Schlagwortarchiv: Erstattungsfähigkeit

Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet, oder: Wer den falschen Verteidiger wählt, ist selber schuld

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Über den AG Kleve, Beschl. v. 29.01.2015 – 12 Cs-801 Js 522/12-965/12 – kann man m.E.- mit Fug und Recht den Satz schreiben: „Wer zunächst den falschen Verteidiger wählt, ist selber schuld“, oder auch: „Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet“. Im Beschluss geht es um die Erstattungsfähigkeit höherer Gebühren nach einem Anwaltswechsel. Der Beschuldigte war bereits vor dem 01.08.2013, dem Tag des Inkrafttretens des 2. KostRMoG anwaltlich vertreten. Ihm wurden verschiedene Verstöße gegen das AMG vorgeworfen; es ging um den Vertrieb von „Legal Highs“, die zu dem Zeitpunkt sämtlich nicht in der Anlage I des BtMG aufgeführt waren. Im Oktober/November 2013 kam es zu einem Anwaltswechsel. Der ursprüngliche Verteidiger, ein hauptsächlich im Zivil- und Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt fühlte sich dem Verfahren fachlich nicht (mehr) gewachsen. Es kam daher zu dem einvernehmlichen Anwaltswechsel. Nach der auf Vorlage des BGH ergangenen Entscheidung des EuGH ist das Verfahren gegen den Beschuldigten dann nach § 153 StPO eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt. Der neue Rechtanwalt hat Erstattungsansprüche gegenüber der Landeskasse in Höhe des nach dem am 01.8.2013 in Kraft getretenen 2. KostRMoG geltenden Gebührenrechts angemeldet. Hiergegen hat der Vertreter der Staatskasse eingewendet, dass sich bereits vor dem 01.08.2013 ein Verteidiger bestellt hatte und ein notwendiger Anwaltswechsel nicht vorlag. Die Gebühren sind dann nach altem Recht festgesetzt worden. Das AG argumentiert:

„Die nach dem Anwaltswechsel durch die Gesetzesänderung entstandenen höheren Gebühren sind nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO als notwendige Auslagen gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 11.08.2011 – 120 Qs 68/11 -), dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten liegt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 64).

Nach Mitteilung des zuvor tätigen Verteidigers fand der Wechsel im Einvernehmen statt. Der jetzige Verteidiger trägt selbst vor, dass ein Anwaltswechsel nahe lag und aus seiner Sicht auch notwendig war.

Sicherlich steht es dem Angeklagten frei, ob und wann er einen Anwalt beauftragt. Wenn er dies aber bereits getan hat und sich im Laufe des Verfahrens aufgrund der komplizierten Rechtslage einen spezialisierten Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mandatiert, kann dies nicht zu Lasten der Landeskasse gehen.

Das OLG Frankfurt führt in seiner bereits o.g. Entscheidung vom 11. 8. 1999 (2 Ws 91/99) aus: „Denn die Ursache für den Anwaltswechsel liegt in der Sphäre des Bf. begründet. Dieser hatte in Kenntnis des gegen ihn erhobenen Vorwurfs Rechtsanwalt K mit seiner Verteidigung beauftragt. Hierbei trug er selbst das Risiko, dass der von ihm gewählte Verteidiger seine Interessen nicht zureichend wahrnahm (vgl. OLG Hamm, NStZ 1983, 284). Geänderte Umstände, die sachliche Gründe für die Notwendigkeit eines Verteidigerwechsels darstellen könnten, waren nicht eingetreten.“

Auf geänderte Umstände kann sich der Angeklagte hier nicht berufen, schließlich bestand der Anklagevorwurf von Anfang an und hat sich während des Verfahrens nicht geändert.

Tja, ich räume ein: Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. zu den o.a. Nachweisen auch noch KG RVGreport 2007, 193 m.w.N. aus Rspr. und Literatur ; LG Duisburg, AGS 2005, 446; ähnlich LG Detmold DAR 2015, 118). Zum Teil wird das in der Literatur aber anders gesehen. Danach sollen stets die höheren Kosten zu erstatten sein, weil es der Partei freisteht, ob und wann sie einen Anwalt beauftragt. Danach wären die Kosten stets bis zur Höhe des höchsten Vergütungsanspruchs nach neuem oder bisherigen Recht zu erstatten (AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 7. Aufl., § 61 Rn. 153 f.; Schons AGS 2005, 447, in der Anm. zu LG Duisburg AGS 2005, 446; offen bei Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Teil A: Übergangsvorschriften [§§ 61 ff.], Rdn. 1985). Diese Auffassung hat m.E. einiges für sich. Sie berücksichtigt – zumindest auch – die Interessen des Angeklagten und sein Recht auf bestmögliche Verteidigung.

M.E. bleibt in den Fällen wie den vorliegenden die h.M. auch eine Antwort auf die Frage schuldig, woher eigentlich der Angeklagte wissen soll, ob der von ihm zunächst beauftragte Rechtanwalt der „bestmögliche“ Verteidiger ist. Nur, wenn er das weiß, kann man ihn an seinem „Auswahlverschulden“ fest halten. Zudem: Stellt sich erst während des Verfahrens heraus, dass ein „Spezialist“ – hier offenbar für BtM-Verfahren – erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung sicher zu stellen, dann kann man m.E. auch mit guten Gründen die „Notwendigkeit“ des Anwaltswechsels bejahen, so dass sich dann die vom AG entschiedene Frage gar nicht erst stellen würde. Das würde allerdings bei den „Hütern der Staatskasse“ ein wenig mehr Flexibilität voraussetzen, die man leider nur zu häufig vermisst.

Muss man als Verteidiger 76 Bände Akten am Bildschirm lesen?

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„Muss man als Verteidiger 76 Bände Akten am Bildschrim lesen?“ das ist die Frage, die dem LG Duisburg, Beschl. v. 29.04.2014 – 34 KLs-143 Js 193/10-15/13 – zugrunde liegt und die das LG – m.E. zutreffend – mit nein beantwortet hat. Und das gilt nach Auffassung des LG auch dann, wenn Akteneinsicht durch Übersenden der Akte auf einem Datenträger gewährt worden ist. Der Verteidiger hatte trotzdem die Akte ausgedruckt und machte nun gegen die Staatskasse nach Freispruch des Mandanten u.a. 2.307,25 € Kopiekosten geltend. Der Festsetzung dieser Kosten ist der Bezirksrevisor mit der Begründung entgegen getreten, dass durch eine Übersendung eines Datenträgers genügend Akteneinsicht gewährt worden wäre. Es könne nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, wenn Schriftstücke vom Datenträger ausgedruckt werden und hierfür eine Dokumentenpauschale beansprucht wird. Zudem hätten die Kopiekosten durch Ausdruck von 2 Seiten auf jeweils einem Blatt um die Hälfte reduziert werden können.

Das LG/der Rechtspfleger folgt der Argumentation nicht:

Der Auffassung der Staatskasse wird nicht gefolgt. Das Lesen von 76 Bänden Aktenmaterials am Bildschirm ist nicht zumutbar, ebenso wie die Verkleinerung der einzelnen Seiten auf jeweils die Hälfte. Die hierzu zitierte Entscheidung des OLG Celle ( 28.11.2011, 1 Ws 415/11) trifft hier nicht exakt zu, da diese Entscheidung lediglich den Ausdruck von Übersetzungen überwacher Telefonate behandelt. Die Tatsache dass keine Mehrfachakten für die Verteidiger hergestellt wurden, sondern elektronische Datenträger, hat der Justiz im Vorfeld erhebliche Kosten erspart.“

M.E. zutreffend. Denn selbst der Grundsatz der kostensparenden Prozessführung  bzw. die Frage der Notwendigkeit i.S. des § 46 RVG führt nicht dazu, dass der Verteidiger in solchen Fällen, gezwungen wäre, die Akten am Bildschirm zu lesen. Die Grenze liegt da, wo das Verteidigerverhalten missbräuchlich wird. Und das ist nicht der Fall. Wer nicht am Bildschirm lesen kann/will, muss sich m.E. dazu nicht von der Justiz durch digitale Akten, deren Zuverfügungstellung letztlich dem Interesse an Kostenersparnis in der Justiz dient, zwingen lassen. Das hat das LG hier m.E. richtig gesehen. Und richtig ist ebenfalls, wenn das LG auch hinsichtlich der Frage: Zusammenfassen von zwei Blatt Akten auf einer Kopie?, zugunsten des Verteidigers entschieden hat.Wer hat schon Lust, die Akte in Kleinschrift lesen zu müssen? Das tun und müssen die Gerichte nicht, so dass es ein Gebot der Fairness ist, das vom Verteidiger auch nicht zu verlangen.

Ich schaue in die Glaskugel und wage danach dann die Behauptung: Die Sache/das Verfahren wird uns sicherlich nochmals beschäftigen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Staatskasse die Entscheidung des Urkundsbeamten hinnimmt. Bezirksrevisoren fechten in meinen Augen grundsätzlich alles an. Sicherlich aber Entscheidungen, die der Staatskasse rund 2.300 € für Kopien auferlegen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein?

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Ich hatte am vergangenen Freitag die Frage gestellt: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein? Die Statistik mit den Zugriffszahlen zeigt mir: Eine Frage, die die Praxis bewegt.

Nun, darf man oder darf man? Schön wäre es, wenn man die Frage mit einem klaren Ja beantworten könnte, wie es ein Kommentator getan hat, der anmerkt: „§ 147 Abs. 7 StPO i.V.m. EGMR und der GRC. Uneingeschränktes JA. “ Ich folge ihm gern, nur sieht es die (ober)gerichtliche Rechtsprechung leider anders und ist sehr viel zurückhaltender. So passt besser ein anderer Kommentar, nämlich: „Ich hab die Antwort, ich hab sie: Kommt drauf an :-)“ Und das verdeutlichen m.E. auch zwei Beschlüsse, auch die ich in dem Zusammenhang hinweisen möchte. Das ist einmal der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26. 5. 2014, 1 Ws 144/14 u. 1 Ws 146/14 –  und dann der LG Aachen, Beschl v. 16.06.2014 – 67 KLs-901 Js 193/12-11/12 . Der OLG Braunschweig-Beschl. sieht es (viel) restriktiver als das LG Aachen, das aber auch eine Prüfungspflicht des Rechtsanwalts/Verteidigers bejaht, m.E. aber mehr Spielraum lässt. Fraglich ist dann natürlich, wie weit geht der und was muss der Verteidiger prüfen. Es stellt sich letztlich die Frage: Muss der Verteidiger mehr prüfen als für den eigenen Aktenauszug oder darf er dem Mandanten (unbesehen) alles das zur Verfügung stellen, was er für sich selbst auch kopieren kann.?

Allgemein wird man sagen können/müssen: Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Aktendoppel zumindest dann erstattungsfähig  wenn seine Erstellung zur sachgemäßen Verteidigung erforderlich war, wie z.B. in einem umfangreichen Strafverfahren mit schwieriger Beweislage, in dem der Verteidiger auf den dauernden Besitz eines Aktenauszugs angewiesen war, oder bei gravierenden Straftaten, oder, wenn er ihn braucht, „um seine Verteidigung mit dem Verteidiger einzurichten“. Es hilft dabei sicherlich die Argumentation des LG. Und noch zwei Punkte:

  • Um Schwierigkeit bei der Erstattung/Festsetzung zu vermeiden, sollte der Pflichtverteidiger ggf. den Weg über § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG gehen und die Feststellung der Erforderlichkeit des Aktendoppels durch das Gericht beantragen. Eine andere Möglichkeit zur Klärung ist, insoweit einen Vorschuss gem. § 47 RVG zu verlangen.
  • Und: Solche Konstellationen wie beim OLG Braunschweig sind natürlich „tödlich“. Es ist kaum nachvollziehbar – jedenfalls auf den ersten Blick -, wieso  2.864 Fotokopien, deren Erstattung verlangt wird, angefallen sein sollen, wenn die Ermittlungsakten zum Zeitpunkt des Akteneinsichtgesuchs auf lediglich 863 Seiten zuzüglich 149 „Sonderheft Haftbeschwerde“ zuzüglich etwaiger Doppelseiten angewachsen waren.

Beratung zum Nulltarif, oder: Ohne „Moos“ nichts los

© froxx - Fotolia.com

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Manche Streitfragen gibt es schon lange und man kann dagegen anschreiben, so viel man will. Es ändert sich nichts. Das macht müde, manchmal auch ärgerlich, aber man schreibt dann, wenn man auf eine weitere (Fehl)Entscheidung getroffen ist, dann doch wieder. Denn die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt und man hofft immer, dass sich vielleicht irgendwann in der Rechtsprechung dann doch etwas bewegt. So geht es mir immer bei der Problematik der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat, dieses dann aber vor Begründung wieder zurücknimmt. Die h.M. in der Rechtsprechung gewährt dem Verteidiger in den Fällen dann keine Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. Das wird damit begründet, dass eine rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers z.B. in Revisionsverfahren bei der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft solange nicht besteht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Etwa erbrachte beratende Tätigkeiten seien durch die Gebühren des Ausgangsverfahrens abgegolten. So auch vor kurzem der LG Köln, Beschl. v. 14.03.2014 – 111 Qs 64/14 -, der m.E. ebenso falsch ist wie die übrige Rechtsprechung z.B. des KG, des OLG Bremen, OLG Düsseldorf, des OLG Koblenz und der LG.

Warum falsch? Nun, mit Auftragserteilung ist für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124, 4130 VV RVG entstanden. Und sie ist auch erstattungsfähig i.S.d. §§ 473 Abs. 2 Satz 1, 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO. Der Angeklagte hat nämlich ab Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft Handlungs- und Beratungsbedarf, z.B. zumindest über den weiteren Gang des Verfahrens usw. Dieser hängt nicht etwa von der Begründung der Berufung ab. Darauf hat der BGH schon 2003 für das Zivilverfahren hingewiesen. (so auch die h.M. in der Literatur). Diese Tätigkeiten des Verteidigers werden nicht mehr von der Verfahrensgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens erfasst, wovon die h.M. aber unzutreffend ausgeht. Das ist beendet und mit Einlegung des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelverfahren begonnen. Wenn der Verteidiger in dem (beratend) tätig wird, entsteht die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens und die ist bei Rücknahme des Rechtsmittels auch erstattungsfähig. Alles anders ist Beratung zum „Nulltarif“ und die gibt es nicht. Jeder Richter würde sich dagegen wehren, ohne Bezüge tätig zu sein. Warum der Rechtsanwalt hne Honorar tätig werden/sein soll, erschließt sich mir nicht. Und darauf bleiben die o.a. Entscheidungen auch eine nachvollziehbare Begründung schuldig.

Ich habe mal wieder eine Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten in der JVA besuchen? oder: Besuchstagekatalog?

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Zu den Problemen, die es gibt, die man aber nicht braucht, gehört die Frage/Problematik, wie häufig der (Pflicht)Verteidiger seinen Mandanten besuchen darf? Sie spielt in der Praxis im Rahmen der Vergütungsfestsetzung immer wieder eine Rolle, obwohl man sich häufig fragt, warum eigentlich und/oder, ob der jeweilige Rechtspfleger eigentlich der „Richtige“ ist, um dieses Fass aufzumachen. So m.E. auch in dem dem AG Backnang, Beschl. v. 04.03.2014 – 2 Ls 22 Js 43421/13 – zugrunde liegenden Verfahren. Der Verteidiger besucht den Mandanten in fast sechs Monaten Untersuchungshaft – §§ 121, 122 StPO lassen grüßen – sieben Mal. Was soll daran, möchte man den Rechtspfleger fragen, zu viel sein?. Das ist gerade mal etwas mehr als durchschnittlich ein Besuch im Monat. Wenn man die (allgemeinen) Erschwernisse der Untersuchungshaft und u.a. den schweren Vorwurf in dem Verfahren: sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, berücksichtigt, m.E. sicherlich angemessen und nicht zu beanstanden. Oder weiß der Rechtspfleger es besser? Aber vielleicht geht es darum, der Staatskasse die immerhin 18,53 € brutto zu retten, um die es an zusätzlicher Vergütung für diese beiden Besuche ging? So leer können die Kassen aber doch nicht sein, oder?

Das AG Backnang hat auf die Beanstandung m.E. die richtige Antwort gefunden, wenn es – übrigens auf der Grundlage der h.M. – von Folgendem ausgeht:

  • Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Verteidigers, wie viele Gespräche jeweils mit dem Mandanten zur Vorbereitung des Prozesses notwendig sind.
  • Eine gerichtliche Zweckmäßigkeitskontrolle der verfahrensvorbereitenden Schritte des Verteidigers ist gesetzlich nicht vorgesehen, das Gericht hat die Erwägungen des Verteidigers hinsichtlich der Erforderlichkeit von Haftbesuchen nicht durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass es im Ermessen des Verteidigers liegt, wie viele Besuche er bei seinem Mandanten für erforderlich hält.
  • Hält die Staatskasse dennoch die Kosten für mehrere Besuche des Pflichtverteidigers in der JVA nicht für erstattungsfähig, so obliegt ihr die Beweislast dafür, dass die hierdurch entstandenen Kosten zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Parteien nicht erforderlich waren. Nur wenn sich greifbare Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Verpflichtung des Pflichtverteidigers zur kostensparenden Prozessführung ergeben, ist anstelle der Staatskasse der Verteidiger darlegungs- und beweispflichtig.
  • Die Frage, wann der Verteidiger die Grenze zum Missbrauch überschreitet, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden. Bei allen Haftverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass einer Inhaftierung in aller Regel erhebliche Tatvorwürfe zugrunde liegen und der inhaftierte Beschuldigte im Verurteilungsfalle mit einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen muss.
  • Das Gericht neigt zu der Auffassung zu, dass Besuche in einem zweiwöchigen Rhythmus, insbesondere wenn diese mit Besuchen anderer inhaftierten Mandanten verbunden werden, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als missbräuchlich anzusehen sind. Ein solcher Maßstab könnte auch bei der Verbescheidung von Anträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zugrunde gelegt werden.

Und: Geschickt umschifft das AG ein „Abweichen“ von der Auffassung des (wohl „übergeordneten“) LG Stuttgart im LG Stuttgart, Beschl. v. 31. 07. 2012 – 14 Qs 8/12 (vgl. dazu: Wie oft darf der Verteidiger den Mandanten in der JVA besuchen?). Wenn man den liest, könnte man schon der Auffassung sein, dass das LG ggf. anderer Auffassung als das AG sein könnte. Denn das LG hatte (nur) fünf Besuche n während viermonatiger Untersuchungshaft anerkannt, acht hingegen als zu viel angesehen. Die Klippe umschifft das AG, wenn es meint, dass dann aber sieben Besuche bei beinahe sechsmonatiger Untersuchungshaft jedenfalls nicht missbräuchlich sein können. Und – auch zutreffend: „Darüber hinaus lässt sich der Entscheidung nach hiesigem Dafürhalten nicht entnehmen, dass die dort akzeptierten fünf Besuche eine allgemeine Obergrenze für sämtliche Haftverfahren darstellen sollen. Eine solche Obergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen.“ Wie soll das auch gehen? Ein Besuchstagekatalog?