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StPO II: Die Verteidigererklärung als Einlassung, oder: Teilschweigen mit nachteiligen Folgen

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Nach dem BGH-Beschluss vom 16.12.2021 zur Revisionsrücknahme, mit dem ich heute Morgen begonnen habe, hier dann ebenfalls eine schon etwas ältere Entscheidung des BGH, die aber jetzt erst auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist. Sie befasst sich mit einer sog. Verteidigererklärung, mit der sich der Angeklagte, der sich die Erklärung zu eigen gemacht hatte, zur Sache eingelassen hat. Der BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 3 StR 380/21 – zeigt, welche Gefahren dann doch in diesen Erklärungen, die in der Praxis ja gar nicht so selten sind, lauern können:

Das LG hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Dagegen die Revision, die beim BGH keinen Erfolg hatte:

„2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung durch eine Erklärung seines Verteidigers, die er sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat, zur Sache eingelassen. Nachfragen hat er nicht zugelassen. Mit der Verteidigererklärung hat der Angeklagte eingeräumt, dem Tatopfer die tödliche Verletzung zugefügt zu haben. Er hat jedoch geltend gemacht, der Geschädigte sei ohne für ihn erkennbaren Anlass auf ihn zugelaufen und habe ihn geschlagen. Er habe ein Messer gezückt, um seinen Kontrahenten von weiteren Angriffen abzuhalten. Dieser habe ihn gleichwohl erneut attackiert, woraufhin sie beide zu Boden gegangen seien. In diesem Zusammenhang müsse der Geschädigte in das Messer gefallen sein.

b) Dieser Einlassung ist die Strafkammer, soweit mit ihr eine Notwehrlage und eine ungewollte Verletzung des Opfers behauptet worden sind, nicht gefolgt. Dabei hat sie nicht nur gestützt auf ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten ausgeführt, das Verletzungsbild passe nicht zu einem Sturz des Opfers in das Messer, sondern sei plausibel allein mit einem gezielten und kraftvoll geführten Messerstich erklärbar.

Vielmehr hat das Landgericht der Einlassung des Angeklagten auch deshalb keinen Glauben geschenkt, weil sie zum einen in Form einer Verteidigererklärung ohne Möglichkeit der Überprüfung durch kritische Nachfragen vorgebracht worden sei und zum anderen ihrem Inhalt nach ein Teilschweigen des Angeklagten darstelle, aus dem für diesen nachteilige Schlüsse gezogen werden dürften. Denn die Verteidigererklärung habe sich zu wesentlichen Aspekten des Tatgeschehens, zu denen eine Darlegung naheliegend gewesen sei, nicht verhalten. Sie habe keine Angaben zum Gegenstand des Streits zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer sowie zum Grund ihrer abendlichen Verabredung enthalten. Dies deute darauf hin, dass das Tatvorgeschehen gegen eine Notwehrsituation spreche, denn ansonsten hätte der Angeklagte zu diesem erwartbar Angaben gemacht. Ferner habe die Verteidigererklärung nicht Stellung dazu bezogen, inwieweit die beiden weiteren Personen, bei denen es sich ausweislich einer sichergestellten WhatsApp-Kommunikation um unmittelbare Tatzeugen gehandelt habe, in das Geschehen involviert gewesen seien. Da diese ihrerseits eine Anwesenheit bei der Tat wahrheitswidrig bestritten hätten, deute dies auf eine Absprache zwischen dem Angeklagten und diesen Personen hin, die Zeugen sollten zum Tatgeschehen schweigen. Das wiederum gebe Anlass zu der Annahme, der Angeklagte habe sich nicht in einer Notwehrsituation befunden. Denn hätte die geltend gemachte Notwehrsituation vorgelegen, hätten die beiden weiteren Personen naheliegend zu dieser bekundet. Das Schweigen der Verteidigererklärung zu wesentlichen Teilen des Tatgeschehens spreche mithin gegen ihre Richtigkeit.

c) Gegen diese Würdigung der Einlassung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

aa) Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein – in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes – situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Solche Einlassungen sind nur sehr eingeschränkt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. Anders als bei einer mündlich abgegebenen Sachäußerung kann aus ihnen kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden. Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urteile vom 5. November 2020 – 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; vom 6. November 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urteil vom 24. April 2003 – 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach, NStZ 2019, 318, 322).

bb) Das teilweise Schweigen eines Angeklagten darf als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden. Denn ein Angeklagter, der durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs mitwirkt, jedoch bei seinem Vorbringen einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens verschweigt beziehungsweise auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt, unterstellt aus freiem Entschluss seine Einlassung insgesamt einer Würdigung durch das erkennende Gericht. Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 – 2 StR 48/15, NStZ 2015, 601; vom 16. Dezember 2010 – 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Urteile vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148; vom 18. April 2002 – 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260; vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145; vom 3. Dezember 1965 – 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 194 f.; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN; kritisch Schneider, NStZ 2017, 73, 75 ff.).

Diese Grundsätze zur Zulässigkeit der Würdigung eines Teilschweigens des Angeklagten zu seinem Nachteil gelten auch dann, wenn sich der Angeklagte in Form einer Verteidigererklärung zur Sache einlässt, die er sich zu eigen macht, und er Nachfragen entweder generell nicht zulässt oder nicht vollumfänglich beantwortet (KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163).

Denn es macht insofern keinen Unterschied, ob der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung selbst mündlich zur Sache einlässt und dabei auf einzelne Punkte des Tatgeschehens nicht eingeht oder er sich der Hilfe seines Verteidigers bedient und diesen für sich unter Auslassung einzelner Teilaspekte zur Sache vortragen lässt. In beiden Fällen macht der Angeklagte in gleicher Weise seine Einlassung zum Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und muss daher eine umfassende Würdigung seines Vorbringens durch das Tatgericht hinnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte frei ist in seiner Entscheidung, sich Vorbringen seines Verteidigers als seine Einlassung zu eigen zu machen und Nachfragen nicht oder nicht vollständig zu beantworten.

Hieran gemessen hat die Strafkammer die ersichtliche Unvollständigkeit der Verteidigererklärung als Indiz dahin werten dürfen, dass die behauptete Notwehrlage tatsächlich nicht bestand und der Angeklagte mit Verletzungsabsicht zustach. Die Strafkammer hat nachvollziehbar dargetan, dass und warum bei einer wahrheitsgemäßen Einlassung Angaben auch zu den von ihr vermissten Teilaspekten zu erwarten gewesen wären. Das Landgericht hat zudem geprüft, ob es andere Ursachen für die Lückenhaftigkeit der Einlassung gegeben haben könnte, dies allerdings tragfähig ausgeschlossen.“

StPO I: Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme, oder: Hin und her, vor und zurück.

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Und dann heute gleich noch einmal ein StPO-Tag. Heute dann aber mit drei BGH-Entscheidungen.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 StR 285/21 -, der noch einmal zur Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme Stellung nimt.

Der Angeklagte ist vom LG wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Der Verteidiger legt Revision ein. Danach schreibt der Angeklagte selbst am 18.11.2021 dem BGH, er würde das Rechtsmittel zurücknehmen, wenn er ab dem nächsten Monat seine Therapie beginnen könne. Auf den Hinweis des BGH, dass eine Rücknahme nur ohne Bedingung erklärt werden könne, schreibt der Angeklagte am 02.12.2021, dass er zwar gestern auf Rat seines Verteidigers diesem gegenüber schriftlich erklärt habe, er wolle die Revision durchführen. Inzwischen sei er aber nach reiflicher Überlegung zu dem endgültigen Entschluss gekommen, das Rechtsmittel doch zurückzunehmen. Er halte also nicht länger an seiner anderslautenden Erklärung vom Vortag fest.

Mit am 07.12.2021 beim BGH eingegangenem Schreiben vom selben Tage leitete der Verteidiger des Angeklagten dem BGH die vom Angeklagten am 01.12.2021 abgegebene Erklärung zu, auf der eine weitere (handschriftliche) Erklärung des Angeklagten vom 03.12.2021 aufgebracht ist, mit der dieser mitteilt, dass er am 03.12.2021 nochmals mit seinem Verteidiger gesprochen habe und er „nunmehr unwiderruflich“ erkläre, dass die Revision nicht zurückgenommen werden solle; sein Schreiben vom 02.12.2021 und die darin erklärte Rücknahme seien „gegenstandslos“. Mit weiterem Schreiben vom 03.12.2021, beim BGH eingegangen am 10.12.2021, teilte der Angeklagte mit, er habe das Schreiben vom 02.12.2021 im Zustand der Verwirrung und Panik verfasst, weil er gedacht habe, das Revisionsverfahren stehe einer Therapie entgegen.

Der BGH hat die Erklärung vom 02.12.2021 als wirksame Rücknahme des Revision angesehen:

„2. Der Angeklagte hat seine Revision mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 wirksam zurückgenommen ( § 302 Abs. 1 StPO ). Da dies allerdings vom Angeklagten durch seine nachfolgenden Schreiben in Zweifel gezogen wird, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 ‒ 2 StR 27/21 Rn. 2 und vom 20. Februar 2017 ‒ 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).

Der Angeklagte hat seine Revision mit am 6. Dezember 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 2. Dezember 2021 wirksam zurückgenommen. Mit der von ihm ‒ unbedingt abgegebenen ‒ Erklärung vom 2. Dezember 2021 hat er ausdrücklich und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er das Rechtsmittel zurücknimmt. Diese Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar ( BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 ‒ 2 StR 27/21 Rn. 3 mwN; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 302 Rn. 9 mwN) und hat daher trotz der nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten, er wolle an seinem Rechtsmittel festhalten, sein Schreiben vom 2. Dezember 2021 sei „gegenstandslos“, Bestand. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung nicht in der Lage gewesen sein könnte, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, seinen Willen frei zu bilden und zu erklären sowie die Bedeutung seiner Erklärung zu verstehen, liegen ‒ auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in seinem am 10. Dezember 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 3. Dezember 2021 ‒ nicht vor; der Inhalt des Schreibens des Angeklagten vom 2. Dezember 2021, das dieser nach einem Gespräch mit seinem Verteidiger über die Frage der Revisionsrücknahme verfasst hat, lässt erkennen, dass der Angeklagte seine Entscheidung über die Revisionsrücknahme nach einer gründlichen Abwägung getroffen hat.“

StPO I: „Negativer BGH-Räusperer“ zu EncroChat, oder: „im Ergebnis….gewonnene Erkenntnisse…verwertbar“

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Zum Wochenauftakt zunächst einen „kleinen“ Beschluss des BGH; daher „BGH-Räusperer“. Es geht um EncroChat. Geschickt haben mir den Beschluss der Kollege Rakow aus Rostock und der Kollege Stehr aus Göppingen, die beide in Sachen Encro bundesweit unterwegs sind.

Ich erinnere zunächst noch einmal an die zahlreichen OLG-Entscheidungen, die es inzwischen zu EncroChat gibt, von denen ich hier ja auch einige vorgestellt hatte, und zwar u.a. den KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 2 Ws 79/21 – zum LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21)  – (dazu StPO I: EncroChat beim KG, oder: “das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung”) mit weiteren Hinweisen auf andere OLG-Beschlüsse. Die OLG haben alle die Ergebnisse als verwertbar angesehen.

Und: Alle hoffen auf den BGH, das BVerfG und dann ggf. den EGMR. Von den Dreien hat sich nun der BGH geäußert. Nun „geäußert“ ist vielleicht ein wenig viel. Sagen wir: Der BGH hat sich „geräuspert“. Aber an dem Räusperer kann man schon mal sehen, wohin die Reise betreffend EncroChat auch beim BGH gehen dürfte, wenn sich der BGH „richtig äußerrt“. Nämlich in Richtung „Verwertbarkeit der Beweisergebnisse“. Ich sage jetzt nicht: Ich habe es schon immer gesagt, ist aber leider so. Damit bleiben dann wohl nur noch BVerfG und ggf. EGMR.

Denn der BGH hat sich im BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – 6 StR 639/21 -wie folgt geäußert:

„Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).“

Also: „im Ergebnis…… verwertbar.“ = wir begründen das ggf. etwas anders, aber das Ergebnis wird sich nicht ändern.

Und wer jetzt ggf. meint, dass ja noch der Weg zum Großen Senat für Strafsachen offen sei, wenn nun ein anderer Senat das anders sehen sollte (was ich nicht glaube). Nein, den Weg muss man m.E. nicht gehen. Denn die Ausführungen des BGH zu EncroChat sind/waren nicht tragend.

Ein Hoffnungsschimmer bleibt  vielleicht aber doch noch. Der BGH-Beschluss datiert vom 08.02.2022. Zu dem Ganzen sollen ja neue Erkenntnisse vorliegen, wie sich die „Einbindung“ der deutschen Behörden abgespielt haben soll  (vgl. u.a. hier). Die hat der BGH bei seinem „Räusperer“ noch nicht berücksichtigen können. Mal sehen, ob die an der Rechtsprechung der OLG und dann ggf. auch des BGH etwas ändern. Man darf gespannt sein. Vor Überraschungen ist man ja nie sicher.

Pflichti I: Voraussetzungen für den Verteidigerwechsel, oder: Ist das denn so schwer?

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Und heute dann „Pflichti-Tag“ mit einigen Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Zum Warmwerden hier zunächst der BGH, Beschl. v. 04.02.2022 – 5 StR 366/21 – zum Pflichtverteidigerwechsel. Der Beschluss bringt nichts Neues, sondern schreibt nur noch einmal fest, was der BGH schon mehrfach zu der Problematik gesagt hat, nämlich: So einfach ist das mit dem Wechsel wegen eines zerstörten Vetrauensverhältnisses nicht:

„Mit an den Senat gerichtetem Schreiben vom 30. Dezember 2021 hat Rechtsanwältin K.       beantragt, sie anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung als Pflichtverteidigerin zu bestellen. Der Angeklagte fühle sich vom bisherigen Pflichtverteidiger nicht mehr gut beraten und klage über dessen Abwesenheit. Das Vertrauensverhältnis – so die Rechtsanwältin – sei unwiderruflich zerrüttet. Daraufhin hat Rechtsanwalt H. einem Pflichtverteidigerwechsel zugestimmt und zugleich beantragt, ihn zu entpflichten und die Pflichtverteidigung auf Rechtsanwältin K. zu übertragen.

Die Anträge bleiben in der Sache ohne Erfolg.

Insbesondere ist ein Pflichtverteidigerwechsel nicht gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO geboten. Danach ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Hier besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten sei endgültig zerstört. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden; die behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Tatsachen belegt werden, so dass pauschale, nicht näher belegbare Vorwürfe einen Pflichtverteidigerwechsel nicht rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – StB 4/20; vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 21 f.; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 143 Rn. 5). Diesen Maßstäben genügt das Vorbringen des Angeklagten nicht. Es wird weder dargelegt, aufgrund welcher Umstände sich der Angeklagte nicht mehr gut beraten fühlt, noch wird konkretisiert, bei welchen Gelegenheiten der Pflichtverteidiger abwesend und aus welchen Gründen seine Anwesenheit jeweils geboten war, so dass die Annahme einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht gerechtfertigt ist.

Auch ein konsensualer, zeit- und kostenaufwandsneutraler Pflichtverteidigerwechsel kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht.“

Ich kann bei solchen Beschlüssen immer nur den Kopfschütteln. Denn, wenn man schon einen Wechselantrag stellt, dann sollte man diese im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausreichend begründen. Da muss man schon ein wenig vortragen. Und zumindest könnte man dann ja (auch) die Voraussetzungen für den konsensualen Wechsel schaffen. Das kann doch nicht so schwer sein.

StPO I: Dreimal zur Verständigung (§ 257c StPO), oder: Mitteilungspflicht und Belehrung

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Und auf geht es in den nächsten Tag, und zwar heute mit StPO-Entscheidungen.

Zunächst hier drei neuere Beschlüsse des BGH zur Verständigung (§ 257c StPO) und zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Die beiden Beschlüsse zur Mitteilungspflicht gehen in dieselbe Richtung, daher stelle ich hier nur die jeweiligen Leitsätze vor. Es geht u.a. um im Vorfeld der Hauptverhandlung geführte Gespräche, und zwar:

Bei einer im Vorfeld der Hauptverhandlung erfolgten Unterredung, in deren Verlauf eine Verbindung zwischen einem möglichen Geständnis des Angeklagten und dem Verfahrensergebnis hergestellt wurde, handelt es sich um ein Gespräch, das die Möglichkeit einer Verständigung zum Gegenstand hatte und das der sog. Mitteilungspflicht unterfällt.

Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist (auch) über Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens in Verbindung zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt.

Und dann noch etwas zur Belehrungspflicht, nämlich der BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – 6 StR 528/21:

„Der Beschwerdeführer sieht in dieser Verfahrensweise zu Recht einen Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO. Denn die Vorsitzende der Jugendkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 5 StR 82/15 mwN).“