Schlagwortarchiv: Bußgeldbescheid

(Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Tatort „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“ reicht nicht

© lassedesignen Fotolia.com

Heute ist Freitag und damit an sich Gebührentag. Aber: Wie soll man über Gebühren(entscheidungen) berichten, wenn man keine Entscheidungen vorliegen hat. Daher der Aufruf: Bitte Gebührenentscheidungen schicken. Ihc freue mich über jede, egal, ob richtig oder falsch. Ich weiche dann heute zunächst mal ins Bußgeldverfahren aus:

Verfahrensgrundlage im Bußgeldverfahren ist der Bußgeldbescheid. Das gilt aber nur, wenn der Bußgeldbescheid bestimmt genug ist. Ist das nicht der Fall, wird das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. So jetzt noch einmal das AG Husum, Urt. v. 13.09.2017 – 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17), das mit der Kollege Geißler aus Wuppertal übersandt hat.

Dem Betroffenen war in dem Verfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworden worden. Im Bußgeldbescheid wurde als Tatort lediglich die B 199 in der Gemeinde Leck angegeben. Im Messprotokoll war als Örtlichkeit „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“ vermerkt. Das AG Husum hat das Verfahren eingestellt:

„Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Funktion, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen nur, wenn nach seinem Inhalt keinerlei Zweifel über die Identität des Betroffenen sowie der Tat entstehen können (KK./OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 2, zitiert nach beck-online). Vorliegend fehlt es an letzterer Voraussetzung. Denn wesentlich zur Bestimmung und Konkretisierung der Tat ist die Angabe des Tatortes. Entscheidend ist, dass die Tat — auch hinsichtlich des Begehungsorts — so genau bezeichnet ist, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 12, zitiert nach beck-online). Hier besteht zur Überzeugung des Gerichts eine Verwechslungsgefahr mit potentiellen anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Bußgeldbescheid beschränkt sich bei der Ortsangabe auf die B199 — er enthält keinerlei örtliche Eingrenzung. So geht aus dem Bußgeldbescheid noch nicht einmal hervor, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der B199 vor der Ortseinfahrt nach Leck begangen worden sein soll oder nach der Durchfahrt der Ortschaft. Zwar ist der Tatort im Messprotokoll dahingehend eingegrenzt, dass dort angegeben ist: „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“. Es ist jedoch eine nähere Konkretisierung allein durch die Angaben des Bußgeldbescheides erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Bußgeldbescheid eine konkrete Zeitangabe enthält. Zwar ist anerkannt, dass selbst fehlende oder falsche Tatzeiten sowie falsche oder unvollständige Bezeichnungen des Tatorts nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen. Die Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides ist vielmehr nur aufgehoben, wenn die Verwechslungsgefahr auch mit Hilfe einer Zusammenschau der sonstigen Angaben nicht zu beseitigen und eine durchgreifende Berichtigung nicht möglich ist, Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 123 km/h können in einer Minute – und dies ist der Spielraum, den die Angaben des Bußgeldbescheides lassen – jedenfalls 2,05 km zurückgelegt werden. Insoweit ist lebensnah nicht auszuschließen, dass der Betroffene auf diesem Streckenabschnitt weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Alleine auf Grundlage des Bußgeldbescheides müssen diese jedoch abgrenzbar sein, um eine Verwechslung zu vermeiden (vgl. AG Husum, Urteil vom 11.1 1.2016, 5 OWi 110 Js 7963/16 (43/16)). Aus dem Bußgeldbescheid muss unverwechselbar hervorgehen, welche von eventuell mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Zwar ist anerkannt. dass Ungenauigkeiten dann unschädlich sind, wenn wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Da allerdings auch bei dem hier angegebenen nur kurzen Zeitraum eine Zäsur nicht grundsätzlich ausschließbar ist, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht dazu, dass die Ungenauigkeit bei der Kennzeichnung des Tatortes unschädlich ist. Der Bußgeldbescheid ist hier auch nicht deshalb entgegen des Vorbenannten hinreichend bestimmt, weil die erforderliche Tatkonkretisierung durch andere Erkenntnisquellen, hier namentlich das in der Akte befindliche Messprotokoll, ohne weiteres erreicht werden kann. Dies wird zwar teilweise vertreten (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 17. Auflage, § 66, Rn. 39a),

Dieser Auffassung ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu folgen. Denn für den Fall der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ließe sich im Falle ungenügender Abgrenzung nicht abstrakt beurteilen, welche Tat durch den Bußgeldbescheid geahndet werden soll, da der Akteninhalt an der Rechtskraft nicht teilhat (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 14. zitiert nach beck-online).“

Zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides << Werbemodus an>>: Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn 982 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung <<Werbemodus aus>>. Zum Bestellformular 🙂 geht es hier und hier zu den neuen Leseproben.

OWi-Verfahren I: Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Geldbuße? Ja, das geht…

© Wolfilser – Fotolia.com

Heute dann mal ein wenig „OWi-Verfahrensrecht“. Den Reigen eröffnet das AG Dortmund, Urt. v. 18.07.2017 – 729 OWi-267 Js 1158/17-191/17 – zur Frage, ob der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße und ein Fahrverbot festsetzt, auf die  Höhe der Geldbuße wirksam beschränkt werden kann. Das AG sagt – unter Hinweis auf Rechtsprechung des OLG Hamm -: Das geht:

„Gegen den Betroffenen waren dementsprechend eine Geldbuße und ein Regelfahrverbot festzusetzen. Letzteres war hier nicht näher zu prüfen, da insoweit auch die Beschränkung des Einspruchs griff (zur Zulässigkeit einer derartigen Rechtsmittelbeschränkung: OLG Hamm, Beschluss vom 16.1.2012 – III-2 RBs 141/11 = BeckRS 2012, 08582; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 6). Was die Regelgeldbuße von 500,00 € anging, die aufgrund einer Voreintragung im Bußgeldbescheid noch auf 550,00 € erhöht war, so hat das Gericht die Geldbuße auf 275,00 € abgesenkt aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Betroffenen. Der Verteidiger hat für den Betroffenen glaubhaft dargelegt, dass der Betroffene Kleinunternehmern ist. Er ist Spediteur, und zwar als Einzelunternehmer. Mittlerweile wurde dem Betroffenen seine Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege sofort vollziehbar entzogen. Er behilft sich derzeit dadurch, dass ein befreundeter Fuhrunternehmer Fahrten, die der Betroffene organisiert, mitdurchführt. Hierdurch schafft es der Betroffene auf ein Monatsnetto zwischen 600,00 und 800,00 €. Das Gericht hat so aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Geldbuße auf die genannten 275,00 € herabgesetzt.“

Schwieriger wird es, wenn es um die „Alleinbeschränkung“ auf das Fahrverbot geht. Das wird in der Rechtsprechung differenzierter gesehen. Dazu Gieg in Burhoff, (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn 949 ff..

Drogenfahrt: Was gehört in den Bußgeldbescheid?, und: Das vollstreckte Fahrverbot

© Maksim Kabakou Fotolia.com

© Maksim Kabakou Fotolia.com

Zwei interessante/spannende Fragen behandelt der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2016 – IV-2 RBs 157/16:

Einmal geht es um die Frage der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 Abs. 2 OWiG). Gegen den  Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG (Drogenfahrt) erlassen worden. In dem Bußgeldbescheid wurde aber die THC-Konzentration nicht angegeben.

Das OLG sagt dazu mit dem Leitsatz 1 seiner Entscheidung:

„Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird.

Der Bußgeldbescheid ist aber nicht unwirksam (?).

Und die zweite Frage behandelt das Fahrverbot: Betroffener und Bußgeldbehörde waren nämlich davon ausgegangen, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden war. Daraufhin war der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen und einen Monat verwahrt worden. Die Frage, die sich nun stellte. Kann diese Verwahrdauer angerechnt werden und wenn ja, wie? Das OLG bejaht das im Leitsatz 2 seiner Entscheidung:

„Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot in Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung kann im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht ermöglichen.“

Wegen der Anrechnung muss der Betroffene also ins Vollstreckungsverfahren. Und wenn es da nicht klappt, müsste m.E. ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG gestellt werden.

„Du musst mir schon sagen, was du mir vorwirfst“, sonst: Einstellung des Bußgeldverfahrens

FragezeichenIch hatte schon länger keine Postings zu straßenverkehrsrechtlichen  Fragen. Da kommt mir der AG Landstuhl, Beschl. v. 24.11.2016 – 2 OWi 4286 Js 12609/16 -, der gerade vom AG Landstuhl übersandt worden ist, gerade recht. Das AG hat ein Verfahren gem. § 206a StPO eingestellt, weil der Bußgeldbescheid das Tatgeschehen nicht konkret genug umschrieben hat:

„Der Betroffene befuhr als Fahrer des Schwertransports, Kz. … der Firma … GmbH am 23./24.08.2016 gegen Mitternacht u.a. die BAB6 bei Landstuhl im Baustellenbereich. Durch Bescheid vom 26.08.2016, As8 ff., war auf S. 14/15/16 des Bescheides als vollziehbare Auflage für den Baustellenbereich ab km 615,838 bis km 622,740 sowie von km 632,463 bis km 636,266 in Fahrtrichtung Saarbrücken angeordnet, dass der Baustellenbereich für den Gegenverkehr durch die Polizei gesperrt werden sollte. Der Betroffene befuhr die Bereiche jedoch, ohne sich mit der Polizei abzustimmen und ohne dass der Gegenverkehr gesperrt worden wäre.

Sowohl im Anhörungsschreiben (AS42) als auch im Bußgeldbescheid (AS46) ist als Tatbeschreibung der Passus enthalten: „Sie befolgten eine vollziehbare Auflage *) einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht“, dazu unter „Bemerkungen“ der Satz: „Polizeiliche Begleitung auf Abschnitten der BAB 6 erforderlich“, im Bußgeldbescheid noch „(s. Ausnahmegenehmigung)“.

Die Ausnahmegenehmigung war weder ganz noch in Teilen dem Bußgeldbescheid beigefügt. Eine zeitliche und/oder örtliche Konkretisierung fand abgesehen vom Tattag nicht statt. Eine textliche Ergänzung zu dem Zeichen „*)“ fand nicht statt.
Das Verfahren ist einzustellen. Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO. Es ist vorliegend schon nicht davon auszugehen, dass eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Anhörung und Bußgeldbescheid gegeben ist. Denn diese sind sowohl bezüglich der Auflage als auch bezüglich der Örtlichkeit so unkonkret, dass der Betroffene nicht erkennen kann, was ihm wo überhaupt zum Vorwurf gemacht wird (vgl. Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl., 2016, § § 66 Rn. 36).

Darüber hinaus ist der Bußgeldbescheid in der beschriebenen Form aber auch nicht einmal geeignet, Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens zu sein. Der Bußgeldbescheid stellt schon nicht dar, welchen konkreten Inhalt die vollziehbare Auflage hatte und konkretisiert demzufolge auch nicht, wodurch, wann und wo der Betroffene gegen die Auflagen verstoßen hat. Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, ist damit nicht so bezeichnet dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss (OLG Jena, Beschl. V. 18.04.2016 – 1 OLG 121 SsRs 6/16 – Krenberger, jurisPR-VerkR 21/2016 Anm. 5). Hätte dem Bußgeldbescheid als Anlage der Bescheid mit den Auflagen beigelegen, was durchaus zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 39), hätte eine Konkretisierung noch eher angenommen werden können, wenngleich auch dann völlig unklar geblieben wäre, welche Tatzeit und welchen Tatort der Betroffene heranziehen soll, um sich zu verteidigen.“

Recht hat es, das AG.

Bussgeldbescheid II: Unwirksamer/unvollständiger Bussgeldbescheid ==> Einstellung

© Alex White - Fotolia-com

© Alex White – Fotolia-com

Nach dem AG Essen, Beschl. v. 30.06.2016 – 38 OWi-90 Js 2760/15-953/15 (vgl. dazu Bussgeldbescheid I: Nachkarten ist nicht, oder: Es muss alles sofort auf den Tisch) dann jetzt noch der OLG Jena, Beschl. v. 18.04.2016 – 1 OLG 121 SsRs 6/16, den ich mir im Verkehrsrechtsblog des Kollegen Gratz „geklaut“ habe. Auch eher hat eine Einstellung des Bußgeldverfahrens zum Gegenstand, allerdings nicht schon beim AG, sondern erst beim OLG.

Dem Betroffenen war im Bußgeldbescheid vorgeworfen worden, er habe als Fahrer eines Lkw eine vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, indem er Fahrzeit und Brückenauflagen nicht eingehalten habe. Das OLG sieht in dem gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheid, in dem gegen ihn eine Geldbuße von 60 EUR festgesetzt worden ist, eine „Versagung des rechtlichen Gehörs“ und nimmt den Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG an.

Begründung: Die Angaben zur Bezeichnung der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat seien unvollständig. Es hätte im Bußgeldbescheid auch dargestellt werden müssen, welchen konkreten Inhalt die Auflage „Fahrzeit“ und die „Brückenauflagen“ hatten; demzufolge werde nicht konkretisiert, wodurch der Betroffene gegen die Auflagen verstoßen hat.

Fazit: Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, muss im Bußgeldbescheid so bezeichnet werden, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss.Ist nicht neu, aber immer wieder schön zu lesen…

Und: Zur Konkretisierung des Tatvorwurfs kann der Akteninhalt lediglich ergänzend herangezogen werden. Denn das Erfordernis der abgrenzenden Funktion des Bußgeldbescheides würde letztlich aufgegeben, wenn er auch in solchen Fällen als Verfahrensgrundlage ausreichen würde, in denen der Tatvorwurf, wie es hier erforderlich gewesen wäre, in nahezu allen wesentlichen Punkten nachträglich aus der Akte rekonstruiert werden muss.