Im Moment komme ich gar nicht dazu, die Rechtsprechung des BGH für den Blog auszuwerten, so viele interessante andere Entscheidungen liegen mir vor bzw. werden mir von Kollegen zur Verfügung gestellt.
Darunter dann auch AG Lemgo, Beschl. v. 14.04.2011 – 22 OWi 62/11, der sich schon wieder mit der Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren auseinandersetzt (vgl. dazu auch der Beschl. des AG Meißen v. 03.03.2011 – 13 OWi/23/11). Die Vielzahl der Beschlüsse in dem Bereich zeigt dann m.E. doch, wie restriktiv die Verwaltungsbehörden mit dem Akteneinsichtsrecht des Betroffenen umgehen.
Im Fall des LG Lemgo ging es um die Frage der Einsicht in digitale Tatfotos bzw. die Übersendung von digitalen Kopien von Tatfotos. Die Verwaltungsbehörde hat das abgelehnt, das AG Lemgo sagt: Sind herauszugeben, und begründet das wie folgt:
„Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Beweismittel. Dies ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO. Dabei muss sich der Betroffene nicht auf die Einsichtnahme in die Istfotos in Papierform beschränken fassen, zumal bei der Geschwindigkeitsmessung durch das Einheitensensormessgerät ESO das originäre Beweismittel das digitale Foto ist. Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine Leer-CD zur Verfügung stellt.“
Der letzte Satz ist eine Einschränkung, entspricht aber dem, was die h.M. der Obergerichte dazu schon seit mehr als 20 Jahren vertritt.