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Detektivkosten im/nach dem Unfallprozess – erstattungsfähig?

© dedMazay - Fotolia.com

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Da ich im Moment viel Material habe, dann auch heute am Samstag ein drittes Posting. Und zwar noch einmal zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in/nach einem „Unfallprozess“. Das LG Bremen hat sie im LG Bremen, Beschl. v. 16.11.2015 – 1 T 417/15 zugesprochen:

„Detektivkosten sind jedenfalls dann erstattungsfähig, soweit die Ermittlungen in den Prozess eingeführt werden, die Erkenntnisse als Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen und für das Prozessergebnis ursächlich waren, was zu vermuten ist, wenn die Ermittlungen den Prozessausgang beeinflusst haben, Ferner müssen Sie (auch im Umfang) geboten gewesen und angemessen sein in Bezug auf die Bedeutung des Rechtsstreits und der Beweisfrage. Auch vorprozessuale Kosten sind erstattungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsstreit stehen, z.B. bei Verdacht eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, Rn. 57 zu § 91 ZPO).

Das Amtsgericht Bremerhaven hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass die Unfallschilderungen des Klägers und des Beklagten zu 1) unplausibel seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger in der Mitte der Kreuzung angehalten und gestanden haben wolle, als es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Es sei unglaubwürdig, wenn der Beklagte zu 1) behaupte, in die Unfallkreuzung eingefahren zu sein, ohne auf den Querverkehr zu achten, obwohl ihm die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ bekannt sei. Der Beklagte zu 1) habe auch die örtlichen Verhältnisse gekannt, Dazu komme, dass die Parteien sich bereits vor dem Unfall gekannt hätten, nämlich zumindest aus einer Diskothek, wie sich aus den Erklärungen des Klägers und des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung ergeben habe. Darüber hinaus verweist das Amtsgericht Bremerhaven in dem Urteil auch auf ein Schreiben des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2), in dem dieser (nach Auffassung des Amtsgerichts unwahr) angegeben hatte, den Kläger nicht zu kennen. Hinzu komme, dass es sich bei den am Unfall beteiligten Fahrzeugen um typische Modelle handele, wie sie bei einem manipulierten Unfall eingesetzt würden.

Wie die Beklagte zu 2) zutreffend vorträgt, ist die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ermittlungsaufträge daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante — aus damaliger Sicht – als sachdienlich ansehen durfte. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Amtsgerichts Bremerhaven in denn Urteil darf davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) bereits ex ante die Beauftragung eines Detektivs als Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ansehen durfte, weil bereits der bloße Geschehensablauf des eigentlichen Unfalls Fragen nach der Glaubwürdigkeit der Unfallbeteiligten aufwirft, wie sie sich typischerweise bei einem nur vorgetäuschten Unfall aufdrängen. Die Beklagte zu 2) hat die aus der Beauftragung des Detektivs gewonnenen Erkenntnisse auch in das Verfahren eingeführt, indem sie mit dem Schriftsatz vom 08.05.2013 vorgetragen hatte, eine falsche Auskunft des Beklagten zu 1) hätte sie veranlasst, das Ermittlungsbüro B. einzuschalten. Bei dessen Internetrecherchen habe mit einem dem Schriftsatz beigefügten Ausdruck aus der Facebook-Seite des Klägers festgestellt werden können, dass zwischen diesen beiden Parteien ein wohl gutes Vertrauensverhältnis – also anders als vom Beklagten zu 1) angegeben – bestanden habe. Des Weiteren hat die Beklagte zu 2) auf Auskünfte verwiesen, die die von ihr eingeschaltete Ermittlerin in 2 Telefonaten mit dem von Klägerseite benannten Zeugen erhalten habe. Demnach kann zum einen kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Beauftragung der Detektei aus der Sicht der Klägerin im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vernünftig war. Im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche war auch der mit der Beauftragung der Detektei zu erwartende finanzielle Aufwand vertretbar. Die Erkenntnisse sind auch in das Verfahren und in die Entscheidung des Gerichts eingeflossen. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Bremerhaven den Vortrag der Beklagten zu 2 ) zum Anlass genommen hatte, Fragen nach der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zu stellen. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2013, dass dem Beklagten zu 2) auch die durch die Detektei beschafften Ausdrucke aus Facebook vorgehalten wurden.“

Erstattung von Scans, oder: „die Entscheidungsbegründung des KG vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen“

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Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans über die Nr. 7000 Ziff. 1 a VV RVG ist sicherlich einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner des Jahres 2015 gewesen. Ich verweise dazu nur auf den KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – und das Posting Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht mit weiteren Nachweisen. Auch in der Literatur ist dazu einiges veröffentlicht worden. Die sieht die Rechtsprechung – mit Recht – kritisch. Und man kann den Begriff der „Kopie“ ja sicherlich auch anders verstehen.

Nun erreicht mich gestern eine Nachricht aus dem BMJV. Dort ist inzwischen ein Kollege „ansässig“, der im StRR und auch im neuen Nachsorge-Buch veröffentlicht. Und der schreibt mir:

„…..dienstlich habe ich das nachstehende Thema aufgegabelt. Da mir gestattet wurde, Ihnen das weiterzuleiten, tue ich das in der Annahme, dass Sie sich dafür interessieren. Sie sind ja so ein „Kostenfuchs“… 😉 ….

Hier nun das aus den Fraktionen kommende folgende Anliegen:

„Wir erhalten einige Schreiben von Anwälten (insb. Strafverteidiger) zu o.g. Thema. Hintergrund ist scheinbar, dass es seit der RVG Reform 2013 nicht mehr möglich sei, dass der Strafverteidiger die Kosten erstattet erhält, wenn er eine Akte einscannt anstatt sie zu kopieren. Dies Anwälte kritisieren dies als umweltschädlich (da faktisch ein Zwang zur Kopie entstünde, wenn Kostenerstattung gewollt sei).“

Hier die Erläuterung unserer Fachebene mit fachlicher Einschätzung zum Thema „Dokumentenpauschale auch für Scans“.

„Ein Rechtsanwalt erhält für die Herstellung und Überlassung von Kopien (vor 2. KostRMoG: „Ablichtungen“) und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, als pauschalen Auslagenersatz eine Dokumentenpauschale nach Nummer 1 Buchstabe a der Nummer 7000 VV RVG (für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 € und für jede weitere Seite 0,15 €). Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG wurde in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch das Einscannen unter den Begriff „Ablichtung“ fällt.

Das 2. KostRMoG hat in allen Kostengesetzen den Begriff „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ ersetzt. In der Begründung der diesbezüglichen Änderung der Nummer 7000 VV RVG (Artikel 8 Absatz 2 Nr. 162) wird lediglich auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG Bezug genommen. Dort (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 156) heißt es:

„Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“

Diese Begründung zielt vornehmlich auf das in § 11 GNotKG geregelte Recht von Notaren und Gerichten, Urkunden und sonstige Unterlagen bis zur Zahlung der Kosten zurückzubehalten. Hier macht eine Beschränkung des Begriffs „Kopie“ auf einen körperlichen Gegen-stand Sinn. Es war nicht beabsichtigt, auch eine Änderung bei der anwaltlichen Dokumentenpauschale herbeizuführen.

Es gibt gute Gründe, die Dokumentenpauschale bereits für das Einscannen zuzubilligen, da der Großteil des Aufwandes mit dem Scanvorgang verbunden ist. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in Nummer 7000 VV RVG lässt dies nach fachlicher Einschätzung auch nach wie vor zu. Allerdings hat u. a. das Kammergericht den Anfall der Dokumentenpauschale für einen Scan mit Verweis auf die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG verneint. Die Entscheidungsbegründung des Kammergerichts vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen (– und den beigefügten Aufsatz von Reckin, AnwBl. 2015, 59 – Anlage 2 –).

Vor diesem Hintergrund könnte eine gesetzliche Klarstellung aus fachlicher Sicht zumindest dann sachdienlich sein, wenn sich die vorbeschriebene Rechtsprechung verfestigen sollte.“

Ich schreibe jetzt nicht: Habe ich doch immer schon gesagt, sondern nur: Vorweihnachtliche Freude 🙂 . Und ich habe sofort zurückgeschrieben und angeregt, dann bitte aber auch sofort tätig zu werden und nicht zu warten, bis sich „die vorbeschriebene Rechtsprechung verfestigen sollte“. Denn das wird sie tun, wenn sie es nicht bereits getan hat. Und bis dahin: Man kann ja mal mit der Einschätzung aus dem BMJV argumentieren. Welche Kommentare jetzt kommen, kann ich mir ungefähr denken.

Zur wirksamen Verteidigung gehört ein „komplettes Aktendoppel“…..

© Gerhard Seybert - Fotolia.com

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Machen wir heute mal einen Gebührentag 🙂 . Nach dem nicht so fröhlichen Auftakt mit dem  KG, Beschl. v. 02.102.105 – 1 ARs 26/13 (vgl. dazu:Burhoff argumentiert nicht „systemkonform“, sondern „systemwidrig“) und vor der Auflösung des Gebührenrätsels vom vergangenen Freitag zwischendurch der (erfreuliche) LG Kleve, Beschl. v. 04.09.2015 – 120 Qs 65/15 -, in dem es um die Erstattungsfähigkeit von vom Verteidiger gefertigter Fotokopien geht. Das LG Kleve setzt in ihm seine „verteidigerfreundliche“ Rechtsprechung fort, wonach der Verteidiger in der Regel über ein komplettes Aktendoppel verfügen muss. Das hatte es schon 2011 in der von ihm im Beschluss angeführten Entscheidung entschieden und das bestätigt es hier noch einmal:

„Die begehrten Fotokopiekosten sind vollständig zu erstatten. In der Regel ist es zur wirksamen Verteidigung erforderlich, dass der Verteidiger über ein komplettes Aktendoppel verfügt (so bereits LG Kleve, Beschluss vom 11.08.2011 – 120 Qs 68/11). Selbst bei bereits zugestellten Beschlüssen und eigenen Schriftsätzen kann es beispielsweise von Bedeutung sein, ob sie nachträglich mit Vermerken versehen wurden (z. B. der Eingangsvermerk auf dem Urteil gemäß § 275 Abs. 1 StPO oder die Eingangsstempel bei fristgebundenen Rechtsmitteln). Es erleichtert auch die Kommunikation in der Hauptverhandlung, wenn die Verfahrensbeteiligten lediglich auf Blattzahlen hinweisen müssen oder bei Vorhalten dies alle in ihren Aktendoppeln mitverfolgen können. Bei manchen Aktenbestandteilen wird die Bedeutung erst später offenbar (z. B. die Bedeutung einer Zustellungsurkunde, wenn bei Nichterscheinen eines Zeugen die Frage der Unerreichbarkeit im Sinne der §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 3 StPO zu entscheiden ist.

Es dient zudem zumeist der Verfahrensbeschleunigung (Art. 6 MRK) und der Kostenersparnis, wenn Hilfskräfte schnell die gesamte Akte kopieren, statt abzuwarten, bis der zuständige Verteidiger Zeit hat, sich einzuarbeiten und zu überlegen, welche Aktenbestandteile von Bedeutung sind. Die angefochtene Berechnung verkennt auch, dass bereits vor Blatt 1 wichtige Aktenbestandteile abgeheftet sind (BZR-Auszug, Führerschein, VZR-Auszug, Aktendeckel) und ggf. (im eingeschränkten Umfang) zusätzliche Ablichtungen für den Mandanten erforderlich sind.

Ob bei äußerst umfangreichen Akten oder bei identischen Parallelverfahren etwas anderes gilt, muss hier nicht entschieden werden.“

Aber Vorsicht: Es sind nicht alle Gerichte so „großzügig“.

Der manipulierte Verkehrsunfall – Detektivkosten ggf. erstattungsfähig

© rcx - Fotolia.com

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Ich habe ja schon häufiger über manipulierte Verkehrsunfälle berichtet. Da ging es aber immer um die Frage, ob es sich überhaupt um einen solchen gehandelt hat, also welche Indizien dafür und/oder dagegen sprechen. Der OLG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 – 2 W 82/15 – befasst sich nun in dem Zusammenhang mit einer anderen Fragestellung. Nämlich: Sind die Kosten, die der Versicherungsgesellschaft entstanden sind, um den Verdacht eine Unfallmanipulation zu prüfen, erstattungsfähig? Das OLG sagt: In dem Fall ja:

Das Landgericht hat zu Unrecht die der Beklagten zu 2. in der Verkehrsunfallsache entstandenen Ermittlungskosten in Höhe von € 630,70 (Kosten des Detekteibüros X) als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2. notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Kosten eines vor dem Rechtstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise zu erstatten (Senat, Beschl. v. 28.03.2008 – 2 W 41/08 -, Beschl. v. 12.06.2015- 2 W 32/15 -). Voraussetzung ist, dass ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit), wobei es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – Az. VI ZB 16/08 -). Dabei wird allerdings grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein (siehe Senat, aaO.).

Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um Kosten für ein Privatgutachten oder – so, wie es hier der Fall war – um Detektivkosten geht. In beiden Fällen sind die relevanten Gesichtspunkte die gleichen. Es geht jeweils um prozessbezogene Sachverhaltsermittlung, wie sie im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erscheint.

Vorliegend besteht jedenfalls ein enger Bezug der von der Beklagten zu 2. veranlassten Ermittlung zu dem Rechtsstreit. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 13.07.2011. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. am 20.07.2011 außergerichtlich zur Zahlung auf und erhob am 21.05.2015 Klage. Sie veranlasste die Beklagte zu 2. mit ihrem Vorgehen, sich an ein Detekteibüro zu wenden, um von dort aus Ermittlungen durchführen zu lassen, auf deren Ergebnis sie sich im Rahmen ihrer Klageerwiderung bezog.

Der zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klage erst am 09.05.2015 eingereicht wurde. Würde man allein auf diesen letztgenannten Aspekt abstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der Klageerhebung, die dann erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt, den zeitlichen Zusammenhang eines von der Gegenseite vorgelegten Privatgutachtens und damit dessen Prozessbezogenheit und die Erstattungsfähigkeit im Rahmen des § 91 ZPO zu zerstören. Es kommt vielmehr darauf an, welche Maßnahmen aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich denkenden Partei aus damaliger Sicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Eine Prozessbezogenheit wäre allerdings zu verneinen, wenn ein Gutachten lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Versicherungsereignis handelte und damit der Prüfung der Einstandspflicht der Beklagten diente (Senat, Beschl. v. 04.03.2011 – 2 W 99/10 -). Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand deshalb grundsätzlich auch selbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 2008, 1597 f). Ein Gutachten muss gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben und damit „prozessbezogen“ sein (BGH, NJW 2003, 1398 ff). Prozessbezogenheit wird bejaht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorhanden sind, weil dann von Anfang an damit zu rechnen ist, dass es zum Prozess kommt (BGH, MDR 2009, 231 f; OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 2 W 8/11 – zitiert nach juris). Dasselbe gilt nicht nur für Gutachten, sondern grundsätzlich ebenso – wie oben bereits dargestellt – für andere kostenauslösende Ermittlungstätigkeiten.

Vorliegend bestanden, wie die Bekl. zu 2. bereits in ihrer Klagerwiderung aufgeführt und im Einzelnen dargestellt, aufgrund zahlreiche Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprachen. Diese Umstände waren geeignet, Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug zu sehen, so dass damit zu rechnen war, der Kläger werde auf jeden Fall versuchen, seine vermeintlichen Ansprüche in einem Rechtsstreit durchzusetzen.

Aus Sicht der Beklagten zu 2. bestand damit die Notwendigkeit, zeitnah detektivische Ermittlungen in Auftrag zu geben, um im Falle des – zu erwartenden – nachfolgenden Prozesses auf das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Unfall substantiiert erwidern zu können.“

Scan und/oder Ausdruck, oder: Der Verteidiger das Sparschwein der Justiz?

© PhotoSG - Fotolia.com

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Der Blogger- und Anwaltskollege Carsten Hoenig aus Berlin (vgl. hier) ist bis Ende August im (wohlverdienten) Urlaub – schönen Gruß nach unterwegs aufs Rad. Kurz vor Abreise hat er mir noch den LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3 – geschickt, er selbst wollte vor seinem Urlaub dazu offenbar nicht mehr bloggen. Ich tue das aber – und zwar unter der o.a. sicherlich ein wenig provokanten – Überschrift.

Der Beschluss ist in dem Verfahren ergangen, über das der Kollege neulich in seinem Blog schon berichtet hatte (vgl. hier: Kopien ausschliesslich in Papierform notwendig). Ich hatte über das Thema auch schon berichtet, und zwar im Hinblick auf den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) (vgl. dazu Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?). Es geht um die Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG und die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans und Ausdrucken. Darüber wird derzeit heftigst gestritten. Und – „formaljuristisch“ gesehen, sieht es angesichts der Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht aus.

Aber deshalb greife ich das Thema gar nicht wieder auf, dazu werden wir sicherlich bald etwas von dem ein oder anderen OLG etwas hören. Ggf. sogar vom KG, bei dem – siehe den LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – einige Verfahren mit unterschiedlichen Fallgestaltungen anhängig sind. Und auch die Argumentation der Bezirksrevisorin in dem Beschluss ist nicht zwingend, zumal sie m.E. dazu führt, dass es schon auf die Reihenfolge ankommt, in der der Verteidiger vorgeht – erst Kopieren und dann Scannen.

Nein, mir geht es um den letzen Absatz aus dem LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3. Der entscheidende Vorsitzende der Strafkammer hat sich zwar – zähneknirschend – der Auffasssung der Bezirksrevisorin angeschlossen. Aber mit m.E. deutlichen Worten:

„Die Kammer schließt sich diesen formaljuristischen Ausführungen derzeit noch mit Bedenken an und bemerkt, dass die Gesetzesfassung aber — soweit ersichtlich – nicht sicher davon ausgehen konnte, dass der Verteidiger selbst die Akten einscannt und damit von seiner Seite aus grundsätzlich hierfür und für die Herstellung von nachrangig hergestellten Kopien kein Erstattungsanspruch zustehen soll. Dann wäre die neue Gesetzeslage für diese die Justizressourcen schonende Arbeitsweise schlicht ein Sparprogramm zulasten der bisher Erstattungsberechtigten, ohne dass sich in der Sache — Kostenentstehung beim Verteidiger -etwas geändert hätte. Die Kammer macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass — sollte es dabei bleiben — Verteidiger für den Erhalt der Kostenerstattung den eigenen Scanvorgang nicht vortragen könnten oder — noch einfacher, aber justizbelastender – Kopien in jedem Fall vorher anfertigen lassen, um in den Genuss der Kostenerstattung zu kommen. Das alles wirkt wenig durchdacht und sachgerecht, so dass grundsätzliche Ausführungen des Kammergerichts erforderlich sind.“

Recht hat er der Vorsitzende. Der Verteidiger ist derzeit – zumindest teilweise – dann tatsächlich Mitglied eines Sparprogramms – oder eben das „Sparschwein der Justiz“. Allerdings wird da angesichts der Änderungen des 2. KostRMoG und der Gesetzesmaterialien das KG wenig retten können, wenn es das überhaupt will. M.E. ist der Gesetzgeber – mal wieder – gefragt. Der muss das, was „wenig durchdacht und sachgerecht, ist durch eine für beide Seiten tragbare Lösung ändern bzw. reparieren. Also auf BMJV!!!!.