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OWi III: Vorbeifahren an drei Verkehrsbeschränkungen, oder: Erhöhung der Regelgeldbuße=

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Und als dritte Entscheidung dann noch etwas zur Gledbußenhöhe. Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h eine gegenüber dem Regelsatz von 70 EUR erhöhte Geldbuße von 85 EUR festgesetzt. Die Erhöhung hatte das AG damit begründet, dass die die Beschränkung anordnenden Verkehrszeichen vor der Messstelle dreimal beidseitig wiederholt aufgestellt waren. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 08. 03.2021 – 4 OWi 6 SsRs 26/21 –  hatte keinen Erfolg:

„Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern.

Insbesondere ist ein sachlich-rechtlicher Verstoß nicht darin zu sehen, dass das Amtsgericht die Regelgeldbuße gemäß BKatV von 70,- Euro um 15,- Euro erhöht hat, weil es dem Betroffenen eine erhöhte Fahrlässigkeit angelastet hat.

In der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz wird die Frage, ob der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit handelt, wenn er mehrere beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen ignoriert, ohne sein Fahrverhalten entsprechend anzupassen, unterschiedlich beantwortet, wobei bislang – soweit ersichtlich – hierzu eine Senatsentscheidung noch nicht vorliegt.

Dies wird in einigen Entscheidungen des 1. und 2. Bußgeldsenats bejaht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 1 OWi 6 SsRs 361/20 v. 25.11.2020; 1 OWi 6 SsRs 253/30 v. 02.10.2020; 2 OWi 6 SsBs 30/20 v. 11.03.2020; 1 OWi 6 SsBs 11/18 v. 08.06.2018). Demgegenüber ist in einer Entscheidung des links unterzeichnenden Einzelrichters des 3. Bußgeldsenats die Auffassung vertreten worden, dass durch ein solches Fehlverhalten der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht erhöht wird und deshalb eine darauf gestützte Erhöhung der Regelgeldbuße zu unterbleiben hat (OLG Koblenz, Beschl. 3 OWi 6 SsRs 299/20 v. 26.10.2020).

Der Senat entscheidet die Rechtsfrage jetzt dahingehend, dass in den besagten Fällen ein gegenüber dem Regelfall – dem achtlosen Vorbeifahren an nur einem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen – der Fahrlässigkeitsvorwurf als erhöht anzusehen ist, was es rechtfertigt, die Regelgeldbuße entsprechend zu erhöhen. An der anderslautenden Rechtsprechung des Einzelrichters des Senats vom 26. Oktober 2020 wird nicht mehr festgehalten.

Grundsätzlich sind die Regelsätze der BKatV für die Gerichte verbindlich, da sie Rechtssatzqualität haben (vgl. BeckOK-OWiG/Sackreuther, § 17 Rn. 111; KK-OWiG/Mitsch § 17 Rn. 103). Dabei gehen die Bußgeldregelsätze für fahrlässiges Handeln von gewöhnlichen Fällen aus; ein Abweichen hiervon ist nur dann angezeigt, wenn außergewöhnliche, besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 OWiG, wonach Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf sind, der den Täter trifft.

Der individuelle Sorgfaltsverstoß, der dem Betroffenen hier anlastet, ist nach den Urteilsgründen des Amtsgerichts darin zu sehen, dass er trotz Kenntnis der im Messstellenbereich durch Zeichen 274 angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sein Fahrverhalten sorgfaltswidrig nicht angepasst hat, obwohl er zuvor wiederholt durch die mehrfache Beschilderung mit dem gleichen Zeichen dazu angehalten worden ist. Diesem Verhalten liegt eine gegenüber dem Regelfall, der Nichtbeachtung nur eines Schildes, eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung zugrunde.

Für einen erhöhten Sorgfaltsverstoß und die damit einhergehende besondere individuelle Vorwerfbarkeit sprechen zunächst Sinn und Zweck der Mehrfachbeschilderung. Nach Ziffer I. zu Zeichen 274 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) v. 26. Januar 2001 sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maßgabe der voranstehenden Erwägungen der VwV-StVO angeordnet werden, wo Fahrzeugführer insbesondere in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit besonders unebener Fahrbahn ihre Geschwindigkeit nicht den jeweiligen Straßenverhältnissen anpassen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde.

Daraus folgt, dass ein Fahrzeugführer davon auszugehen hat, dass er sich mit seinem Fahrzeug auf einer besonders unfall- oder sonst gefahrenträchtigen Strecke befindet, wenn er ein geschwindigkeitsbeschränkendes Verkehrszeichen passiert. Der Erfolgsunwert seines Handels bzw. der Sorgfaltspflichtverstoß ist darin zu sehen, dass der Verkehrsteilnehmer, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht reduziert, die Gefahrenwarnung des Verkehrszeichens ignoriert und deshalb nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ist eine Unfall- oder Gefahrenstelle – wie vorliegend – nicht durch ein, sondern durch mehrere, mit Abstand hintereinander aufgestellte geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen als solche besonders kenntlich gemacht, so wird dies einen verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer in besonderer Weise dazu veranlassen, vorsichtig zu fahren und sich durch einen Blick auf den Tachometer zu vergewissern, ob er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhält bzw. sein Fahrverhalten entsprechend darauf einzustellen. Denn ein solcher Fahrer wird der Mehrfachfachbeschilderung die Warnung vor einer besonders gefährlichen und unfallträchtigen Stelle entnehmen. Ein Fahrer, der eine solche Beschilderungssituation ignoriert, handelt deshalb mit in zweifacher Hinsicht gesteigerter Fahrlässigkeit, denn er ignoriert nicht nur die Botschaft der besonderen Unfall- oder Gefahrenträchtigkeit, sondern dies auch nicht nur in einem kurzen Augenblick, sondern über einen längeren Zeitraum hin.

Der Sinn und Zweck der dreifach hinter einander aufgestellten Schilder ist auch im konkreten Fall darin begründet, dass unmittelbar auf die Messstelle ein Unfallschwerpunkt folgt, zu dessen Entschärfung die Geschwindigkeitsbeschränkung und die zu ihrer Überwachung aufgebaute stationäre Messanlage dienen. Ihr geht über mehrere Kilometer eine Gefällestrecke voraus, aus der die besondere Unfallgefährlichkeit des Streckenabschnitts erwächst. Dies ist dem Senat aus einer Vielzahl von diese Messstelle betreffenden Verfahren, aber auch aus eigener Anschauung bekannt.

Passiert der Betroffene, wie hier, auf einer mehrere Kilometer reichenden Gefällestrecke drei im Abstand hintereinander aufgestellte Verkehrszeichen, die er neben leicht erkennbaren Gegebenheiten wie dem Gefälle vor der Messstelle als Anhaltspunkt zur Überprüfung seiner gefahrenen Geschwindigkeit wahrnehmen muss, dann handelt er mit höherem Unwertgehalt als ein Fahrzeugführer, der lediglich ein die Höchstgeschwindigkeit anordnendes Verkehrsschild passiert, ohne seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Die Mehrfachbeschilderung in Verbindung mit der Gefällestrecke führt auch deswegen zum erhöhten Sorgfaltsverstoß, weil der betroffenen Fahrzeugführer durch das Gefälle mittels dauerhaften Betätigens der Bremseinrichtung aktiv auf die gefahrene Geschwindigkeit Einfluss nehmen muss (also nicht einfach den Fuß vom Gas nehmen kann).

Somit ist die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Linz am Rhein nicht zu beanstanden, wonach das Fehlverhalten in vorliegendem Fall vom Regelfall nach der BKatV in einem Maße nach oben abweicht, dass es nicht mehr einem mittleren Fahrlässigkeitsgrad zuzuordnen ist, sondern in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit aufrückt. Die Dreifachbeschilderung und die Streckenführung stellen besondere Begleitumstände dar, welche die besondere Aufmerksamkeit des Fahrers hervorrufen müssen. Unter diesen Umständen belegt die Unkenntnis von der eigenen Geschwindigkeitsüberschreitung einen gesteigerten Sorgfaltsverstoß des Betroffenen.

In der Erhöhung des Bußgeldes aufgrund der die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnenden, mehrfach wiederholten Beschilderung ist ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht zu sehen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 OWi 6 SsBs 30/20 v. 11.03.2020). Denn nicht ein mehrfaches Überfahren der Geschwindigkeitsbeschränkung vor der Messstelle hat das Tatgericht hier zum Anlass für die Erhöhung der Geldbuße genommen, sondern die Fehlleistung des Betroffenen, bei mehreren aufeinander folgenden Schildern die Gelegenheit sorgfaltswidrig versäumt zu haben, sein Fahrverhalten der besonderen Streckengefährlichkeit anzupassen.“

OWi I: Fahrlässige Geschwindigkeitskeitsüberschreitung?, oder: Verkehrszeichen nur in anderer Richtung

entnommen wikimedia.org

Für den OWi-Bereich liegen mir derzeit nicht so viele Entscheidungen vor. Aber für einen weiteren OWi-Tag heute reicht es dann doch (noch) 🙂 .

Ich starte mit dem OLG Oldenburg, Beschl. 30.04.2020 – 2 Ss (OWi) 111/20. Die Problematik: Kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann in Betracht kommen, wenn in der Fahrtrichtung, in der der Betroffene gefahren ist, kein Verkehrszeichen passiert wurde?

Das OLG meint: Grundsätzlich ja. Zu entscheiden war folgender Sachverhalt:

„Der Betroffene befuhr in Ort3 eine innerstädtische Straße in nördlicher Richtung. Er passierte dabei das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende Verkehrszeichen 274 in Kombination mit Verkehrszeichen 123 (Arbeitsstelle). Anschließend bog er auf den Parkplatz seiner Arbeitsstätte ab. Nach mehreren Stunden verließ er mit seinem Fahrzeug den Parkplatz, um nunmehr in südlicher Richtung auf der oben genannten Straße zurückzufahren. Bis zur Messstelle passierte er in dieser Fahrtrichtung kein die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen, da dieses nördlich des Parkplatzes aufgestellt war.“

Das AG hat verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er meint, die sei zuzulassen zur Klärung der Frage, ob eine Beschilderung einer Geschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit dem Hinweis auf eine Baustelle im Bereich der Baustelle auch für den Gegenverkehr gilt, der auf dieser Fahrspur die dort vorhandene Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht passiert hat.

Dazu das OLG:

„Die Rechtsbeschwerde ist hier nicht zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.

Die in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsfragen sind geklärt.

Das Streckenverbot galt im vom Betroffenen befahrenen Bereich auch in südlicher Richtung. Zwar soll unter anderem das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Selbst wenn man die Zufahrt zum Parkplatz mit einer Einmündung gleichsetzen würde, wäre allein hierdurch das Streckenverbot aber nicht aufgehoben worden (vergleiche Senat, NJW 2011, 3593).

Grundsätzlich entfalten Verkehrszeichen das Gebot einer Geschwindigkeitsbeschränkung aber nur in der Fahrtrichtung für die sie aufgestellt und für den Betroffenen auch sichtbar sind (Senat VRS 89, 53; OLG Celle DAR 2000, 578; OLG Bamberg Beschluss vom 17. Juli 2013, 3 SsOWi 944/13, juris).

Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des Senats NJW 2011, 3593 zugrunde lag, da dort der Betroffene nach Verlassen des Parkplatzes in derselben Richtung weitergefahren war. Auf dem Hinweg war er an dem Verkehrszeichen vorbeigefahren.

Hier hatte der Betroffene jedoch in seiner –späteren- Fahrtrichtung kein Verkehrszeichen passiert.

Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist jedoch vergleichbar mit demjenigen, der der Entscheidung BGHSt 11, 7 ff. zugrunde lag. Dort war es so, dass „die Angeklagten“ mit einem unbeladenen Lastzug ein Verkehrszeichen passiert hatten, mit dem die Straße für Fahrzeuge über 6 t Gesamtgewicht gesperrt war. Unterwegs beluden sie den Lastzug in einem abseits gelegenen Waldstück mit Holz, sodass die Grenze von 6 t überschritten war und fuhren anschließend auf dem Waldweg zurück zur Landstraße, um in die Richtung zurückzufahren, aus der sie gekommen waren, wobei in diesem Streckenverlauf kein Verbotsschild aufgestellt war.

Der BGH hat ausgeführt, dass die Verkehrsbeschränkung für den gesamten Straßenabschnitt, ohne dass die Anordnung für denjenigen, der das Schild an einem der beiden Anfangspunkt wahrgenommen hatte, unterwegs durch zusätzliche Verbotstafeln wiederholt zu werden brauchte, gegolten hätte. „Wenn also ein Kraftfahrer sein Fahrzeug vor Erreichen des Endpunktes der Sperrstrecke über das zugelassene Höchstgewicht beladen und die Fahrt in gleicher Richtung fortgesetzt hätte, könnte er nicht erfolgreich geltend machen, das für die ganze Strecke gültige Verbot sei auch nicht in ihrem letzten Teilstück durch amtliche Verkehrszeichen sichtbar gemacht“ (BGH a. a. O.).

Weiter heißt es dort:

„Ob nun die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortgesetzt wird, in beiden Fällen wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er sich ein für längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn es zuvor wahrgenommen hat.“ Diese Ansicht bedeute kein Abgehen vom Sichtbarkeitsgrundsatz. Sie wolle nur seiner allzu weitgehenden Übersteigerung, die zu kaum verständlichen Ergebnissen im Verkehr führen würde, entgegentreten. „Die Angeklagten“ hätten das Verbotszeichen auf der einheitlichen Fahrt befolgen müssen, solange sie diese Straße genutzt hätten. Die noch am selben Tag unmittelbar an das Beladen sich anschließende Rückfahrt über die gleiche Strecke könne nämlich nicht unabhängig von der vorangegangenen Benutzung als neue, selbständige Fahrt angesehen werden.

Der BGH hat seine Entscheidung weiter damit begründet, dass die dortige Belastungsbeschränkung erkennbar für beide Fahrtrichtungen gegolten hätte.

Dieser Gedanke lässt sich allerdings nicht in jedem Fall auf die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung übertragen. Zwar mag in der Praxis häufig eine Geschwindigkeitsbeschränkung für beide Richtungen eines Streckenabschnitts gelten, wobei sich die Streckenabschnitte mit beschränkter Geschwindigkeit für die gegenläufigen Fahrtrichtungen aber keineswegs decken müssen (OLG Celle a. a. O.).

Sowohl das OLG Celle als auch das OLG Bamberg halten es in den oben genannten Entscheidungen jedoch für möglich, dass ein Betroffener aufgrund der Umstände davon ausgehen muss, dass auch für die Gegenfahrbahn ein entsprechendes Geschwindigkeitsgebot bestand. Anders als in den Sachverhalten, die den dortigen Entscheidungen zugrunde lagen, sind hier aber vom Amtsgericht Umstände festgestellt worden, aufgrund derer der Betroffene davon ausgehen musste, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auch für seine Fahrtrichtung galt:

Zum einen war die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Kombination mit dem Verkehrszeichen „Arbeitsstelle“ angeordnet worden. Zum anderen befand sich die Baustelle nach den Feststellungen des Amtsgerichtes mittig auf den nicht durch Leitplanken getrennt Fahrbahnen. Wenn bei einer derartigen Örtlichkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Fahrtrichtung angeordnet worden ist, drängt sich auf, dass für die entgegengesetzte Fahrtrichtung nichts anderes gilt.

Letztlich ist die Frage, ob dem Betroffenen aufgrund der Örtlichkeit ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, aber eine solche des konkreten Einzelfalles und deshalb der Fortbildung des Rechts nicht zugänglich, während die sonstigen Fragen in diesem Zusammenhang geklärt sind.“

Ich habe meine Zweifel, ob die Auffassung des OLG zutreffend ist, wobei – hier – allerdings nicht übersehen werden darf, dass der Betroffene ortskundig war. Allerdings stellt sich die Frage, ob man die Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt. Letztlich ist die Frage, ob einem Betroffenen aufgrund der (ihm bekannten) Örtlichkeit ggf. ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, aber eine des konkreten Einzelfalles – so auch das OLG – und kann deshalb wohl mit einem Zulassungsantrag zur Fortbildung des Rechts nicht angegriffen werden. Allerdings bietet das für den Verteidiger wiederum ein Einfallstor, um vorzutragen, warum sich dem Betroffenen im Einzelfall die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aufdrängen musste.

 

OWi I: Hohe Geschwindigkeit = Vorsatz?, oder: Wenn das Fahrverbot „injiziert“ ist

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Machen wir heute mal wieder ein wenig OWi. Und zum Warm-Up gibt es das AG Erlangen, Urt. v. 15.102.2018 – 6 OWi 911 Js 143459/18. Nichts Besonderes, bis auf die Frage der Schuldform. Die stellte sich nämlich als „Fahrlässig“ oder „vorsätzlich“. Die Kollegin Bender-Paukens, die mir das Urteil geschickt hat, hat mir dabie berichtet, dass das AG mit „Tod und Teufel2 = Vorsatz gedroht hat, aber sie und der Mandant standhaft geblieben sind = Einspruch nicht zurückgenommen haben. „Herausgekommen“ ist dann eine Verurteilung wegen fahrlässigkeit mit folgender Begründung:

„Der Betroffene ist daher schuldig der fahrlässigen Überschreitung zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 115 km/h gem. §§ 41 I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO. 24, 25 StVG, 11.3.10 BKat, 4 I BKatV, 17 OWiG.

Das Gericht ist insoweit zugunsten des Betroffenen von einer rein fahrlässigen Begehung der Tat ausgegangen. Es hat dabei berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte und aus den baulichen Gegebenheiten keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ähnliches ersichtlich war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung diente lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle. Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass er die Beschilderung übersehen hat, dann gab es für ihn keinen Anlass, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert, den der Betroffene erreicht hat, kann daher nicht ohne weiteres auf einen möglichen Vorsatz rückgeschlossen werden.“

„Schöne“ Formulierung: „Das Gericht ist …. ausgegangen“. Das liest sich wie die Anwendung des Zweifelssatzes 🙂

Das Urteil hat aber auch noch eine andere „schöne“ Formulierung:

„Es liegt der Fall einer groben Pflichtverletzung nach § 4 I Satz 1 Nr. 1 BKatV vor. Die Erfüllung dieses Tatbestandes injiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 I Satz 1 StVG. Insoweit bedarf es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes, wobei, wenn es angeordnet wird, in der Regel die im Bußgeldkatalog bestimmte Dauer festzusetzen ist. Besondere Umstände, die hier eine Abweichung von der im Bußgeldkatalog festgelegten Dauer des Fahrverbotes begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“

Zu Gunsten des Amtsrichters gehe ich mal davon aus, dass er den Unterschied zwischen „indiziert“ und „injiziert“ kennt und auch richtig diktiert hat. Jedenfalls hat er aber vor seiner Unterschrift das Urteil nicht richtig/sorgfältig gelesen, sonst wäre ihm das doch sicherlich aufgefallen (?).

OWi II: Fahrlässige Trunkenheitsfahrt, oder: Unbewusste Alkoholaufnahme

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Die zweite Entscheidung kommt auch aus Berlin, es ist der KG, Beschluss, v. 31.07.2018 – 3 Ws (B) 188/18, der sich mit dem Fahrlässigkeitsvorwurf bei § 24a Abs. 1 StVG – also Trunkenheitsfahrt – befasst. Dazu das KG:

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 30. Juli 2018 lag vor, gab aber keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

„Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass die vom OLG Hamm am 27. Juli 1999 erlassene Entscheidung (Blutalkohol 39, 123) verlangt, dass die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG Feststellungen zu der Frage erfordert, „aufgrund welcher konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens die einschlägige Norm tatbestandsmäßig verwirklicht wurde“ (juris-Orientierungssatz). Im Entscheidungstext heißt es: „Aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,95 Promille kann ohne weitere Feststellungen nicht auf eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung des Betroffenen geschlossen werden. Wenn nämlich dieser Wert etwa auf dem Vorhandensein von Restalkohol nach länger zurückliegendem Trinkende und längerer Eliminationsphase beruht, was hier aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf es ebenfalls noch der Darlegungen zusätzlicher konkreter Umstände zur Annahme fahrlässiger Tatbegehung. Schließlich lässt sich angesichts der Feststellungen auch eine unbewusste Alkoholaufnahme des Betroffenen nicht ausschließen. Bei einer solchen schiede eine Bestrafung möglicherweise aus.“

Der Senat folgt dem OLG Hamm insoweit nicht. Insbesondere muss das Tatgericht zugunsten des (schweigenden) Betroffenen nicht von dem völlig unwahrscheinlichen Fall einer unbewussten Alkoholaufnahme ausgehen. Der vom OLG Hamm angenommenen Bewertung, auch ein länger zurückliegender Alkoholkonsum könne den Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lassen, folgt der Senat gleichfalls nicht. Vielmehr gelten die vom Bundesgerichtshof im Falle länger zurückliegenden Cannabiskonsums aufgestellten Grundsätze eines umfassenden Fahrlässigkeitsvorwurfs (vgl. BGHSt 62, 42; vgl. auch Senat VRS 127, 244) erst recht für den Konsumenten von Alkohol, zumal sich dieser vergleichsweise linear und damit für den Kraftfahrer vorherseh- und berechenbar abbaut.

Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedurfte es nicht. Denn die vorgenannten Überlegungen des OLG Hamm bewertet der Senat als nicht tragend. Anders als im hier zu entscheidenden Fall enthielt das vom OLG Hamm überprüfte Urteil bereits keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite, so dass die weiteren Ausführungen, welcher Art die Feststellungen sein müssten, überschießend und nicht tragend waren. Das hier angefochtene Urteil hingegen weist aus: „Die Betroffene hätte bei sorgfältiger Selbstkontrolle erkennen können, dass die Menge an konsumiertem Alkohol einen Wert von 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration überschreiten würde.“ Die vom OLG Hamm (aaO) darüber hinaus, aber nicht tragend verlangten Feststellungen („Art und Umstände der Alkoholaufnahme“) sind nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat zusätzlich bestätigt durch die zu den Urteilsessentialia bei § 21 StVG ergangene Grundsatzentscheidung des BGH vom 27. April 2017 (vgl. BGHSt 62, 155).“

Drogenfahrt: weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf, oder: Dabei bleibt es

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Und als zweite Entscheidung heute dann der KG, Beschl. v. 28.02.2018 – 3 Ws (B) 48/18. Er betrifft eine Frage, um die bei § 24a Abs. 2 StVG – Drogenfahrt – vor einiger Zeit sehr gestritten worden ist, nämlich die Frage, wann bei Cannabiskonsum von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Da gab es die sog. „Längere-Zeit-Rechtsprechung“, die davon ausging, dass dann, wenn der Cannabiskonsum „längere Zeit“ zurücklag, die Annahme von Fahrlässigkeit nicht möglich war. Das war allerdings in der Rechtsprechung der OLG umstritten und ging hin un her. In dem Chor hat auch das KG mitgesungen, dass zunächst auch die „längere-Zeit-Rechtsprechung“ vertreten hatte, sie dann aber 2014 aufgegeben hat (vgl. Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf….-jetzt auch in Berlin?).

Und dabei bleibt es. Das ist das Fazit aus dem KG-Beschluss vom 28.02.2018:

„1. Die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe bei Fahrtantritt noch damit rechnen müssen, unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu stehen, ist frei von Rechtsfehlern. Der Senat hat bereits 2014 von der „Längere-Zeit-Rechtsprechung“ Abstand genommen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32), der zufolge einem Konsument von Rauschmitteln, dessen Konsum „längere Zeit“ zurückliegt, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne (vgl. etwa Senat DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden). In der Besetzung mit drei Richtern hat der Senat entschieden, dass für den Tatrichter im Regelfall kein Anlass besteht, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn – wie vorliegend – der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bei der Fahrt erreicht wird. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Kann der Konsument diese Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32). Dem folgt auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NZV 2017, 227).“