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Neues zur Vollstreckung mehrerer Fahrverbote? Nur auf den ersten Blick..

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Als ich den ersten Blick auf den mir von einem Kollegen übersandten AG Dillenburg, Beschl. v. 09.11.2012 – 3 OWi – 2 Js 60458/11 – geworfen hatte, habe ich (noch) gedacht: Ah, mal etwas neues zur Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote. Das ist sicherlich eines der Probleme, das im Zusammenhang mit dem Fahrverbot derzeit am heftigsten umstritten ist. Bei genauerem Hinsehen, musste ich dann aber feststellen: Leider doch nichts Neues, sondern „Mainstream“.

Vollstreckt worden sind nämlich mehrere Fahrverbote, auf die nicht die Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG – „Vier-Monats-Schonfrist“ – Anwendung gefunden hat. Die sind nach h.M. parallel zu vollstrecken. Dazu das AG:

Der Antrag ist auch ( überwiegend) begründet. Beide Fahrverbote wurden auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 StVG im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verhängt. Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 StVG ist eindeutig. Danach wird das Fahrverbot mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Im Straßenverkehrsgesetz hat der Gesetzgeber mit § 25 Abs. 2 a StVO nur in besonderen Fällen ausdrücklich geregelt, dass Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind, soweit — und nur dann- die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG vorliegen. Eine dem § 25 Abs. 2 a StVG entsprechende Regel hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 StVG ausdrücklich nicht aufgenommen. Demzufolge sind mehrere Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG in der Regel nebeneinander zu vollstrecken. Es war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 25 Abs.2 a StVG auch bewusst, dass nach der bis dahin gütigen Gesetzeslage zwei Fahrverbote parallel zu vollstrecken waren. Noch im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 7.2.1997( Bt.DRs.13/6914) sollte eine umfassende Regelung geschaffen werden mit folgendem Wortlaut eines § 25 Abs. 5 Satz 2 StVO: „Sind gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote wirksam, so laufen die Verbotsfristen nacheinander, Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist aufgrund der früher angeordneten Fahrverbotes zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“

 Zur Begründung wurde im Gesetzesentwurf angeführt, dass es sowohl aus verkehrserzieherischen als auch aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend notwendig sei, Fahrverbotsfristen mehrerer Verbote nicht gleichzeitig zu berechnen, sondern nacheinander wirken und gegebenenfalls vollstrecken zu lassen. Das Fahrverbot habe die Funktion eines deutlichen Denkzettels. Es könne nicht im Interesse der Verkehrssicherheit sein, wenn ein hartnäckiger Täter die Möglichkeit habe, nach Begehen eines schwerwiegenden, in der Regel mit Fahrverbot bedrohten Verkehrsverstosses weitere Verstöße von gleichem Gewicht zu begehen, ohne das Risiko, für einen zusätzlichen Zeitraum auf den Führerschein verzichten zu müssen.

 Dass letztlich nur die heutige Regelung in § 25 Abs. 2 a StVG Gesetzeskraft erlangt hat, zeigt, dass der Gesetzgeber die Parallelvollstreckung in den Ausnahmefällen, in denen eine Parallelvollstreckung durch gleichzeitige Rechtskraft gemäß § 25 Abs. 2 StVO entsteht, tolerieren wollte. Denn hierbei ist zu bedenken, dass solche Fälle in der Regel nur als seltenen Ausnahmen entstehen können, wenn durch taktisches Verhalten in beiden Verfahren ein gleichzeitiger Eintritt der Rechtskraft erreicht werden kann.

Dass dem AG diese Lösung „nicht schmeckt“, kann man seiner Entscheidung deutlich anmerken, aber – so formuliert es :

An den eindeutigen Willen des Gesetzgebers muss man sich halten, auch wenn diese Regelung nicht sinnvoll erscheint, zumindest kann man den gesetzgeberischen Willen nicht durch erweiternde Auslegung ignorieren.

Daraus kann man sicherlich schließen, dass das AG sich, wenn bei einem der Fahrverbote die „Vier-Monats-Schonfrist“ eingeräumt gewesen wäre, der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen hätte, die dann die Parallelvollstreckung ablehnt.

 

Lang, lang ist es her – darum kein Fahrverbot mehr

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Das OLG Hamm bestätigt im OLG Hamm, Beschl. v. 24.07.2012 – III 2 RVs 37/12 – seine Auffassung, die auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass nämlich dann, wenn zwischen der Tat und der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB lange Zeit liegt, die Verhängung des Fahrverbotes ausscheidet: Im entschiedenen Fall waren bis zur Berufungshauptverhandlung zwei Jahre und drei Monat verstrichen. Dann gilt:

Das Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln (vgl. BT-Drucks. IV/651 S. 12). Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessung­serwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2004, 2 Ss 112/04, und vom 23. Juli 2007, 2 Ss 224/07 in DAR 2007, 714; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05 in DAR 2005, 406 und vom 7. Februar 2008, 4 Ss 21/08; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 5 StR 439/01 in ZfS 2004, 133).

Vorliegend liegen zwischen der Tat und der Berufungshauptverhandlung ca. zwei Jahre und drei Monate. Nach dieser Zeit kann aber das Fahrverbot sei­nen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten in verwerfbarer Weise anzu­lasten ist (vgl. Senats­beschlüsse a.a.O.). Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und ande­ren strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten in der Regel nicht als unlauter anzusehen. Vorliegend hat der Angeklagte vor­wiegend seine Verfahrensrechts wahrgenommen und das Verfahren zumind­est nicht in unlauterer Weise verzögert, kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Vom Fahrverbot wird dann i.d.R. abzusehen sein. 


Fahrverbot – kannst ja mit dem Nachtbus fahren

 

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Ich hatte gestern bereits auf das – AG Lüdinghausen, Urt. v. 05.03.2012 – 19 OWi-89 Js 102/12-12/12 – hingewiesen, und zwar betreffend Messung mit ESO ES 3.0. Den Hinweis greife ich auf und komme noch einmal auf die Entscheidung zurück, und zwar nun wegen der Rechtsfolgenseite. Im Verfahren hatte die Betroffene – ein Konditorlehrling – ein Schreiben ihres Ausbildungsbetriebes vorgelegt, in dem es hieß:

„Wunschgemäß können wir Ihnen bestätigen, dass Sie seit dem 01.08.2010 bei uns eine Ausbildung zur Konditorin absolvieren. Ihre Arbeitszeiten beginnen grundsätzlich nachts, manchmal um 01:00 Uhr, manchmal um 04:00 Uhr…. Bei der Urlaubsregelung müssen wir aus organisatorischen Gründen darauf bestehen, nicht länger als 2 Wochen am Stück Urlaub zu planen, damit alle anderen Auszubildenden ebenfalls in den Ferien ihren Urlaub nehmen können“.

Außerdem hatte sie darauf hingewiesen, dass die Fahrstrecke von ihrem Wohnort bis zu ihrer Ausbildungsstätte etwa 15 Km betrage und sie sie ohne Auto nicht zu ihrer Ausbildungsstätte kommen könne. Das AG hat das nicht gelten lassen, sondern:

„Das Gericht hat hierzu in der Sitzung eine Recherche im Internet in Gegenwart der Betroffenen und ihres Verteidigers angestellt und die Ergebnisse der Internet-Recherche urkundsbeweislich verlesen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass der örtliche Verkehrsbetrieb RVM in unmittelbarer Nähe der Heimatanschrift der Betroffenen einen Bürgerbus zur Verfügung stellt, der auch nachts fährt, und zwar jeweils auch zu den Zeiten, zu denen die Betroffene zur Arbeit fahren müsste. Dieser Bürgerbus fährt bis zum Rathaus Nordkirchen. In einer zweiten Recherche hat das Gericht dann wiederum die Verbindung von Nordkirchen Rathaus bis nach Lüdinghausen Innenstadt abgefragt und das Ergebnis wiederum urkundsbeweislich verlesen. Auch hierbei ergab sich, dass nachts Busverbindungen zwischen Nordkirchen und Lüdinghausen durchgehend vorhanden sind. Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel des Nachts verursachten Unbequemlichkeiten sind jedoch hinzunehmen als typische und sogar gewollte Folgen eines Fahrverbotes, welches bekanntlich dazu gedacht ist, erzieherisch auf Verkehrsteilnehmer einzuwirken. Diese Unbequemlichkeiten sind jedoch nicht derart schwerwiegend, dass sie Härten wären, die zu einem Absehen vom Fahrverbot auch nur ansatzweise Anlass geben könnten. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene durch Gewährung der vier-Monats-Abgabe-Frist des § 25 II a StVG die Möglichkeit hat, das Fahrverbot so zu legen, dass sie dieses zumindest bereits zwei Wochen in Schulferien verbüßen kann und sich dementsprechend nur zwei Wochen auf öffentliche Verkehrsmittel einlassen muss. Dem Gericht scheint dies nicht unverhältnismäßig. „

Nun, viel Mühe hat sich das AG ja in der Hauptverhandlung gemacht. Allerdings hat es dann keine Mühe mehr darauf verwendet darzulegen, warum auf die Betroffene nicht (auch nur) mit einer erhöhten Geldbuße eingewirkt werden kann. Dazu kein Wort, obwohl es m.E. nahe gelegen hätte. Es war (früher) auch mal Rechtsprechung des OLG Hamm, dass dazu das tatrichterliche Urteil Ausführungen enthalten muss. Das scheint aber wohl stillschweigend aufgegeben worden zu sein. Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass das Urteil des AG mit eine „OU-Verwerfung“ rechtskräftig geworden ist..

Aufgepasst auf der Probefahrt – da gibt es kein Augenblicksversagen

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An der „Fahrverbotsfront“ ist es in meinen Augen zur Zeit verhältnismäßig ruhig. Vor allem aus der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt nicht viel Neues. Wie auch, da alle interessanten Fragen in den letzten Jahren weitgehend entschieden worden sind. Daher ist eine OLG-Entscheidung zum Fahrverbot immer interessant genug für einen Bericht bzw. Hinweis hier im Blog. Deshalb heute der Hinweis auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07. 2012 – 3 Ss OWi 944/12 -, die sich mit dem Absehen von Fahrverbot wegen Nichteinhaltung polizeilicher Verkehrsüberwachungsrichtlinien und einem (möglichen) Augenblicksversagen auf einer Probefahrt befasst.

Die Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich. In denen heißt es:

 1. Sieht der Tatrichter von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung ab, dass die Messstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) eingerichtet wurde, sind weitere Feststellungen dazu unabdingbar, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenhei­ten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger be­sonderer Verkehrsverhältnisse oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (u.a. Anschluss an OLG Bamberg DAR 2006, 464 f., OLG Stuttgart DAR 2011, 220, OLG Dresden DAR 2010, 29 f.; BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42).

 2. Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine inne­rörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstge­schwindigkeit übersehen zu ha­ben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierendes sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus (Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2002, 82 f.).

 Zur Probefahrt führt das OLG dann aus:

„…Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich nämlich derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebo­tene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise unterlassen hat (BGHSt 43, 241 ff.). Wer etwa während der Fahrt sein Autotelefon benutzt, intensiv auf Wegwei­ser achtet, sich durch ein am Straßenrand liegen gebliebenes Fahrzeug ablenken lässt oder in einen Kreuzungsbereich zu schnell einfährt, kann nicht geltend machen, er habe nur versehentlich ein Verkehrszeichen nicht wahrgenommen. Denn durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2007, 529 f. = VRS 113, Nr. 46 m. zahlr. weit. Nachw.). Der vorliegende Fall kann wertungsmäßig nicht anders beurteilt werden. Gerade auf­grund der Probefahrt mit einem für ihn fremden und im (technischen) Umgang völlig ungewohnten Fahrzeug hätte für den Betr. umso mehr Veranlassung bestan­den, seine Aufmerksamkeit auf die bestehende (innerörtliche) Verkehrslage zu kon­zentrieren. Bei dieser indiziell mindestens auf Sorglosigkeit gegen­über bestehenden Vorschriften hindeutenden Sachlage durfte seitens des AG jedenfalls auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen noch nicht von einem nur auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruhenden und deshalb die Annahme eines sog. Augenblicks­versagens rechtfertigenden Verkehrsverstoß des Betr. aus­gegangen werden (vgl. auch OLG Frankfurt DAR 2002, 82 f.)…“

Also. Augen auf bei der Probefahrt!!

 

Fahrverbot – Absehen nach einem Zeitablauf von zwei Jahren, nur wann?

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Das von einem Regelfahrverbot nach einem längeren Zeitablauf nach der Tat abgesehen werden kann, ist h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Man ist sich auch einig, dass es dabei um einen Zeitablauf von zwei Jahren handeln muss. Nur: wie berechnet sich der Zeitraum: Müssen es zwei Jahre zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung sein oder isz bei einer Entscheidung des OLG die Zeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit ein zu beziehen? Der OLG Celle, Beschl.  v. 18.07.2012 –  311 SsBs 82/12 – geht von der ersten – für den Betroffenen ungünstigeren – Variante aus (ebenso wie auch schon das OLG Oldenburg im Beschluss vom 03. 08.2011 – 2 SsBs 172/11. Andere OLG haben das in Vergangenheit auch anders gesehen. Vielleicht legt ja mal ein OLG beim BGH vor.