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Oh ha, das wird nicht einfach werden – „offenkundige Widersprüche innerhalb des Vortrags des Verteidigers“

Der OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2012 – III 3 RBs 59/12 hat ein amtsgerichtliches Urteil wegen nicht ausreichender Beweiswürdigung im amtsgerichtlichen Urteil bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben. Darauf will ich aber gar nicht hinweisen, sondern nur auf einen Zusatz/eine Segelanweisung des OLG. Dessen  Beschluss schließt mit:

„….Im Falle eines erneuten Schuldspruches wird der neue Tatrichter bei der Rechtsfolgenentscheidung – namentlich bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes – Gelegenheit haben, sich mit den offenkundigen Widersprüchen innerhalb des Vorbringens des Verteidigers auseinanderzusetzen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23. November 2011 (Blatt 78 ff d.A.) hat dieser erklärt, die Betroffene könne „nur zwei Wochen Urlaub nehmen“. In einem Schriftsatz vom 28. Juli 2011 (Blatt 73 d.A.) hat der Verteidiger zur Begründung eines Terminsverlegungsantrages ausgeführt, die Betroffene befinde sich „in der Zeit vom 12. September bis einschließlich 5. Oktober 2011 in ihrem Jahresurlaub“.
Folge dieses Hinweises: Da wird es der Betroffene, wenn es um das Absehen vom Fahrverbot geht, nicht so ganz einfach mit seiner Argumentation haben. Denn, dass er nur zwei Wochen Urlaub nehmen kann, wird ihm das AG nach dem mehr als deutlichen Hinweis des OLG kaum noch abnehmen. Allerdings: Auswirkungen auf die Frage, ob nicht ggf. wegen Zeitablaufs vom Fahrverbot abzusehen ist (Tat datiert vom 25.08.2010), dürfte der Hinweis kaum haben. Denn der ist von der Urlaubsfrage unabhängig.
Fazit: Etwas mehr Sorgfalt, Herr Kollege :-(.

Trunkenheitsfahrt – kein Fahrverbot? Selten, aber möglich..

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In der Praxis ist eine deutliche Verschärfung der Rechtsprechung zum Absehen vom Fahrverbot zu erkennen, die dazu führt, dass in noch weniger Fällen vom Fahrverbot abgesehen wird als es schon früher der Fall war. Daher sind manche Entscheidungen besonders überraschend. So für mich das AG Strausberg, Urt. v. 30. 5. 12 – 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11 (113/11) , das einen selbständigen Fliesenleger betroffen hat. Das AG hat bei ihm vom Fahrverbot abgesehen und hat seine Absehensentscheidung damit begründet, dass bei dem Betroffenen eine Existenzgefährdung durch das Fahrverbot nicht auszuschließen sei. Dies sei insbesondere der Fall, weil der Betroffene ständig und durchgehend bereit sein müsse, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen, Urlaub für ihn nicht in Betracht komme und auch eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen sei, da der Betroffene darauf angewiesen sei, auch Arbeits- und Baumaterial zu transportieren.

Was ist daran nun besonders. Nun, der Betroffene ist wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden, also wegen einer Trunkenheitsfahrt. In den Fällen ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Absehen von einem Fahrverbot nur bei außergewöhnlichen Tatumständen oder Härten möglich/zulässig (vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1995, 496 = VRS 90, 207; DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214; zuletzt VA 2008, 156). Das wird mit der Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG begründet, wonach ein Fahrverbot „in der Regel anzuordnen ist“. In § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist für die Fälle des Fahrverbotes nach § 24 StVG nur formuliert, dass ein Fahrverbot angeordnet werden „kann“. Von daher ist die Entscheidung des AG sehr großzügig. Denn „außergewöhnlich“ i.S. der obergerichtlichen Rechtsprechung sind/waren die vom AG dargelegten Umstände nicht. Das AG hat sich auch mit keinem Wort mit der o.a. obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander gesetzt. Dem Betroffenen wird es egal sein. Er wird sich über die Entscheidung freuen.

Fahrverbot bei frei beruflichen Architekten?

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An der „Fahrverbotsfront“ ist es derzeit verhältnismäßig ruhig. D.h., es gibt wenig Entscheidungen, über die zu berichten ist. Von daher freut man sich, wenn man mal eine neuere Entscheidung entdeckt. So den OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2012 – III 3 RBs 19/12, der allerdings für den Betroffenen nachteilig war. Das AG hatte zwar vom Fahrverbot beim Betroffenen abgesehen. Das hat dann aber beim OLG nicht „gehalten.

Die Begründung des AG war dem OLG – gelinde gesagt – ein wenig knapp. Das OLG bezieht sich auf die Grundsätze in seiner und der Rechtsprechung aller OLG: Danach reichen berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes nicht für das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur schwerwiegende Härten wie z. B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage.

Und vor allem: Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist nicht ausreichend. Da lag der Fehler der amtsgerichtlichen Entscheidung.  Sie enthält zudem Ausführungen dazu, was alles bei einem frei beruflich tätigen Architekten darzulegen ist, wenn vom Fahrverbot abgesehen wird.

Fahrverbot: Rentner/freiberuflich tätiger Architekt?

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Das AG sieht bei einem Rentner, der freiberuflich noch als Architekt tätig ist, vom Fahrverbot ab. Begründung: Das Fahrverbot „treffe den Betroffenen in unzumutbarer Weise. Der Betroffene sei noch in erheblichem Umfang freiberuflich als Architekt tätig. In naher Zukunft sei er an der Realisierung von fünf großen Bauprojekten beteiligt. Die sachgerechte Betreuung dieser Bauprojekte erfordere die Benutzung eines Pkw; eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich. Die zu überwindenden Entfernungen seien nicht zuletzt deswegen zum Teil erheblich, weil der Betroffene nicht in einem Ballungsraum, sondern in S in einem ländlichen Umfeld wohne. Die Ehefrau des Betroffenen könne dieser nicht als Fahrerin einsetzen, da sie schwerbehindert sei. Der Betroffene müsse im Gegenteil sogar Fahrten für seine Ehefrau durchführen. Um gegebenenfalls auch kurzfristig zu einer Baustelle gelangen zu können, müsse der Betroffene letztlich einen Fahrer auf Vollzeitbasis einstellen. Es entziehe sich der Kenntnis des Amtsgerichts, ob in S eine geeignete Person zur Verfügung stehe, die der Betroffene für die Dauer eines Fahrverbotes als Fahrer einstellen und beschäftigen könne. Die Kosten für ein solches Beschäftigungsverhältnis stünden jedenfalls in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu der Bedeutung des Tatvorwurfs.“

Dem OLG Hamm reicht das so nicht. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2012 – III 3 RBs 19/12 – auf, weil das AG nicht genügend Feststellungen getroffen hat. Wenn man es liest: War wohl wirklich ein „wenig dünn“ die amtsgerichtliche Entscheidung:

Dass dem Betroffenen insbesondere bei einer Kombination möglicher Ausgleichsmaßnahmen ein Ausgleich etwaiger beruflicher Härten nicht möglich oder zumutbar wäre, geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen namentlich die Abstimmung seiner beruflichen Termine mit dem Beginn des Fahrverbotes – dem Betroffenen dürfte hier eine Abgabefrist von vier Monaten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren sein – und die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen oder gegebenenfalls die vorübergehende Beschäftigung eines Fahrers in Betracht.

 Das Amtsgericht hat nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Betroffenen nicht oder nur unter unzumutbarem zeitlichen und organisatorischen Aufwand möglich ist, seine beruflichen Termine unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – gegebenenfalls in Verbindung mit einem Taxi – wahrzunehmen. Es hat nicht konkret festgestellt, wo sich die von dem Betroffenen zu betreuenden Baustellen befinden, aus welchem Anlass, wann und wie häufig er diese Baustellen aufsuchen muss und welche Unterlagen oder sonstigen Gegenstände er hierbei mitführen muss. Feststellungen zu den Fahrplänen der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel fehlen ebenfalls.

 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich auch nicht, dass keine geeignete Person zu finden ist, die der Betroffene für die Dauer eines Fahrverbotes als (Aushilfs-)Fahrer einstellen könnte. Das Amtsgericht hat sich insofern auf die Äußerung einer Vermutung beschränkt. Dass die vorübergehende Beschäftigung eines Fahrers dem Betroffenen in finanzieller Hinsicht nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Betroffene verfügt als Rentenempfänger über ein geregeltes Einkommen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betroffene neben dem Rentenbezug nicht ganz unerhebliche Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Architekt erzielen dürfte. Nötigenfalls muss er sich die erforderlichen Mittel durch eine Kreditaufnahme beschaffen.

c) Schließlich enthält der angefochtene Beschluss auch keine konkreten Darlegungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Betroffenen und zu der Frage, ob, aus welchem Anlass und in welchem Umfang der Betroffene Fahrten für seine Ehefrau durchführt. Auch auf diesen Gesichtspunkt kann das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes mithin nicht gestützt werden.

Ergebnis: Zurückverweisung, aber an andere Abteilung ;-).

 

 

 

Augenblicksversagen beim beharrlichen Plfichtenverstoß? – Fahrverbot: Ja oder nein?

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Im Moment ist „OWi-Flaute“, daher freut mich die letzte Übersendung von Entscheidungen durch das OLG Bamberg. In der „Lieferung“ war mal wieder ein Beschluss, über den man berichten kann. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2012 – 2 Ss OWi 195/12 – befasst sich – nach längerer Zeit – mit dem sog. „Augenblicksversagen“. Die Leitsätze der Entscheidung, die allerdings die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen hat – also zu früh gefreut:

„1. Die auf die Begründung gestützte Aufklärungsrüge, ein Zeuge oder der Betrof­fene habe in der Hauptverhandlung anders ausgesagt als im Urteil festgestellt, ist unzulässig (§ 344 II 2 StPO), weil sich das Rechtsbeschwerdegericht nicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf (u.a. An­schluss an BGH StraFo 2011, 229 f. = StV 2011, 453 f. = NStZ 2011, 590 f.).

 2. Auch der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.v. § 4 II 2 BKatV kann im Einzelfall die mangelnde individuelle Vorwerfbarkeit des Verkehrsversto­ßes entgegen stehen.

 3. Macht der Betroffene geltend, eine ihm unbekannte inne­rörtliche Geschwindig­keitsbeschränkung auf 30 km/h nicht wahrgenommen zu haben, weil die entspre­chenden Verkehrszeichen durch einen LKW bzw. den Gegenverkehr verdeckt worden seien, kommt die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen nur aus­nahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene zugleich die nach § 3 III Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten hat (Festhal­tung an OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2010 – 3 Ss OWi 814/10 [bei juris] = VRR 2010, 350 [Deutscher] = VA 2010, 193 [Ls]).

 4. Ob eine solche Überschreitung allein zur Bejahung des subjektiven Vorwurfs der Beharrlichkeit ausreicht, bedarf keiner Entscheidung, wenn weitere Aspekte hinzutreten, die der Anerkennung eines Augenblicksversagens wertungsmäßig entgegen stehen. Insoweit kann auch die Vorahndungslage des Betroffenen zu berücksichtigen sein.“