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Absehen vom Fahrverbot – musste die Sache vielleicht doch zum BGH?

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Den OLG Bremen, Beschl. v. 15.11.2012 – 2 Ss Bs 82/11 – habe ich mehrfach gelesen und weiß nicht so richtig, was das OLG mir wegen des Fahrverbotes eigentlich sagen will. Es geht um das Absehen vom Fahrverbot (allein) gegen Erhöhung einer Geldbuße. Das sieht m.E. die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise anders als das OLG Bremen. Von daher wäre vielleicht dann doch, anders alsd as OLG Bremen meint,  eine Vorlage an den BGH mal wieder ganz interessant gewesen. Der hat ja auch länger nichts mehr zum Fahrverbot gesagt bzw. sagen müssen. Es geht für mich um folgende Passagen aus dem OLG Bremen, Beschl.:

„… Der BGH hat in beiden Entscheidungen folgenden (nur hinsichtlich der angeführten Normen unterschiedlichen) Leitsatz formuliert:

 „In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 [und Absatz 2 Satz 2] BKatV ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne dass es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein.“

 Dieser Leitsatz ist in der Folgezeit in dem bereits zitierten Sinn interpretiert worden, wonach die Entscheidungsgründe sich zu dem Bewusstsein des Tatrichters vom Absehen des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße verhalten müssten (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409). Der Leitsatz ist indes in erster Linie vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsansicht einiger Gerichte und deren Auffassung vom Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen. Vor allem hierzu verhalten sich auch die Gründe in den beiden BGH-Entscheidungen. Dort wird an keiner Stelle explizit die Forderung aufgestellt, der Tatrichter müsse in den Urteilsgründen sein Bewusstsein von der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot (allein) gegen Erhöhung der Geldbuße zu erkennen geben. Dem BGH ging es vielmehr ersichtlich darum, gestützt auf die Regelungen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV a. F. (entspricht § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV n. F.) herauszustellen, dass die Gerichte gerade keine Verpflichtung trifft, „die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind“ (BGHSt 38, 125, 136; 231, 236). Weiter heißt es dazu in beiden Beschlüssen: „Der Tatrichter muss sich aber einer solchen Möglichkeit – nicht anders als die Verwaltungsbehörde – bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben.“ Insbesondere die weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom 17.03.1992 machen deutlich, dass auch nach Ansicht des BGH alleine die Erhöhung der Geldbuße nie ausreicht, um ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen: „Weist der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten auf, die nicht schon die Beharrlichkeit des Verstoßes als solche ausnahmsweise in Frage stellen, so kann der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann“ (BGHSt 38, 231, 237). Bei richtigem Verständnis der Entscheidungsgründe des BGH kann der Tatrichter daher zwar nur dann vom Fahrverbot absehen, wenn die gewünschte Denkzettel- und Besinnungswirkung mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Diese Frage stellt sich aber auch nach Ansicht des BGH erst dann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist.

Die in der Folgezeit von der Rechtsprechung aus den Leitsätzen jener Entscheidungen gezogene Schlussfolgerung, der Tatrichter müsse sich damit auseinandergesetzt haben, ob von der Verhängung des Fahrverbotes nicht allein deshalb abgesehen werden könne, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt schon durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen sei und dies müsse auch den Urteilsgründen zu entnehmen sei (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409), verkennt dieses Stufenverhältnis der Voraussetzungen. Erkennt der Tatrichter schon keine Umstände für ein Absehen, ist ihm auch kein Rechtsfolgeermessen dahingehend eingeräumt, alleine wegen der möglichen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. In dem Fall kann von ihm aber auch nicht gefordert werden, dass er sich in den Gründen zu dieser Frage verhält. Auch vor dem Hintergrund dessen, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und daher gerade in Bußgeldsachen keine übertrieben hohen Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 291, 299; Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 43; OLG Rostock, DAR 2001, 421; Seitz in: Göhler, a. a. O., § 71, Rn. 42), ist es ausreichend, wenn der Tatrichter zu erkennen gibt, dass ihm überhaupt bewusst war, aufgrund der Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV über Rechtsfolgeermessen zu verfügen (im Ergebnis wie hier: OLG Hamm – 3. Bußgeldsenat -, JMBl. NW 1996, 248; a. A. OLG Hamm – 2. Bußgeldsenat -, DAR 2000, 129, 130).“

Hände weg vom Handy beim Autofahren – Fahrverbot kann drohen

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Im Moment ist es an der „Fahrverbotsfront“ verhältnismäßig ruhig. Bahnbrechendes Neues gibt es nicht. Die OLG feilen an ihrer (ständigen) Rechtsprechung. Das zeigt m.E. deutlich der OLG Bamberg, Beschl. v. 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1567/12, der sich in erster Linie mit der Bedeutung des Zeitmoments für die Annahme von ‚Beharrlichkeit‘ i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG befasst. Das OLG verweist (noch einmal) darauf, dass bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zukommt  und hält damit an (eigener) früherer Rechtsprechung fest.

Interessant(er) allerdings eine andere Passage im Beschluss, in der es um das Handy und das Fahrverbot geht:

Hieran vermögen schließlich auch die 1 Jahr und 8 Monate, gut 3 Jahre und fast 3 ½ Jahre zurückliegenden und vom AG für die Anordnung des Fahrverbots als ausschlaggebend gewerteten [„insbesondere“] verbots­widrigen vorsätzlichen Benutzungen eines Mobil- oder Autotelefons und ihre jeweilige Regelahndung mit einem Bußgeld über 40 Euro nichts zu ändern, zumal insoweit regelmäßig von vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung auszugehen ist (treffend: OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2007 – 2 Ss OWi 227/07 [bei juris] = VRS 113, 75 ff. = VerkMitt 2007, Nr. 98; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1988 m.w.N.). Zwar kann ein wiederholter Verstoß gegen § 23 Ia StVO im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung im Sinne von § 25 I StVG rechtfertigen (OLG Thüringen DAR 2007, 157 f. = VRS 111, 205 ff. sowie eingehend OLG Bamberg NJW 2007, 3655 f. = NZV 2008, 48 f. = zfs 2007, 707 f. = VRR 2008, 36 f. [Gieg]; Burhoff Rn. 1991), jedoch darf hierbei – wie auch sonst – das schon oben angesprochene Zeitmoment nicht aus den Augen verloren werden.

Also: Häufiges Telefonieren beim Fahren kann gefährlich werden. Deshalb: Hände weg vom Handy.


 

Fahrverbot – wohin mit dem Führerschein zur Vollstreckung?

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Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer eines verhängten Fahrverbotes amtlich verwahrt. Für die Berechnung der Fahrverbotsfrist ist von Bedeutung, wann und wo der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 59a StrVollStrO). Und da stellt sich dann häufig die Frage: Muss das bei der Staatsanwaltschaft oder kann das auch bei anderen Stelle sein, die zur Annahme bereit ist (vgl. § 59a Abs. 5 StrVollStrO)? Häufig sprechen Praktikabilitätsgründe – bessere Erreichbarkeit pp. für Letzteres.

Um die Frage haben ein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Schwerin gestritten. Der Verteidiger hatte mitgeteilt, dass er den Führerschein für seine Mandantin bei der Kreisordnungsbehörde abgeben wolle. Die StA sah das anders und man traf sich beim AG Parchim im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder. Der AG Parchim, Beschl. v. 18.12.2012 – 5 OWiG 424/12 – hat dem Verteidiger Recht gegeben.

„Nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt. Dabei enthält die Vorschrift allerdings keine Regelung, dass die amtliche Verwahrung regelmäßig nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche anzusehen ist Vielmehr sprechen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe des Führerscheines bei jeder das Fahrerscheindokument entgegennehmenden  Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung im Sinne de Vorschrift anzuerkennen.“

 

 

Der besoffene Radfahrer – zwei Meldungen

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Der besoffene Radfahrer beschäftigt immer wieder die Gerichte und sorgt immer wieder für Meldungen in der Tagespresse. Dazu dann heute auch hier zwei Meldungen/Hinweise:

1. Zunächst der Hinweis auf den OVG Thüringen, Beschl. v. 09.05.2012, 2 SO 596/11 – zum  Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, u.a. mit dem Leitsatz:

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.

2. Und dann: In Münster ist jetzt der erste Radfahrer, dem die Verwaltungsbehörde das Radfahren wegen mehrfacher Trunkenheit am Lenker offiziell verboten hatte, mit dem Fahrrad erwischt worden (vgl. hier den Bericht aus den WN). Der war dann auch noch bei Rotlicht über eine Ampel gefahren. Ein Unglück kommt dann selten allein. Zur geldbuße dann jetzt auch noch 500 € Zwangsgeld.

Lesetipp: Jahresendlektüre – Verfahrenstipps und Fahrverbot

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In den letzten Tagen sind auf meiner Homepage „Burhoff-online“ zwei weitere Volltexte eingestellt worden, auf die ich hier auch hinweisen möchte.

Zunächst: Eingestellt worden ist mein Beitrag aus ZAP-Heft 24, F 22 R, S. 757: „Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (III/2012)“ mit Hinweisen und Tipps zu aktueller Rechtsprechung, zu der ich teilweise auch hier gepostet hatte.

Wie immer: Eingestellt zum kostenlosen Download.