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Bussgeldbescheid I: Nachkarten ist nicht, oder: Es muss alles sofort auf den Tisch

© Orlando Florin Rosu - Fotolia.com

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Zum Ende der Woche dann zwei – erfreuliche – Entscheidungen aus dem Rechts des Bußgeldbescheides. Erfreutlich deshalb, weil in beiden Entscheidungen die Bußgelverfahren eingestellt worden sind, weil die Bußgeldbehörden Fehler beim Erlass der Bußgeldbescheide gemacht haben. Zunächst der AG Essen, Beschl. v. 30.06.2016 – 38 OWi-90 Js 2760/15-953/15, den mir der Kollege Sticher aus Essen übersandt hat.

Es geht um folgenden Sachverhalt:  Der Betroffene wurde am 11.06.2015 um 11:00 Uhr während der Fahrt mit einem LkW kontrolliert. Wegen von den Polizeibeamten festgestellter Verstöße wurden in der Folgezeit mehrere Bußgeldbescheide erlassen und zwar einer am 24.06.2015 wegen nicht verkehrssicheren Verstauens von Ladung, einer am 14.10.2015 wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 GewO – Handel mit Schrott ohne Reisegewerbekarte – und einer am 22.10.2015 wegen Sammelns von Altmetallen ohne Berechtigung. Der Bußgeldbescheid vom 24.06.2015 wird rechtskräftig. Das AG hat im Beschl. v. 30.06.2016 nun das Verfahren gemäß § 206 a StPO i. V. m. §§ 46, 84 Abs. 1 OWiG eingestellt, weil eine Doppelverfolgung vorliegt.

„Der Bußgeldbescheid zu Ziff. 1) ist rechtskräftig. Damit besteht ein Verfolgungshindernis gemäß § 84 Abs. 1, da dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. In den beiden anderen Bußgeldbescheiden vom 14. und 22.10.2015 hat die Stadt Essen dieselbe Ordnungswidrigkeit noch einmal verfolgt. Dieselbe Tat ist im verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, es liegt nur ein einziger historischer Vorgang vor, der nicht Gegenstand mehrerer verschiedener Verfahren sein kann. Sämtliche Bußgeldbescheide enthalten denselben Tatort und dieselbe Tatzeit. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verwaltungsbehörde, die den ersten Bußgeldbescheid erlassen hat, für die Ahndung der im Bußgeldbescheid nicht berücksichtigten weiteren Ordnungswidrigkeiten sachlich gar nicht zuständig gewesen wäre. Macht eine Verwaltungsbehörde eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand ihrer bußgeldrechtlichen Untersuchung, so trifft auch sie eine umfassende Kognitionspflicht wie sie der Strafrichter im Strafverfahren zu beachten hat. Der geschichtliche Vorgang ist deshalb erschöpfend im Hinblick auf verwirklichte Bußgeldtatbestände zu untersuchen. Im Falle eines Bußgeldbescheides über die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne entsteht bei Rechtskraft eine Sperrwirkung hinsichtlich der Verfolgung aller Bußgeldtatbestände, die in der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegen, unabhängig davon, ob sie seinerzeit erkannt oder übersehen wurden.“

Also: Nachkarten ist nicht, oder: Es muss alles sofort auf den Tisch.

Unerlaubte Alkoholabgabe an Jugendliche – ein bisschen konkret muss ein Bußgeldbescheid schon sein

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Mal etwas aus dem Bußgeldverfahren, aber mal nicht etwas Straßenverkehrsrechtliches – sondern Unerlaubte Alkoholabgabe an Jugendliche. Das wird dem Betroffenen als ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 u. 3  JuSchG zur Last gelegt. Und deswegen ergeht gegen ihn ein Bußgeldbescheid, in dem es (nur) heißt: „Sie werden beschuldigt, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: Am Samstag, 22.11.2014 haben in Q., in der Wohnung am D.-Wall 94 mehrere Jugendliche und Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren eine Feier veranstaltet. Sie wiesen alle einen unterschiedlichen Alkoholisierungsgrad auf. Das Bier und die Flasche Wodka haben Sie von Ihnen erhalten, obwohl die Abgabe von Alkohol (Branntwein und branntweinhaltige Getränke) an unter 18-jährigen nicht zulässig ist. Hierdurch handelten Sie ordnungswidrig nach §§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG)“.

Dre Betroffene legt Einspruch ein, wird aber wegen vorsätzlicher Abgabe alkoholischer Getränke zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt: Dagegen dann die Rechtsbeschwerde zum OLG Bamberg. Das hebt im OLG Bamberg, Beschl. v. 18.11.2015 – 3 Ss OWi 1218/15 – das amtsgerichtliche Urteil auf und stellt das Verfahren ein. Grund: Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Aufgabe als Prozessvoraussetzung nicht, da er seine Abgrenzungsfunktion nicht erfüllt und deshalb unwirksam ist:

„…..a) Bußgeldbewehrt nach § 9 I JuSchG ist nicht der Konsum von Alkohol durch Kinder oder Jugendliche, sondern u.a. die Abgabe von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche (§ 9 I Nr. 1 JuSchG) bzw. die Abgabe anderer alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren (§ 9 I Nr. 2 JuSchG).

b) Der Bußgeldbescheid vom 26.02.2015 konkretisiert in sachlicher Hinsicht das dem Betr. zur Last gelegte Verhalten nicht. Aus ihm geht weder hervor, an welche konkreten Kinder oder Jugendliche der Betr. Alkohol abgegeben haben soll, noch grenzt er in zeitlicher Hinsicht ab, wann dies der Fall gewesen sein soll. Aus der Information, dass Jugendliche und Kinder am 22.11.2014 in der Wohnung am D.-Wall 94 in Q. eine Feier veranstalteten, folgt dies gerade nicht, da die Möglichkeit besteht, dass diese ihre Feier aus einem mehr oder weniger längere Zeit vor der Feier erworbenen Alkoholvorrat bestritten. Auch ist die konkrete, dem Betr. vorgeworfene Tat gerade nicht durch bestimmte Tatumstände so genau individualisiert, dass unabhängig von den fehlenden vorgenannten Informationen kein Zweifel über deren Identität aufkommen kann. Der Vorwurf, Kinder und Jugendliche hätten Bier und Wodka vom Betr. erhalten, ist inhaltlich so unkonkret und allgemein gehalten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem dem Betr. vorgeworfenen Sachverhalt und anderen, möglicherweise ähnlich gelagerten Sachverhalten besteht…..“

Und das war es dann.

Was hat die Fahrtrichtung mit der Verjährung zu tun?

entnommen wikimedia.org Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

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Ein schöner Erfolg für die Verteidigung ist neben dem Freispruch natürlich auch die Einstellung (wegen Verjährung). Daher muss man als Verteidiger immer auch darauf achten, ob nicht ggf. Verjährung eingetreten ist. In dem Zusammenhang spielen dann die Frage der Verjährungsunterbrechung (§ 33 OWiG) in der Praxis eine große Rolle, vor allem auch § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG. Und da dann die Frage, war der zugestellte Bußgeldbescheid eigentlich wirksam? Denn wenn nicht, ist die Verjährung durch die Zustellung dieses Bußgeldbescheides nicht unterbrochen.

Das hatte auch der Verteidiger eines Betroffenen in einem beim AG Lüdinghausen anhängigen Verfahren gesehen. Er hatte dort Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides eingewendet und die damit begründet, dass im Bußgeldbescheid als Fahrtrichtung „innerorts“ angegeben sei, der Betroffene sei aber in Fahrtrichtung Ortsausgang gefahren.

Dem AG Lüdinghausen reicht das für die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht. Es führt dazu im AG Lüdinghausen, Urt. v. 16.03.2015 – 19 OWi-89 Js 404/15-26/15 – aus:

„Es bestand kein Verfahrenshindernis, obwohl im Bußgeldbescheid eine falsche Fahrtrichtung angegeben war („Fahrtrichtung innerorts“). Tatsächlich fuhr der Betroffene in Fahrtrichtung des Ortsausganges. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Fahrtrichtungsangabe im Bußgeldbescheid nicht nötig ist zur Tatkonkretisierung, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2012 –III – 4 RBs 291/12. Zudem hat der Betroffene nach eigenem Bekunden das Messgerät bei der Tatbegehung gesehen. Damit ist die Tat für ihn eingrenzbar.“

Zumindest der Umstand, dass der Betroffene sich dahin eingelassen hatte, er habe das Messgerät gesehen, trägt das Urteil. Ich frage mich: Warum die Einlassung? Über die Auffassung des OLG Hamm kann man nämlich m.E. im Übrigen streiten.

Die Ansicht von Burhoff „geht indes fehl.“ Das tut weh :-), stimmt aber wohl

© macrovector - Fotolia.com

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Der Kollege Brüntrup aus Minden hatte mir zum Jahreswechsel den OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2014 – 321 SsBs 37/14 – übersandt, dem ich die Leitsätze:

  1. Wird in einem Bußgeldbescheid wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG die konkrete Höhe der gemessenen THC-Konzentration nicht mitgeteilt, ist das allenfalls ein die Informationsfunktion des Bußgeldbescheides betreffender Mangel, der die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides grundsätzlich nicht beeinträchtigt.
  2. Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht bei einer Drogenfahrt nach 3 24 Abs. 2 StVG die Feststellung einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein nicht aus. Es ist vielmehr die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen.

voranstelle und zu dem ich anmerke:

  1. Die zu Leitsatz 1 angesprochene Frage hatte ich unter Hinweis auf einen  OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2010 – 3 Ss OWi 319/09  in der Vergangenheit anders gesehen und war von einem inhaltlichen Mangel mit der Folge der Unwirksamkeit ausgegangen. Es hatte aber bereits das OLG Hamm in seinem „klarstellenden Beschluss“ OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2014 – 3 RBs 49/13 anders gesehen und darauf hingewiesen, dass bei einem solchen inhaltlichen Mangel lediglich eine Beschränkung des Einspruchs allein auf die Rechtsfolgen unzulässig sei, mit der Folge, dass der Bußgeldrichter eigene Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des § 24 a StVG treffen müsse. Das greift das OLG Celle auf. Allerdings mit der Formulierung: „Die Verteidigung bezieht sich für ihre Rechtsauffassung, die Wirkstoffkonzentration müsse im Bußgeldbescheid angegeben werden, auf Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rdnr. 550. Dies geht indes fehl. “ Dies „Dies geht indes fehl.“ tut weh 🙂 . Der Schmerz wird allerdings dadurch gelindert, dass sich das OLG auf die 3. Auflage bezieht, also die 4. offenbar noch nicht hat (war wiederum weh tut). Aber: In der 4. steht es anders. Ich bin ja nicht beratungsresistent. 🙂
  2. Mit dem Leitsatz 2 hält das OLG an seiner ständigen Rechtsprechung zur Fahrlässigkeit bei § 24a Abs. 2 StVG fest., wonach der Tatrichter neben dem Erreichen oder Überschreiten eines bestimmten BtM-Grenzwerts weitere Feststellungen zur Fahrlässigkeit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „unter der Wirkung“, ggf. unter Heranziehung weiterer Beweisanzeichen, treffen muss (s. u.a auch die wohl h.M. in der Rechtsprechung der OLG, teilweise wird es inzwischen aber auch anders gesehen. Mal sehen, wo die Reise da hin geht.

Vollmacht und Zustellung – immer wieder eine (unendliche) Geschichte

entnommen open Clipart.org

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Ich habe länger nichts mehr zur Zustellung und Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG gebracht. Da kommt mir das AG Landstuhl, Urt. v. 11.09.2014 – 2 OWi 4286 Js 4901/14 – gerade recht. Es behandelt die alt bekannte – hoffentlich – Problematik der Zustellung an die Kanzlei des Rechtsanwalts, obwohl der Verteidiger eine auf sich ausgestellte Vollmacht vorgelegt hat. Dazu bzw. zu damit zusammenhängenden Fragen haben schon verschiedene OLG Stellung genommen (vgl. z.B. der OLG Hamm, Beschl. v. 27.02.2012 – III 3 RBs 386/11  und dazu Vollmacht und Zustellung – eine unendliche Geschichte). Nun also auch das LG Landstuhl, dass das Verfahren wegen Eintritts der Verjährung eingestellt hat:

„Für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWIG ist nicht nur ein wirksamer Bußgeldbescheid, sondern auch dessen wirksame Zustellung erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1999 – 4 StR 453/ – BGHSt 45, 261, 263; OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005 – 3 Ss OWi 1354/05 – NJW 20 6, 1078; Gürtler in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 33 Rn. 35a). Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger liegt nicht vor, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist (OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 – 311 SsRs 126/11 — juris). Dabei muss, selbst bei dessen Tätigkeit in einer Sozietät oder gar in einer Bürogemeinschaft, der Verteidiger Adressat des Bescheides sein, wenn denn die Zustellung an ihn verjährungsunterbrechende Wirkung haben soII (OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2004 – 211 Ss 106/04 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 09.06.2005 – 2 22 Ss 116/05 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2006 – 222 Ss 269/06 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 16.04.2007 – 322 Ss 60/07 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 02.04.2009 – 322 SsBs 225/08; Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2011, S. 1691-1693). Allerdings gilt auch hier zu beachten, dass diese strikte Zustellungsregel nur dann so gilt, wenn auch die Vollmacht explitit auf den Verteidiger ausgestellt ist. Wird die Vollmacht auf die Kanzlei X oder die Sozietät ausgestellt muss das Gericht ggf. durch Auslegung ermitteln, ob ein verjährungsunterbrechende Wirkung stattgefunden hat. Hier war aber der Vollmacht nur auf den Verteidiger ausgestellt.“

Dazu zwei Dinge:

  1. Zunächst die Frage: Warum legt der Verteidiger überhaupt eine Vollmacht vor? Muss er ja nicht…..
  2. Das AG hat eingestellt, der Betroffenen aber ihre notwendigen Auslagen auferlegt. Ob die dazu gegebene kurze „Ein-Satz-Begründung“ „Ohne die Verjährungsproblematik wäre eine Verurteilung der Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt“ ausreicht, kann man zumindest diskutieren. Nun die Betroffene wird es angesichts der Einstellung des Verfahrens nicht so interessieren.