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Für die Revision/Rechtsbeschwerde: Wir üben die „Inbegriffsrüge“

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Wir üben dann heute mal für die Revision/Rechtsbeschwerde, und zwar die Begründung der sog. Inbegriffsrüge. Diese Inbegriffsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, ist eine Verfahrensrüge. Für sie gelten also die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das bedeutet, dass zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler – Verletzung des § 261 StPO – so vorgetragen werden muss, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus diesem Vortrag entnehmen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt.

Das hatte ein Kollege aus Berlin übersehen und hat sich deshalb die Zurückweisung seines Rechtsmittels durch das KG im KG, Beschl. v. 08.01.2016 – 3 Ws (B) 650/15 – 122 Ss 170/15 340 OWi 282/15 – „eingefangen“. Denn hat er mir übersandt, aber, weil ihm das Versehen peinlich ist, gebeten, beim Einstellen seinen Namen nicht zu nennen. Tue ich dann und verschließe ihn in meinem Herzen.

Das KG führt in der Entscheidung aus, dass er zur Zulässigkeit der sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), die auf den Umstand gestützt wird, das Gericht habe ein Privatgutachten nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt, gehört, dass der Angeklagte/Betroffene bei der Begründung seiner Verfahrensrüge mitteilt, dass und ggf. in welcher Form dieses Gutachten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Allein der Umstand, dass er es dem Gericht vorgelegt hat, erfüllt die Anforderungen nicht. Weil der Betroffene/Verteidiger diese Anforderungen bei der Begründung seiner Rechtsbeschwerde nicht erfüllt hatte, hat das KG seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugin – ist nicht bedeutungslos

© Dan Race Fotolia .com

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So richtig „knallige“ Entscheidungen des BGH oder anderer Obergerichte zum Beweisantragsrecht gibt es im Moment nicht. Allerdings spielen Beweisanträge und deren Ablehnung in der Rechtsprechung des BGH immer wieder ein Rolle. Und wenn man sich die Revisions-Rechtsprechung anschaut, dann nimmt die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit in der Praxis breiten Raum ein (§ 244 Abs. 3 StPO). An der Stelle werden von den Tatgerichten aber auch immer wieder Fehler gemacht, weil die Voraussetzungen für eine Ablehnung eines Beweisantrages aus dem Raum verkannt bzw. nicht richtig angewendet werden. Exemplarisch zeigen das zwei BGH-Beschlüsse aus neuerer Zeit, nämlich der BGH, Beschl. v. 30.07.2015 – 4 StR 199/15 – und der BGH, Beschl. v. 09.07.2015 – 1 StR 141/15.

Im ersten Verfahren ging es um einen Beweisantrag der Nebenklage, mit dem ein möglicher Tötungsvorsatz nachgewiesen werden sollte. Den hatte die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt: „Die Beweisbehauptung … ist für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO). Ein möglicher Tötungsvorsatz ist für die angeklagte gefährliche Körperverletzung und den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ohne Bedeutung. Darüber hinaus will die Kammer weitere mögliche Schlüsse aus einem solchen Gespräch nicht ziehen.“ Im zweiten Fall ging es in einem Vergewaltigungsverfahren um die Glaubwüridgkeit der Geschädigten. Auch da ist ein Beweisantrag abgelehnt worden wegen Bedeutungslosigkeit. In beiden Fällen haben die Ablehnungsbegründungen der LG dem BGH – neben anderen Gründen – nicht gepasst und er hat die landgerichtlichen Urteile aufgehoben.

Ich nehme dann mal die Begründung aus dem ersten Verfahren – die im zweiten klingt ähnlich:

2. Ferner ist der Beschluss, mit dem das Landgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, unzureichend begründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte. Die erforderliche Begründung entspricht dabei grundsätzlich den Be-gründungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen; sie ist auf konkrete Erwägungen zu stützen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 54, 55; vom 18. März 2015 – 2 StR 462/14, juris Rn. 5). Geht es um den Angeklagten belastende Beweisbehauptungen, muss die Ablehnung das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung erfassen und darlegen, warum dem Tatrichter die im Beweisantrag behauptete Tatsache in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 4 StR 293/14, NStZ 2015, 355, 356; vgl. insbesondere zu einem Beweisantrag des Nebenklägers ferner BGH, Urteil vom 7. April 2011 – 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714 jeweils mwN)…..“

Das ist im Grunde der Textbaustein, mit dem so oder ähnlich die BGH-Senate in dieser Frage „agieren“. Ist im Grunde genommen ganz einfach und keine besondere Kunst…..

Wenn es zu schnell geht mit der Durchsuchung, gibt es einen Rüffel aus Karlsruhe

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Ein wenig zu sorglos/lax ist man beim AG Münster und dann in der Beschwerdeinstanz beim LG Münster mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) umgegangen. Das hat vor kurzem das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 BvR 2393/12 – den beteiligten (Instanz)Gerichten attestiert. Der ehemalige Beschuldigte, ein Arzt (?), hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde Durchsuchungsbeschlüsse des AG/LG Münster angegriffen. In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung und der falschen Verdächtigung war seine Privatwohnung durchsucht worden. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ging zurück auf ein anderes Verfahren, in dem die StA Münster zunächst wegen des Verdachts der Vergewaltigung beziehungsweise sexuellen Nötigung gegen einen früheren Kollegen des Beschwerdeführers am Klinikum in I., der zugleich an der Klinik des Landschaftsverbands W. in L. tätig war, ermittelt hatte. Dieser war in mehreren anonymen Schreiben aus November 2011 an die StA Münster, die Polizei L., die Ärztekammer Münster und die Leitung des Landschaftsverbands W. in M. beschuldigt worden, in der Klinik in L. eine 15 Jahre alte Patientin während ihres fünfwöchigen Aufenthalts im Sommer 2011 nachts unter Verabreichung von Medikamenten missbraucht zu haben. Diese anonymen Beschuldigungen hatten sich schnell als offensichtlich gegenstandslos erwiesen, da in der Klinik in L. im angegebenen Zeitraum keine Patientin dieses Alters über fünf Wochen in Behandlung war.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Dezember 2011 gab der frühere Kollege des Beschwerdeführers, Dr. B., an, er habe sich nach Bekanntgabe der Vorwürfe gegen ihn mit der Betriebsleitung zusammen überlegt, wer Interesse daran haben könnte, ihm persönlich zu schaden. Er könne sagen, dass er sich mit einer Ausnahme mit allen Mitarbeitern stets sehr gut verstanden habe, seit er als Chefarzt der Neurologie sowohl in L. als auch in I. arbeite. Er nannte sodann den Namen des Beschwerdeführers, der bis zum September 2011 als Honorararzt für die Neurologie in I. tätig war. Mit ihm sei es wegen verschiedener Vorkommnisse zum Streit gekommen.

Und dann nehmen die Dinge ihren Lauf. AG und LG gehen von einem hinreichenden Tatverdacht aus. Es wird die Durchsuchung angeordnet und durchgeführt. Rechtsmittel des Beschuldigten haben keinen Erfolg. Erst das BVerfG rückt die Dinge in seinem Beschl. v. 16.12.2014 wieder gerade:

„Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob vorliegend ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben war, denn die Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer war bezogen auf den geringen Grad des Anfangsverdachts und die weiteren zur Ermittlung zur Verfügung stehenden Maßnahmen jedenfalls unverhältnismäßig. Dies gilt schon ungeachtet der Frage, ob das mögliche Vorhandensein von Patientendaten auf dem privaten Laptop des Beschwerdeführers im Rahmen der Durchsuchungsanordnung zu einer Berücksichtigung seiner Stellung als Berufsgeheimnisträger hätte führen müssen.

Das Amtsgericht begründet die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung allein mit der Schwere der Vorwürfe; das Landgericht nimmt hierauf lediglich Bezug. Zwar sind umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten. Insbesondere bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist allerdings die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffs eingehend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2014 – 2 BvR 9/10 -, NJW 2014, S. 2265 <2266>, Rn. 19, 23 jeweils m.w.N.). Vorliegend hätten sich derartige Ausführungen angesichts der Besonderheiten des Ermittlungsverfahrens aufdrängen müssen.

Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer fußte allein auf dem Vorliegen eines möglichen Motivs zur Schädigung Dr. B. aufgrund der von diesem geschilderten Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer. Da Dr. B. in seiner Vernehmung durch die Polizei zwar in der Tat konkret allein den Beschwerdeführer, darüber hinaus aber auch weitere für eine Täterschaft in Betracht kommende Personenkreise, namentlich psychisch kranke Patienten und andere Mitarbeiter benannt hatte, wären vor der Anordnung einer in die Grundrechte des Betroffenen schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung andere grundrechtsschonende Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten oder endgültig zu zerstreuen (vgl. zur Ausschöpfung grundrechtsschonenderer Ermittlungsschritte bei Vorliegen von auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisenden Umständen mit allenfalls geringem Gewicht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 u.a. -, NStZ-RR 2006, S. 110).

So wäre zunächst eine Befragung weiterer Mitarbeiter der Kliniken in I. und L. geboten gewesen. Dies hätte sowohl das Verhältnis zwischen Dr. B. und dem Beschwerdeführer aus einer neutralen Perspektive näher aufklären – und den Beschwerdeführer im Übrigen auch entlasten -, als auch dazu beitragen können, weitere mögliche Autoren der anonymen Briefe zu ermitteln.

Eine besondere Eilbedürftigkeit, die diese naheliegenden Ermittlungen hätte ausschließen können, ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Dezember 2011 und dem Erlass der (zweiten) Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2012 mehrere Monate vergingen, ohne dass die Staatsanwaltschaft im hier vorliegenden Ermittlungsverfahren andere weiterführende Ermittlungen angestellt hätte. Dieser Umstand führt im Übrigen auch dazu, dass sich das Fortbestehen eines Auffindeverdachts jedenfalls zu diesem Zeitpunkt als allenfalls vage darstellte.“

Der Beschluss ist nicht nur „unschön“ für AG und LG Münster, auch die Staatsanwaltschaft Münster bekommt „ihr Fett ab“. Ihr hält das BVerfG vor:

„Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen beantragte die Staatsanwaltschaft Münster daraufhin am 12. Januar 2012 den Erlass eines Beschlusses zur Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, zur Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel sowie zur Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers für einen Abgleich mit DNA an den Briefmarken auf den sichergestellten anonymen Schreiben wegen des Verdachts eines Betruges, der Verleumdung und der falschen Verdächtigung.“

und legt dann im Beschluss ja auch gleich da, welche weiteren Ermittlungen möglich und auch wohl nötig gewesen wären. Also: In Zukunft nicht mehr zu schnell mit der Durchsuchungsanordnung sein, dann gibt es auch keinen Rüffel aus Karlsruhe mehr.

Die Nebenklägerrevision: Ist alles kein „Hexenwerk“, oder doch?

© Alex White - Fotolia.com

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Mein Gott, ist das denn so schwer, eine Nebenklägerrevision ausreichend/richtig zu begründen? Offenbar ja, denn sonst würde man nicht – gefühlt – fast jede Woche eine Entscheidung eines der Strafsenate des BGH auf der Homepage des BGH finden, in der der BGH mal wieder – gebetsmühlenartig – zu der Frage Stellung, sprich eine Revision als unzulässig verwerfen muss. Es kann doch noch so schwierig sein, dass man sich als Rechtsanwalt merkt, dass man die Nebenklägerrevision eben nicht nur mit ein paar dürren Worten begründen kann/darf. Das steht in jedem Anleitungsbuch und eben auch immer wieder in BGH, Beschlüssen, so z.B. mal wieder im BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – 4 StR 361/14:

Die Revision ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Ände-rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger be-rechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN). Die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Die Absehensentscheidung in Bezug auf ihren Adhäsionsantrag kann die Nebenklägerin nicht mit einem Rechtsmittel angreifen (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO).

Ist alles kein „Hexenwerk“.

Egal, ob Kostenansatz von fast 162.000 € oder nur 74.000 € – konkret muss es schon sein

MünzenMachen wir nach dem Gegenstandswert von 5,20 Mio € – vgl. hier: 5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal “ein Schluck aus der Pulle”, dann gleich noch ein Posting mit großen Zahlen. Nämlich einem Kostenansatz von rund 74.000 €, den die Staatsanwaltschaft Hildesheim gegenüber einem Angeklagten geltend gemacht hat, nachdem ein Verfahren wegen Einschleusens von Ausländern abgeschlossen war. Der Hauptposten in dem Betrag letztlich von rund 74.000 € – zunächst wollte die Staatsanwaltschaft rund 162.000 € haben – machten Übersetzungskosten für eine TÜ aus. Der Verurteilte hat die mangelnde Überprüfbarkeit des Kostenansatzes gerügt und beim OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v.  21.03.2014 – 1 Ws 100/14 Recht bekommen:

Die angefochtene Kostenrechnung entsprach nämlich – so das OLG – nicht den Anforderungen, welche an einen Kostenansatz i. S. des § 19 GKG zu stellen sind. Zwar waren die (technischen) Voraussetzungen für eine  den Anforderungen des § 27 Abs. 1 KostVfg genügende Kostenrechnung – Bezeichnung der Sache, der Geschäfts?Nummer, des Kostenschuldners sowie der einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Vorschriften, Gesamtbetrag der Kosten – enthalten. Das war dem OLG aber nicht genug. Vielmehr verweist es unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Kostenrechnung um einen Verwaltungsakt handelt und dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet ist, den Rechtsweg zu beschreiten (Art. 19 Abs. 4 GG), eine Kostenrechnung die ihm Klarheit über die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung vermittelt. Maßgebend für den notwendigen Inhalt müsse dabei letztendlich der Zweck einer Kostenrechnung sein, dem Kostenschuldner zu ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Dies folge bereits aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass derjenige, in dessen Rechte eingegriffen oder der mit einer hoheitlichen Maßnahme belastet werde, einen Anspruch darauf habe, die Gründe hierfür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen könne. Eine nähere Begründung sei insbesondere auch bei Ermessensentscheidungen des Kostenbeamten erforderlich.

„Diesen Anforderungen wird die Kostenrechnung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Es ist bereits nicht mitgeteilt worden, aus welchen Gründen die Kostenbeamtin ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die Auslagen für die Telefonüberwachung und die Übersetzungskosten der Polizei nicht auf alle vier gemeinsam Verurteilten zu verteilen. Darüber hinaus ist die Ermittlung der Höhe dieser Kostenansätze in der Kostenrechnung nicht nachvollziehbar begründet worden. Der schlichte Verweis auf Aktenbände oder auf bloße Blattzahlen von Aktenbänden ist nicht geeignet, eine prüffähige Kostenrechnung zu bewirken (vgl. OLG Schleswig a. a. O.).“

Und auch diese Sache für den Rechtsanwalt/Verteidiger gebührenrechtlich interessant: Abgerechnet wird nämlich nach Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG. Gegenstandswert: 162.000 € 🙂 .

Ähnlich übrigens vgl. dazu: OLG München, Beschl. v. 17.10.2013 – 4 Ws 135/13 und Kostenansatz von rund 174.000 € nach Geldstrafe von 80 TS zu je 15 €: So nicht.