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„Identitätsstörung“ beim Amtsrichter?, oder: Wer bin ich?

Da hatte der Amtsrichter wohl nicht mehr so richtig auf dem Schirm, wer er den nun gerade war. War er „OWi-Richter“ oder war er Strafrichter bzw. Richter beim Amtsgericht in Strafsachen? Nun, nach dem Verfahrensgegenstand hätte es ihm eigentlich klar sein müssen. Wenn ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) verhandelt wird, dann kann er nur (Einzel)Richter in Strafsachen beim Amtsgericht gewesen sein. Und dann hätte ihm eigentlich auch einfallen/auffallen müssen, dass die Begründung, mit der einen Beweisantrag des Verteidigers ablehnen wollte, im Strafverfahren nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Im OWi-Verfahren wäre sie hingegen zulässig gewesen und gehört sie zu einer der Leiblinsgbegründungen des ein oder anderen Amtsrichters, mit der sich diese manchmal die Ablehnung von Beweisanträgen (zu) einfach machen. Nämlich die Begründung,  „die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlicht“. Im OWi-Verfahren lässt ohne Einschränkung § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG grüßen, im Strafverfahren eingeschränkt die §§ 420 Abs. 4, 411 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Auf diese Rechtslage musste das OLG Brandeburg einen Amtsrichter hinweisen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.02.2013, (1) 53 Ss 15/13 (8/13), der offenbar unter einer solchen zeitweiligen „Identitätsstörung“ gelitten hat, hoffen wir mal, dass es nicht mehr war. Denn der hatte die Verfahrensarten wohl verwechselt. Und nachträgliche Auswechseln der Begründung geht auch, denn: Wer schreibt, der bleibt :-). Im Beschluss heißt es dazu nur kurz:

Die formgerecht erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3, 4 StPO greift durch und führt insgesamt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, ohne dass es eines Eingehens auf die gleichzeitig erhobene allgemeine Sachrüge bedarf.

Das Amtsgericht hätte den auf Vernehmung eines Sachverständigen gerichteten Beweisantrag der Verteidigung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Ein solcher Ablehnungsgrund ist dem Gesetz – außerhalb des Strafbefehlsverfahrens, des beschleunigten Verfahrens, des Privatklageverfahrens und des Bußgeldverfahrens – fremd. Beweisanträge können im allgemeinen Strafverfahren nur aus den in § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 StPO bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Dass der ablehnende Beschluss in den Gründen des angefochtenen Urteils um die Begründung ergänzt worden ist, der Beweis sei deshalb nicht zu erheben gewesen, weil das Gericht über eigene Sachkunde verfügt habe, lässt den Verfahrensmangel nicht entfallen. Eine fehlende oder mangelhafte Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages kann in den schriftlichen Urteilsgründen nicht mehr nachgeholt oder ausgewechselt werden (vgl. BGH b. Ciernak/Pohlit NStZ 2011, 261, 263 und 268; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 244 StPO, Rdnr. 42 m. w. N.). Denn die in der Hauptverhandlung gegebene Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages (§ 244 Abs. 6, § 34 StPO) soll den Angeklagten in die Lage versetzen, sich auf die Prozesssituation einzustellen und ggf. neue Anträge stellen zu können. Dem würde es nicht gerecht, wenn er die Gründe, warum ein beantragter Beweis nicht erhoben werden soll, nicht noch in der Hauptverhandlung, sondern erst mit dem Urteil erfährt (vgl. BGH aaO.).

Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, weil es nach den Umständen des Einzelfalls nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zwar kann ein Beruhen des Urteils bei mit fehlerhafter Begründung abgelehnten Beweisanträgen in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, wenn die Anträge mit anderer Begründung zu Recht hätten abgelehnt werden können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht berührt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211, 212 [BGH 12.01.2010 – 3 StR 519/09]).

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn aus den Darlegungen des Amtsgerichts zu der eigenen Sachkunde in dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass der Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO hätte abgelehnt werden können. Woher das Amtsgericht die erforderliche Sachkunde bezogen hat, ist seinen Ausführungen in dem Urteil nicht zu entnehmen. Entsprechende Darlegungen im Urteil waren hier erforderlich, weil es sich um technisches Fachwissen handelt, das nicht Allgemeingut aller Richter ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 244 StPO, Rdnr. 73 m. w. N.). Auch aus den inhaltlichen Erörterungen des Amtgerichts ergibt sich nicht, dass seine Annahme berechtigt war, es verfüge über die erforderliche Sachkunde. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Annahme des Amtsgerichts, die Verformung der Frontbügelbefestigungen habe keines starken Anstoßes bedurft, in Beziehung zu der mit dem Beweisantrag erhobenen Beweisbehauptung gestanden hat, es habe sich um einen Altschaden gehandelt, der nicht durch eine Berührung mit dem Pkw VW des Angeklagten entstanden sein könne.

Und für die neue Hauptverhandlung gibt es dann gleich auch noch einen Hinweis:

„Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Nebenstrafe des Fahrverbotes (§ 44 StGB) nicht mit der Begründung verhängt werden kann, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet. Anders als die Entziehung der Fahrerlaubnis darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (vgl. OLG Stuttgart DAR 1998, 153, 154).“

Na ja, war kein guter Tag für den Amtsrichter 🙂

 

Beweisantrag: Einmal mehr – Sorgfalt an den Tag legen

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Jeder Verteidiger weiß, dass und wie sorgfältig man einen Beweisantrag formulieren muss, will man nicht Gefahr laufen, dass er abgelehnt wird. Desto besser/klarer formuliert, desto größer ist die Chance, dass dem Beweisbegehren nachgegangen wird bzw. werden muss. Und: Widersprüchlich sollte das Beweisvorbringen auch nicht sein. Das macht auch der BGH, Beschl. v. 23.10.2012 – 1 StR 261/12 – deutlich. Da hatte der Verteidiger auf diese Dinge wohl nicht ausreichend geachtet:

„Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge, sein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem „Fachbereich Schlösser und Schlüssel“ sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Zulässigkeit dieser Rüge durfte die Strafkammer die Beweiserhebung als ungeeignet ablehnen soweit damit unter Beweis gestellt werden sollte, der Schlüssel passte nicht in dem Sinne zu dem Schloss, als dass es sich mit ihm nicht betätigen ließ. Denn bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich um eine von jedermann ohne besondere Sachkunde festzustellende (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 244 Rn. 238 mwN). Soweit der Antrag allerdings dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, es solle bewiesen werden, dass das Schloss zu stark beschädigt gewesen sei, als dass man aus dem Betätigen des Schlosses auf die Zugehörigkeit des hierzu benutzten Schlüssels schließen könne, lag in Ermangelung einer hinreichend bestimmten Beweistatsache schon kein Beweisantrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 – 1 StR 627/97, NStZ 1998, 209, 210). Denn insoweit enthält der Antrag widersprüchliche Beweisbehauptungen. So wird einerseits vorgetragen, das „einfache Auf-zu-Schloss“ sei durch das vorherige Aufbrechen bereits so zerstört gewesen, dass es nicht mehr möglich sei, festzustellen, ob der Schlüssel passte, weswegen das Sachverständigengutachten erbringen werde, der Schlüssel könne dieser Kassette „nicht zweifelsfrei“ zugeordnet werden. Andererseits wird behauptet, das Gutachten werde ergeben, dass es sich nicht um den Schlüssel zu der Kassette handele. Eine Rüge mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe unter Missachtung ihrer Aufklärungspflicht über diesen Beweisermittlungsantrag nicht entschieden, ist nicht erhoben. Im Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf der Behandlung des Antrags auszuschließen. Denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Verfügungsgewalt des Angeklagten über die Geldkassette auf dessen – freilich erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und nach Stellung des Antrags – erfolgten Angaben hierzu gestützt.“

 

Bedeutungslos – das muss man eingehend begründen

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Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH besonderen Anforderungen. In dem Bereich ist die Rechtsprechung des BGH verhältnismäßig streng, wie der BGH, Beschl. v. 27.11.2012 – 5 StR 426/12 – noch einmal zeigt.

Zum Sachverhalt: In einem BtM-Verfahren hatten die Angeklagten „die Vernehmung der Zeugen O. und L. – ersteren als Zeugen vom Hörensagen, letzteren als unmittelbaren Zeugen – zum Beweis der Tatsache begehrt, dass der Mitangeklagte P. in der Justizvollzugsanstalt T. , in der er als Vollzugsbeamter tätig war, mit Drogen gehandelt habe. Zur Begründung hat das Tatgericht ausgeführt, die Beweistatsache lasse keine zwingenden Schlüsse auf die „Glaubwürdigkeit“ des Mitangeklagten zu. Sie beträfe lediglich einen Randbereich seiner Aussage. Im Übrigen hätten die Angeklagten selbst eine Tatbeteiligung eingeräumt.“

Dem BGH reichte das nicht:

„Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung der Ablehnung eines auf eine Indiztatsache gerichteten Beweisantrags zu stellen sind. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbildung ohne Einfluss blieb (BGH, Urteil vom 7. April 2011 – 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713 mwN). Dies nötigt zu einer Einfügung der Beweistatsache in das bisher gewonnene Beweisergebnis (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – 5 StR 397/11, NStZ-RR 2012, 82)…..“

Wie weit geht die eigene Sachkunde des Gerichts? Nicht so weit wie manche Richter meinen…

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Wie weit geht die eigene Sachkunde des Gerichts? Die Antwort auf die Frage hat häufig Bedeutung, wenn es um die Einholung von Sachverständigengutachten geht und dann insbesondere, wenn es um Glaubwürdigkeitsgutachten geht. Das nehmen die Tatgerichte häufig eigene Sachkunde für sich in Anspruch, die der BGH ihnen auch einräumt, aber: Nicht immer und nicht immer so weit, wie die Tatgerichte meinen. Das zeigt noch einmal der BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – 5 StR 428/12 – ergangen in einem Vergewaltigungsverfahren, in dem die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigerin auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachten mit eigener Sachkunde abgelehnt hatte. Das hat dem BGH gar nicht gefallen:

„c) Die Rüge hat in der Sache Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH, Beschlüsse vom 1. März 1994 – 5 StR 62/94, StV 1994, 634, vom 29. Oktober 1996 – 4 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 106, vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347, und vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100, 101). Solche Umstände liegen hier vor.
Die Strafkammer legt ihrer Beweiswürdigung zugrunde, dass der Nebenklägerin der Zugang zu ihrer Erinnerung in Bezug auf die weitere Beziehung mit dem Angeklagten sowie hinsichtlich einiger sehr markanter Gegebenheiten in deren Verlauf aufgrund von „Verdrängungsmechanismen“ bis hin zu vollständiger Amnesie verschlossen war. Betroffen ist insoweit unter anderem der gemeinsame Besuch im Swingerclub im August 2010, den die Nebenklägerin sogar noch bestritten hatte, nachdem ihr die Aufzeichnung eines Telefongesprächs vorgespielt worden war, in dem sie sich beim Angeklagten für den schönen Abend bedankt und es als besonders wichtig be-zeichnet hatte, dass „er gekommen sei“. Mangels – im Urteil nicht dargelegter – besonderer Sachkunde durfte das Landgericht aber nicht davon ausgehen, ein Zustand gänzlicher Erinnerungslosigkeit an derartige Ereignisse bei andererseits voll erhaltenem Erinnerungsvermögen betreffend die Details viel weiter zurückliegender Ereignisse sei möglich und bei der Nebenklägerin eingetreten. Das Landgericht hätte daher entsprechend dem Beweisbegehren des Angeklagten sachverständige Hilfe zuziehen müssen, um diesen Aspekt in Verbindung mit den weiteren Auffälligkeiten im (Aussage-) Verhal-ten der Nebenklägerin und dessen Auswirkungen auf die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit insgesamt sachgerecht beurteilen zu können.„

Im Übrigen: Gerade noch einmal gut gegangen mit der Verfahrensrüge:

„Mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat trotz Nichtvorlage einiger im Beweisantrag benannter Schriftstücke von der Zulässigkeit der Ver-fahrensrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO aus. Denn das Urteil befasst sich eingehend mit den maßgebenden, auch von der Verteidigerin benannten Anknüpfungstatsachen in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin, womit dem Senat die uneingeschränkte Sachprüfung der Verfahrensbeanstandung eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1990 – 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 385 mwN, Be-schluss vom 23. Mai 2012 – 5 StR 174/12, StraFo 2012, 268).

Mit Verlaub Herr Verteidiger…. da muss man doch konkretisieren…

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Wenn es in einem Verfahren schief läuft, dann meist aber auch richtig. Ich hatte ja gestern schon auf den BGH, Beschl. v.30.08.2012 – 4 StR 108/12 – hingewiesen (vgl. hier: Der Wechsel in der Verteidigung – auf jeden Fall Aussetzungsantrag stellen) und mich über den fehlenden  Aussetzungsantrag gewundert.

Mit Verlaub: So ganz viel Ahnung hat der Verteidiger von der StPO offenbar nicht gehabt. Denn sonst hätte es m.E. nicht zu einem weiteren Fehler in Zusammenhang mit einem Zeugenbeweisantrag kommen können/dürfen. Den hatte das LG zurückgewiesen. Der BGH hat es nicht beanstandet:

„.. 4. Die Rüge, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO einen am 12. Oktober 2011 gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin D. weder erledigt noch verbeschieden, deckt keinen Rechtsfehler auf.

Der Antrag auf Einvernahme der Zeugin war kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil die Zeugin nur durch die Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes (Köln) bezeichnet worden ist. Eine eindeutige Ermittlung ihrer genauen Anschrift aus den weiteren im Antrag enthaltenen An-gaben war nicht möglich (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.). Dementsprechend hatte der Vorsitzende den Verteidiger darauf hingewiesen, dass die Zeugin geladen werden soll, wenn ihre Anschrift bekannt ist. In dem von der Revision herangezogenen Rechtsanwaltsschreiben vom 24. August 2004 wurde eine Frau zwar mit vollständiger Anschrift, aber unter einem anderen Namen bezeichnet. Der Antrag vom 12. Oktober 2011 enthielt weder einen Hinweis auf dieses Schreiben, noch die Information, dass die benannte Person früher einen anderen Namen führte und es sich bei ihr um die nunmehr benannte Zeugin handelte. Unter diesen Umständen drängte sich die Ladung der Zeugin dem Gericht auch nicht auf.“

Bei der Nachfrage und dem Hinweis des Gerichts müssen doch alle Alarmglocken klingeln. Da muss ich doch konkretisieren…