Mal aus einer ganz anderen Ecke

kommt diese Entscheidung, nämlich aus dem hohen Norden. Das OLG Schleswig hat in seinem Beschl. v. 06.01.2011 – 1 Ss OWi 209/10 (214/10) zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Messung mit Provida 2000 Stellung genommen. Ist ja schon seit längerem standardisiert, aber: Die OLG wollen wissen, welche der vier möglichen Einsatzmethoden gewählt worden ist.

Zudem: Einiges, wie der Amtsrichter mit einem vom Verteidiger gestellten Beweisantrag umzugehen hat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert