kaiserslautern – in die Rechtsbeschwerde gegangen. Der OLG-Beschluss liegt inzwischen vor. Der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12 – hat das AG Kaiserslautern-Urteil aufgehoben (vgl. auch hier). Begründung:

Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0; das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen.

Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert,  ist bekannt (vgl. Böttger in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, S. 727. ff.). Auch mögliche Ursachen für Fehlmessungen Sind bekannt (Böttger a.a.O.).

Bei dem Messverfahren handelt es sich um standardisiertes. Messverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009, 1 SsRs 71/09). Dies entbindet den Richter selbstverständlich nicht von der Prüfung, ob die konkrete Messung zuverlässig ist. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können aber nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, überspannt der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung zeigen die Urteilsgründe nicht auf.

Im Ergebnis nicht überraschend. Die Argumentationskette ist bekannt – standardisiertes Messverfahren = Messung verwertbar, so lange nicht konkrete Messfehler geltend gemacht werden.

Allerdings: Die Argumentation der AG war m.E. ein wenig (?) anders. Denn – zumindest vom AG Landstuhl – wurde nicht nur die Frage nach der Funktionsweise des ESO ES 3.0 gestellt – die war dem Amtsrichter bekannt. Sondern er hatte auch beanstandet, dass die Messdaten nicht herausgegeben werden und deshalb eine Überprüfung der Messung nicht möglich sei, so dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt sei. Das ist m.E. etwas anderes, so dass die Begründung des OLG Zweibrücken für mich am AG Urteil vorbei geht. Standardisiertes Messverfahren bedeutet doch nicht, dass ich als Betroffener kein Recht habe, die Messung zu überprüfen. Wie soll ich denn „konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen“, wenn ich die Messung nicht kenne und nicht überprüfen kann?

Vielleicht wäre es doch besser gewesen, der Senatsvorsitzende hätte nicht allein entschieden, sondern man hätte sich zu Dritt an die Prüfung gemacht.