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Ich habe da mal eine Frage: Kann ich eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren abrechnen?

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Und dann habe ich heute folgende Frage:

Moin Herr Kollege Burhoff,

ich habe eine gebührenrechtliche Frage, die ich trotz erheblicher Recherche alleine nicht gelöst bekomme, weswegen ich Sie um Hilfe bitte.

Die Frage folgt nach der kurzen Sachverhaltsschilderung:

Am 06.12.2025 wird mein Mandant (ohne festen Wohnsitz) beim Diebstahl beobachtet und festgenommen. Am selben Tag (06.12.2025) ergeht durch den konzentrierten Eildienst ein Haftbefehl gem. 127b StPO, der bis zum 12.12.2025 um 23:59 Uhr befristet war. Ich werde als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Am 11.12.2025 findet HVT mit der Verurteilung meines Mandanten zu 8 Monaten ohne statt.

Der vorsitzende Richter erzählt irgendwas von einem Haftbefehl, der aber nicht (im klassischen Sinne) verkündet wird und mein Mandant geht wieder zurück in die JVA.

Hiergegen lege ich am gleichen Tag Rechtsmittel sowie eine – im Ergebnis erfolgreiche – Haftbeschwerde ein.

Der Tenor des Beschlusses des LG Essen lautet:

„Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der am 11.12.2025 ergangene Haftbefehl des Amtsgerichts pp „vom 06.12.2025“ (Az. pp) aufgehoben.

 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.“

Meine Frage nun: Kann ich neben den typischen Pflichtverteidigergebühren für das Verfahren (4101, 4103, 4105, 4107, 4109, 4125 VVRVG) eine weitere Gebühr für das Beschwerdeverfahren (entweder durch die Pflichtverteidigergebühren oder aber durch Festsetzung gegenüber der Landeskasse) abrechnen ?

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr entstanden?

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Und dann noch die RVG-/Gebührenfrage. Heute geht es um Folgendes – stammt mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger….:

„Verfahrensgebühr entstanden oder nicht ?

Gericht teilt mit, den Strafbefehlsantrag der StA nicht zu erlassen, sondern das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen. Kopie des Antrages wird übersandt. Im Anschluss erfolgt die angekündigte Einstellung.

Ist die gerichtliche Verfahrensgebühr entstanden?“

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?

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Und dann im Gebührenrätsel folgende Frage:

„Hallo!

Ich möchte nicht unbedingt als Geizhals gelten, aber trotzdem: Wird die Dokumentenpauschale nach KV Nr. 9000 Anlage 1 GKG auch dann fällig, wenn mir ein Link per E-Mail zugeschickt wird, mit dem ich mir dann die Akte herunterladen kann (pp-Drive).

Ein Datenträger wurde mir eigentlich nicht zugeschickt, oder?“

 

Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

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Und dann zum Schluss noch die Gebührenfrage. Die stammt heute wieder aus dem Rechtspflegerforum, da mein „Frage-Ordner“ derzeit leer ist. Ich warte also auf Fragen 🙂 .

Bei der heutigen Frage geht es dann um Folgendes:

„Im vorliegenden Strafverfahren hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Staatskasse 30% der notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Berufungsverfahren tragen muss.

Die Pflichtverteidigervergütung wurde entspr. abgerechnet und ausgezahlt. Nun kommt der Antrag auf Erstattung der anteiligen Wahlverteidigervergütung für das Berufungsverfahren unter Vorlage der Abtretungserklärung. Der Anwalt berechnet den Erstattungsanspruch so: Wahlverteidigervergütung – Pflichtverteidigervergütung Berufungsverf. = Differenzbetrag * 30% = (weiterer) Erstattungsanspruch aus Staatskasse

Nach Anhörung des Bezirksrevisors beantragt dieser die Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, dass auf den anteiligen Anspruch des Angeklagten (Wahlverteidigergeb.) die komplette PV-Vergütung anzurechnen wäre und danach kein Differenzbetrag zur Erstattung verbleiben würde. Zitieren tut er dabei die Entscheidungen des OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2016 – 1 Ws 187/16 und des OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.11.2016 – 1 Ws 475/16. (Er rechnet wohl: Wahlverteidigergebühren * 30% abzgl. PV-Vergütung für Berufungsverfahren )

Die zitierten Entscheidungen beziehen sich allerdings auf Teilfreisprüche, wo eben keine Kostenquotelung im Urteil ausgesprochen wurde, und anschl. die Wahlverteidigergebühren nach der Differenzmethode zu berechnen wäre.

Stehe ich jetzt auf dem Schlauch oder finden diese Entscheidungen eben keine Anwendung, da ich ja hier explizit eine Quote in der Kostenentscheidung habe? Oder muss ich dennoch nach der Differenzmethode vorgehen? Nach meinem ersten Bauchgefühl hätte ich gesagt, der Verteidiger hat den Anspruch korrekt berechnet… oder wie wäre der Erstattungsanspruch hier zu berechnen?“

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die erneute „Pflichti-Bestellung noch einmal Gebühren?

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Und dann die Gebührenfrage, nämlich folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

leider habe ich zu einem Thema keine Veröffentlichungen von Ihnen gefunden, weshalb ich den Weg nun so zu Ihnen suche und um Ihre Meinung bitte.

Wir wurden in einem Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet, allerdings dann entpflichtet, da das Wahlmandat gesichert sei. Nunmehr ist es allerdings so, dass ein erneuter Termin zur Hauptverhandlung „geplatzt“ ist, da der Wahlverteidiger erneut erkrankt ist und kurzfristig zum Termin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hat uns nunmehr wieder als Pflichtverteidiger im gleichen Verfahren beigeordnet, um das Verfahren fortanzutreiben. Wir haben bei der Entpflichtung unsere Gebühren abgerechnet und nun stellt sich uns die Frage, ob durch die erneute Beiordnung die Gebühren nochmals entstanden sind. Herr Dr. M. muss sich erneut die Angelegenheit einarbeiten und auch die Akteneinsicht beantragen. Wir sahen das Verfahren bereits als „für uns erledigt“ an.

Ich freue mich sehr über Ihre Hilfe und Rückantwort.“

Hilfe und Rückantwort waren m.E. aber nur möglich, wenn man die genauen Daten kennt und daher habe ich nachgefragt, wann die erste Beiordnung erfolgt, wann entpflichtet wurde und wann dann die zweite Beiordnung erfolgte.

Die habe ich dann geliefert bekommen, und zwar wie folgt:

„Erste Beiordnung war am 04.04.2025.

Entpflichtung am 03.11.2025

KFB zu Nr. 4101 und 4107 am 05.11.2025

Termin 11.11.25 (Aufhebung wegen Erkrankung des zweiten Pflichtverteidiger)

Erneute Beiordnung und Entpflichtung des zweiten Verteidigers am 28.11.2025.“