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42 „Blitzer-Freisprüche“ – die werden m.E. nicht „halten“

Habe mir dann gerade Stern-TV angesehen zu den 42 Freisprüchen des Kollegen Knöner.

Na ja, der Ansatz, das BVerfG habe in seinen beiden Beschlüssen nichts zum Blitzen aus Kostengründen gesagt, ist ja kreativ, aber ich denke mal, er wird beim OLG Hamm – zuständig ist der 3. Senat für Bußgeldsachen – nicht halten. Das OLG wird sich im Zweifel auf die beiden Entscheidungen des BVerfG vom 05.07.2010 – 2 BvR 759/10 – und vom 12.08.2010 – 2 BVr 1447/10 – zurückziehen. Die waren ja zur Ermächtigungsgrundlage mehr als eindeutig. Der 2. Senat wird seine Rechtsprechung kaum ändern. Und ich suche noch den rechtlichen Ansatz des Kollegen, der ja wohl sagen will: Wenn nicht geblitzt wird aus Verkehrssicherheitsgründen, dann ist das unzulässig und die Messung unverwertbar. Ok, hat was für sich…. Nur: Er wird dazu auch Feststellungen treffen müssen, und: Wie will man das beurteilen? Haben die Behörden da nicht auch einen Ermessensspielraum…?

Zum Verfahren: Ich denke, die StA wird in die Rechtsbeschwerde gehen (müssen). Freuen können sich die Betroffenen, bei denen das Bußgeld unter der sog. Zulassungs-/Bagatellgrenze liegt. Da muss die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Frage: Welcher Zulassungsgrund, wenn das OLG die anderen Fälle – die nicht zugelassen werden müssen – entscheidet. Dann noch Fortbildung des Rechts? Man sieht, interessante Fragen, die der Kollege da losgetreten hat.

Schon wieder Fortbildung: Heute Abend Stern-TV – die 42 Freisprüche von „Richter Gaspedal“ aus Herford

Der Lawblog berichtet hier über die 42 Freisprüche von Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung beim AG Herford (vgl. auch hier). Der Kollege, der die Urteile gemacht hat – die SZ spricht vom „Richter Gaspedal“ – ist heute Abend bei Stern-TV (vgl. hier). Kann man sich ja mal ansehen – vielleicht gibt es noch Argumente für das eigene Verfahren…

Da staunt der Angeklagte nach einem weitgehenden Freispruch aber…

denn: Auch bei überwiegendem Freispruch können dem Angeklagten alle Verfahrenskosten aufgelegt werden. So hat das OLG Köln entschieden (Beschl. v. 09.07.2010 – 2 Ws 325/10).

Der Angeklagte war in 20 von 21 angeklagten Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes frei gesprochen worden. Das LG hatte von einer nach § 464d StPO zulässigen Bruchteilsentscheidung abgesehen und entschieden, die Feststellung von bezogen auf die Freisprechungsfälle ausscheidbaren Kosten dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO zu überlassen. Mangels ausscheidbarer Kosten traf den Angeklagten dann die volle Kostenlast.

Bei der Entscheidung ist – so das OLG – nach der Differenztheorie zu prüfen, welche Kosten und Gebühren entstanden wären, wenn die Anklage von vornherein so gelautet hätte wie das Urteil. Eine Kostenquotelung im Verhältnis der angeklagten Fälle zur letztendlichen Verurteilung komme nicht in Betracht.

Ein äußerst missliches Ergebnis für den Angeklagten :-(.

Fehlende Frontlinie führt nicht zum Freispruch – sondern nur zum SV-Gutachten

Wir hatten neulich über eine Entscheidung des AG Lübben berichtet, das eine Geschwindigkeitsmessung mit eso ES 3.0 als unverwertbar angesehen hatte, weil die sog. „Fotolinie“ fehlte (vgl. hier).

Inzwischen hat die Problematik das OLG Brandenburg beschäftigt. Dieses hat in seinem Beschl. v. 03.06.2010 – 2 Ss (OWi) 110 B/10 – eine gleich lautende Entscheidung des AG Lübben zu der Problematik aufgehoben und ausgeführt, dass das Tatgericht bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Geschwindigkeitsmessergebnisses für Sachaufklärung sorgen und nicht unmittelbar freisprechen darf. Der Freispruch druch das AG wegen Fehlens der sog. Fotolinie beim Aufbau einer Messstation sei aufzuheben, wenn das Tatgericht die Unverwertbarkeit des Messergebnisses an diesem konkreten Umstand festmacht und diese Erkenntnisse aus einer selbständigen Analyse des Aufbaus der Messstation gewonnen haben will. Zwar könen sich das Gericht grundsätzlich auf seine eigene Sachkunde zur Klärung von Beweisfragen beziehen, es müsse das Ergebnis seiner Erwägungen aber immer auf Grundlage einer für die Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung tragfähigen Begründung bilden. Drängt sich lediglich der Verdacht einer Fehldokumentation auf, müsse das Gericht dies zum Anlass nehmen, eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Relevanz der mutmaßlichen Fehlerquelle und seiner Auswirkung auf das Messergebnis mittels eines Sachverständigengutachtens in die Wege zu leiten.

Fazit: In den Fällen soll also wohl die Einholung ein SV-Gutachtens erforderlich sein. Ggf. muss der Verteidiger das beantragen und wegen der m.E. nicht beachteten Vorgaben der Bedienungsanleitung immer auch die Frage des Toleranzwertes problematisieren.

Warum formulieren Gerichte so? oder: Nicht hinter allem steckt eine böse Absicht…

Die Kollegin Rueber hat vor einiger Zeit in ihrem Blog von einem Mandanten berichtet, der mit der Formulierung im freisprechenden Urteil: „Der Angeklagte musste frei gesprochen werden“ Schwierigkeiten hatte. Die Kollegin findet diese Formulierung zumindest „nicht nett“. Die dazu eingegangenen Kommentare im Blog der Kollegin, haben mich zur „Gewissenserforschung“ veranlasst, vor allem der, die Praxis der Rechtsmittelgerichte anspricht, die häufig formulieren, dass „das Rechtsmittel vorläufig Erfolg“ hat.

Zu letzterem: So habe ich auch häufiger formuliert, allerdings nur so lange bis mich ein alter = erfahrener Vorsitzender noch in der Erprobungszeit (3. Staatsexamen, da hat man so etwas besonders gerne :-)) darauf hingwiesen hat, dass die Formulierung schlicht falsch sei. Denn das Rechtsmittel habe nicht „vorläufig Erfolg“, sondern endgültig, da es zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führe. Was aus dem Verfahren letztlich werde und wie das endgültige Ergebnis aussehe, sei keine Frage, die das Rechtsmittelgericht zu beruteilen habe. Das hatte gesessen. Ich habe die Formulierung danach tunlichst vermieden. Im Übrigen: Wenn sie verwendet wird, wird sie häufig bei Verfahrensfehlern verwendet und das Revisionsgericht will signalisieren, das der materielle Teil wohl in Ordnung ist – wenn das nicht so oder so in der „Segelanweisung“ geschrieben wird.

Zu der Formulierung: „musste frei gesprochen“ werden. In der Tat, hört sich nicht so schön an. Aber ist „war frei zu sprechen“ besser? Natürlich könnte man auch formulieren: „Der Angeklagte ist frei gesprochen worden, und zwar aus folgenden Gründen…“ Aber auch das ist nicht der Weisheit letzter Schluss. Ich tendiere auch zu „war frei zu sprechen“, kann aber auch mit „musste freigesprochen werden“ leben. Denn m.E. kann man daraus nicht den Schluss ziehen, der Richter sei seiner Verpflichtung, ggf. frei zu sprechen, nur „gezwungen“ nachgekommen. Ds soll damit – i.d.R. – Ausnahmen wird es immer geben – nicht signalisiert bzw. zum Ausdruck gebracht werden.

Alles in allem: I.d.R. sind es Nachlässigkeiten in der Formulierung, die natürlich nicht vorkommen sollten, die sich aber in der Eile des täglichen Geschäfts manchmal einschleichen. Darum: Nicht hinter allen Formulierungen steckt eine böse Absicht :-).