Ich habe da mal eine Frage: Ist die Bemessung der Grundgebühr richtig?

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Und hier dann noch – wie jeden Freitag – das Gebührenrätsel, und zwar folgende Frage:

„ich habe die Mandantin in einem alltäglichen Verfahren vor dem Strafrichter vertreten und die Mandantin wurde freigesprochen.

Zur Festsetzung gegen die Staatskasse wurden jeweils die anwaltlichen Mittelgebühren beantragt, mithin 240 EUR für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG.

Jetzt schreibt mir der Bezirksrevisor (dessen Schreiben Sie – noch nicht anonymisiert – in der Anlage finden), ich müsse die Grundgebühr im Verhältnis zu Verfahren wegen Hochverrat vor dem OLG betrachten und deshalb sei hier die Grundgebühr nur i.H.v. 70 % der Mittelgebühr anzusetzen.

Mir fehlen die Worte. Mit solch einem Argument bin ich noch nie konfrontiert worden.

Wäre das richtig, kann man ja gleich bei der Grundgebühr vor dem Strafrichter beim AG immer nur die Mindestgebühr, beim Landgericht dann immer nur die Mittelgebühr und beim OLG immer nur die Höchstgebühr ansetzen.

Was schreibt man denn hier sinnvoll zurück?

Denn erstaunlicherweise werden bei allen anderen Gebühren 4104, 4106 und 4108 VV RVGdie Mittelgebühren ohne Probleme akzeptiert.“

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