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Ich habe da mal eine Frage: Wie komme ich an eine Kostengrundentscheidung?

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Und dann habe ich hier eine Frage, die aus dem Rechtspflegerforum stammt und dort wohl von einem anwaltlichen Kollegen, der – wie ich – Forumsmitglied ist – gestellt worden ist:

Antrag zur Kostenerstattung für den Einziehungsbeteiligten nach Freispruch des Angeklagten

Im Strafverfahren wurde der Angeklagte freigesprochen. Im Hinblick auf den am Verfahren Beteiligten Einziehungsbeteiligten hat das AG im Urteil festgestellt, dass „dass die Staatskasse verpflichtet ist, den Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen“ sei.

Wie komme ich an eine Kostengrundentscheidung, die nach Hinweis des Bezirksrevisors bei der mit Schreiben an das Amtsgericht beantragten Kostenerstattung nicht vorliegt oder stelle ich den „gleichen“ Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft??

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren abrechnen?

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Und dann habe ich heute folgende Frage:

Moin Herr Kollege Burhoff,

ich habe eine gebührenrechtliche Frage, die ich trotz erheblicher Recherche alleine nicht gelöst bekomme, weswegen ich Sie um Hilfe bitte.

Die Frage folgt nach der kurzen Sachverhaltsschilderung:

Am 06.12.2025 wird mein Mandant (ohne festen Wohnsitz) beim Diebstahl beobachtet und festgenommen. Am selben Tag (06.12.2025) ergeht durch den konzentrierten Eildienst ein Haftbefehl gem. 127b StPO, der bis zum 12.12.2025 um 23:59 Uhr befristet war. Ich werde als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Am 11.12.2025 findet HVT mit der Verurteilung meines Mandanten zu 8 Monaten ohne statt.

Der vorsitzende Richter erzählt irgendwas von einem Haftbefehl, der aber nicht (im klassischen Sinne) verkündet wird und mein Mandant geht wieder zurück in die JVA.

Hiergegen lege ich am gleichen Tag Rechtsmittel sowie eine – im Ergebnis erfolgreiche – Haftbeschwerde ein.

Der Tenor des Beschlusses des LG Essen lautet:

„Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der am 11.12.2025 ergangene Haftbefehl des Amtsgerichts pp „vom 06.12.2025“ (Az. pp) aufgehoben.

 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.“

Meine Frage nun: Kann ich neben den typischen Pflichtverteidigergebühren für das Verfahren (4101, 4103, 4105, 4107, 4109, 4125 VVRVG) eine weitere Gebühr für das Beschwerdeverfahren (entweder durch die Pflichtverteidigergebühren oder aber durch Festsetzung gegenüber der Landeskasse) abrechnen ?

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr entstanden?

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Und dann noch die RVG-/Gebührenfrage. Heute geht es um Folgendes – stammt mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger….:

„Verfahrensgebühr entstanden oder nicht ?

Gericht teilt mit, den Strafbefehlsantrag der StA nicht zu erlassen, sondern das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen. Kopie des Antrages wird übersandt. Im Anschluss erfolgt die angekündigte Einstellung.

Ist die gerichtliche Verfahrensgebühr entstanden?“

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?

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Und dann im Gebührenrätsel folgende Frage:

„Hallo!

Ich möchte nicht unbedingt als Geizhals gelten, aber trotzdem: Wird die Dokumentenpauschale nach KV Nr. 9000 Anlage 1 GKG auch dann fällig, wenn mir ein Link per E-Mail zugeschickt wird, mit dem ich mir dann die Akte herunterladen kann (pp-Drive).

Ein Datenträger wurde mir eigentlich nicht zugeschickt, oder?“

 

Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

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Und dann zum Schluss noch die Gebührenfrage. Die stammt heute wieder aus dem Rechtspflegerforum, da mein „Frage-Ordner“ derzeit leer ist. Ich warte also auf Fragen 🙂 .

Bei der heutigen Frage geht es dann um Folgendes:

„Im vorliegenden Strafverfahren hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Staatskasse 30% der notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Berufungsverfahren tragen muss.

Die Pflichtverteidigervergütung wurde entspr. abgerechnet und ausgezahlt. Nun kommt der Antrag auf Erstattung der anteiligen Wahlverteidigervergütung für das Berufungsverfahren unter Vorlage der Abtretungserklärung. Der Anwalt berechnet den Erstattungsanspruch so: Wahlverteidigervergütung – Pflichtverteidigervergütung Berufungsverf. = Differenzbetrag * 30% = (weiterer) Erstattungsanspruch aus Staatskasse

Nach Anhörung des Bezirksrevisors beantragt dieser die Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, dass auf den anteiligen Anspruch des Angeklagten (Wahlverteidigergeb.) die komplette PV-Vergütung anzurechnen wäre und danach kein Differenzbetrag zur Erstattung verbleiben würde. Zitieren tut er dabei die Entscheidungen des OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2016 – 1 Ws 187/16 und des OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.11.2016 – 1 Ws 475/16. (Er rechnet wohl: Wahlverteidigergebühren * 30% abzgl. PV-Vergütung für Berufungsverfahren )

Die zitierten Entscheidungen beziehen sich allerdings auf Teilfreisprüche, wo eben keine Kostenquotelung im Urteil ausgesprochen wurde, und anschl. die Wahlverteidigergebühren nach der Differenzmethode zu berechnen wäre.

Stehe ich jetzt auf dem Schlauch oder finden diese Entscheidungen eben keine Anwendung, da ich ja hier explizit eine Quote in der Kostenentscheidung habe? Oder muss ich dennoch nach der Differenzmethode vorgehen? Nach meinem ersten Bauchgefühl hätte ich gesagt, der Verteidiger hat den Anspruch korrekt berechnet… oder wie wäre der Erstattungsanspruch hier zu berechnen?“