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Kosten und Auslagen beim Betroffenen? , so einfach geht das nicht mehr….

© stockWERK - Fotolia.com

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Als Verteidiger in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldsachen sollte man in Zukunft den BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14 – kennen. Sie hat hoffentlich Auswirkungen auf die Kosten- und Auslagenentscheidungen in der Fällen der Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG. Entschieden hat das BVerfG einen Fall, in dem gegen den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH ein Bußgeldbescheid erlassen war. Dagegen hatte er Einspruch eingelegt. Das AG hat das Verfahren, ohne den Betroffenen dazu anzuhören, außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Dem Betroffenen wurden die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt, weil dies der Sach- und Rechtslage angemessen erscheine. Das AG hat das – wie so oft – nicht weiter begründet. Der Betroffene hatte mit einer gegen den Beschluss erhobenen Anhörungsrüge keinen Erfolg. Auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das BVerfG dann aber die Kostenentscheidung des Einstellungsbeschlusses aufgehoben.

Und hat m.E. „markige Worte“ gefunden, wenn es dem AG einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG vorhält, die Entscheidung für „offensichtlich fehlerhaft“ hält, weil sie von vornherein jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Und: Insbesondere sei der pauschale Verweis des AG auf die „Sach- und Rechtslage“ ohne jeden sachlichen Gehalt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sei daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verständlich und schlechthin unvertretbar.

Wie gesagt: Die Entscheidung räumt hoffentlich mit den – vorschnellen – Kosten- und Auslagenentscheidungen der AG bei Einstellungen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf, in denen nicht selten die Kosten und auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem auferlegt werden, ohne dass dafür eine – nähere – Begründung gegeben wird. Die Entscheidung des BVerfG betrifft zwar in erster Linie nur die Kostenentscheidung. Das BVerfG ist jedoch davon ausgegangen, dass der von ihm angenommene Verfassungsverstoß auch die ebenfalls angegriffene Entscheidung des AG über die notwendigen Auslagen des Betroffenen erfasst hat. Gem. § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich dahingehend auszufallen, dass diese zu Lasten der Staatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Der Entscheidung des AG über die notwendigen Auslagen ließ sich – so das BVerfG – jedoch nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchem Grunde diese dem Betroffene auferlegt wurden.

Und: Geholfen hat dem AG hier auch nicht, dass § 47 Abs. 2 OWiG eine Ermessensvorschrift ist, für die § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG gilt. Danach kann das Gericht zwar davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt. Und dabei darf nach der Rechtsprechung des BVerfG auf die Stärke des Tatverdachts abgestellen, es darf aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vornehmen (vgl. dazu a. Gieg in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 1163 m.w.N.). Das bedeutet, dass die Entscheidung begründet werden muss. Das hatte das AG hier jedoch eben nicht ausreichend getan, sondern nur mit dem formelhaften Hinweis gearbeitet, dass ihm seine Auslagenentscheidung aufgrund der „Sach- und Rechtslage angemessen“ erschien.

Ein Wermutstropfen bleibt: In den Fällen der Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG stehen dem Betroffene Rechtsmittel nicht zur Verfügung (§ 47 Abs. 2 Satz 3). Er hat nur die Möglichkeit Anhörungsrüge zu erheben und, wenn die – wie hier – nicht fruchtet, dann eben den Weg der Verfassungsbeschwerde zu beschreiten.

Rüffel vom BVerfG: „objektiv willkürliche Gesetzesauslegung“ beim KG

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Seit der Novellierung des § 478 StPO im Zuge des 2. Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2280) ist (auch) eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts über die Gewährung von Auskünften und Akteneinsicht für Privatpersonen und andere Stellen (§ 475 StPO) statthaft.  Bis dahin waren ausschließlich Entscheidungen der Staatsanwaltschaft anfechtbar.

Diese Gesetzesänderung hatte das KG im KG, Beschl. v. 28.06.2012 – 4 Ws 61/12 -, also gut drei Jahre (!!) später übersehen; vielleicht hatte man die neuen Gesetzestexte ja noch nicht ausgepackt. Dort war in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags, über das in der Presse berichtet worden war, dem anwaltlichen Vertreter einer Zeitschrift, in der ein Bericht veröffentlicht worden war und gegen die der Angeklagte wegen der Berichterstattung Klage erhoben hatte, ohne weiteres Akteneinsicht gewährt worden. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die das LG mit dem Hinweis auf § 478 Abs. 3 StPO a.F.  zuürckgewiesen hatte. Auch eine Gegenvorstellung hatte dann keinen Erfolg.

Erfolg hatte aber dann jetzt im Sommer die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten beim BVerfG. Das hat dem KG mit wohl gesetzten Worten eine „objektiv willkürliche Gesetzesauslegung“ bescheinigt:

Durchsuchung III: Durchsuchung bei einem Journalisten nicht mal nur so….

entnommen wikimedia.org Genehmigung (Weiternutzung dieser Datei) CC-BY-SA-3.0-DE.

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Zu schnell geschossen hatte die Staatsanwaltschaft Berlin mit der Durchsuchung einer Berliner Zeitungsredaktion durchsuchen ließ. Das musste sie sich vom BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 BvR 1089/13,  1 BvR 1090/13, 1 BvR 2480/13 bescheinigen lassen. Das BVerfG angerufen hatten ein Journalist sowie ein Zeitungsverlag. Die Ermittlungsbehörden waren im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Polizeioberkommissar N. wegen Geheimnisverrats (§ 353b StGB) – N. stand in Verdacht, eine geplante Razzia der Berliner Polizei im Rockermilieu an Journalisten weitergegeben zu haben – auf eine „Bewirtungsrechnung“ des N über rund 3.200 € gestoßen. Im November 2012 wurden das Redaktionsgebäude des Zeitungsverlags sowie die Privatwohnung des Journalisten wegen des Verdachts der Bestechung (§ 334 StGB) durchsucht. Der Durchsuchungsbeschluss stützte sich auf eine Zahlung des Journalisten an N. in Höhe von 100,00 Euro sowie auf die genannte Rechnung. Über die bevorstehende Razzia hatte im Übrigen jedoch nicht der Zeitungsverlag vorab berichtet, sondern ein mit diesem nicht in Zusammenhang stehendes Online-Portal.

Das BVerfG hat die Durchsuchungsmaßnahme für verfassungswidrig erklärt. Sehr schön zusammengefasst ist der Beschluss beim Kollegen Strate bei HRRS bzw. in den dort eingestellten Leitsätzen, die ich mir dann mal nach hier „geklaut“ habe.

1. Die Pressefreiheit umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und den Informanten.

2. Die Durchsuchung von Redaktionsräumen und die Beschlagnahme von Datenträgern bei einem Presseorgan eröffnet den Ermittlungsbehörden den Zugang zu redaktionellem Datenmaterial; sie greift daher in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und auch in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten ein.

3. Zu den Schranken der Pressefreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gehören als allgemeine Gesetze die Vorschriften der Strafprozessordnung und die dort niedergelegte prinzipielle Verpflichtung jedes Staatsbürgers, die gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Diese Regelungen sind jedoch ihrerseits im Lichte der Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden.

4. Über die einfachgesetzlichen Einschränkungen der Zeugnispflicht Medienangehöriger sowie von Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen hinaus ist den Gewährleistungen der Pressefreiheit auch dann Rechnung zu tragen, wenn die genannten Einschränkungen nicht unmittelbar anwendbar sind, weil der an sich zeugnisverweigerungsberechtigte Journalist selbst (Mit-)Beschuldigter der aufzuklärenden Straftat ist.

5. Wird einem Journalisten vorgeworfen, einem Polizeibeamten ein Honorar gezahlt zu haben, um geheime dienstliche Informationen zu erlangen, darf eine Durchsuchung bei dem Presseorgan nur angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte – im Sinne eines Anfangsverdachts – für eine Straftat des Journalisten bestehen, die den Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lässt. Nicht ausreichend sind vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen.

6. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind außerdem dann verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln oder diesen belastende Beweismittel aufzufinden.

 

Tagessatzhöhe: Keine Schätzung „ins Blaue“, sondern „Butter bei die Fische“

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Zwar ist der BVerfG, Beschl. v. 01.06.2015 – 2 BvR 67/15 – in einem verkehrsstraflichen Verfahren ergangen, er hat aber eine Problematik zum Gegenstand, die darüber hinausgeht und ist daher von allgemeiner Bedeutung. Es geht nämlich in dem Beschluss um die Frage, die von allgemeinem Interesse im Strafverfahren ist: Wie verhält es sich mit bzw. was ist bei der Schätzung des Einkommens des Angeklagten in Zusammenhang mit der Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 StGB) zu beachten?

Die Angeklagte war vom AG zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt worden. Während im Hauptverhandlungsprotokoll, das vom Strafrichter und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet wurde, die Erklärung der Angeklagten vermerkt ist, sie habe kein Einkommen und sei arbeitssuchend als Verkehrspilotin, führte das Urteil im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes aus: „Nachdem die Angeklagte erklärt hat, dass sie Verkehrspilotin sei, diesen Beruf aber derzeit nicht ausübe, aber auch nicht arbeitslos sei, schätzt das Gericht das monatliche Einkommen auf mindestens 2.400,00 Euro netto und hat, da anrechenbare Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen nicht bekannt sind, die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 80,00 Euro festgesetzt.“

Die Revision der Angeklagten blieb beim OLG Karlsruhe erfolglos, die Verfassungsbeschwerde hatte hingegen Erfolg. Das BVerfG legt die Grundsätze der Tagessatzbemessung dar und führt dann aus:

„Nach diesem Maßstab verletzen das Urteil des Amtsgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Oberlandesgericht bestätigten Ausführungen des Amtsgerichts zur Schätzung des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin auf 2.400 Euro sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich haltbar. Sie verstoßen in unvertretbarer und damit objektiv willkürlicher Weise gegen die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 3 StGB.

a) Weil es nicht möglich ist, in allen Fällen – gerade auch der kleineren und der Verkehrskriminalität – sämtliche Umstände, die für die Festsetzung des Nettoeinkommens von Bedeutung sein können, abschließend aufzuklären und ins Einzelne gehende Ermittlungen regelmäßig unverhältnismäßig wären, kommt der in § 40 Abs. 3 StGB geregelten Schätzung der Bemessungsgrundlagen besondere Bedeutung zu (siehe – auch zum Folgenden – Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 40 Rn. 68 ff.; H.-J. Albrecht, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 40 Rn. 47 ff.). Eine Schätzung ist immer dann angezeigt, wenn ein Angeklagter – der zu Auskünften nicht verpflichtet ist – keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben macht und eine Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der Ermittlungsaufwand zu der zu erwartenden Geldstrafe in einem unangemessenen Verhältnis stünde. Eine volle Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist dabei nicht geboten. Jedoch setzt eine Schätzung die konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlagen voraus; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung stützt, müssen festgestellt und erwiesen sein sowie im Urteil überprüfbar mitgeteilt werden.

b) Eine solche Mitteilung der Schätzungsgrundlagen lässt das Urteil des Amtsgerichts in nicht mehr hinzunehmender Weise vermissen. Es beschränkt sich auf die Feststellung, die Angeklagte habe erklärt, dass sie Verkehrspilotin sei, diesen Beruf derzeit nicht ausübe, jedoch auch nicht arbeitslos sei. Daher werde das monatliche Nettoeinkommen auf 2.400 Euro geschätzt. Diese Vorgehensweise ist zwar nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil im Hauptverhandlungsprotokoll die abweichende Erklärung der Beschwerdeführerin festgehalten ist, sie habe kein Einkommen und sei arbeitssuchend als Verkehrspilotin. Denn bei einem Widerspruch zwischen Protokollinhalten im Sinne des § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO und den Urteilsgründen sind allein letztere maßgebend (Gemählich, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, § 273 Rn. 29 [Nov. 2009]). Jedoch kommt die Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von 2.400 Euro – wie sie bereits dem Strafbefehl zugrunde gelegen hatte – aufgrund der tatsächlich völlig ungeklärten Einkommensverhältnisse einer bloßen „Schätzung ins Blaue hinein“ gleich. Die Ausübung einer Beschäftigung, die mit einer festen Vergütung verbunden ist, oder eine sonstige Einkommensquelle wurden nicht im Ansatz festgestellt. Der Zeuge K… wurde zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht befragt, obwohl er offensichtlich in einer persönlichen Beziehung zu ihr stand. Denkbar wäre es auch gewesen, die Polizei mit Umfeldermittlungen zu betrauen; auch das ist durch das Amtsgericht unterblieben.“

Also: Butter bei die Fische 🙂 .

Sondermeldung!! BVerfG schafft das Schweigerecht des Beschuldigten ab….

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Ja, in der Tat. Das wäre eine Sondermeldung (wert), wenn das BVerfG das Schweigerecht des Beschuldigten abschaffen würde bzw. abgeschafft hätte. Nun, so schlimm ist es dann doch (noch) nicht, aber: Ich habe mit dem BVerfG, Beschl. v. 30.07.2015 – 1 BvR 1951/13 – Probleme. Und nicht nur ich. Denn ich bin auf den Beschluss von verschiedenen Seiten hingewiesen worden, und zwar von meiner „Urteilsmutter“ hier für das Blog sowie auch von einem Mitherausgeber des StRR für den StRR. Beiden „gefiel“ der Beschluss nicht.

Und in der Tat: Zu Recht. Denn im Beschluss ist eine Passage enthalten, die stutzen lässt bzw. sauer aufstößt. In der Sache ging es um die Durchsuchung bei einer Bloggerin, die sich in ihrem Blog vor allem mit Themen aus dem Bereich sozialer Medien auseinandersetzt. Die hatte zuu ihrem Geburtstag einen „Ehrendoktor“ geschenkt bekommen, der über das Internet zum Kauf angeboten worden war. In ihrem Blog schrieb die Bloggerin dann dazu in einem Beitrag: „Sollte ich mir also zum Geburtstag einen Ehrendoktortitel gönnen? Meine Kinder fanden die Idee gut und wollten sich an der Aktion gern beteiligen (…). Im Internet fand ich einige Dr. h.c.?s, denen ihr Ehrentitel alles andere als unangenehm war: …. Ich bin stolz auf das, was um mich herum entstanden ist, auf unser Netzwerk, unsere Zusammenarbeit, unser Wirken (…). Herzlichen Dank für diese unsichtbare Fakultät von großartigen Menschen, mit deren Hilfe ich das geworden bin, was ich seit dem 10.3.2012 bin: Dr. h.c. of Ministry I., MLDC Miami!“ Unterzeichnet hat die Bloggerin den Beitrag mit ihrem Namen, aber ohne den Zusatz.

Daraus wird dann ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 132a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB. Das AG ordnet nach §§ 94 ff. StPO die Durchsuchung u.a. der Wohn- und Geschäftsräume der Bloggerin an. Es werden die Geschäftsräume durchsucht und es wird die Ernennungsurkunde aufgefunden und beschlagnahmt. Der von der Bloggerin eingelegten Beschwerde half das AG nicht ab; das LG hat die Beschwerde verworfen. Das Strafverfahren ist dann später nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden.  Die Verfassungsbeschwerde hatte dann allerdings Erfolg.

Das BVerfG sieht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Denn die Durchsuchung wäre zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat nicht erforderlich gewesen. Hierfür hätten andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung gestanden. Die tatsächlichen Umstände für die Prüfung eines tatbestandsmäßigen Handelns seien nämlich aufgrund einer Internetrecherche bekannt gewesen. Für das Ermittlungsverfahren wegen Missbrauchs von Titeln hätte es daher der Ernennungsurkunde als Beweismittel nicht bedurft. Der Zweck, verwertbare und verfahrenserhebliche Beweismittel zu erlangen, hätte auch durch die Aufforderung wirksam erreicht werden können, den Strafverfolgungsbehörden die Ernennungsurkunde und weitere Beweismittel (Visitenkarten, etc.) zeitnah vorzulegen. Diese wäre gegenüber der Durchsuchung ein milderes, aber für die Verfolgung der eher gering wiegenden Straftat ein hinreichend wirksames Mittel gewesen.

Und dann kommt es:

Zwar ist die Beschwerdeführerin als Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, zu ihrer Strafverfolgung durch aktives Handeln beizutragen (vgl. BGHSt 34, 39 <46>) und unterliegt im Strafverfahren keiner Darlegungs- und Beweislast (vgl. BVerfGK 4, 227, 234 m.w.N.). Im Falle einer etwaigen Nichtvorlage der Ernennungsurkunde wären die Fachgerichte jedoch nicht gehindert gewesen, hieraus verwertbare Schlüsse zu ziehen. Diese Folgerungen hätten dem Beweiswert einer vollzogenen, die Beschwerdeführerin in schwer wiegender Weise belastenden Durchsuchung im Wesentlichen entsprochen….“

Im Klartext heißt das: Die Ermittlungsbehörden hätten aus einer Nichtvorlage der Ernennungsurkunde – verwertbare – Schlüsse ziehen dürfen. Wäre also die Bloggerin einem Herausgabeverlangen nicht nachgekommen, hätte unterstellt werden dürfen, dass sie nicht im Besitz einer Promotionsurkunde war, die sie zum Führen des Doktorgrades berechtigte. Die bloße Untätigkeit der Bloggerin hätte daher als Beweiszeichen gegen sie gewertet werden. Das ist dann doch ein „Hammer“. Denn das widerspricht ganz eindeutig dem  Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit, das aus den Art. 1; 2 Abs. 1; 20 Abs. 3 GG  und den §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 5 Satz 1 StPO folgt.

Tja, und nun? Änderung der Rechtsprechung und/oder sogar der Prinzipien des Strafverfahrens? Im Zweifel wohl nicht. Ich vermute mal, dass da jemand im Schlossbezirk nicht richtig aufgepasst hat. Denn das BVerfG nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf BVerfGK 4, 227, 234 m.w.N. = NJW 2005, 1640 und will die Grundsätze wohl übertragen. Allerdings hat man dabei dann übersehen, dass der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat. Da ging es nämlich um eine Art „Teilschweigen“ bzw. dort hatte der Beschuldigte in seiner Einlassung behauptet, er besitze entlastende Beweismittel, dann aber deren Herausgabe verweigert. Das ist etwas ganz anderes als hier, wo die Bloggerin sich überhaupt noch nicht zur Sache eingelassen hatte.

Ableiten kann man daraus allerdings: Auch im „Schlossbezirk“ werden Fehler gemacht 🙂 .

Und man kann aus der Entscheidung noch mehr ableiten, was allerdings die Ermittlungsbehörden nicht so freuen wird: Nach dieser Entscheidung werden sie sich vor der Beantragung einer Durchsuchung verstärkt die Frage nach „Verhältnismäßigkeit“ stellen und prüfen müssen, ob man an die erstrebten Beweismittel nicht auch einfach mit einem Herausgabeverlangen kommt. Das geht schneller und belastet den Betroffenen wenigr. Und das müssen sich auch die AG fragen. Wenn sie es nicht tun, wird sie sonst ggf. das BVerfG fragen, warum sie es sich nicht gefragt haben 🙂 .