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„Strafklageverbrauch“ im Bußgeldverfahren? – Hätten Sie es gewusst?

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Vor einige Tagen haben mir die Kollegen vom OLG Nürnberg eine interessante Entscheidung geschickt, die u.a. ein Problem/eine Frage behandelt, die mir so auch nicht bewusst war. Und zwar geht es im OLG Nürnberg, Beschl. 25.07.2012 – 2 St OLG Ss 159/12 u.a. auch um die Frage, welche (Aus)Wirkungen die Beschränkung des Einspruchs im Bußgeldverfahren haben kann, und zwar:

Nach § 84 Abs. Satz 1 OWiG steht ja das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Überprüfung des im Bußgeldbescheid getroffenen Schuldspruchs und der Übergang in das Strafverfahren (noch) möglich sind. Nur dann kann ein Strafklageverbrauch nach dieser Vorschrift eintreten. Das ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn der  Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt hat. Dann sind der Teil des Bußgeldbescheids, in dem die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung getroffen wurden, in eine rechtskraftähnliche Bindungswirkung erwachsen und können vom AG bei seiner Entscheidung über den beschränkten Einspruch nicht abgeändert werden. Auch der Übergang in das Strafverfahren gem. § 81 Abs. 1 OWiG und eine Verurteilung wegen einer Straftat ist dem AG dann nicht (mehr) möglich.

Das sind als einerseits die Vorteile einer Beschränkung. Der auch zu bedenkende Nachteil ist, dass die Wirkungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht mehr eintreten können. Für das OLG folgt „das bereits  aus dem Wortlaut der Vorschrift, da für einen Strafklageverbrauch „ein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit“ und nicht nur über die Rechtsfolgen der Tat erforderlich ist„.

Haben natürlich alle Mitlesenden gewusst. 🙂 😉

 

Interessante Frage: Kann man so einen falschen Beschluss „reparieren“?

Eine in meinen Augen interessante Frage hat ein Kollege vor einigen Tagen an mich herangetragen, er sprach von einem „exotischen Problem:“

Folgender Sachverhalt:

Mein Mandant hatte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts einen  Bußgeldbescheid erhalten mit einer Geldbuße von 160 € und einem Fahrverbot von 1 Monat.

Vor der Hauptverhandlung erhob ich aufgrund eines Privatgutachtens Einwendungen gegen die Geschwindigkeitsmessung.

Das Gericht hob daraufhin den Termin zur Hauptverhandlung auf und erließ einen Beschluss über eine Geldbuße ohne Fahrverbot.

Aktenkundig ist ein Beschluss mit einer Geldbuße über 100,00 €. Damit war auch die Amtsanwaltschaft einverstanden.

Zugestellt wurde ein Beschluss mit einer Geldbuße von 35,00 €. Zur Begründung wurde auf den Bußgeldbescheid verwiesen. Allerdings waren das Aktenzeichen und der Tatvorwurf nicht korrekt. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle hatte sich offensichtlich verschrieben.  Dies stellte ich im Rahmen einer Akteneinsicht fest.

Trotz eines eindeutigen Verfahrensfehlers (kein Hinweis an den Betroffenen gem. § 72 OWiG) erhob mein Mandant natürlich keine Rechtsbeschwerde.

Am 21.9.2012 stellte das Amtsgericht den Beschluss nochmals zu, diesmal allerdings mit dem korrekten Aktenzeichen des Bußgeldbescheides und der Geldbuße von 100,00 €.  Das Gericht behauptete, der Beschluss mit diesem Inhalt sei rechtskräftig und der ursprünglich zugestellte Beschluss fehlerhaft und als nichtig zu betrachten.“

Frage: Kann man den falschen ersten Beschluss so „reparieren“? Es ist ja mit dem zweiten Beschluss kein „Berichtigungsbeschluss“ – mal dahingestellt, inwieweit der Beschluss überhaupt „berichtigt“ werden konnte – ergangen. Sondern ein komplett neuer. Der erste Beschluss ist m.E. nicht nichtig, sondern in der Welt und wirksam sowie rechtskräftig. Allein das falsche Aktenzeichen machte ihn nicht unwirksam/nichtig. M.E. muss der Kollege daher gegen den zweiten Beschluss mit der Rechtsbeschwerde vorgehen und Strafklageverbrauch/ne bis in idem geltend machen.

Das wird er tun. Mal sehen, was das zuständige OLG dazu sagt.

 

 

Akteneinsicht in den Messfilm – Jenoptik antwortet – bemerkenswert!!!

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Ich erinnere: Das AG Schleiden hatte mit dem AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) – die Einsicht in einen Messfilm bzw. die Messdatei gewährt, nachdem die Verwaltungsbehörde das abgelehnt hatte. Der Kreis Euskirchen hatte daraufhin die Datei zur Verfügung gestellt, allerdings in einem nicht mit gängigen Windows-Programmen lesbaren Zustand. Insoweit hatte es den Verteidiger letztlich an den Hersteller des Messgerätes, die Fa. Jenoptik, verwiesen. Die hatte der Verteidiger angeschrieben (vgl. hier). Sie hat nun geantwortet, und zwar wie folgt:

Sehr geehrter Herr Rößler,
wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 10.8.2012 und können von hieraus nicht nachvollziehen, weshalb Ihnen seitens des Kreises Euskirchen eine komplette Messsequenz mit allen Bild- und Messinformationen zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich enthalten die Daten auch schutzwürdige Messinformationen anderer Verkehrsteilnehmer.
Dementsprechend dürfen wir schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bereit sein, Ihnen durch Überlassung unseres BiffProcess-Programms die Möglichkeit zu eröffnen, die offensichtlich vorliegenden Daten bzw. deren Integrität zu prüfen bzw. einzelne Vorgänge zu visualisieren.
Unseres Erachtens hätte es genügt, Ihnen einen JPG-Ausdruck des konkreten Falls zu überlassen.
Wenn Sie bzw. Ihre Mandantin bzw. Ihr Mandant dann noch Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses hätten, könnte dieses im Gerichtsverfahren zum Ausdruck gebracht werden und das Gericht hätte die Möglichkeit, durch die Beauftragung eines vereidigten Verkehrssachverständigen eine Einzelfallprüfung zu veranlassen.
Insofern, und das bitten wir zu verstehen, sehen wir uns als Gerätehersteller beim besten Willen nicht in der Lage, Ihrem Wunsch nach Überlassung des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig, zugelassenen Verifikations- und Visualisierungsprogramms BiffProcess zu entsprechen.
Wenn vereidigte Sachverständige von einem Gericht mit der Vorgangsprüfung beauftragt wurden und noch nicht über das BiffProcess-Programm verfügen, können diese das Softwaremodul gewissermaßen als Sachverständigenwerkzeug für einen Betrag in Höhe von € 2.150,00 zuz. MWST. käuflich bei uns erwerben.

M.E. – gelinde ausgedrückt – bemerkenswert. Denn ist ist nicht Aufgabe des Herstellers, etwas nachzuvollziehen, oder Verfahrenshinweise zu geben bzw. die Entscheidung des AG über den Umfang der Akteneinsicht zu bewerten. Zudem: Der Hersteller als Datenschützer? Auch der Ton des Schreibens ist schon interessant. Mit ihm wird letztlich der Beschluss des AG Schleiden auf „kaltem Wege“ unterlaufen, und zwar auch vom Kreis, wenn er das so hinnimmt. Denn was nutzt eine Datei, wenn ich sie nicht lesen kann.

Was tun: Der Verteidiger hat m.E. keine andere Möglichkeit (mehr), als mit einem weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu versuchen, an eine lesbare Version der Dateien zu kommen, wenn der Kreis das nicht noch freiwillig sicher stellt. Aber der wird sich im Zweifel hinter dem Hersteller verstecken. Eine unheilige Allianz???

Das Schreiben von Jenoptik geht im Übrigen in die Richtung, die das AG Landstuhl vor einiger Zeit nicht hingenommen und einen Betroffenen frei gesprochen hatte (vgl. hier).

 

„Spürbares Abweichen von der Mittelgebühr nach oben“..

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Am Sonntag dann mal ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf den in meinen Augen positiven AG Grimma, Beschl. v. 18.07.2012 – 9 OWi 14/11, der sich mit der Gebührenhöhe im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren befasst. Das AG Grimma geht – m.E. zutreffend – davon aus, dass in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich die die Mittelgebühr angemessen ist, sie also Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist.  Und dann:

Ausgehend hiervor rechtfertigen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen hier den Ansatz einer maßvoll über der Mittelgebühr liegenden Gebühr von 100,00 EUR ( bei Nr. 5100 VV RVG) bzw. 160,00 EUR (bei Nr. 5103 VV RVG). Die sich stellenden Fragen zur Verwertbarkeit der Messung, der zu ihrer Klärung zu betreibende Aufwand, die Höhe der Geldbuße in Verbindung mit dem drohenden Fahrverbot sowie die Konsequenz der Bewertung der Tat mit 4 Punkten bei bestehenden erheblichen Voreintragungen im Verkehrszentralregister wichen vom Durchschnittsfall spürbar nach oben ab.

 

 

 

Kauf der Bedienungsanleitung? – Nein, dem steht die Unschuldsvermutung entgegen!

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Einige AG hatten in der letzten Zeit in die Diskussion um die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Stichwort: Bedienungsanleitung – mit dem Argument eingegriffen, dass der Betroffene sich ja beim Hersteller des Messgerätes eine Bedienungsanleitung kaufen könne und ihm deshalb von der Verwaltungsbehörde die Bedienungsanleitung nicht zur Verfügung gestellt werden müsse (siehe hier AG Wetzlar, Beschl. v. 4. 1. 2012 – 45 OWi 21/11; AG Wuppertal, Urt. v. 17. 10. 2011 – 12 OWi 135/11). Die Argumentation ist in meinen Augen falsch. So jetzt auch der AG Königs Wusterhausen, Beschl. v.31.07.2012 – 2.4 OWi 401/12:

„Zum herausragenden und rechtsstaatlichen Recht gehört es, dass der Betroffene, der straf-rechtlicher oder ordnungsrechtlicher Verfolgung unterliegt, sich umfassend gegen den staatlichen Eingriff zur Wehr seien können muss. Hierzu muss er Kenntnis von allen die Entscheidung begründenden Tatsachen haben. Hierzu gehört insbesondere auch die Gewinnung der Beweise, wozu im Falle Stützung einer Entscheidung auf Messergebnisse durch Geräte die Kenntnis von der Bedienungsanleitung gehört, weil auf der Grundlage dieser die Behörden die Messergebnisse zu erarbeiten haben. Bedarf es einer Bedienungsanleitung, um den Behördenmitarbeitern die ordnungsgemäße Bedienung eines Gerätes zu ermöglichen, so muss der der staatlichen Verfolgung unterliegende die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, ob die Behördenmitarbeiter den Anweisungen der Bedienungsanleitung gefolgt sind. Das aber wiederum setzt die Kenntnis der Bedienungsanleitung voraus. Der Betroffene ist auch keines­wegs, wie die Behörde meint, verpflichtet, sich die Bedienungsanleitung von der Herstellerfirma zu beschaffen, insbesondere nicht, hierfür auch noch Kosten aufzuwenden, Bis zum Beweis des Gegenteils — im Falle eines Bußgeldverfahrens mithin mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides — gilt wie im Strafverfahren die Unschuldsvermutung. Behörde und gegebe­nenfalls Gericht haben dem Betroffenen die den Bußgeldbescheid tragende Verfehlung mit einer Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, die vernünftigen Zweifeln an. der Schuld Schweigen gebietet. Nicht der Betroffene hat sich zu entlasten. Zur Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils gehört allerdings auch, dem Betroffenen alles zugänglich zu machen, was die hoheitliche Maßnahme trägt, damit er sich angemessen wehren und den Behörden, seinerseits aufzeigen kann, dass die Beweisführung mangelhaft ist.“