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Nicht gewährte Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Befangen?

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Im zweiten Beschluss des Tages, dem AG Kitzingen, Beschl. v. 16.11.2019 – 2 OWi 962 Js 7776/19 -, den mir der Kollege C. Janeczek aus Dresden geschickt hat, geht es dann auch noch einmal um Ablehnungsfragen, und zwar in Zusammenhang mit nicht (rechtzeitig) gewährter Akteneinsicht. Der hatte keinen Erfolg:

„… Gegen die Betroffene wurde mit Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 28.02.2019, Az. … ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den sie durch ihren Verteidiger nach Zustellung am 04.03.2019 am 08.03.2019 Einspruch eingelegt hat.

Auf Antrag vom 08.03.2019 erhielt der Verteidiger am 25.03.2019 von der ZBS Viechtach Akteneinsicht.

Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Würzburg dem Amtsgericht Kitzingen zugeleitet, wo sie am 09.05.2019 eingingen. Am selben Tage wurde Termin bestimmt auf 03.06.2019, wobei der Verteidiger aufgefordert wurde, eine Vollmacht vorzulegen.

Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Würzburg dem Amtsgericht Kitzingen zugeleitet, wo sie am 09.05.2019 eingingen. Am selben Tage wurde Termin bestimmt auf 03.06.2019, wobei der Verteidiger aufgefordert wurde, eine Vollmacht vorzulegen.

Auf Antrag des Verteidigers, den Termin wegen seines Urlaubs zu verlegen, erfolgte Umladung auf den 24.06.2019, wieder unter Aufforderung an den Verteidiger, eine Vollmacht vorzulegen.

Auf Antrag vom 20.05.2019 erhielt der Verteidiger am 28.05.2019 durch das Gericht Akteneinsicht.

Da die Ladung der Betroffenen zum Termin am 24.06.2019 nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser Termin, für den gleichzeitig ein Verlegungsantrag wegen Terminskollision des Verteidigers vorlag, aufgehoben.

Es wurde daraufhin Termin bestimmt auf 02.09.2019.

Am 02.08.2019 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht, die ihm durch das Gericht am 08.02.2019 (Datumsfehler so im Original) gewährt wurde.

Der Termin am 02.09.2019 wurde in der Folgezeit aufgehoben, da eine Zustellung der Ladung nicht nachgewiesen werden konnte.

Nach einem persönlichen Kontakt der Betroffenen mit der Polizei gab diese eine Anschrift in Großbritannien an.

Es wurde daraufhin Termin für den 25.11.2019 bestimmt und die Ladung der Betroffenen im Vereinigten Königreich angeordnet.

Mit Schreiben vom 08.10.2019 ersuchte der Verteidiger um Akteneinsicht. Der zuständige Richter verfügte daraufhin eine Wiedervorlage mit Eingang des Rückscheins, sp. Am 25.10.2019.

Am 25.10.2019 wiederholte der Verteidiger seinen Antrag auf Akteneinsicht. Eine weitere Verfügung des zuständigen Richters befindet sich nicht bei den Akten.

Mit Fax vom 07.11.2019, auf das verwiesen wird, lehnte der Verteidiger den zuständigen Richter am Amtsgericht pp. wegen des Verdachts der Besorgnis der Befangenheit am. Richter am Amtsgericht pp. äußerte sich am 08.11.2019. Auf seine Stellungnahme wird verwiesen. Der Verteidiger hatte hierzu rechtliches Gehör und äußerte sich am 14.11.2019; auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

II.

Nach 24 ff. StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (BGHZ 77, 72; BGH NJW 1995, 1679).

Dabei reichen Verfahrensfehler bzw. unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsansichten eines Richters nicht aus, wenn sie nicht auf Willkür oder unsachlicher Einstellung beruhen Thomas/Putzo, Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 17 m.w.N.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften allerdings eng auszulegen (BayVGH, B.v. 04.02.2015 – 22 CS 15.34 – zit. n. juris Rn. 9 m.w.N.).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

Die genannten Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit sind vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der entscheidende Richter habe dem Verteidiger die erbetene Akteneinsicht nicht gewährt, um zu verhindern, dass dieser sich vernünftig auf den Gerichtstermin vorbereiten kann, ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Die Gewährung von Akteneinsicht ist auf Antrag und zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, der eine sinnvolle Vorbereitung der Hauptverhandlung erlaubt. Der entscheidende Richter hat dabei einen Ermessenspielraum; keinesfalls besteht ein Anspruch darauf, die Akte postwendend oder auf Zuruf zu erhalten. Der Richter hat dabei den Umfang der Akte bzw. der seit der letzten Überlassung der Akte neu hinzugekommenen Aktenteile zu berücksichtigten. Handelt es sich, wie hier, um exakt zehn Seiten, von denen die ersten beiden einen Schriftsatz des Verteidigers, die folgende und die übernächste eine Abladungsverfügung (für den Termin am 02.09.2019) und deren Ausführung, dazwischen eine Verfügung an die Staatsanwaltschaft, die ladungsfähige Anschrift zu überprüfen, dem folgend eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft an die Polizei und deren Ausführung, gefolgt von einer Ladungsverfügung und deren Ausführung enthalten, so ist die von dem entscheidenden Richter avisierte Zurückstellung der Akteneinsicht, bis der Erfolg oder Mißerfolg der Ladung im Vereinigten Königreich feststehen, nicht zu beanstanden.

2. Soweit der Verteidiger zur Diskussion stellt, es sei nicht angezeigt, eine Akteneinsicht von der Vorlage einer Vollmacht abhängig zu machen, sei auf folgendes hingewiesen: es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass Verteidigerhandeln auch dann wirksam ist, wenn eine Vollmacht nicht übersandt ist. Es ist jedoch unabhängig von strafprozessualen Erwägungen nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung, auch wenn hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorhanden ist, keineswegs gesichert, ob die von Teilen der Anwaltschaft teilweise aus inhaltlich kaum nachvollziehbaren Erwägungen sehr vehement verfochtene Praxis, eine Vollmachtsurkunde nicht zu den Akten geben müssen, weiterhin so gehandhabt werden kann. Es ist daher zumindest bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage nicht zu beanstanden, wenn der entscheidende Richter – was er in dieser Form nicht einmal getan hat – die Aushändigung der Akte an den Nachweis einer Befugnis zur Datenweitergabe koppelt. Es ist dann aber auch nicht zu beanstanden, dass der Verteidiger eine Urkunde anfordert.“

Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, oder: Lachen oder weinen?

Smiley

Heute am Gebührenfreitag stelle ich zunächst den LG Halle, Beschl. v. 18.12.2019 – 3 Qs 117/19 – vor. Den hat mir der Kollege C. Schneider aus Dresden geschickt.

Das LG entscheidet mal wieder über die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, und zwar wie folgt:

„Bei den angesetzten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl.§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt.

Um zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Rechtsprechung in den „Normalfällen“, in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 24.11. 2011,1 Ws 113 -114/10, Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 02. 2010,111-1 Ws 700/09, 1 Ws 700/09, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 09. 2007, 1 Ws 191/07, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, ist die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG. Die Ober- und Untergrenzen stellen dabei lediglich Richtwerte dar, sodass sich eine schematische Bewertung verbietet.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr Nr. 5103 und Nr. 5109 VV RVG jeweils ein Ansatz deutlich unterhalb der Mittelgebühr angemessen.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind hier als unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Kammer hat berücksichtigt, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden. Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 21. 03. 2012 – Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6; LG Duisburg, Beschluss vom 15. 05. 2014 – 69 Qs 10/14 Rn. 3; LG Hannover, Beschluss vom 03. 02. 2014 —48 Qs 79/13 —, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris).

Neben dem Einarbeitungsaufwand bedurfte es keiner tiefergehenden Sachaufklärung, da es hier lediglich um die Frage der Verfolgungsverjährung ging, die kurz vor der Hauptverhandlung geltend gemacht worden war; schwierigere tatsächliche oder rechtliche Fragen stellten sich nicht. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine häufig vorkommende Ordnungswidrigkeit. Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist als unterdurchschnittlich einzuordnen.

Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffene ist als unterdurchschnittlich zu werten: Der Verfahrensgegenstand war eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer geringen Geldbuße in Höhe von 120,00 € und einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet werden sollte. Ein Fahrverbot drohte nicht. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr gilt für Geldbußen zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR, sodass sich die angedrohte Geldbuße auch nur im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegte.

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund für eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 70 € und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 110 € für angemessen. Für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG schließt sich die Kammer dem Amtsgericht Merseburg an und sieht im vorliegenden Fall eine Gebühr in Höhe von 120,00 € als angemessen an, da der Verteidiger sich vertieft mit der Frage der Verfolgungsverjährung auseinandersetzen musste.

Allein die Behauptung, dass die Betroffene als Akademikerin ein überdurchschnittliches Einkommen erhält, verfängt darüber hinaus nicht, da keine konkreten Angaben zur Einkommenshöhe gemacht wurden.

Da die geltend gemachte Höhe der Grundgebühr und der Verfahrensgebühren die angemessene Gebühr jeweils um mehr als 20 % übersteigen, ist die Gebührenbestimmung durch den Verteidiger insoweit jeweils unbillig und damit unverbindlich, so dass jeweils die angemessene Gebühr anzusetzen ist.2

Ich habe mir die Frage gestellt: Lachen oder weinen? Und ich habe mich für das Lachen entschieden. Und zwar u.a. wegen der Anhebung der Grundgebühr bzw. Verfahrensgebühr um jeweils 10 EUR. Man fragt sich, was das soll? Oder. Warum sind 70 EUR bzw. 110 EUR angemessener als die vom AG (zu niedrig) angesetzten 60 EUR oder 100 EUR. Das kann man nicht begründen. Und das LG hat es dann auch lieber erst gar nicht versucht.

Der einzige Lichtblick in der Entscheidung: Das LG macht den Blödsinn betreffend der Nr. 5115 VV RVG nicht mit, wenn die teilweise auch als Rahmengebühr angesehen wird:

„Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG (Mitwirkungsgebühr) war von dem Amtsgericht Merseburg jedoch zu gering angesetzt, da nach Nr. 5115 Abs. 3 S. 2 VV RVG sich bei einem Wahlanwalt die Gebühr nach der Rahmenmitte bestimmt. Es handelt sich um eine versteckte Festgebühr (Kroiß in: Mayer/Kroiß, aaO, RVG Nrn. 5100-5200 W, Rn. 16). Der Gebührenrahmen ist hier von 30,00 € bis 290,00 € vorgegeben, so dass eine Mittelgebühr in Höhe von 160,00 €, wie beantragt, anzusetzen war.“

Na ja, zumindest etwas. An dem Rest müssen wir noch arbeiten.

Nikolaustag I: Kostenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Passfoto ist einzuholen

Heute Nikolaustag. Daher zunächst mal allen Lesern einen schönen Nikolaustag.

Und es Freitag und damit ist Gebührentag – Friday for money. Das bedeutet, dass es heute natürlich auch heute Gebührenentscheidungen gibt. Und zur Feier des Tages dann mal positive. War gar nicht so einfach, welche zu finden, aber ich hatte Glück.

Hier ist dann die erste, der LG Krefeld, Beschl. v. 29.10.2019 – 30 Qs 35/19, ergangen im Bußgeldverfahren. Entscheiden musste das LG mal wieder über die Kostenerstattung in einem Bußgeldverfahren, in dem der Betroffene frei gesprochen worden war. Das AG hatte § 109 Abs. 2 OWiG angewendet. Das LG sieht das anders:

„Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren freigesprochen, so kann zwar gemäß § 109a Abs. 2 OWiG in Abweichung von § 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das gilt jedoch nur, soweit ihm Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. § 109a Abs. 2 OWiG greift dann nicht ein, wenn ein Umstand in Rede steht, dessen nicht rechtzeitiges Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, nicht adäquat kausal bzw. nicht (alleine) aus der Sphäre des Betroffenen stammt oder der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit nicht zugänglich ist und seine Offenbarung daher gerade dem Betroffenen obliegt (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, OWiG § 109a Rn. 6; Krenberger/Krumm, 5. Aufl. 2018, OWiG § 109a Rn. 14; Sandherr, NZV 2009, 327, 330; vgl. auch BVerfG NZV 2014, 95, 96, Rn. 26, jeweils m.w.N. auch zur untergerichtlichen Rspr.). Anders als es in einem Fall denkbar wäre, in dem sich etwa bereits aufgrund der zum Betroffenen gespeicherten Daten und dem Beweisfoto auffällige Widersprüche ergeben – was hier nicht der Fall ist -, sind zwar weitergehende Ermittlungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie z.B. ein Aufsuchen des Betroffenen, Nachbarschaftsbefragungen o.Ä. hier nicht geboten. Die obligatorische Einholung des Passfotos durch die Verwaltungsbehörde hält die Kammer jedoch im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit für zumutbar. Kommt die Verwaltungsbehörde dem nach und ergeben sich weiterhin keine Auffälligkeiten, die gegen die Fahrereigenschaft des Betroffenen sprechen, hat der Betroffene ihn insoweit entlastende, der Verwaltungsbehörde jedoch selbst nicht zugängliche oder erkennbare Umstände rechtzeitig i.S.d. § 109a Abs. 2 OWiG vorzubringen. Unterbleibt jedoch die Einholung eines Vergleichsfotos von Seiten der Verwaltungsbehörde und lässt sich nicht feststellen, dass auch ein hypothetisch erfolgter Abgleich mit dem Radarfoto nicht zu Zweifeln an der Fahrereigenschaft des Betroffenen geführt hätte, so geht dies nicht zu Lasten des Betroffenen mit der Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG. Letzteres ist hier der Fall. Weder wurde ein Vergleichsfoto zu der Person des Betroffenen eingeholt noch lässt sich ausschließen, dass nicht bereits ein Abgleich des Passfotos mit dem Radarfoto Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen begründet hätte, zumal auch das Amtsgericht die Fahrereigenschaft des Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe anhand einer Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung nicht hat feststellen können.“

Richtig. 🙂

Und weil heute Nikolaustag ist, gibt es kein „Gebührenbild“, sondern einen Nikolaus.

(Akten)Einsicht III: Ablehnung durch das AG, oder: „Parität des Wissens“

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Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch der LG Köln, Beschl. v. 11.10.2019 – 323 Qs 106/19 – zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Ablehnung, dem Betroffenen bestimmte Mussunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Das LG sieht die Beschwerde als zulässig und auch begründet an.

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019, mit welchem der Antrag des Betroffenen vom 15.08.2019 auf Einsicht in die digitalen Falldateien inklusive Rohmessdaten der kompletten Messreihe vom Tattag zurückgewiesen worden ist, ist zulässig und begründet.

a) Der Zulässigkeit der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO grundsätzlich statthaften Beschwerde steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Hiernach unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Die Regelung soll Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten. Diesem Zweck entsprechend greift die Ausnahmevorschrift des § 305 Satz 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.03.201 1 – 1 Ws 154/1 1 , juris, dort Tz. 6; OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 – 6 23/86, NStZ 1986, 328f.; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 82 Qs 1 1 2/1 5, dort Tz. 14; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).

Dies ist vorliegend der Fall. Gegen den Betroffenen ist im Bußgeldbescheid vom 19.03.2019 eine Geldbuße von lediglich 120,00 € festgesetzt worden, ohne dass eine Nebenfolge angeordnet worden ist. Gegen ein entsprechendes Urteil ist daher eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 OWiG nicht erfüllt sind (vgl. LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 — 82 Qs 112/15, juris, dort Tz. 15) und es sich um keine der in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-5 OWiG genannten Fallkonstellationen handelt. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags des Betroffenen vom 15.08.2019 die Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder — in analoger Anwendung des 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (vgl. BohneH/Krenberger/Krumm, in: Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 22 m.w.N.) — wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zuzulassen wäre (so OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – I Ss (OWi) 96/16, juris, dort Tz. 4; a.A. OLG Hamm, Beschl. v, 03.01.2019 – 4 RBs 377/18, juris, dort Tz. 5f.), obliegt der eigenständigen Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Da ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil somit nicht von vorherein eröffnet ist, kann ein Ausschluss der Beschwerde gemäß § 305 Satz 1 StPO auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift — nicht auf die bloße Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde gestützt werden (so auch LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 – 82 Qs 1 12/15, juris, dort Tz. 15).

b) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die — nicht bei den Akten befindlichen — digitalen Falldateien inklusive Rohmessdaten der kompletten Messreihe vom Tattag.

Ein solcher Anspruch ergibt sich – auch beim standardisierten Messverfahren – aus dem Gebot des fairen Verfahrens, welches sich wiederum aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet und zudem in Art. 6 EMRK statuiert ist. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) EMRK hat jede angeklagte Person mindestens das Recht, in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Dabei wendet sich das Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere auch fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Straf- oder Bußgeldverfahrens Einfluss nehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern, dass sowohl die Verfolgungsbehörde als auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen können, um so Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Insofern kann sich hieraus ein Recht auf Einsicht in Akten oder Daten ergeben, welches über das Recht auf Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten (§ 147 Abs. 1 StPO) hinausgeht (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 1 Rb 10 Ss 291/19, juris, dort Tz. 24f.; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.05.2019 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; jeweils m.w.N.).

Bezogen auf das Bußgeldverfahren ergibt sich auf dieser Grundlage, dass ein Betroffener wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „Waffengleichheit“ verlangen kann, Einsicht in sämtliche existenten, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen zu nehmen, und zwar auch, soweit sich diese nicht in den Gerichtsakten, sondern in den Händen der Verwaltungsbehörde befinden. Solche weitreichenden Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung gerade bei standardisierten Messverfahren jedenfalls dann zu, wenn ein entsprechendes Herausgabeverlangen gegenüber der Verwaltungsbehörde ebenso erfolglos geblieben ist wie ein anschließender Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019  1 Rb 10 Ss 291/19, juris, dort Tz. 28; KG Berlin, Beschl. v. 06.08.2018  3 Ws (B) 168/18, juris, dort Tz. 8; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 1 Ss (OWi) 96/16, juris, dort Tz. 5; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.05.2019 – 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 1 14/18, juris, dort Tz. 12ff.; LG Baden-Baden, Beschl. v. 14.09.2018 – 2 Qs 104/18, juris, dort Tz. l; LG Trier, Beschl. v. 14.06.2017 1 Qs 46/17, juris, dort Tz. 30ff.•, LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 – 82 Qs 1 12/15, juris, dort Tz. 17ff.; a.A. OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.07.2018 – 2 Ss OWi 197/18, juris, dort Tz. 20ff.; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris, dort Tz. 3ff.; offen lassend: OLG Köln, Beschl. v. 27.09.2019 – 11 1-1 RBs 339/19, n.V., abrufbar unter https://www.burhoff.de/asp_weitere beschluesse/inhalte/5260.htm; jeweils m.w.N.). Denn zum einen gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (so schon BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris, dort Tz. 28), und zum anderen hat der Betroffene einen Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019  1 Rb 10 291/19, juris, dort Tz. 28; KG Berlin, Beschl. v. 06.08.2018 3 Ws (B) 168/18, juris, dort Tz. 9). Bei einem standardisierten Messverfahren ist es dem Betroffen indes nur möglich, die Richtigkeit der Messung anzugreifen, wenn er im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Messung aufzeigen kann. Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt wird, genügt nicht. Ein solcher dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn er — bzw. sein Verteidiger — auch Zugang zu den entsprechenden gesamten Messunterlagen des jeweiligen Messsystems hat und diese ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen kann (OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris, dort Tz. 5; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.05.2019 – 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; LG Trier, Beschl. v. 14.06.2017 1 Qs 46/17, juris, dort Tz. 40; ferner VGH Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 — LV 1/18, juris, dort Tz. 31ff; jeweils m.w.N.).

Dabei ist es unerheblich, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind. Denn ohne umfassende Kenntnis der zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, kann der Betroffene bzw. seine Verteidigung schon nicht verlässlich beurteilen, inwiefern zweckmäßigerweise Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informationsund Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 1 Rb 10 291/19, juris, dort Tz. 27f.; KG Berlin, Beschl. v. 06.08.2018 3 Ws (B) 168/18, juris, dort Tz. 9; LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 114/18, juris, dort Tz. 18; a.A. OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.07.2018-2 ss OWi 197/18, juris, dort Tz. 24ff.). Anders als im Hinblick auf die Reichweite der gebotenen Amtsaufklärung ist es daher für das Einsichtsrecht des Verteidigers ohne Bedeutung, inwiefern das Gericht selbst es für ausgeschlossen hält, dass sich aus der Auswertung der Messdaten der gesamten Messreihe Entlastungsmomente für den Betroffenen ergeben. Eine konkrete Darlegung seitens des Betroffenen, welche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Messung sich bei Einsichtnahme in die Messdaten möglicherweise ergeben könnten und welche Schlüsse hieraus zu ziehen wären, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Betroffene einen Anspruch auf Einsicht in die digitalen Falldateien inkl. Rohmessdaten der kompletten Messreihe vom Tattag (08.01.2019). Bei dem durchgeführten Geschwindigkeitsmessverfahren mittels des Messgeräts ESO 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Eine Einsicht in die digitalen Falldateien ist bereits im Verwaltungsverfahren mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2019 erfolglos beantragt worden. Der anschließende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG vom 12.06.2019 ist mit Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 26.06.2019 (Az. 53 OWi 740/19 [b]) zurückgewiesen worden. Dass die digitalen Falldateien, deren Einsicht der Betroffene begehrt, nicht existent wären, ist schließlich nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Art und Weise der begehrten Einsichtnahme, nämlich durch Kopie auf einen von der Verteidigung zur Verfügung gestellten Datenträger, bestehen keine Bedenken. Auch datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Einsichtnahme in die Falldatensätze nicht entgegen. Soweit mit der. Zurverfügungstellung der gesamten Messserie ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, weil von diesen jeweils Foto und Kennzeichen übermittelt werden, überwiegt vorliegend das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer übermittelt werden. Zudem ist von einem Verteidiger als Organ der Rechtspflege auch zu erwarten, dass die ihm übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.05.2019 — 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 1 14/18, juris, dort Tz. 20).“

(Akten)Einsicht I: Beiziehung von Messunterlagen, oder: Warum wundere ich mich über das BayObLG nicht?

Der Tag heute ist mal wieder drei Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren gewidmet. Alle Entscheidungen hängen schon etwas länger in meinem Blogordner. Ich bitte die „Einsender“ um Nachsicht.

Zunächst stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 02.08.2019 – 201 ObOWi 1338/19 – vor. Ergangen ist er in einem Rechtbeschwerdeverfahren betreffend eine Abstandsunterschreitung.

Der Betroffene hatte mit seiner Rechtsbeschwerde u.a. auch die unterbliebene beiziehung verschiedener Messunterlagen beanstandet. Ohne Erfolg, das BayObLG bleibt auf der Linie, auf der sich früher auch das OLG Bambwerg bewegt hat:

„Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang die unterbliebene Beiziehung diverser Messunterlagen beanstandet, versagt die Verfahrensrüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung bzw. der Verletzung des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (st.Rspr.; rechtsgrundsätzlich neben OLG Bamberg DAR 2016, 337 zuletzt insbesondere OLG Bamberg NZV 2018, 425, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg StraFo 2016, 461; DAR 2017, 715; NZV 2018, 80; ferner u.a. OLG Oldenburg ZfS 2017, 469 sowie Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss [OWi] 197/18 bei juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16 bei juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.11.2017 – Ss Rs 39/2017 sowie vom 25.10.2017 – Ss Rs 17/2017 beide bei juris und vom 15.11.2017 – 1 OWi 2 SsBs 52/17 [unveröffentlicht]; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 156; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 Rb 16 Ss 380/18 sowie OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 bei juris; aus dem Schrifttum wie hier u.a. BeckOK/Hettenbach OWiG [20. Edit.-Stand: 01.10.2018] § 71 Rn. 79 a; Röß NZV 2018, 507 ff. und Hannich, in: FS für Thomas Fischer [2018], S. 655 ff., insbesondere S. 666 f., 670 f. m.w.N.). Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung regelmäßig nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann. Der gegenteiligen, mit der st. Rspr. des BVerfG und des BGH in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 = NZV 2018, 275) kann aus den bereits vom OLG Bamberg insbesondere in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (NZV 2018, 425) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Hieran ist auch in Ansehung der im Schrifttum erhobenen Kritik (u.a. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541 ff.; Wendt NZV 2018, 441 ff.; Leichthammer NJW 2018, 3760 ff. und Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [2016], OWiG-Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rn. 152.2 [Aktualisierung vom 12.12.2018]) festzuhalten. Anlass zu einer Divergenzvorlage an den BGH besteht weiterhin nicht (vgl. hierzu OLG Bamberg NZV 2018, 80).“

Warum wundert mich das nicht?