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OWi I: Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren, oder: Wie oft denn noch?

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Heute dann noch einmal ein Tag mit Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren. Nichts weltbewegend Neues, sondern Fortschreibung bisheriger Rechtsprechung.

Und da ist zunächst der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.09.2020 – Ss BS 2/2020 (14/20 OWi), den mir die Kollegin Zimmer-Gratz aus Bous geschickt hat. Das OLG nimmt noch einmal zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in einer Bußgeldsache Stellung. Man hört die „Bartwickelmaschine“ im Keller, aber offenbar ist noch nicht überall angekommen, wie die OLG es denn nun gern hätten.

Das OLG Saarbrücken führt (noch einmal) aus:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete (SS 341 Abs. 1, 344, 345 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz OWiG), mithin zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt. Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung lückenhaft ist.

1. Zwar sind an die Gründe eines tatrichterlichen Bußgeldurteils keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl gilt für sie gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 — 2 Ss OWi 251/15, juris Rn. 13; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 – Ss Bs 76/2015 (44/15 OWi) – ZfSch 2016, 352 ff. und juris, vom 24. Januar 2019 – Ss Bs 107/2018 (76/18 OWi) ZfSch 2019, 351 f. und juris, vom 9. April 2019 – Ss Bs 16/2019 (18/19 OWi) vom 12. Juni 2019 – Ss Bs 2/2019 (29/19 OWi) – und vom 18. September 2020 Ss Bs 56/2020 (23/20 OWi) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.09.2016 – 2 (7) SsBs 507/16, juris Rn. 8; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl. § 71 Rn. 42; KK-OWiG/ Senge, 5, Aufl., § 71 Rn. 106). Das gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand versetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Lücken, Unklarheiten, Widersprüche sowie auf Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (vgl. vorgen. Senatsbeschlüsse; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107). Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss daher im Regelfall erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob und warum der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. vorgen. Senatsbeschlüsse; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.). Das Fehlen einer zumindest gestrafften Darstellung der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen sowie gegebenenfalls einer Beweiswürdigung, die sich mit den tragenden Beweismitteln und deren Ergebnissen auseinandersetzt, begründet auch im Bußgeldverfahren in aller Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.; vorgen. Senatsbeschlüsse; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.). Nur in sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit ihr in den Urteilsgründen ohne Verstoß gegen die materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichtet werden (vgl. BGH MDR 1975, 198; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.08.2010 – 1 SsBs 97/10 -v juris; Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 – Ss Bs 2/2019 (29/19 OWi) KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107).

2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht. Ihnen lässt sich zwar entnehmen, dass der Betroffene „nach insofern geständiger Einlassung“ am Mittag des 05.02.2019 mit dem Pkw (amtliches Kennzeichen: pp.) die Sinzer Straße in Nennig, Fahrtrichtung Sinz, befuhr, er also seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt hat. Ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene zum eigentlichen Tatvorwurf nämlich der ihm zur Last gelegten Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eingelassen hat, ob und gegebenenfalls warum der Tatrichter dieser Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie als widerlegt angesehen hat, wird in den Gründen des angefochtenen Urteils hingegen nicht mitgeteilt. Im weiteren Verlauf der — die Feststellungen zur Tat, die Beweiswürdigung und rechtliche Wertungen vermengenden — Urteilsgründe heißt es insoweit lediglich, dass konkrete Messfehler oder Unregelmäßigkeiten seitens des Betroffenen nicht vorgebracht worden seien. Dies lässt sowohl die Deutung zu, dass sich der Betroffene zu dem Tatvorwurf überhaupt nicht eingelassen hat, als auch die Deutung, dass er diesen in Abrede gestellt hat. Dementsprechend fehlt auch jedwede Auseinandersetzung mit einer (möglichen) Einlassung des Betroffenen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bezüglich des ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoßes substantiiert verteidigt hat und der Tatrichter die Bedeutung der Betroffeneneinlassung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. -Januar 2019 – Ss Bs 107/2018 (76/18 OWi) ZfSch 2019, 351 f. und juris, vom 9. April 2019 – Ss Bs 16/2019 (18/19 OWi) und vom 12. Juni 2019 – Ss Bs 2/2019 (29/19 OWi) OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rn. 9). Im Hinblick auf die festgesetzte, die Regelgeldbuße in Höhe von 160,— € nach Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV um das Vierfache übersteigende Geldbuße von 640,— € ist auch kein Fall von geringer Bedeutung gegeben (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 – Ss Bs 2/2019 (29/19 OWI) -), weshalb eine Wiedergabe und — gegebenenfalls — Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen zum Tatvorwurf auch nicht gänzlich entbehrlich war.“

Rechtsbeschwerdebegründung von 69 Seiten, oder: Für Überschreiten der Mittelgebühr reicht das nicht

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Das zweite Posting führt wahrscheinlich auch nicht zu einem Lachanfall.

Es geht um den AG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2020 – 10 OWi 410 Js 43508/18, den mir der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog geschickt hat. Der Beschluss ist in einem Bußgeldverfahren ergangen, über das ich hier auch berichtet habe, und zwar betreffend den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2019 – 1 Rb 10 Ss 531/19 (dazu (Akten)Einsicht II: Nichtüberlassung von Messunterlagen, oder: Beschränkung der Verteidigung).

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben. Später ist dann – so der Kollege Gratz – im Beschlusswege (§ 72 OWiG) eine Geldbuße in Höhe von 55 EUR verhängt wurde, wobei 73/100 der Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Staatskasse zu tragen waren. Der verteidigende Kollege hatte dann abgerechnet und war von einer Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG in Höhe von 416,00 EUR ausgegangen. Davon hatte er 378,87 EUR geltend gemacht. Die Bezirksrevisorin hat sich natürlich gewehrt – wann „wehrt“ sich eine Bezirksrevisor nicht? – und hat lediglich eine Gebühr von 280 EUR für angemessen erachtet. Der Schwierigkeitsgrad sei unterdurchschnittlich. Davon ist der Rechtspfleger ausgegangen:

„Das Gericht schließt sich – auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme vom 10.06.2020 – der Rechtsauffassung der Bezirksrevisorin an; mehrere Bemessungsmerkmale des § 14 RVG, welche ein über dem Durchschnitt liegendes – und daher den Ansatz jenseits der Mittelgebühr (hier 320,00 Euro) rechtfertigendes – Gewicht aufweisen, sind in dem vorliegendem Verfahren nicht ersichtlich.

Diese Einschätzung wird auch von den Feststellungen des Gerichts getragen, dass sich die seitens der Antragstellerin nochmals betont erwähnte 90-seitige Rechtsbeschwerde nach konkreter Durchsicht in nicht zu vernachlässigendem Umfang aus Auszügen oder vollständigen Ablichtungen aus der Akte zusammensetzt. So konnten bei einer kurzen Durchsicht von 69 Seiten der Rechtsbeschwerdeschrift auf circa 30 Seiten lediglich bereits in den Akten vorhandene „Aktenbestandteile“ festgestellt werden.“

Wie gesagt: „Lachanfall“ ausgeschlossen. Denn, wenn man das liest, bleibt einem das Lachen im Hals stecken. Denn:

    1. „mehrere Bemessungsmerkmale des § 14 RVG, welche ein über dem Durchschnitt liegendes – und daher den Ansatz jenseits der Mittelgebühr (hier 320,00 Euro) rechtfertigendes – Gewicht aufweisen, sind in dem vorliegendem Verfahren nicht ersichtlich.“ – Nicht nachvollziehbar bzw. falsch. Der Ansatz verkennt nämlich das Vorgehen bei der Gebührenbemessung. Auszugehen ist von der Mittelgebühr – das ist der Durchschnitt. Und wen die überstiegen werden soll, dann brauche ich über dem Durchschnitt liegende Bemessungsmerkmale. Aber eins kann ausreichen. Es müssen nicht mehrere sein. Das sollte sich auch bis Karlsruhe herum gesprochen haben. Mich erschreckt es, dass das offenbar nicht der Fall ist, wie die Stellungnahme des Bezirksrevisors und die Ausführungen des Rechtspflegers, der sich dem anschließt, zeigen.
    2. Und: Es liegt ein Verfahren vor, in dem die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des AG-Beschlusse geführt hat. Warum dann nicht die erhöhte Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr angemessen sein soll, erschließt sich mir nicht. Im Übrigen: Wenn von 69 Seiten 30 Seiten Kopien sind, dann bleiben nach meiner Rechnung 39 Seiten übrig, die nicht kopiert sind. Das reicht dann nicht für die erhöhte Mittelgebühr? Mit Verlaub: Auch das ist nicht nachvollziehbar. Oder will der Rechtspfleger beim AG Karslruhe behaupten, dass man dort immer (noch) längere Rechtsbeschwerdebegründungen hat?

Alles in allem: Wenn man das so sieht/liest: Es macht keinen Spaß mehr.

OWi III: Elektronische Aktenführung in Baden-Württemberg, oder: Keine Aktenversendungspauschale

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Und zum Abschluss des Tages eine AG-Entscheidung mit kostenrechtlichem Einschlag. Es geht erneut um den Anfall der Aktenversendungspauschale bei elektronischer Aktenführung. Zu der Frage hatten ja in letzter Zeit schon einige Amtsgerichte aus Rheinland-Pfalz Stellung genommen und den Anfall verneint, wenn die Akten des Bußgeldverfahrens elektronisch ohne die nach § 110a Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderliche Rechtsverordnung geführt werden. So jetzt auch das AG Bühl im AG Bühl, Beschl. v. 31.7.2020 – 1 OWi 41/20 – für Baden-Württemberg:

„Dem Antragssteller wurde mit Schreiben vom 15.07.2020 seitens der Stadt Bühl auf dessen Antrag hin Akteneinsicht gewährt. Für die Aktenversendung wurde nach § 107 Abs. 5 OWiG eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR erhoben.

Mit weiterem Schriftsatz des Antragsstellers vom 20.07.2020 wurde bei der Stadt Bühl angefragt, in welcher Form die Verwaltungsbehörde die Akte des zugrundeliegenden Bußgeldverfahrens führe und es wurde für den Fall, dass diese in elektronischer Form geführt werden sollte, die Nennung der Rechtsgrundlage auf welche diese Art der Aktenführung gestürzt wird, erbeten. Die Stadt Bühl führte daraufhin mit Schreiben vom 22.07.2020 aus, dass alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden wären und erst bei Bedarf, zum Beispiel bei Versendung der Akte oder bei Einspruch, eine Papierakte ausgedruckt werde. Dies geschehe ohne Rechtsgrundlage, da die Landesregierung Baden-Württemberg noch nicht die notwendige Rechtsverordnung erlassen habe.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 wurde sodann durch den Antragssteiler die gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die festgesetzte Aktenversendungspauschale beantragt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet, da es im Hinblick auf den von der Stadt Bühl übersandten Aktenausdruck derzeit an einer rechtlichen Grundlage für die Festsetzung der Versendungspauschale fehlt.

Gemäß § 107 Absatz 5 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12,00 EUR als Auslage erhoben werden. Wir die Akte in elektronischer Form geführt, sieht § 107 Absatz 5 Satz 2 eine pauschale Auslage für die elektronische Übermittlung in Höhe von 5,00 EUR vor.

Grundsätzlich ist die Originalakte an den beantragenden Rechtsanwalt zu versenden ist. Die gilt jedoch nicht, wenn die Akte in elektronischer Form geführt wird. Hier wurde die Akte nach den Angaben der Stadt Bühl in digitaler Form geführt. In diesem Fall kann gemäß § 110b Absatz 2 Akteneinsicht durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten erfolgen oder durch Erteilung von Aktenausdrucken, welche jedoch den Erfordernissen der §§ 110b ff. OWiG gerecht werden müssen. Dies setzt indes voraus, dass die Akte zulässigerweise in elektronischer Form geführt wird. Dafür sieht§ 11 Ob Absatz 1 Satz 2 OWiG vor, dass die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmt, von welchem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.

Eine entsprechende Rechtsverordnung hat das Land Baden-Württemberg bislang noch nicht erlassen. § 1 eAktVO ordnet diese Form der Führung für verschiedenen in der Anlage zu der Verordnung genannten Gerichte an, nicht jedoch auch für die Verwaltungsbehörden. Die Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg betrifft in dem von § 1 LERVVO festgelegten Anwendungsbereich lediglich die Einreichung elektronischer Dokumente an die Gerichte des Landes Baden-Württemberg sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte.

Vor Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für die Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg ist die Führung der Akten in elektronischer Form unzulässig. Die Aktenführung geschieht bei der Stadt Bühl demnach nicht in zulässiger Art und Weise.

Die Übersendung einer ohne Rechtsgrundlage geführten Akte kann keine Aktenversendungspauschale begründen (AG Pirmasens, Beschluss vom 13.04.2017 – 1 Owi 424/16; AG Trier, Beschluss vom 02.02.2020- 35a OWi 1/20– ; AG Landstuhl, Beschluss vom 14.01.2020- 2 Owi 189/19 -).“

OWi I: Nicht ausreichende Beweiswürdigung, oder: Schlechtes Lichtbild

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Am heutigen Donnerstag dann mal wieder drei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Ich starte mit dem OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 Ss (OWi) 4/20 – zu der Dauerbrennerthematik: Anforderungen an die Urteilsgründe und Täteridentifizierung.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. In der Beweiswürdigung hat das AG ausgeführt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt habe und die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundugen des Zeugen PHK pp. sowie dem Inhalt der verlesenen Urkunden und der Inaugenscheinnahme der zu den Akten gelangten Lichtbildern beruhen würden. Der Betroffene sei bei Inaugenscheinnahme der in Bezug genommenen Lichtbilder eindeutig als Fahrer zu identifizieren.

Das OLG hat aufgehoben:

„Das Urteil ist —auch eingedenk des Umstandes, dass an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind- bereits deshalb aufzuheben, weil die Beweiswürdigung in Bezug auf die getroffenen Feststellungen lückenhaft ist; diese vermag daher dieselben nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht rechtlich überprüfbaren Weise zu tragen. So müssen die schriftlichen Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, sondern neben anderem auch erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder diese für widerlegt ansieht (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 27. September 2019 -2 Ss Owi 260/19-; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Juli 2009 -3 Ss OWi 290/09- juris). Es bedarf einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Februar 2017 -2 (10) SsBs 740/16-AK 265/16, DAR 2017, 395). Jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung dieser Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat, stellt diese Säumnis einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2016 -1 Ss 55/06- juris).

Vorliegend lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung überhaupt geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Aus der Beweiswürdigung lässt sich lediglich erkennen, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt hat. Ob der Betroffene, und wenn ja in welcher Weise, sich zum Vorwurf eingelassen hat, bleibt letztlich offen. Folglich verhält sich das Urteil auch nicht dazu, ob der Tatrichter eine etwaige Einlassung, und ggf. in welchem Umfang, für widerlegt angesehen hat.

Das Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, §§ 353 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG und die Sache zur neuen Entscheidung —auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens- an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach Auffassung des Senats ist das vom Verkehrsverstoß vom 5. Juli 2018 gefertigte Frontfoto nicht uneingeschränkt zur Identifizierung der Betroffenen geeignet. Die Kinnpartie wird durch das Lenkrad verdeckt, die Augenpartie einschließlich der Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille. Das linke Ohr ist gar nicht, das rechte aufgrund der Verpixelung nur teilweise indivi¬dualisierbar erkennbar. Der Haaransatz ist durch die aufgeklappte Sonnenblende nur zu erahnen.

Angesichts dessen wird der Tatrichter näher darlegen müssen, warum er, unabhängig von einer Bezugnahme, trotz der eingeschränkten Bildqualität den Betroffenen als Fahrer identifizieren kann (vgl. OLG Hamm NZV 2006, 162). Die — auf dem Foto erkennbaren — charakteristischen Merkmale der Betroffenen, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind in einem solchen Fall zu benennen und zu beschreiben (BGH NJW 1996, 142). Dies fehlt im angefochtenen Urteil.“

M.E. vom OLG „großzügig“. Denn: „Nicht in Abrede gestellt“ hätte sicherlich manch anderem OLG „gereicht“.

OWi III: Erfreuliches vom LG Bielefeld zur (Akten)Einsicht in Messunterlagen, oder: Lichtblick

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Und die dritte Entscheidung des OWi-Tages ist dann eine mit verfahrensrechtlichem Inhalt. Seit längerem mal wieder etwas zur „Akteneinsicht“ bzw. zur Frage der Einsicht des Betroffenen in Meeunterlagen. Darum hat der Betroffene mit dem Landrat des Kreises Gütersloh und dem AG Gütersloh gestritten. Die haben nicht gewährt. Der Betroffene hat gegen die AG-Entscheidung dann Beschwerde eingelegt. Und die hatte Erfolg. Das LG Bielefeld sagt im LG Bielefeld, Beschl. v. 16.07.2020 – 10 Qs 220/20: Zulässig und begründet:

„1. Der Zulässigkeit der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO grundsätzlich statthaften Beschwerde steht § 305 S. 1 StPO nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Hiernach unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Die Regelung soll Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten. Diesem Zweck entsprechend greift die Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 – 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).

Dies ist vorliegend der Fall. Gegen den Betroffenen ist im Bußgeldbescheid vom 10.02.2020 eine Geldbuße von lediglich 80,- EUR festgesetzt worden, ohne dass eine Nebenfolge angeordnet worden ist. Gegen ein entsprechendes Urteil ist daher eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 OWiG nicht erfüllt sind und es sich um keine der in § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 OWiG genannten Fallkonstellationen handelt. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags des Betroffenen vom 07.07.2020 die Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder – in analoger Anwendung des 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zuzulassen wäre, obliegt jedenfalls der eigenständigen Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Da ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil somit nicht von vorherein eröffnet ist, kann ein Ausschluss der Beschwerde gemäß § 305 S. 1 StPO – auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift – nicht auf die bloße Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde gestützt werden (LG Köln BeckRS 2019, 26465).

Nach Ansicht der Kammer ist insoweit auch unschädlich, dass die Beschwerde bereits vor Erlass des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses des Übersendungsantrages gestellt wurde. Es stand auf Grund der Verfügung des Amtsgerichts vom 25.06.2020 zu erwarten, dass ggf. vorab nicht förmlich über diesen Antrag entschieden würde. Die Beschwerde kann sich auch gegen die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung richten (BGH NJW 1993, 1279), vorausgesetzt, die unterbliebene Entscheidung oder deren Ablehnung ist anfechtbar und die Unterlassung kommt einer endgültigen Ablehnung gleich (BGH NJW 1993, 1279 (1280). So liegt der Fall, insbesondere, weil das Gericht die Unterlassung durch die endgültige Ablehnung des Antrages mit Beschluss vom 07.07.2020 bestätigt hat.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Ansicht der Kammer wird die Verteidigung eines Betroffenen jedenfalls dann unzulässig beschränkt (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), wenn der Betroffene schon bei der Verwaltungs-behörde und sodann vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen weiteren amtlichen Messunterlagen erfolglos gestellt hat. Denn der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die – nicht bei den Akten befindliche – digitale vollständige Messreihe vom Tattag.

Ein solcher Anspruch ergibt sich — auch beim standardisierten Messverfahren — aus dem Gebot des fairen Verfahrens. Dieses folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK. Aus dem Gebot ergibt sich, dass ein Beschuldigter oder Betroffener nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein darf, sondern ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält indes-sen keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es zu konkretisieren, ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zu-letzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufig-keiten eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folge-rungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620). Auch aus dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer nach eigener Abwägung anschließt, ein Recht auf Einsicht in Akten, Daten o. a. ergeben, welches über das Recht auf Akteneinsicht aus § 147 StPO hinausgeht (BVerfG NStZ 1983, 273, OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620).

Bezogen auf das Bußgeldverfahren wird auf dieser Grundlage die — von der Kammer geteilte — überwiegende Ansicht vertreten, dass ein Betroffener danach, insbesondere auch wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „Waffengleichheit“, gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass er Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen (existierenden weiteren) amtlichen, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen nehmen kann, um diese mit Hilfe eines privaten Sachverständigen auswerten und auf mögliche Messfehler hin überprüfen zu können, ohne dass bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind. Denn der Betroffene bzw. seine Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts. Solche weitreichenden Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu. Denn es ist zwar richtig, wenn das Amtsgericht ausführt, dass allein die begehrten Beiziehungsobjekte noch keine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Messung im konkreten Fall in belastender oder entlastender Hinsicht erlaube. Entscheidung ist nach Ansicht der Kammer aber, dass es auch keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein standardisiertes Messverfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620).

Soweit in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. Verstoß gegen das rechtliche Gehör bezogen auf die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisermittlungsantrags auf Beiziehung von außerhalb der Akte befindlichen Unterlagen verneint wird, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, da sich aus diesen Entscheidungen nicht ergibt, dass schon vor der Hauptverhandlung gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Gericht Anträge auf Aushändigung bzw. Einsicht gestellt und negativ beschieden wurden (OLG Bamberg NStZ 2018, 724). Vorliegend hat der Betroffene derartige Anträge jedoch bereits im Vorfeld gestellt.“

Man nennt das dann wohl: „Lichtblick“ 🙂