Schlagwort-Archive: Betrug

Nochmals – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag

Ich hatte vor einiger Zeit über OLG Celle, Beschl. v.v 0.11.2011 – 31 Ss 29/11 – berichtet (vgl. hier), in dem es um die Frage ging, wie sich derjenige strafbar macht, der in einem Mahnbescheidsantrag unrichtige Tatsachen erklärt.

Mit der Problematik befasst sich inzwischen auch der BGH, Beschl. v. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11. Dieser geht davon aus, dass bei bewusster Geltendmachung einer nicht beste­henden Forderung wegen der eingeschränkten Prüfungspflicht des Rechtspflegers eine Strafbarkeit we­gen vollendeten Betruges anzunehmen ist, wenn der Mahnbescheid erlassen wird. Der BGH geht aber davon aus, dass das jedoch nur für den manuellen Erlass von Mahnbescheiden gelten kann. Bei einer Be­arbeitung im automatisierten Verfahren (§ 689 Abs. 1 S. 2 ZPO) fehle es an dem für die Vollendungsstrafbarkeit notwendigem Irrtumssubjekt einer natürlichen Person. Bei entsprechender Tätervorstellung kommt daher allen­falls ein versuchter Betrug in Betracht.

(Kostenfreies) Selbstbedienungstanken – Unterschlagung – Betrug – Diebstahl – was ist es?

Das LG hatte den Angeklagten,wegen Unterschlagung beim Selbstbedienungstanken verurteilt. Der Angeklagte hatte „seinen Pkw in allen diesen Fällen mit amtlichen Kennzeichen versehen, die er zuvor entwendet hatte, „damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte“. Entsprechend dieser Absicht hat er anschließend in sechs Fällen getankt, wobei die Strafkammer zum ersten dieser Fälle (Tat 3) ausdrücklich mitteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die in der Tankstelle allein anwesende Kassiererin „den Vorgang bemerkt hat“.

Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 4 StR 632/11 sagt: Ist das Bestreben des Täters beim sog. Selbstbedienungstanken von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig.

Wochenspiegel für die 31. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. das beherrschende Thema der letzten Tage, nämlich die 3.000 € Schadenersatz für M. Gäfgen wegen der Folter, vgl. u.a. hier, hier, hier, hier, hier, und hier, zum Teil m.w.N.,
  2. das Dauerthema Kachelmann, das die Blogs immer noch und immer wieder beschäftigt, vgl. auch hier,
  3. Probleme der Kollegin Braun mit in ihrem Namen unternommenen Betrugsversuchen, vgl. auch hier, hier und hier,
  4. eine etwas eigenartigen Betrugsverdacht,
  5. das Masseninkasso eines Kollegen und den AnwGH NRW,
  6. die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei,
  7. das Fahrradfahren auf dem Bürgersteig – in MS gar nicht so selten :-),
  8. die unverzügliche Aufforderung zur MPU,
  9. das GEZ-Gebühren befreite Seniorenbeförderungsauto,
  10. und dann war da noch der Arbeitsunfall (?) auf der Dienstreise.

 

Wochenspiegel für die 27. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. (Traditionsgemäß :-)) über Kachelmann – die Nachlese-, und zwar lesenswert hier, aber auch noch hier.
  2. Über die Falschbeschuldigungsquote bei Vergewaltigungsvorwürfen.
  3. Über eine kreative Radarfalle.
  4. Über Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
  5. Über Hamburger Taxifahrer unter Betrugsverdacht.
  6. die Beschlagnahme von E-Mails.
  7. den Betrug mit EC-Karten.
  8. die Frage, ob die Presse über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens berichten muss,
  9. das Absehen vom Fahrverbot bei einem „Schichtdienstler“,
  10. Und: Über Burhoff und den Oldtimer.

Gewerbsmäßigkeit beim BaFöG-Betrug – KG zur Strafzumessung

Im ersten Moment stutzt man und fragt sich: Gewerbsmäßigkeit? Und dann: Ach ja, der sog. „BaFöG-Betrug“ ist ja ein ganz „normaler Betrug“, für den dann auch § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB gilt. Das KG hat jetzt in KG, Urt. v. 07.03.2011 – (2) 1 Ss 423/10 (32/10) zur Strafzumesssung Stellung genommen.

M.E. lesenswert für alle, die in dem Bereich verteidigen (müssen), aber auch darüber hinaus. Denn die Entscheidung zeigt, dass es sich „lohnen“ kann, die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall zu widerlegen. Folge: Niedrigerer Strafrahmen und damit im Zweifel auch eine niedrigere Strafe. Also: Lesenswert.