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Nicht gewährte Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Befangen?

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Im zweiten Beschluss des Tages, dem AG Kitzingen, Beschl. v. 16.11.2019 – 2 OWi 962 Js 7776/19 -, den mir der Kollege C. Janeczek aus Dresden geschickt hat, geht es dann auch noch einmal um Ablehnungsfragen, und zwar in Zusammenhang mit nicht (rechtzeitig) gewährter Akteneinsicht. Der hatte keinen Erfolg:

„… Gegen die Betroffene wurde mit Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 28.02.2019, Az. … ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den sie durch ihren Verteidiger nach Zustellung am 04.03.2019 am 08.03.2019 Einspruch eingelegt hat.

Auf Antrag vom 08.03.2019 erhielt der Verteidiger am 25.03.2019 von der ZBS Viechtach Akteneinsicht.

Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Würzburg dem Amtsgericht Kitzingen zugeleitet, wo sie am 09.05.2019 eingingen. Am selben Tage wurde Termin bestimmt auf 03.06.2019, wobei der Verteidiger aufgefordert wurde, eine Vollmacht vorzulegen.

Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Würzburg dem Amtsgericht Kitzingen zugeleitet, wo sie am 09.05.2019 eingingen. Am selben Tage wurde Termin bestimmt auf 03.06.2019, wobei der Verteidiger aufgefordert wurde, eine Vollmacht vorzulegen.

Auf Antrag des Verteidigers, den Termin wegen seines Urlaubs zu verlegen, erfolgte Umladung auf den 24.06.2019, wieder unter Aufforderung an den Verteidiger, eine Vollmacht vorzulegen.

Auf Antrag vom 20.05.2019 erhielt der Verteidiger am 28.05.2019 durch das Gericht Akteneinsicht.

Da die Ladung der Betroffenen zum Termin am 24.06.2019 nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser Termin, für den gleichzeitig ein Verlegungsantrag wegen Terminskollision des Verteidigers vorlag, aufgehoben.

Es wurde daraufhin Termin bestimmt auf 02.09.2019.

Am 02.08.2019 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht, die ihm durch das Gericht am 08.02.2019 (Datumsfehler so im Original) gewährt wurde.

Der Termin am 02.09.2019 wurde in der Folgezeit aufgehoben, da eine Zustellung der Ladung nicht nachgewiesen werden konnte.

Nach einem persönlichen Kontakt der Betroffenen mit der Polizei gab diese eine Anschrift in Großbritannien an.

Es wurde daraufhin Termin für den 25.11.2019 bestimmt und die Ladung der Betroffenen im Vereinigten Königreich angeordnet.

Mit Schreiben vom 08.10.2019 ersuchte der Verteidiger um Akteneinsicht. Der zuständige Richter verfügte daraufhin eine Wiedervorlage mit Eingang des Rückscheins, sp. Am 25.10.2019.

Am 25.10.2019 wiederholte der Verteidiger seinen Antrag auf Akteneinsicht. Eine weitere Verfügung des zuständigen Richters befindet sich nicht bei den Akten.

Mit Fax vom 07.11.2019, auf das verwiesen wird, lehnte der Verteidiger den zuständigen Richter am Amtsgericht pp. wegen des Verdachts der Besorgnis der Befangenheit am. Richter am Amtsgericht pp. äußerte sich am 08.11.2019. Auf seine Stellungnahme wird verwiesen. Der Verteidiger hatte hierzu rechtliches Gehör und äußerte sich am 14.11.2019; auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

II.

Nach 24 ff. StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (BGHZ 77, 72; BGH NJW 1995, 1679).

Dabei reichen Verfahrensfehler bzw. unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsansichten eines Richters nicht aus, wenn sie nicht auf Willkür oder unsachlicher Einstellung beruhen Thomas/Putzo, Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 17 m.w.N.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften allerdings eng auszulegen (BayVGH, B.v. 04.02.2015 – 22 CS 15.34 – zit. n. juris Rn. 9 m.w.N.).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

Die genannten Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit sind vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der entscheidende Richter habe dem Verteidiger die erbetene Akteneinsicht nicht gewährt, um zu verhindern, dass dieser sich vernünftig auf den Gerichtstermin vorbereiten kann, ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Die Gewährung von Akteneinsicht ist auf Antrag und zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, der eine sinnvolle Vorbereitung der Hauptverhandlung erlaubt. Der entscheidende Richter hat dabei einen Ermessenspielraum; keinesfalls besteht ein Anspruch darauf, die Akte postwendend oder auf Zuruf zu erhalten. Der Richter hat dabei den Umfang der Akte bzw. der seit der letzten Überlassung der Akte neu hinzugekommenen Aktenteile zu berücksichtigten. Handelt es sich, wie hier, um exakt zehn Seiten, von denen die ersten beiden einen Schriftsatz des Verteidigers, die folgende und die übernächste eine Abladungsverfügung (für den Termin am 02.09.2019) und deren Ausführung, dazwischen eine Verfügung an die Staatsanwaltschaft, die ladungsfähige Anschrift zu überprüfen, dem folgend eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft an die Polizei und deren Ausführung, gefolgt von einer Ladungsverfügung und deren Ausführung enthalten, so ist die von dem entscheidenden Richter avisierte Zurückstellung der Akteneinsicht, bis der Erfolg oder Mißerfolg der Ladung im Vereinigten Königreich feststehen, nicht zu beanstanden.

2. Soweit der Verteidiger zur Diskussion stellt, es sei nicht angezeigt, eine Akteneinsicht von der Vorlage einer Vollmacht abhängig zu machen, sei auf folgendes hingewiesen: es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass Verteidigerhandeln auch dann wirksam ist, wenn eine Vollmacht nicht übersandt ist. Es ist jedoch unabhängig von strafprozessualen Erwägungen nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung, auch wenn hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorhanden ist, keineswegs gesichert, ob die von Teilen der Anwaltschaft teilweise aus inhaltlich kaum nachvollziehbaren Erwägungen sehr vehement verfochtene Praxis, eine Vollmachtsurkunde nicht zu den Akten geben müssen, weiterhin so gehandhabt werden kann. Es ist daher zumindest bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage nicht zu beanstanden, wenn der entscheidende Richter – was er in dieser Form nicht einmal getan hat – die Aushändigung der Akte an den Nachweis einer Befugnis zur Datenweitergabe koppelt. Es ist dann aber auch nicht zu beanstanden, dass der Verteidiger eine Urkunde anfordert.“