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Beweisantrag III: Verjährung?, oder: Zur Feststellung reicht der Freibeweis

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Und die dritte Entscheidung ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 07.01.2019 – 3 SsOWi 1710/18. Er behandelt die Ablehnung eines „Beweisantrages“, der auf die Feststellung eines Verfahrenshindernissesn nämlich der Verjährung, gerichtet war. Dazu das OLG Bamberg:

„1. Bei dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, der den Vorschriften der §§ 244 III StPO, 77 OWiG unterlag, weil er die Feststellung eines Verfahrenshindernisses und nicht unmittelbar den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch betraf. Da es um die Frage des Vorliegens des Verjährungseintritts und damit eines Verfahrenshindernisses ging, mussten die entsprechenden Tatsachen nicht im Strengbeweisverfahren geklärt werden, sondern konnten freibeweislich festgestellt werden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – 5 StR 250/18 [bei juris]; 06.05.2010 – 4 StR 98/10 = StraFo 2010, 255 = NStZ 2010, 504). Die Klärung, ob die Verjährung unterbrochen wurde, konnte das AG durch Verlesung des Anhörungsprotokolls vornehmen, so dass auch die erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreift, weil sich das Tatgericht im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt dieser Urkunde nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen musste.

2. Die durch den Senat von Amts wegen freibeweislich an Hand des Akteninhalts vorzunehmende Prüfung der Verjährung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – 4 StR 76/15 = NStZ-RR 2016, 42 = wistra 2016, 109 = BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4 = StV 2017, 85) führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter Zugrundelegung des Anhörungsprotokolls besteht kein Zweifel daran, dass die Anhörung des Betr. am 10.09.2017 mit der Folge der Verjährungsunterbrechung nach § 33 I 1 Nr. 1 OWiG durchgeführt wurde.“

Beweisantrag II: Beweisantrag im Bußgeldverfahren, oder: Zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 22.11.2018 – 3 Ws (B) 282/18. Es geht um die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG im Bußgeldverfahren, also auch ein Dauerbrenner. Das AG hat den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die fehlerhafte Ablehnung eines von ihm gestellten Beweisantrages rügt. Und: Die Rüge hat Erfolg:

„Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel in ihrer Zuschrift vom 9. November 2018 wie folgt Stellung genommen:

„Sie [Anm. des Senats: Die Rechtsbeschwerde] dringt mit den zulässig erhobenen Verfahrensrügen durch, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung der Ehefrau des Betroffenen, der Zeugin A.L., zu Unrecht abgelehnt und es habe die Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.

1. Der Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Vernehmung der Zeugin L., die bekunden sollte, dass sie das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe, abgelehnt hat, hält rechtlicher Prüfung [Anm. des Senats: Zu ergänzen ist hier offenkundig „hält rechtlicher Prüfung nicht stand“].

Das Amtsgericht führt aus, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei (§ 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG), weil der anthropologische Sachverständige Dr. X ausgeschlossen habe, dass auf den bei den Akten befindlichen Belegfotos eine Frau als Fahrerin zu erkennen sei. Ferner habe der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen und somit die nunmehr benannte Zeugin ebenso wie in seinen früheren Einlassungen nicht als Fahrerin des Tatfahrzeugs ins Feld geführt.

 Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit vom Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache (§ 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG) – nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO) hinausgehende Sondervorschrift normiert. Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache stattgefunden haben, aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sein (vgl. OLG Celle NZV 2010, 634 f.; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 77 Rdnr. 11). Damit ist das Gericht unter Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt (vgl. OLG Celle NZV 2009, 575; Seitz/Bauer in Göhler, a. a. O., § 77 Rdnrn. 12, 14 und 16).

Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Ablehnung des Beweisantrages das Beweisantragsrecht des Betroffenen. Denn die Grundlage, die das Amtsgericht seiner Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen zugrunde gelegt hat, ist nicht so verlässlich, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweisaufnahme erschüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen ist. Weder in dem Beschluss selbst noch in den Urteilsgründen erfolgt eine weitere Begründung, aufgrund welcher Kriterien der Sachverständige eine weibliche Person als Fahrer ausgeschlossen hat. Es wird auch nicht deutlich, welche bei den Akten befindlichen „Belegfotos“, die auch Gegenstand des Urteils geworden sind, der Sachverständige hierbei einbezogen hat. Insoweit kann auch bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Beweiserhebung auch unter Berücksichtigung der bisherigen Beweisaufnahme gebot, nicht außer Betracht bleiben, dass sich bei den auf die zulässige Verfahrensrüge zugänglichen Akten zwei Lichtbilder befinden (Bl. 63 oben und Bl. 70 d. A.), die nicht mit dem Lichtbild Bl. 4 d. A. des Fahrzeugführers übereinstimmen, sondern unter derselben Nr. 81523922 eine Person mit einer anderen Kopfhaltung darstellen, wobei das Amtsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, dass nur das von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbild Bl. 69 d. A. den vorliegenden Fall betrifft und den Betroffenen abbildet (UA S. 4) und dies für die Lichtbilder Bl. 70 d. A. nicht annimmt. Aufgrund des auf beiden Lichtbildern sichtbaren weiteren Fahrzeuges (einem Taxi), des angemessenen Fahrzeugs sowie der eingeblendeten identischen Zeit auf beiden Bildern liegt dies jedoch nicht nahe, sondern dass der Tatrichter in diesem Punkt erkennbar irrt.

Die weiteren Erwägungen betreffen nicht den Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, sondern stützen sich auf das Recht des Betroffenen zu schweigen und die späte Benennung von Beweismitteln. Soweit damit in Wahrheit der Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG angeführt werden soll, setzt dieser voraus, dass das verspätete Vorbringen ohne verständigen Grund erfolgt ist und dass die Beweiserhebung zur Aussetzung – nicht nur zur Unterbrechung – der Hauptverhandlung führen würde. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wird in dem Beschluss weder dargelegt noch drängt sich dies auf. Vielmehr wäre ein verständiger Grund, wenn durch ein früheres Vorbringen für einen Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit bestünde (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, a.a.O., § 77 Rdnr. 21).“

OWI II: Der Beweisantrag im Bußgeldverfahren, oder: Die Erforschung der Wahrheit

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Die zweite Entscheidung, die ich heute aus dem Themenkreis: OWi-Verfahrensrecht vorstelle, ist der KG, Beschl. v. 06. 07.2018 – 3 Ws (B) 186/18. Es geht um die vom KG als unstatthaft angesehene Ablehnung eines Beweisantrags im Bußgeldverfahren. Der Betroffene hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG einen Beweisantrag dahin gestellt, die mit der Sache befassten Polizeibediensteten zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass es bei der Weitergabe der Blutprobe zu einer Verwechslung gekommen sei. Das AG hatte den nach § 77 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen. Dagegen die Verfahrensrüge, die erfolgreich war:

„2. Dass das Ersuchen für eine Beweisperson nur eine Nummer bezeichnet und im Übrigen deren Namhaftmachung erstrebt, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als förmlich gestellter und als solcher zu bescheidender Beweisantrag. Denn bei der Benennung eines Zeugen genügt der Vortrag derjenigen Tatsachen, die es dem Gericht ermöglichen, ihn zu ermitteln oder zu identifizieren, so z. B. wenn der Zeuge – wie hier – unter Berücksichtigung des Beweisthemas über seine Tätigkeit insbesondere in einer Behörde zu individualisieren ist (vgl. Senat VRS 128, 295 mit Anm. Krenberger in jurisPR-VerkR 8/2016; BGHSt 40, 3; StraFo 2010, 342).

3. Auch dass das Ersuchen ein Beweismittel bezeichnet, dessen Geeignetheit, das erhoffte Beweisergebnis zu erbringen, hinter einem anderen Beweismittel – der nachträglichen Untersuchung der asservierten Blutprobe darauf, ob sie von der Betroffenen stammt – signifikant zurückbleibt, beeinträchtigt seine Eigenschaft als förmlicher und im Grundsatz zulässiger Beweisantrag nicht.

4. Die Begründung, mit der das Amtsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Es kann dahinstehen, ob zu besorgen ist, dass das Gericht die Reichweite des Schweigerechts der Betroffenen verkannt hat, als es im Zusammenhang mit der Versagung der Beweiserhebung ausführte, auch die Betroffene habe nicht „behauptet, bei ihrer Fahrt nicht alkoholisiert gewesen zu sein“ (UA S. 5). Dies ist problematisch, weil sich die Betroffene nicht zur Sache eingelassen und lediglich bei der Befragung eines Zeugen in einem völlig untergeordneten Punkt – der Ermittlung ihres Körpergewichts – Angaben zu den Abläufen in der Gefangenensammelstelle gemacht hatte.

b) Als fehlerhaft muss jedenfalls die Begründung gelten, „weder die Aktenlage noch der Verlauf der durchgeführten Beweisaufnahme ließen eine Verwechslung der Blutprobe der Betroffenen als naheliegend oder auch nur möglich erscheinen“ (UA S. 5). Weder erfordert ein begründetes Beweisersuchen, dass die Beweisbehauptung „naheliegend“ ist noch erfordert seine Zurückweisung, dass sie unmöglich ist. Ob das Tatgericht dem Ersuchen nachzukommen hat, bemisst sich vielmehr danach, ob es den Sachverhalt für geklärt hält. Ist dies der Fall, so hat es weiter abzuwägen, ob die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit (noch) erforderlich ist. Dabei sind das Gewicht und die Verlässlichkeit entscheidend, die den Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahme im Verhältnis zu dem zusätzlich beantragten Beweis nach der gesamten Beweislage zukommen (vgl. OLG Köln VRS 74, 372; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 183; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 11).

Auch wenn die Überlegung des Amtsgerichts, die (schweigende) Betroffene habe nicht einmal selbst behauptet, alkoholnüchtern gewesen zu sein, den ablehnenden Beschluss durch eine Missachtung des Schweigerechts nicht vollständig „infiziert“ haben sollte, wird der verbleibende Begründungsteil – die Identität des nicht beweissicher festgestellten Atemalkoholwertes mit dem Alkoholwert in der der Betroffenen zugeordneten Blutprobe – diesen Anforderungen nicht gerecht. Erst recht trägt er nicht die Bewertung des Amtsgerichts, eine Verwechslung der Blutproben sei unmöglich. Denn das Amtsgericht hat festgestellt, dass der als Zeuge vernommene Bereitschaftsarzt die Kanülen nicht mit den Klebezetteln versehen hat, die eine personenbezogene Zuordnung ermöglichen. Was in der Folge mit den Kanülen geschehen ist, ist nicht aufgeklärt worden. Auch weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend darauf hin, dass das Urteil keine weiteren Feststellungen enthält, die gegen eine Verwechslung sprechen könnten, zum Beispiel, dass die Betroffene die einzige Person war, der in dieser Nacht in den Räumen der Gefangenensammelstelle Blut abgenommen wurde. Die Kongruenz des zuvor bei der Betroffenen festgestellten Atemalkoholwerts mit dem in Rede stehenden Blutalkoholwert stellt nur ein Indiz dafür dar, dass das Blut von der Betroffenen stammte. Auch insoweit teilt der Senat die Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft, eine Verwechslung von Blutproben sei keinesfalls so lebensfremd, dass ein dahingehender Beweisantrag ohne weiteres abgelehnt werden durfte.“

OWi III: Rotlichtverstoß, oder: Der fehlende Eichnagel bei einer Messung mit Poliscan F1 HP

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Und als dritte Entscheidung – entsprechend dem Spruch: Aller guten (?) Dinge sind drei – dann eine weiterer Beschluss vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 17.07.2018 – 3 Ws (B) 169/18, der zwei Fragen bei einem Roltichtverstoß behandelt, und zwar:

1. Wie wirkt sich das Fehlen eines sog. Eichnagels auf eine Messung mit Poliscan F1 HP aus?

2. Wie muss der Beweisantrag beschaffen sein, mit dem man sich gegen die Verwertbarkeit der Messung wendet?

Dazu das KG:

„Soweit der Rechtsmittelführer vorträgt, dass Amtsgericht hätte zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass „der zum Messzeitpunkt in der Fahrbahn fehlende Eichnagel dazu führt, dass vorliegend ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung des hier verwendeten Messgerätes PoliScan F1 HP in Verbindung mit der PTB-Zulassung 18.15/10.01 vorliegt und dass dieser Umstand wiederum dazu führt, dass die auf diese Weise erfolgte Messung nicht zur weiteren Auswertung zugeführt werden darf“ abgelehnt, ist die Verfahrensrüge bereits nicht in zulässiger Weise nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. Notwendige Voraussetzung dieser Rüge ist, dass der Antrag die Qualität eines förmlichen Beweisantrages hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2016 – 3 Ws (B) 107/16 –, 2. September 2015 – 3 Ws (B) 447/15 –, 2. März 2015 – 3 Ws (B) 92/15 – und 11. Februar 2015 – 3 Ws (B) 64/15 –; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar, Ordnungswidrigkeitengesetz, 5. Aufl., § 80 Rn. 31). Nach allgemeiner Auffassung muss der Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen (vgl. nur BGH VRS 80, 129). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Antrag benennt keine hinreichend konkrete Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, sondern das Beweisziel. Ob es zu einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung gekommen ist und die Messung verwertet werden darf, sind keine der Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen, sondern (rechtliche) Wertungen aus äußeren Begebenheiten.

Über den Antrag war demgemäß allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach § 77 Abs. 1 OWiG zu befinden. Dass diese es geboten hätte, dem Antrag nachzugehen, macht die Rechtsbeschwerde zwar geltend. Jedoch ist die Verfahrensrüge insofern zumindest unbegründet. Denn das Amtsgericht hat den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt, um rechtlich würdigen zu können, ob das etwaige Fehlen des Eichnagels dazu führt, dass ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung vorliegt, und ob das Messergebnis verwertbar ist.

Ausweislich der Urteilsgründe schreibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers vor, dass bei Veränderungen an der Haltelinie (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) umgehend die Eichbehörde zu informieren ist, damit diese den Bestand der Eichgültigkeit des Standorts prüfen kann (UA S. 4).  Zwar hat das Amtsgericht hier offen gelassen, ob die im Falle des zur Tatzeit zumindest nicht ausschließbaren Fehlens des Eich- bzw. Vermessungsnagels nicht erfolgte Benachrichtigung darüber an die Eichbehörde gegen die Gebrauchsanweisung verstieß (UA S.4). Jedoch lassen die getroffenen Feststellungen nur den Schluss zu, dass dies ggf. nicht der Fall ist. Denn das bloße Fehlen des Vermessungsnagels stellt schon denklogisch keine Veränderung an der Haltelinie, bei der es sich allgemeinkundig um eine farbliche Markierung auf der Fahrbahn handelt, dar. Den Urteilsgründen lässt sich zudem entnehmen, dass der Vermessungsnagel einzig der Durchführung der Eichung dient. Sein etwaiges Fehlen hatte folglich keinerlei Auswirkung auf die vorliegende Messung (UA. S. 4), zu deren Zeitpunkt das Gerät noch gültig geeicht war (UA S. 3). Den Bekundungen des Sachverständigen S. nach wird der Vermessungsnagel nach der Eichung zum Zwecke der Vereinfachung künftiger Eichungen zurückgelassen (UA S. 4). Künftige Eichungen werden im Umkehrschluss bei Fehlen des Nagels dadurch zwar erschwert, weil zu gegebener Zeit zwangsläufig zunächst an der maßgeblichen Stelle ein neuer Vermessungsnagel in die Fahrbahn einzubringen ist. Jedoch kann aus Gründen der Logik ausgeschlossen werden, dass allein das Fehlen des lediglich zur Durchführung der Eichung erforderlichen Vermessungsnagels irgendeine Auswirkung auf die Eichgültigkeit des Standorts haben kann. Dass es zu irgendeiner Veränderung an der Haltelinie selbst, also der quer zur Fahrbahn verlaufenden farblichen Markierung, gekommen wäre, kann den allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht entnommen werden.“

OWi III: Nochmals „zwei Künstler“, oder: Wenn der Amtsrichter dem Betroffenen den A…. rettet

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Der ein oder andere Leser wird sich erinnern, dass ich im vergangenen Jahr über den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2017 – 1 RBs 55/16 berichtet habe (Zwei “Künstler” am Werk, oder: Wenn der Amtsrichter den Verteidiger “rettet”).

Jetzt stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2018 – III – 2 RBs 86/18 – vor, der eine ähnliche Konstellation zum Gegenstand hat. Auch hier hatte der Verteidiger einen (Beweis)Antrag gestellt, der mit „ob“ formuliert war. An sich tötlich für einen Antrag, weil dann die Annahme eines Beweisermittlungsantrages nahe liegt und das Gericht nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 StPo gebunden ist. Das AG springt aber nicht auf den Zug, sondern macht es sich einfach und bescheidet den Antrag lieber gleich gar nicht. Das rettet dann aber wieder den Verteidiger/den Betroffenen. Denn das ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und führt zur Aufhebung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG:

„Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einen – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die Rüge ist in zulässiger Form erhoben worden. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist wie eine Verfahrensrüge, also gemäß 344 Abs. 2 §. 2 StPO zu begründen. Es müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, 344 Rdnr. 21 f). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerdebegründung.

So ist nach den Darlegungen des Betroffenen ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19.02.2018 auf den Schriftsatz vom 30.01.2018 sowie Anlage 2 des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung Bezug genommen und diese verlesen worden (BI. 136 d.A.). Anlage 2 des Sitzungsprotokolls beinhaltet jedoch einen Beweisantrag hinsichtlich der Vernehmung der Messbeamten N. und G. (BL 142 d.A.), hinsichtlich dessen eine Bescheidung nicht erfolgt und welcher entgegen § 273 StPO auch nicht protokolliert worden ist. Seitens des Amtsgerichts entschieden wurde lediglich über den ebenfalls in dem Schriftsatz enthaltenen Widerspruch gegen die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Messprotokolls. Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Betroffenen erklärt worden wäre, dass über den Beweisantrag nicht entschieden werden solle, ergeben sich zudem nicht.

Insoweit kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem gestellten Antrag um einen Beweisantrag oder einen Beweisermittlungsantrag handelt, weil nach dem Vorbringen des Betroffenen dieser letztlich Beweis darüber begehrt, „ob“ bestimmte Tatsachen vorgelegen haben. Dies ändert indes nichts daran, dass über den Antrag eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, entweder durch die Anordnung des Tatrichters, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder aber durch die Ablehnung des Antrags, die nach 34 StPO so zu begründen gewesen wäre, dass der Antragsteller über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt wird, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzustellen und eventuell weitere Beweisanträge zu stellen (zu vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2010 – 3 StR 373/07 -). Eine solche Entscheidung ist unerlässlich, denn der Antragsteller darf – schon aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – nicht im Unklaren darüber gelassen werden, warum seinem Antrag nicht nachgegangen wird (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2017 – IV 1 RBs 55/16 -). Gegen diese Grundsatze, die nicht nur für die Anwendung des   244 StPO im Strafverfahren, sondern nach 71 OWiG (mit den Einschränkungen des § 77 OWiG) auch im Bußgeldverfahren gelten (zu vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) hat das Amtsgericht durch die völlige Außerachtlassung und Nichtbescheidung des zur Rede stehenden Beweisbegehrens verstoßen und hierdurch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811, OLG Hamm, NZV 2008, 417).“

Und: Schönschreiben ist angesagt:

„Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das Protokoll der Hauptverhandlung in Teilbereichen an der Grenze zur Unleserlichkeit bewegt und es dadurch seiner sich aus §§ 273. 274 StPO ergebenden Bedeutung kaum noch gerecht wird.“