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Durchsuchung im Bußgeldverfahren, wann ist sie verhältnismäßig?, oder: Drohpotential

© kennykiernan - Fotolia.com

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Ob und in welchem Umfang Durchsuchungen im Bußgeldverfahren zulässig sind, wird nicht einheitlich gesehen und lässt sich auch nicht allgemein beantworten. Zu der Frage gibt es auch nicht so ganz viel Gerichtsentscheidungen. Eine neuere habe ich vor ein paar Tagen vom LG Oldenburg übersandt bekommen. Es ist der LG Oldenburg, Beschl. v. 15.03.2016 – 5 Qs 99/16. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes. Das AG hatte die Durchsuchung der Geschäftsräume und Fahrzeuge einer Firma angeordnet. Ziel war die Suche nach Unterlagen oder Datenträgern, aus denen sich ergeben sollte, wer zur Tatzeit einer Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlicher Fahrzeugführer eines auf die Firma zugelassenen Pkws gewesen ist. Das LG sieht die Durchsuchungsmaßnahme als zulässig an:

„Die Frage, ob eine Durchsuchung zum Auffinden einer Fahrtenschreiberscheibe etc. im Rahmen der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zulässig ist, ist im Einzelnen umstritten. Während teilweise bei „leichteren“ Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Durchsuchungsanordnung pauschal als unverhältnismäßig angesehen wird (Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 105 Rn. 67 unter Verweis auf AG Landau, NStZ-RR 2002, 220), wird die Frage im Übrigen ganz überwiegend – und so auch von der Kammer – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls differenziert betrachtet (Unzulässigkeit bejaht wurde danach etwa von: EGMR NJW 2006, 1495 in einem Fall, in dem weitere Beweismittel vorlagen; BVerfG NJW 2006, 3411 im Falle der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen einer mit 15 € bedrohten Ordnungswidrigkeit; LG Freiburg, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 3 Qs 9/14 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 27 km/h durch einen Motorradfahrer; von der Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung sind demgegenüber ausgegangen: EGMR, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. 43005/07 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 44 km/h durch einen Lkw; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az. 2 BvR 254/07 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 100 km/h; LG Tübingen, Beschluss vom 20.12.2011, Az. 1 Qs 248/11 Owi – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß durch einen Motorradfahrer von 39 km/h; LG Oldenburg, Beschluss v. 21.09.2015 – 5 Qs 345/15 – bei einem mit regelmäßig 80 € bußgeldbewehrten Geschwindigkeitsverstoß, in dem keine anderen Ermittlungsansätze bestanden haben).

Im hier zu entscheidenden Fall war die Durchsuchungsmaßnahme geeignet, den Fahrer zu ermitteln, da bei Firmenfahrzeugen regelmäßig zu erwarten ist, dass durch Fahrtenbücher oder ggf. auch elektronische Dokumente aufgezeichnet ist, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat…..

Der Durchsuchungsbeschluss ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Hier war zwar zu berücksichtigen, dass es „lediglich“ um die Aufklärung eines Abstandsverstoßes ging, der nach 12.7.1 BKat in der Regel mit einem Bußgeld von 100 € geahndet wird. Andererseits sind Abstandsverstöße auf Autobahnen eine der Hauptunfallursachen, so dass eine konsequente Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Ferner konnte nicht außer Betracht bleiben, dass die Durchsuchung nicht bei dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden) Betroffenen, sondern bei einer dritten Person, nämlich der Beschwerdeführerin, durchgeführt wurde. In diesem Fall sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen. Dieser Umstand relativiert sich hier aber dadurch, dass die Beschwerdeführerin dem Fahrer das Fahrzeug offenbar selbst zur Verfügung gestellt hat und ihr zuvor bereits schriftlich Gelegenheit gegeben worden ist, dessen Namen freiwillig preiszugeben.

Hätten die Verwaltungsbehörden in Fällen wie diesem nicht die Möglichkeit, gegebenenfalls beim Fahrzeughalter zu durchsuchen, wäre in einer Vielzahl von Verkehrsverstößen die Identität der Fahrer nicht aufzuklären, sofern entsprechende Fahrtenschreiberausdrucke, Fahrtenbücher etc. nicht freiwillig zur Verfügung gestellt würden. Dies jedoch wäre mit der staatlichen Pflicht, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und Verstöße dementsprechend auch zu ahnden, nicht zu vereinbaren (so bereits Beschl. d. Kammer v. 21.09.2015, 5 Qs 345/15).

Auch im Übrigen erweist sich die konkrete Anordnung und Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss bezeichnet den Zeitpunkt und den Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung konkret. Die gesuchten Unterlagen werden zudem so bestimmt bezeichnet, dass im Prinzip ausschließlich die Beschlagnahme von Fahrtenbüchern oder Rechnern mit entsprechenden elektronischen Einträgen als Beschlagnahmegegenstände in Betracht kamen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 15.11.2011 (s.o.), Rn. 30). Gestattet war zudem lediglich die Durchsuchung von Geschäftsräumen und Fahrzeugen der Beschwerdeführerin.“

Na ja. Ich sehe es anders. M.E. ist die Durchsuchung bei einem drohenden Bußgeld von nur 100 € unverhältnismäßig. „Mit der staatlichen Pflicht, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten“ lässt sich nicht jede Zwangsmaßnahme rechtfertigen. Für mich ist das „Drohpotential“, was hier – leider – aufgebaut wird.

Der Bericht des Verfassungssschutzes als Grundlage für eine Durchsuchung?

© dedMazay - Fotolia.com

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Ich habe länger nicht mehr über Durchsuchungsmaßnahmen berichtet bzw. berichten müssen – man kann natürlich sagen: Gott sei Dank. Beim Vorbereiten von Beiträgen bin ich jetzt dann aber auf den schon ein wenig älteren und schön länger in meinem Blogordner hängenden BGH, Beschl. v. 12.08.2015 – StB 8/15 – gestoßen. Ja, auch der BGH macht mal gelegentlich Durchsuchung.

Hier ging es um ein Ermittlungsverfahren, das der GBA gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts der Gründung und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung namens „Oldschool Society“ führt. Auf seinen Antrag hatte der Ermittlungsrichter des BGH die Durchsuchung der Person und Wohnung des Beschwerdeführers sowie des von ihm genutzten Kraftfahrzeugs nach näher umschriebenen Beweismitteln angeordnet. Die Durchsuchung ist vollzogen worden. Der Beschuldigte hat Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt. Er hat beanstandet, dass der angefochtene Beschluss ausschließlich auf „Angaben vom Hörensagen“ beruhe, die aus unzulässiger Quelle von geringer Glaubwürdigkeit, nämlich dem Verfassungsschutz, stammten; Beweisergebnisse würden zudem nicht ausreichend konkret mitgeteilt.

Der BGH sieht das anders und führt zum Anfangsverdacht aus:

„a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142, 143). Auch Behördenzeugnisse der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder können dazu beitragen, einen konkreten Verdacht in diesem Sinne zu begründen. Zwar handelt es sich hierbei regelmäßig nur um sekundäre Beweismittel, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offen legen und daher einer vorsichtigen Würdigung und der Heranziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238, 247 zu einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO). Dies nimmt Behördenzeugnissen jedoch nicht von vornherein jeglichen Beweiswert. Der Umfang ihrer Beweiskraft bedarf vielmehr einer Prüfung im Einzelfall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sie lediglich zum Beleg eines Anfangsverdachts (§ 160 1 StPO) oder zur Begründung einer höheren Verdachtsstufe herangezogen werden. Soweit in den Behördenzeugnissen der Inhalt primärer Beweismittel wiedergegeben wird, beurteilt sich die Zuverlässigkeit dieser Angaben nach allgemeinen Grundsätzen. Insoweit kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder Objektivierung anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel.

b) Gemessen an diesen Maßstäben lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsuchung vor. Hinsichtlich der nach § 129a StGB erforderlichen Organisationsstruktur des Personenzusammenschlusses ergibt sich der Anfangsverdacht daraus, …….“

Das „beschlagnahmte Handy“ des Rechtsanwalts, oder: „Steine statt Brot“

entnommen wikimedia.org Urheber User:Mattes

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Der ein oder andere Leser wird sich vielleicht noch an das Posting: Applaus, Applaus, oder: „…fühlte ich mich nach der Lektüre Ihres Handbuches doch wesentlich weniger hilflos“ erinnern. Da ging es um den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung, der einem Kollegen von der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gemacht wurde. In dem Verfahren ging es dann auch um die Beschlagnahme/Sicherstellung des Handys des Kollegen und das Auslesen der darauf befindlichen Nachrichten. Die sache ist natürlich weitergegangen. Inzwsichen gibt es dazu einen landgerichtlichen Beschluss, nämlich den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 09.11.2015 – 2 Qs 107/15. Dazu hatte der Kollege angefragt, ob ich an dem Interesse habe. Und das mit folgender Mail, die den „Sach- und Streitstand“ sehr schön zusammenfasst (wer es juristsich aufbereitet haben möchte…..bitte den Beschluss lesen). Der Kollege schreibt:

„Sehr geehrte Herr Kollege,
in obiger Angelegenheit gibt es einen kleinen Fortschritt.

Das Landgericht hat mir jetzt bestätigt, dass die (mündliche) richterliche DuSu-Anordnung rechtswidrig war, soweit mein Handy komplett ausgewertet wurde, also nicht beschränkt auf Telefonate/SMS in Zusammenhang mit den Beteiligten des konkreten Falles. Ursache hierfür war wohl, dass die Anordnung nirgendwo nachvollziehbar dokumentiert ist, weshalb die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Versionen darüber verbreitet, was denn eigentlich angeordnet wurde. Toller Rechtsstaat!

Allerdings: Steine statt Brot!

Der Staatsanwalt hatte damals ausdrücklich und aktenkundig verfügt, dass nur Daten bis 12.8. um 11 Uhr ausgewertet werden dürfen. Darüber hat sich die Kripo hinweg gesetzt und auch noch SMS vom 12.8.15 um 14 Uhr, 16 Uhr und 18 Uhr erfasst. Insbesondere eine SMS von 16 Uhr wurde zum Anlass genommen, den Absender des SMS ebenfalls mit einer Hausdurchsuchung zu überziehen, um auch dessen Handy noch auszuwerten.

Dazu meint das LG Bad Kreuznach: macht nix, da nicht willkürlich. Das AG hätte ja vorher den Beschluss auch auf SMS nach 11 Uhr ausdehnen können, weshalb es egal sei, wenn SMS nach 11 Uhr gleich mitbeschlagnahmt werden (von einem Anwaltshandy). Mit anderen Worten: Die Vergewaltigung ist hinzunehmen, weil das dadurch entstandene Kind so schöne Augen hat.

Scheint mir aber Standardrechtsprechung zu sein, deshalb frage ich mal an, ob der Beschluss für Ihr Archiv dennoch interessant wäre. Falls ja, scanne ich ihn am Montag ein und maile ihn durch.

Soweit gegen meine Mandantin (die Zeugin) auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde (natürlich nicht wegen Falschaussage, sondern wegen versuchter Strafvereitelung), verweigert mir die StA als Verteidiger (nicht als ausgeschlossener Zeugenbeistand) die Akteneinsicht mit der Begründung, man prüfe, ob ich auch als Verteidiger auszuschließen sei. Mein Hinweis, dass ich vollverwertiger Verteidger bin, so lange das OLG mich nicht abschießt, interessiert die StA nicht. Aber das ist nur eine der vielen Merkwürdigkeiten des Falles.“

Schon ein wenig eigenartig. Aber man sieht mal wieder, wohin die Rechtsprechung des BVerfG und BGH zum Abwägungsgebot und zum hypothetischen Kausalverlauf und das Geeiere um Beweisverwertungsverbote bei Durchsuchung und Beschlagnahme führt. Steine statt Brot…

Und zu:“… ein Hinweis, dass ich vollverwertiger Verteidger bin, so lange das OLG mich nicht abschießt, interessiert die StA nicht.“ Scheinen harte Sitten zu herrschen in Bad Kreuznach.

Und auf den Kollegen komme ich heute Mittag dann noch einmal zurück….

Durchsuchung III: Durchsuchung bei einem Journalisten nicht mal nur so….

entnommen wikimedia.org Genehmigung (Weiternutzung dieser Datei) CC-BY-SA-3.0-DE.

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(Weiternutzung dieser Datei)
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Zu schnell geschossen hatte die Staatsanwaltschaft Berlin mit der Durchsuchung einer Berliner Zeitungsredaktion durchsuchen ließ. Das musste sie sich vom BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 BvR 1089/13,  1 BvR 1090/13, 1 BvR 2480/13 bescheinigen lassen. Das BVerfG angerufen hatten ein Journalist sowie ein Zeitungsverlag. Die Ermittlungsbehörden waren im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Polizeioberkommissar N. wegen Geheimnisverrats (§ 353b StGB) – N. stand in Verdacht, eine geplante Razzia der Berliner Polizei im Rockermilieu an Journalisten weitergegeben zu haben – auf eine „Bewirtungsrechnung“ des N über rund 3.200 € gestoßen. Im November 2012 wurden das Redaktionsgebäude des Zeitungsverlags sowie die Privatwohnung des Journalisten wegen des Verdachts der Bestechung (§ 334 StGB) durchsucht. Der Durchsuchungsbeschluss stützte sich auf eine Zahlung des Journalisten an N. in Höhe von 100,00 Euro sowie auf die genannte Rechnung. Über die bevorstehende Razzia hatte im Übrigen jedoch nicht der Zeitungsverlag vorab berichtet, sondern ein mit diesem nicht in Zusammenhang stehendes Online-Portal.

Das BVerfG hat die Durchsuchungsmaßnahme für verfassungswidrig erklärt. Sehr schön zusammengefasst ist der Beschluss beim Kollegen Strate bei HRRS bzw. in den dort eingestellten Leitsätzen, die ich mir dann mal nach hier „geklaut“ habe.

1. Die Pressefreiheit umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und den Informanten.

2. Die Durchsuchung von Redaktionsräumen und die Beschlagnahme von Datenträgern bei einem Presseorgan eröffnet den Ermittlungsbehörden den Zugang zu redaktionellem Datenmaterial; sie greift daher in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und auch in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten ein.

3. Zu den Schranken der Pressefreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gehören als allgemeine Gesetze die Vorschriften der Strafprozessordnung und die dort niedergelegte prinzipielle Verpflichtung jedes Staatsbürgers, die gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Diese Regelungen sind jedoch ihrerseits im Lichte der Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden.

4. Über die einfachgesetzlichen Einschränkungen der Zeugnispflicht Medienangehöriger sowie von Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen hinaus ist den Gewährleistungen der Pressefreiheit auch dann Rechnung zu tragen, wenn die genannten Einschränkungen nicht unmittelbar anwendbar sind, weil der an sich zeugnisverweigerungsberechtigte Journalist selbst (Mit-)Beschuldigter der aufzuklärenden Straftat ist.

5. Wird einem Journalisten vorgeworfen, einem Polizeibeamten ein Honorar gezahlt zu haben, um geheime dienstliche Informationen zu erlangen, darf eine Durchsuchung bei dem Presseorgan nur angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte – im Sinne eines Anfangsverdachts – für eine Straftat des Journalisten bestehen, die den Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lässt. Nicht ausreichend sind vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen.

6. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind außerdem dann verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln oder diesen belastende Beweismittel aufzufinden.

 

Durchsuchung II: Auch Blogger haben Anspruch auf rechtliches Gehör…

© eyetronic - Fotolia.com

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Auch Blogger leben gefährlich bzw. sind gegen Durchsuchungen nicht gefeit 🙂 . Das musste ein Blogger erfahren, gegen den strafrechtliche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Veröffentlichung von Auszügen aus Ermittlungsakten, anhängig waren. Ds AG ordnete die Durchsuchung der Wohnräume des Bloggers an. Der Beschluss wird darauf gestützt, das der Blogger auf den von ihm betriebenen Blog wesentliche Auszüge aus den Ermittlungsakten der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren veröffentlicht habe. Deren Inhalte seien noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden, der Blogger habe sich durch die Veröffentlichung nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

Der Blogger legt gegen die Entscheidung Beschwerde ein und beruft sich u.a. auf Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG und Art. 10 MRK. Das LG Amberg hat die Beschwerde des Bloggers zurückgewiesen, ohne sich überhaupt mit seinen Ausführungen zu Art. 5 GG und Art. 10 EMRK auseinanderzusetzen. Der Blogger geht nach Karslruhe und bekommt im BVerfG, Beschl. v. 30.06. 2015 – 2 BvR 433/15 – Recht: