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Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren II, oder: Vor allem Abgeltungsbereich der Terminsgebühr

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Und dann als zweite Entscheidung der LG Hagen, Beschl. v. 07.04.2025 – 46 Qs 13/25. Das ist dann leider mal wieder so eine Entscheidung, bei der – in meinen Augen – so gar nichts passt.

Gestritten wird auch hier um die Rahmengebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das AG hate den Betroffenen vom Vorwurf der verbotenen Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) frei gesprochen. Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt. Das AG hatte seinem Antrag nur zum Teil entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Ok, die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das heißt aber nun nicht, dass das, was das LG ausführt, zutreffend ist. Ich stelle hier nun nicht alles ein, was das LG ausgeführt hat. Das haben wir so – falsch – schon leider häufiger gelesen, sondern beschränke ich mich auf eine kurze Zusammenfassung:

  • Das LG geht bei der § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von einer sog. Toleranzgrenze von 20 % aus.
  • Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach Auffassung des LG nicht grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen.
  • Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich eine höhere oder gar durchschnittliche Bedeutung nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Bußgeldbescheid auch die Eintragung eines Punktes im FAER vorsah.
  • Auch der Umstand, dass der Betroffene aufgrund seiner Außendiensttätigkeit auf die Fortdauer seiner Fahrerlaubnis angewiesen sei, führt nicht zu einer Gebührenerhöhung.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich stelle hier nur die – ebefalls falschen – Ausführungen zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr ein. Dazu meint das LG:

„Bezüglich der Terminsgebühr ist eine Gebührenhöhe von 180,00 Euro billig. Gesichtspunkte, die für eine höhere Gebühr – wie vom Beschwerdeführer i. H. v. 280,50 Euro in Ansatz gebracht – sprechen würden, sind nicht gegeben.

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war insoweit insbesondere nicht die bereits vorstehend berücksichtigte Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen. Denn die Gebühr nach Nr. 5110 VV RVG entsteht nur für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges. Die Höhe der Terminsgebühr bestimmt sich dabei in der Gesamtschau der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Wesentlichen nach der zeitlichen Dauer des Termins (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.2.02018 – Az. 1 Ws 51/18, in: BeckRS 2018, 2185, Rn. 18), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Termindauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2008 – Az. 4 Ws 528/07, juris). Darüber hinaus ist auch die Entfaltung der Tätigkeit in der Hauptverhandlung für die Höhe der Gebühr von Belang (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.05.2011 – Az. 46 Qs 20/11, juris; HK-RVG/Carsten Krumm, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5107, Rn. 17). Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die der Bezirksrevisor zutreffend verwiesen hat und an der die Kammer ausdrücklich festhält, besteht die Grenze zur Durchschnittlichkeit bei etwa einer Stunde.

Soweit zum Teil auch die Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins als relevant für die Bemessung der Terminsgebühr angesehen wird, folgt die Kammer dem nicht, weil es sich hierbei nicht um Tätigkeiten in der Hauptverhandlung handelt. Die Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, wozu auch die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Bewertung von Gutachten sowie die Prüfung von Rechtsfragen gehören, sind bereits mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG abgegolten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt, dass die Verfahrensgebühr das „Betreiben des Geschäfts, im gerichtlichen Verfahren also z.B. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung“, abgelten soll (BT-Drucks. 15/1971, 220). Durch die Terminsgebühr soll demgegenüber nur noch die Tätigkeit in der Hauptverhandlung abgegolten werden, „die übrigen Tätigkeiten während des gerichtlichen Verfahrens fallen unter die Verfahrensgebühr“ (BT-Drucks. 15/1971, 226). Zwar erachtet der Gesetzgeber an anderen Stellen einen Vorbereitungsaufwand als von der Terminsgebühr erfasst. Jedoch folgt hieraus im Ergebnis keine andere Bewertung, da insoweit nur organisatorischer Aufwand für die Terminwahrnehmung bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterbrechungszeiten an einem Terminstag gemeint sind. So heißt es etwa einerseits:

„Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen.“ (BT-Drucks. 15/1971, 221)

und andererseits:

„Wird beispielsweise die Sitzung auf Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts unterbrochen, weil eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich ist, handelt es sich insoweit um Vorbereitungsaufwand für den (fortzusetzenden) Termin, der bereits über die Grundterminsgebühr (ohne Längenzuschlag) abgegolten wird.“ (BT-Drucks. 19/23484, 87).

Hierbei zeigt der Verweis auf einen Vorbereitungsaufwand, der wegen des Nichtstattfindens gering sein kann, dass gerade kein Vorbereitungsaufwand in Form einer Bearbeitung der Sache gemeint sein kann. Diese fällt vor dem Erscheinen zum Termin an und kann denklogisch nicht bedingt durch einen unvorhergesehenen Ausfall des Termins gering sein. Dass es in diesem Zusammenhang um Termine geht, die unvorhergesehen nicht stattfinden, zeigt sich bereits dadurch, dass der Anfall der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG (bzw. gleichlautend Vorbemerkung 5 Abs. 3 S. 2 W-RVG) gerade das Erscheinen des Verteidigers erfordert, womit organisatorischer Aufwand tatsächlich angefallen ist. In der Gesamtschau der Gesetzesbegründung kann schließlich die letztgenannte Passage nur bedeuten, dass eine Besprechung mit dem Mandanten bei Gelegenheit eines Hauptverhandlungstermins mit der Terminsgebühr abgegolten, jedoch nicht in die Dauer des Termins einzurechnen ist. Denn diese Begründung erfolgt im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Wartezeiten und Unterbrechungen im Rahmen des Hauptverhandlungstermins. Eine Abkehr von den dargestellten Grundsätzen der Abgeltungsbereiche von Verfahrens- und Terminsgebühr wird insoweit nicht erkennbar.

bb) Danach sind bezüglich des Hauptverhandlungstermins keine weiteren gebührenerhöhend wirkenden Gesichtspunkte dargetan oder ersichtlich. Die Termindauer von laut Protokoll 30 Minuten bei Vernehmung einer Zeugin ist als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.5.2011 – Az. 46 Qs 20/11, BeckRS 2012, 25089). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugenvernehmung keinen besonderen Aufwand bedurfte, da sich die Zeugin an den zugrundeliegenden Vorfall nicht mehr erinnerte, was im Ergebnis zu dem Freispruch führte. So enthält das Sitzungsprotokoll keine Angaben bezüglich der Vernehmung der Zeugin zur Sache. Ferner wies der erkennende Richter in einer an den Termin anschließenden Anfrage an die Staatsanwaltschaft, ob auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet werde (BI. 86 d. A.), auf die fehlende Erinnerung der Zeugin hin.“

Sorry, aber das ist in meinen Augen – ich will es vorsichtig formulieren – falsch:

1. Den Ausführungen des LG zur Mittelgebühr ist zu widersprechen. Es ist vielmehr so, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen ist und dann geprüft werden muss, welche Umstände die Gebühr ggf. erhöhen oder zu einer niedrigeren Gebühr führen. Der Auffassung des LG lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, was denn nun Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

2. Unzutreffend sind auch die Ausführungen des LG zur Bedeutung der Angelegenheit und zu deren Einordnung als „unterdurchschnittlich“. Was soll denn bitte ein „durchschnittlich“ bedeutendes Bußgeldverfahren sein, wenn nicht dieses mit einem bestreitenden Betroffenen, einer Geldbuße von 130 EUR und ggf. zwei Punkten im FAER? Wenn nicht dieses Verfahren durchschnittlich war, welches ist es dann? Die Argumentation, die Eintragung von zwei Punkten im FAER erlange keine erhebliche Bedeutung angesichts einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis erst beim Erreichen von acht Punkten, ist einfach lächerlich. Zwei Punkte im FAER sind nur noch zwei Punkte von der Ermahnung, 4 Punkte von der Verwarnung und 6 Punkte von der Entziehung der Fahrerlaubnis entfernt. Und da soll das Verfahren keine „erhebliche Bedeutung“ haben.

3. Unzutreffend sind dann schließlich auch die Ausführungen des LG zur Terminsgebühr, und zwar in zweifacher Hinsicht:

a) Es ist m.E. unzutreffend, wenn das LG von einer durchschnittlichen Dauer einer Hauptverhandlung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ausgeht. Die ist vielmehr erheblich niedriger anzusetzen. Mich würde interessieren, worauf diese Zeitvorgaben des LG beruhen. In der Praxis sind eher andere Zeitdauern üblich.

b) Das LG irrt im Übrigen auch wegen des Abgeltungsbereich der Terminsgebühr. Denn die honoriert auch die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten für den konkreten Termin (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 68 w.N. aus der zutreffenden anders lautenden Rechtsprechung). Aus der vom LG angeführten Stelle aus der Gesetzesbegründung zum RVG 2004 folgt nichts anderes, denn die bezieht sich auf die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, um die es hier aber nicht geht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf den „geplatzten Termin“. Die vom LG angeführte Stelle spricht im Übrigen eher für die herrschende Meinung als gegen sie. Und was schließlich das Erinnerungsvermögen der im Hauptverhandlungstermin vernommenen Zeugin mit der Höhe der Terminsgebühr des Verteidigers zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht. Wenn dadurch eine längere Vernehmung der Zeugin nicht erforderlich war, ist das doch ein Umstand, der sich bereits in der Hauptverhandlungsdauer niedergeschlagen hat.

Man kann nur hoffen, dass der hl. „Gebührengeist“ am Wochenende das LG Hagen besucht.

Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren I, oder: Mittelgebühr, Durchschnitt, Einkommen

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Und heute dann am RVG-Tag zwei LG-Entscheidungen, beide äußern sich zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das ist ja ein Bereich, in dem die LG gern wortreich zur Sache Stellung nehmen, häufig allerdings falsch. In der hier zunächst vorgestellten Entscheidung LG Duisburg, Beschl. v. 04.02.2025 – 69 Qs 48/24 – geht es aber noch so einigermaßen.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Betroffenen war wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid über 115,00 EUR ergangen. Außerdem drohte die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 hat der Verteidiger des Betroffenen seine Bestellung angezeigt, Einspruch eingelegt, Akteneinsicht sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Nachdem eine Begründung des Einspruchs nicht erfolgte, ist das Verfahren an das AG abgegeben worden. Dort nahm der Verteidiger für den Betroffenen unter dem 16.11.2023 Stellung. Er wies insbesondere, darauf hin, dass das verwendete Messgerät nicht in standardisierter Weise, eingesetzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 regte der Verteidiger an, die Hauptverhandlung auszusetzen. Das AG hat mit Schreiben vom 08.02.2024 dann die Staatsanwaltschaft um Mitteilung gebeten, ob einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt werde; es nahm Bezug auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 16.11.2023. Nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat das AG das Verfahren am 12.04.2024 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat die Festsetzung der Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen beantragt. Er hat die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG, der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG nebst Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG beantragt. Geltend gemacht worden sind jeweils die Mittelgebühren. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Betroffene niedergelassener Zahnarzt mit eigener Praxis und dringend auf die Fahrmöglichkeit angewiesen sei. Seine Praxis sei 70 km entfernt von seinem Wohnort. Ob in der eigenen oder in einer Gemeinschaftspraxis, im Schnitt erreiche der monatliche Verdienst selbständiger Zahnärzte in Deutschland über 20.000,00 EUR brutto. Der durchschnittliche Reinertrag einer Zahnarztpraxis in Deutschland liege laut dem Statistischen Bundesamt bei etwa 281.000 EUR/Jahr. Der Betroffene fahre ein Oberklassefahrzeug der Marke Tesla. Das Einkommen sei daher deutlich überdurchschnittlich. Zudem sei der Betroffene Jäger mit Jagd- und Waffenschein. Die regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung vertrage sich nicht mit Eintragungen im Fahreignungsregister. Die Verteidigung gegen standardisierte Messverfahren sei besonders schwierig und selten erfolgreich. Die Verteidigung habe hier sachverständige Tätigkeit leisten müssen.

Das AG hat die zu erstattenden notwendigen Auslagen abweichend festgesetzt. Es hat für die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG nur 66,00 EUR, für die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG ebenfalls nur 66,00 EUR und für die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG nur 99,00 EUR festgesetzt.

Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass das Mandat wegen der Besonderheiten beim Betroffenen auch erheblichen Besprechungsbedarf erfordert habe und gerade nicht ein einmaliges vermeintlich kurzes Gespräch. Viele Betroffene, so auch gerade hier; hätten ein Interesse an Erläuterung des. Ablaufs eines solchen Verfahrens, der Möglichkeiten, der Strategie, der Erläuterung, warum es sich gerade bei Handlasermessungen lohne, es auf eine Verhandlung mit Beweisaufnahme ankommen zu lassen. Dazu hätten hier mehrere ausführliche Telefonate stattgefunden. Die Besprechungen und der Erstkontakt seien telefonisch oder per E-Mail erfolgt. Da der Betroffene keine Rechtschutzversicherung gehabt habe, sei ein überdurchschnittlicher Beratungsaufwand erforderlich gewesen, weil hier eine ausführliche Darlegung der Höhe und Struktur der anfallenden Gebühren und das Gebührenregime des RVG habe erläutert werden müssen. Außerdem habe ein Telefonat stattgefunden, da der Betroffene um genaue Darlegung gebeten habe, wie der Verteidiger die Aussichten einschätze und was es mit dem Gerätetest auf sich habe. Der Verteidiger habe u.a. die Ausgestaltung des Bußgeldverfahrens sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten erläutert. Mit „15 Minuten Monolog“ sei dies nicht getan gewesen. Nach der Ladung habe ein weiteres Telefonat über die Möglichkeiten der Entbindung vom persönlichen Erscheinen stattgefunden. Der Betroffene sei zudem wegen seiner Eigenschaft als Jäger besorgt gewesen.

Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg. Das LG führt – ich sage ja: wortreich 🙂 – aus:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Bei den Rahmengebühren bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die im Einzelfall festzusetzende Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den sonstigen Gesamtumständen des Falls. Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. vorgesehenen Gebührenrahmen stellen den Rahmen für die Vergütung der Bearbeitung sämtlicher Bußgeldsachen dar. Dabei erfasst die „Rahmenmittelgebühr“ nach der Gesetzeslage den durchschnittlichen Fall. Was ein durchschnittlicher Fall ist, ist jeweils nach den Gesamtumständen und Besonderheiten des konkreten Einzelfalls festzustellen. Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann nicht in sämtlichen Fällen von vorneherein schematisch davon ausgegangen werden, dass ein unterdurchschnittlicher Fall vorliegt.

Zwar wird in einfach gelagerten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens erfolgen, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. Dies wird in einfach gelagerten Verfahren der Regelfall sein.

Bei der Beurteilung, ob ein „durchschnittlicher Fall“ vorliegt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen sowie eine Gesamtabwägung vorzunehmen: Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1. Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Die im vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag durch den Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr bewegt sich im Hinblick auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG noch innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20 % und ist daher gegenüber der Staatskasse verbindlich:

1. Grundgebühr gemäß Nr: 5100 VV RVG

Die Gebühr entsteht für sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall und hat einen Gebührenrahmen von 33,00 € bis 187,00 €. Durch sie wird- lediglich die erste Entgegennähme der Information und Sichtung des Sachverhalts und Verfahrensstoffes vergütet. Hiervon ist auch ein etwaiges erstes Mandantengespräch umfasst.

Zutreffend ist, dass die Kammer vielfach entschieden hat, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne, wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden. Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Verkehrsordnungswidrigkeiten in de( Regel als unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Kammer vertritt – in ihrer ständigen Rechtsprechung – die Auffassung, dass allein der Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit die Eintragung eines oder mehrere Punkte im Punktesystem vorgesehen ist, nicht per se die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, begründet, sondern nur dann, wenn mit dem/den anzuordnenden Punkt/en unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand der Fahrerlaubnis des Betroffenen verbunden sind. Bei der Bedeutung der Sache für den Betroffenen war jedoch neben den verkehrsrechtlichen Konsequenzen auch noch von Bedeutung, ob die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit Auswirkungen auf seine Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Absatz 2 WaffG und § 17 BJagdG haben, sodass im vorliegenden Einzelfall im Vergleich zu anderen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten — die Bedeutung der Angelegenheit dadurch größer war. Bei Zugrundelegung dieses weiteren Umstandes dürfte die Festsetzung des Verteidigers noch nicht unbillig sein.

2. Verfahrensgebühr (Verwaltungsbehörde) gemäß Nr. 5103 VV RVG

Die Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG entsteht für sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers vor der Verwaltungsbehörde und hat einen Gebührenrahmen von 33,00 € bis 319,00 €.

Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass in diesem Stadium zumindest zwei ausführliche Beratungen stattgefunden hätten, die jedenfalls mit einem „15 Minuten Monolog“, nicht erledigt gewesen seien. Zwar hat der Beschwerdeführer keine konkrete. Minutenanzahl nennen können, jedoch hat er Angaben zu dem Beratungsinhalt gemacht, die es der Kammer erlaubt haben, sich einen Eindruck vom Umfang der Mandantengespräche zu machen. In einem telefonischen Beratungsgespräch sei eine ausführliche Darlegung der Höhe und Struktur der anfallenden Gebühren und das Gebührenregime des RVG erläutert worden. Zudem habe er erläutert, dass in vielen Fällen auch bei einer Verfahrenseinstellung keine Kostenerstattung erfolge. In diesem Verfahrensabschnitt hat ein weiteres Beratungsgespräch stattgefunden, da der Betroffene um genaue Darlegung bat, wie der Beschwerdeführer die Aussichten einschätze und was es mit dem Gerätetest auf sich habe. Neben der Bedeutung der Sache für den Betroffenen (s.o.) ist die erfolgte Festsetzung noch nicht unbillig.

3. Verfahrensgebühr (Amtsgericht) gemäß Nr. 5109 VV RVG

Durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG werden sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor dem Amtsgericht abgegolten, soweit hierfür keine gesonderten Gebühren vorgesehen sind. Sie hat einen Gebührenrahmen von 33,00 bis 319,00 €.

Der Umfang (der zeitliche Aufwand) und die Schwierigkeit (die Intensität der Arbeit) der anwaltlichen Tätigkeit wären vorliegend als noch durchschnittlich zu bewerten. Nach der Ladung hat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen ein weiteres Telefonat über die Möglichkeiten der Entbindung vom persönlichen Erscheinen stattgefunden. Der Betroffene sei wegen seiner Eigenschaft als Jäger besorgt gewesen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 16.11.2023 gefertigt und dazu eine Rechtsprechungsrecherche durchgeführt. Zudem hat ein Telefonat mit dem Vorsitzenden stattgefunden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu prüfen hatte, ob und welche Auswirkungen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne von § 5 Absatz 2 WaffG und § 17 BJagdG hatte. All diese Tätigkeiten berechtigen dazu, bereits von-einer durchschnittlichen Angelegenheit zu sprechen.“

Anzumerken ist:

Alles in allem ist gegen das Ergebnis – für alle Gebühren Mittelgebühren – nichts einzuwenden, zumal man auch nicht übersehen darf, welchen Aufwand der Verteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren hat betreiben müssen. Unklar bleibt allerdings – jedenfalls für mich – von welchem grundsätzlichen Ansatz das LG nun in Bußgeldverfahren ausgeht. Will man wirklich in der Regel die Rahmengebühren nur im unteren Drittel des Rahmenbereichs bemessen? Das wäre m.E. verfehlt und würde in vielen Fällen die oft gerade in Bußgeldverfahren umfangreichen Tätigkeiten der Verteidiger für schwierige Mandanten nicht angemessen honorieren. Unklar bleibt der Ansatz des LG hier für mich deshalb, weil das LG andererseits an mehreren Stellen die Bedeutung der Umstände des Einzelfalls betont, auf die es maßgeblich ankommen soll. Das wäre dann allerdings zutreffend und würde der wohl überwiegenden Meinung der Rechtsprechung in dieser Frage entsprechen.

Im Übrigen: Das hier die Mittelgebühren angemessen waren, lag m.E. auf der Hand. Das ergab sich allein schon daraus, dass zumindest alles Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zumindest durchschnittlich waren. Die Vermögensverhältnisse des Betroffenen, zu den das LG nicht näher ausführt, waren sicherlich sogar überdurchschnittlich. Von daher war der Ansatz von nur 66 EUR für die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG und von 99 EUR für die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG durch das AG mehr als unangemessen.

OWi III: Kostenerstattung für privates Gutachten, oder: Erheblicher Verstoß/unvollständige Messunterlagen

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Und zum Schluss des heutigen Tages dann noch einmal eine Entscheidung zur Frage der Erstattung der Kosten eines privaten Sachverständigengutachten. Das LG hat die im LG Zwickau, Beschl. v. 10.02.2025 – 5 Qs 173/23 jug – bejaht.

Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig gewesen. Durch Bußgeldbescheid waren eine Geldbuße von 400,00 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Ferner wurde die Tat mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet.

Nach Einlegung des Einspruchs durch den Betroffenen hat am AG das gerichtliche Verfahren stattgefunden. Die Hauptverhandlung wurde zweimal ausgesetzt, bevor das Verfahren schließlich wegen Verjährung eingestellt worden ist. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Der Verteidiger hat mit seinem Kostenfestsetzungsantrag u.a. auch die Aufwendungen in Höhe von 1.655,94 EUR brutto für ein außergerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten geltend gemacht. Das AG hat diese nicht festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte vollen Erfolg:

„Zu Recht geht der Verteidiger davon aus, dass für eine effektive Verteidigung die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens notwendig war. In erster Instanz hatte er bereits vorgetragen, dass dies verfassungsrechtlich aus Gründen der „Waffengleichheit“ auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig sei.

Nach herrschender Auffassung sind aber eigene private Ermittlungen in der Regel nicht notwendig, das gilt auch für die Kosten von Privatgutachten (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, Seite 127; Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 63. Auflage, § 464a Rn. 16 m.w.N.; Karlsruher Kommentar zur StPO/Gieg, 8. Auflage, § 464a, Rn. 7). Dies wird damit begründet, dass die Ermittlungsbehörden und das Gericht von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind.

Eine Ausnahme gilt unter anderem bei komplizierten technischen Fragen, z. B. wegen eines etwaigen Informationsvorsprungs der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung (OLG Hamburg, NStZ 1983, Seite 284; OLG Schleswig, Schleswig-Holstein Archiv 1986, Seite 29, OLG Köln, NJW 1992, Seite 586; OLG Celle, Juristisches Büro 1994, Seite 297; Karlsruher Kommentar a.a.O.).

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts darf ein Privatgutachten nicht ohne triftigen Grund in Auftrag gegeben worden sein. Wenn sich bei einer Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit keine besonderen Anhaltspunkte auf Messfehler oder sonstige Unregelmäßigkeiten ergeben, ist die Einholung eines solchen Gutachtens nicht angebracht.

Im vorliegenden Fall stellte der Bußgeldbescheid für den Betroffenen aber eine nicht unerhebliche Sanktion dar. Gegen ihn wurde ein für Verkehrsordnungswidrigkeiten relativ hohes Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 € verhängt. Außerdem wurde das ihm vorgeworfene Verhalten mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet. Am schwersten wog jedoch das verhängte einmonatige Fahrverbot. Er trug hierzu nachvollziehbar vor, dass ein solches für ihn schwerwiegende berufliche Nachteile bringen würde.

Insofern ist es gerechtfertigt, dass er durch seinen Verteidiger eine besonders genaue und eingehende Prüfung der Geschwindigkeitsmessung veranlasst hat.

Da die Messunterlagen nicht vollständig waren, musste er im Rahmen seiner Verteidigung darlegen, welche Unterlagen zur Prüfung einer Messung unbedingt erforderlich waren. Im Verlaufe des Verfahrens ging es auch um die technische Frage der Größe des Messfeldes und der Rohmessdaten. Da weder der Betroffene noch sein Verteidiger die erforderliche Sachkunde hatten, hat er völlig zu Recht ein privates Sachverständigengutachten eingeholt. Im Termin vom 08.06.2022 hat der Verteidiger des Betroffenen die Einholung des Gutachtens bestätigt und dieses im Beschwerdeverfahren auch vorgelegt.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es nicht darauf an, ob das private Gutachten verwertet werden konnte oder musste. Vorliegend wurde das Verfahren wegen Verjährung durch Urteil vom 19.01.2023 eingestellt. Entscheidend ist, ob der Betroffene bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Einholung eines Privatgutachtens für erforderlich halten durfte. Dies war aus den o. g. Gründen der Fall.“

Den Ausführungen des LG ist nichts hinzuzufügen. Sie treffen so in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren zu (vgl. u.a. auch noch LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 04.05.2023 – 6 Js 394 Js 26340/21 (56/23); LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018; LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018 – 66 Qs 31/18, RVGreport 2019, 71). Ob allerdings der allgemeine Ansatz des LG zutrifft, dass die Aufwendungen für ein privates Sachverständigengutachten in der Regel nicht erstattungsfähig sein sollen – was allerdings der wohl h.M. in der Rechtsprechung entspricht – kann dahinstehen. Denn darauf kam es hier aus den vom LG zutreffend dargelegten Gründen nicht an.

Was mich allerdings mal wieder erstaunt: Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers datiert vom 22.02.2023, die Festsetzung durch das AG dann vom 23.08.2023 und die Beschwerde des Verteidigers vom 12.09.2023. Über die entscheidet das LG am 10.02.2025! Unfassbar und so nicht hinnehmbar.

OWi II: Unzuständige Behörde erlässt Bußgeldbescheid, oder: Einstellung wegen Verfahrenshindernisses

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Und dann als zweite Entscheidung ein AG-Beschluss, und zwar der AG Büdingen, Beschl. v. 11.04.2025 – 60 OWi (9/25). Das AG hat mit dem Beschluss ein Bußgeldverfahren wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt.

Der Betroffene ist Geschäftsführer einer GmbH. Mit einem Fahrzeug dieser GmbH soll eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sein. Der Vorwurf lautete, dass mit dem Pkw der GmbH am 18.04.2024 um 7:31 Uhr in pp.  die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 7 km/h überschritten worden sein soll.

Am 19.04.2024 wurde die GmbH als Zeuge angeschrieben und um Mitteilung der Personalien des Fahrers gebeten. Mangels Reaktion wurde die GmbH mit Schreiben des Magistrats der Stadt pp., Ordnungsamt (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) vom 10.06.2024 erneut an die Beantwortung erinnert und darauf hingewiesen, dass dieser anderenfalls als Fahrzeughalterin gemäß § 130 Abs. 1, § 9 OWiG eine Ordnungsmäßigkeit von mindestens 250 EUR auferlegt werden könne. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.

Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.06.2024 wurde der Betroffene, als Geschäftsführer der GmbH, im Bußgeldverfahren angehört. Er habe als Inhaber eines Unternehmens vorsätzlich die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich seien, um in dem Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Er habe ordnungswidrig gehandelt, da eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können (§ 130 OWiG). Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Betroffenen.

Mit Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde vom 05.08.2024 ist dann gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 250 EUR festgesetzt worden. Darin wird dem Betroffenen vorgeworfen, seit dem 29.04.2024 als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich seien, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Er habe ordnungswidrig gehandelt, da eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Der Betroffene habe trotz mehrfacher Aufforderung den für die Verkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich Verantwortlichen nicht benannt.

Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Das AG hat durch den Beschluss vom 11.04.2025 das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt. Es legt zunächst dass, dann nicht die Verwaltungsbehörde für den Erlass des Bußgeldbescheides zuständig war, sondern das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde (§ 131 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen VRZustVO) – insoweit verweise ich auf denVolltext. Und weiter heißt es:

„Nimmt eine Behörde fälschlicherweise ihre Zuständigkeit an und erlässt einen Bußgeldbescheid, führt dies nicht automatisch zu dessen Nichtigkeit. Nur wenn die Annahme der Zuständigkeit auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel beruht oder die Verwaltungsbehörde in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit einen Bußgeldbescheid erlässt, ist dieser nichtig. Nur dann kann er auch nicht Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nach Einlegung eines Einspruchs sein, was zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung gem. §§ 46 OWiG iVm §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO führen würde (Inhofer, in BeckOK OWiG, Graf, 45. Edition, Stand: 01.01.2025 § 36 Rn. 9 m.w.N.).

Wenn allerdings anstatt der zuständigen höheren eine niedrigere Behörde gehandelt hat, führt dies im Allgemeinen zur Nichtigkeit. Denn ist die Kompetenz einer höheren Verwaltungsbehörde vorbehalten, die eine höhere Gewähr für die Richtigkeit bietet und eine einheitliche Handhabung sicherstellen soll, so darf diese Absicht des Gesetzgebers nicht durch untergeordnete Instanzen vereitelt werden (Lampe, in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 36 Rn. 33 m.w.N.).

Bereits deshalb ist vorliegend von der Nichtigkeit des Bußgeldbescheides auszugehen. Es hat eine niedrigere Behörde gehandelt. Zuständig wäre das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und nicht der Landrat als Kreisordnungsbehörde und erst recht nicht der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde. Damit hat die Stadt pp. eine Zuständigkeit angenommen, die tatsächlich gemäß der einschlägigen Verordnung zwei Ebenen höher angesiedelt ist. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht einmal der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (in Verkennung der in § 3 der Hessischen VRZustVO geregelten Zuständigkeit), sondern vielmehr der Magistrat den Bußgeldbescheid erlassen hat. Darüber hinaus ist sogar die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ausgeschlossen, wenn sich der Betroffene (wie hier der Fall ist) nicht zur Sache geäußert hat. Auch deshalb hätte die Verwaltungsbehörde ihre (angenommene) Zuständigkeit kritisch prüfen müssen.

Damit beruht die Annahme der Zuständigkeit auch auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel.“

Und das AG fügt an:

„Auch wenn es für die hiesige Entscheidung nicht von Relevanz ist, weist das Gericht auf folgende Aspekte hin:

Nach Aktenlage wäre fraglich, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen ein Geschäftsführer unternehmen kann, um zu verhindern, dass seine Mitarbeiter keine geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begehen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h ist eine geringfügige Ordnungswidrigkeit die auch besonnenen Verkehrsteilnehmern sowie Arbeitnehmern, die durch Ihren Vorgesetzten eindringlich zur Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften mit Dienstfahrzeugen angehalten werden, passieren kann. Mangels Ermittlungen der Verwaltungsbehörde (jedenfalls ist der Akte hierzu nichts zu entnehmen und solche sind auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Sitz des Unternehmens in pp. und mithin weit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt pp. liegt) ist vorliegend weder ersichtlich, dass der Geschäftsführer keine Maßnahmen ergriffen hat bzw. dass und welche Maßnahmen dafür sorgen könnten, auch solche geringfügigen Ordnungswidrigkeiten vollständig auszuschließen.

Falls die Verwaltungsbehörde die Aufsichtspflichtverletzung daran anknüpft, dass der Geschäftsführer, trotz mehrfacher Aufforderung, den Fahrzeugführer zur Tatzeit nicht benannt hat, vermag dies den Tatbestand des § 130 OWiG nicht zu erfüllen. Vorausgesetzt werden Aufsichtsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern.

Die Pflichtverletzung, an die die Verwaltungsbehörde anknüpft, ist die Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung um 7 km/h am 18.04.2024. Naturgemäß kann das Tun oder Unterlassen des Geschäftsführers ab dem 29.04.2024 keinen Einfluss auf die bereits begangene Zuwiderhandlung haben. Die Akte enthält auch keine Feststellungen dahin, dass das ein Handeln des Geschäftsführers nach dieser Pflichtverletzung geeignet gewesen wäre, weitere Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter (für die sich bislang kein Beleg findet) zu vermeiden. Das Unterlassen der Nennung des Fahrers führt lediglich dazu, dass dessen Ordnungswidrigkeit (Zuwiderhandlung) nicht geahndet werden konnte. Wenn es zukünftig zu weiteren Ordnungswidrigkeiten von Mitarbeitern des Geschäftsführers kommt, mag sich dies anders darstellen. Wenn diese nämlich darauf vertrauen, dass der Geschäftsführer der Verwaltungsbehörde den jeweiligen Fahrzeugführer zur Tatzeit erneut nicht mitteilt, dann könnte ggfs. von einem Unterlassen von erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen ausgegangen werden, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen zu verhindern.

Im Übrigen würden auch Bedenken hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Bußgeldes bestehen. Denn die Höhe der Geldbuße wegen einer Aufsichtspflichtverletzung richtet sich wesentlich nach der Bedeutung und Schwere der im Betrieb begangenen Zuwiderhandlung (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 130 Rn 28a). Soweit die Bußgeldkatalogverordnung ein Regelsatz für einen Verstoß vorsieht, ist dieser grundsätzlich auch im Rahmen der Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung heranzuziehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2007 – 322 Ss 39/07 -, NStZ-RR 2007, 215).

Der ursprünglich Verkehrsverstoß, um den es vorliegend geht, wird regelmäßig mit einer Geldbuße i.H.v. 30 € geahndet, wie sich aus Nr. 11.3.1 des Bußgeldkataloges ergibt (vgl. Bl. 9 d.A.). Die Erhebung eines Bußgeldes i.H.v. 250 € erscheint deshalb unangemessen. Dass der Geschäftsführer mehrfach aufgefordert wurde, den Fahrer zu benennen, rechtfertigt jedenfalls keine höhere Geldbuße.“

Rahmengebühren, Befriedungsgebühr, privater SV, oder: LG Münster macht es dreimal falsch

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Heute stelle ich am RVG-Tag zwei LG Entscheidungen vor. Beide befassen sich u.a. mit der (richtigen) Bemessung von Rahmengebühren, beide Entscheidungen sind unschön. Aber da muss man dann heute eben durch.

Ich beginne mit dem besonders unschönen LG Münster, Beschl. v. 14.06.2024 – 12 Qs 16/24 -, der schon länger in meinem Blogordner hängt. Heute muss es dann sein.

Dem Betroffenen ist im Bußgeldverfahren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt worden. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 115 EUR festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Die Bußgeldbehörde übersandte den Vorgang sodann an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Weiterleitung an das AG zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch und zugleich gemäß § 69 OWiG. Der Vorgang ging am 03.08.2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 11.10.2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung ein. Nach einem Kostenantrag des Verteidigers legte die Staatsanwaltschaft den Vorgang dem AG unter Hinweis darauf vor, dass die Einstellung nicht möglich gewesen sei. Durch Beschluss vom 15.12.2023 stellte das AG dann das Verfahren gemäß § 206a StPO unter Hinweis auf die eingetretene Verfolgungsverjährung auf Kosten der Staatskasse ein und erlegte die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.

Der Verteidiger hat Kostenfestsetzung in Höhe von 2.370,92 EUR beantragt. Er hat u.a. auch die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG und einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115, 5109 VV RVG, jeweils in Höhe der Mittelgebühr in Höhe von 176 EUR beantragt. Zudem hat er u.a. Erstattung sonstiger Auslagen gem. Nr. 7006 VV RVG, und zwar Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens betreffend das Messverfahren geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat nur zum Teil festgesetzt, und zwar nur 474,09 EUR, nämlich nur die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG nur in Höhe von 33,00 EUR (sic!!), die Nr. 5115 VV RVG und die Festsetzung von Sachverständigenkosten hat sie abgelehnt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen hatte überwiegend keinen Erfolg.

Ich erspare mir und den Lesern jetzt das Einstellen der falschen Begründungsausführungen des LG und verweise insoweit auf den verlinkten Volltext und das „Selbstleseverfahren“.

Hier reichen die Leitsätze:

1. Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Regelfall nur unter den Mittelgebühren liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden.
2. Für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist es nicht ausreichend, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird.
3. Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sind– ausnahmsweise – als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex-ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre. Es müssen aber von Seiten des Betroffenen entweder zum Zeitpunkt der Gutachtenbeauftragung oder später Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Messung vorgetragen werden, die ihn ex ante dazu veranlasst haben könnten, ein solches Gutachten einzuholen. Das gilt auch bei einem standardisierten Messverfahren.

Und dann ist anzumerken:

Nachdem ich die Entscheidung gelesen hatte, musste ich, bevor dann dazu Stellung genommen habe, erst Zeit verstreichen lassen, um mich zu beruhigen. Denn dem LG ist in allen angesprochenen Punkten zu widersprechen. Die Nonchalance, mit der sich das LG über anders lautende Rechtsprechung hinwegsetzt, ist schon bemerkenswert und auch „bewundernswert“. Teilweise wird sie noch nicht einmal erwähnt. Aus Platzgründen will ich nur kurz auf Einzelheiten eingehen, zumal zu den entscheidungserheblichen Fragen in früheren Entscheidungsanmerkungen schon einiges gesagt ist. Zudem macht es auch keinen Spaß mehr, immer wieder gegen die gerichtliche Ignoranz in Gebührenfragen anzurennen und zu schreiben.

Der Ansatz der LG hinsichtlich der Bemessung der Rahmengebühr, es sei nicht grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, ist falsch. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 1795 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), und zwar auch im Bußgeldverfahren (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Mag man das noch hinnehmen, weil der konkrete Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nur pauschal dargestellt wird, ist dann der Ansatz nur der Mindestgebühr (sic!) ein Schlag ins Gesicht. Will das LG wirklich behaupten, dass es ich bei der Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren um die geringst mögliche Tätigkeit gehandelt hat? Denn nur dann wäre der Ansatz der Mindestgebühr gerechtfertigt (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1802). Das hätte man dann aber auch begründen können, zumal die Übrigen Umstände: Höhe der Geldbuße, ein Punkt im FAER usw. nicht nur für die Mindestgebühr sprechen. Ob die Mittelgebühr, wie vom Verteidiger beantragt, angemessen gewesen wäre, mag in dem Zusammenhang dahinstehen. Jedenfalls ist aber der Ansatz der Mindestgebühr in keiner Weise nachvollziehbar, um nicht zu sagen: Willkürlich.

Auch bei den Ausführungen zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG vermisst man gebührenrechtliche Kenntnisse des LG. Die werden durch schlichte Behauptungen ersetzt. Denn: Entgegen der Ansicht des LG muss die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung gewesen sein, sie muss nur die Beendigung des Verfahrens gefördert haben. Und das lässt sich ja nun wohl nicht bestreiten. Denn die Tätigkeit des Verteidigers hat zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft geführt, wo dann das Verfahren offensichtlich so außer Kontrolle geraten ist, dass wegen Verjährung eingestellt worden ist. Warum soll das nicht zur Nr. 5115 VV RVG führen? Der Verteidiger kann und darf alles Erlaubte tun, um eine Verurteilung des Betroffenen/Angeklagten aufgrund einer Hauptverhandlung zu vermeiden. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte das dann hinterher zu bewerten und gebührenrechtlich (sic!) zu sanktionieren. Warum das LG das anders sieht oder meint anders sehen zu können, bleibt im Dunklen.

Wegen der Erstattung der Sachverständigenkosten verweise ich zunächst auf meinen Beitrag in AGS 2023, 193 mit einer Zusammenstellung der Rechtsprechung und Darstellung der maßgeblichen Fragen; den findet man auf meiner HP im Volltext. Auch hier ist zu beanstanden, dass das LG nicht darlegt, warum denn nun die andere, von seiner Auffassung abweichende Rechtsprechung mehrerer LG nicht zutreffend ist und warum man sich dem nicht anschließt. Zudem habe ich erhebliche Zweifel, ob das Wirken des Verteidigers und das nicht Tätigwerden des AG nicht ausreichend war, um darauf gegründet, doch ein privates Sachverständigengutachten einzuholen. Dass dann das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist, kann man dem Verteidiger/Betroffenen wegen des bei der Staatsanwaltschaft liegenden Verfahrensmangels nicht anlasten.

Insgesamt: Gewogen und ganz erheblich zu leicht befunden, um nicht zu sagen: Erschreckend.