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Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für Abwehr der Einziehung in der Strafvollstreckung?

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Und dann hier noch die Gebührenfrage dieser Woche:

Welche Gebühren bekomme ich für die Abwehr der Einziehung (zB Erfüllungseinwand, Einwendungen gegen fahndung etc) in der Strafvollstreckung (vorher nicht tätig! 0,3 auf den Wert (also zivil) oder Nr. 4206 VV – sonstige Tätigkeit in der Strafvollstreckung – oder noch anders?

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht bei Aufruf noch eine zweite Terminsgebühr?

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Und dann folgende Gebührenfrage – stammt mal wieder aus der Strafverteidigergruppe bei FB:

Vielleicht (nein, eher wahrscheinlich) eine doofe Frage, aber … so einen Beschluss hatte ich auch noch nicht.

Stimmt mein Bauchgefühl, dass bei Aufruf in der Berufung dann nur eine Termingebühr entsteht ?

„Die Verfahren 157 NBs pp. und 157 NBs pp. werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, nicht jedoch zur gemeinsamen Entscheidung, § 237 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt — auch in der Hauptverhandlung — auch eine Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung in Erwägung zu ziehen ist.“

Ich habe da mal eine Frage: Ist das eine neue Angelegenheit?

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Mich hat dann vor einiger Zeit folgende Frage erreicht:

„….

Ich habe 2024 einen Kollegen bei der Verkündung eines Haftbefehls vertreten und wurde für diesen Termin beigeordnet. Beschlusstenor damals: „wird dem Beschuldigten für den heutigen Termin Rechtsanwalt pp. und im Übrigen RA X als Pflichtverteidiger beigeordnet“.

Nun beginnt die Hauptverhandlung und der Vorsitzende hat mich mit aktuellem Beschluss „als weiterer Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet“.

Als Terminsvertreter hatte ich ja damals keinen „unbedingten Auftrag“, oder? Also alte oder neue Gebühren?“

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Bemessung der Grundgebühr richtig?

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Und hier dann noch – wie jeden Freitag – das Gebührenrätsel, und zwar folgende Frage:

„ich habe die Mandantin in einem alltäglichen Verfahren vor dem Strafrichter vertreten und die Mandantin wurde freigesprochen.

Zur Festsetzung gegen die Staatskasse wurden jeweils die anwaltlichen Mittelgebühren beantragt, mithin 240 EUR für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG.

Jetzt schreibt mir der Bezirksrevisor (dessen Schreiben Sie – noch nicht anonymisiert – in der Anlage finden), ich müsse die Grundgebühr im Verhältnis zu Verfahren wegen Hochverrat vor dem OLG betrachten und deshalb sei hier die Grundgebühr nur i.H.v. 70 % der Mittelgebühr anzusetzen.

Mir fehlen die Worte. Mit solch einem Argument bin ich noch nie konfrontiert worden.

Wäre das richtig, kann man ja gleich bei der Grundgebühr vor dem Strafrichter beim AG immer nur die Mindestgebühr, beim Landgericht dann immer nur die Mittelgebühr und beim OLG immer nur die Höchstgebühr ansetzen.

Was schreibt man denn hier sinnvoll zurück?

Denn erstaunlicherweise werden bei allen anderen Gebühren 4104, 4106 und 4108 VV RVGdie Mittelgebühren ohne Probleme akzeptiert.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn erst Angeklagten- und dann Nebenklägervertreter?

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Und dann noch die Gebührenfrage, die auch in dieser Woche aus dem Rechtspflegerforum stammt, und zwar:

„Guten Morgen,

das Verfahren richtet sich gegen 4 Angeklagten.

Dem Angeklagten 1 wurde ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Verfahren gegen den Angeklagten zu 1 wurde nach § 170 StPO eingestellt, und die Grundgebühr und Verfahrensgebühr aus der Staatskasse erstatttet.

Im Anschluss hat sich der Angeklagte 1 als Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen. Die Kosten des Nebenkläger (Angeklagten 1) tragen die Angeklagten zu 2, 3, 4.

Sind die ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren auf die Nebenklägergebühren anzurechnen?“