Ich vermute, dass der Verteidiger u.a. damit – und mit dem „europarechtlichen Diskriminierungsverbot“ – gegen die Annahme von Fluchtgefahr bei( § 112 StPO) seinem aus Italien stammenden Mandanten, der auf „Einkaufsfahrt“ in den Niederlanden war, argumentiert hat. Anders sind die Ausführungen in LG Kleve, Beschl. v. 07.06.2011 – 120 Qs 55/11 nicht zu verstehen. Dazu dann das LG:
„Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr.
Weder das vom Verteidiger angeführte europarechtliche Diskriminierungsverbot noch die Gewerbefreiheit sollen Rauschgifthändler vor Strafverfolgung schützen. Zudem verkennt die Argumentation der Verteidigung, dass der Umstand, dass ein fehlender Wohnsitz im Inland (wo die Justiz trotz der zu begrüßenden erweiterten Rechtshilfemöglichkeiten innerhalb der EU ohne Zweifel effektiver den Strafverfolgungsanspruch durchsetzen kann) unabhängig von der Staatsangehörigkeit (sowohl bei deutschen als auch bei italienischen Beschuldigten) ein Anhaltspunkt für erhöhte Fluchtgefahr ist. Schließlich darf nicht das sich aus der Unschuldsvermutung ergebende Wesen der Untersuchungshaft verkannt werden. Umstände, aus denen sich die Fluchtgefahr ergibt, müssen nicht verschuldet sein. Dass beispielsweise das Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen eines Arbeitsplatzes oder das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für eine Flucht nicht verschuldet sind, ändert nichts daran, dass sie – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr sind.
Unabhängig davon ergibt sich die Fluchtgefahr (Gefahr eines Untertauchens) aber bereits aus der hohen Straferwartung in Verbindung mit dem fehlenden festen Arbeitsplatz (Bl. 15) und dem Rauschgiftkonsum (Bl. 16) bzw. dem Kontakt zum Drogenmillieu.“