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Rechtsmittel II: Zweimal zur Rechtsmittelbegründung, oder: Inbegriffsrüge und Sach-/Verfahrensrüge

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Im „Mittagsposting“ hier dann zwei Entscheidungen zur Begründung der Revision/des Rechtsmittels.

Zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2022 – 5 RVs 15/22 –, in dem es um die Rüge der Verletzung des § 261 StPO geht:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge nach § 261 StPO auch die Darlegung, dass der Bericht der Bewährungshelferin nicht auf andere zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Rügebegründung, die eine Reihe von Möglichkeiten der Einführung in die Hauptverhandlung ausschließt, verhält sich vorliegend nicht dazu, ob die fraglichen Angaben der Bewährungshelferin nicht durch Verlesung des erstinstanzlichen Urteils, welches diese enthält, zu Beweiszwecken nach § 249 StPO (die Verlesung nach § 324 Abs. 1 StPO würde freilich nicht genügen, vgl. OLG Hamm NJW 1974, 1880) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Des Weiteren beruhen die landgerichtlichen Feststellungen ausweislich der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auf der Einlassung des Angeklagten. Will dieser mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO geltend machen, der Angeklagte habe sich anders als im Urteil festgestellt eingelassen, kann er damit nicht durchdringen, weil dies gegen das sog. Rekonstruktionsverbot verstoßen würde (vgl. näher: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 261 Rdn. 42).“

Und in der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2022 – 5 RBs 38/22 -, dann das Werk eines „Revisions-/Rechtsbeschwerdekünstlers. Was passiert ist – oder besser: was nicht passiert ist, ergibt sich aus den Leitsätzen:

  1. Genügt eine erhobene Verfahrensrüge nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO und wird die Sachrüge nicht erhoben, so ist die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig.
  2. Lassen die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung erkennen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handelt es sich nicht um eine Sachrüge.

Zum Letzten: Ohne Worte.

StPO III: Unterbrechung der Zeugenvernehmung, oder: Ordnungsgeld gegen den Angeklagten

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Und zum Schluss habe ich dann hier noch den schon etwas älteren OLG Hamm, Beschl. v. 16.09.2021 – 4 Ws 138/21. Das OLG überprüft einen vom AG gegen den Angeklagten erlassenen Ordnungsgeldbeschluss. Das AG hatte gegen den Angeklagten wegen wiederholten Unterbrechens von Zeugenvernehmungen durch zwei Beschlüsse jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- EUR, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, verhängt. Gegen diese Beschlüsse hat der Angeklagte „Widerspruch“ erhoben. Ohne Erfolg:

„Der erhobene „Widerspruch“ ist bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung von § 300 StPO als sofortige Beschwerde gemäß § 181 GVG anzusehen. Diese ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Die gegen den Angeklagten verhängten Ordnungsmittel finden ihre Grundlage in § 178 Abs. 1 S. 1 GVG. Hiernach kann gegen einen Beschuldigten – mithin auch gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens (zu vgl. Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage, §178 Rn. 4 i. V. m. § 177 Rn. 18) -, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,- EUR oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden.

Als Ungebühr in diesem Sinne kann insbesondere ein Dazwischenreden außerhalb des verfahrensrechtlichen Frage-, Antrags- und Stellungnahmerechts angesehen werden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 06.10.2016 – 4 Ws 308/16 -; KG, Beschluss vom 23.05.2001 – 1 AR 524/01 -; Kissel/Mayer a. a. O., Rn. 11). Hier hat der Angeklagte ausweislich des Protokolls (§ 182 GVG) die Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung wiederholt unterbrochen, ohne dass ihm das Wort erteilt worden wäre.

Soweit dem Adressaten eines Ordnungsmittels vor dessen Festsetzung rechtliches Gehör zu gewähren ist (zu vgl. Kissel/Mayer a. a. O., Rn. 45 m. w. N.), kann dahinstehen, ob hierzu – wie vorliegend ausweislich des Protokolls geschehen – die bloße Androhung des Ordnungsmittels ausreicht, denn die Gewährung rechtlichen Gehörs war hier ausnahmsweise entbehrlich, da aufgrund des Gesamtverhaltens des Angeklagten mit weiteren Ausfällen zu rechnen war und dem Gericht daher die vorherige Anhörung nicht zugemutet werden konnte (zu vgl. Kissel/Mayer a. a. O., Rn. 46 m. w. N.).

Keinen Bedenken begegnet auch die zweifache Festsetzung der Ordnungsmittel, da der Angeklagte sein ungebührliches Verhalten nach dem Erlass des ersten Beschlusses fortgesetzt hat (zu vgl. Kissel/Mayer a. a. O., Rn. 33 m. w. N.).

Soweit die Begründungen der angefochtenen Beschlüsse die mit Blick auf § 34 StPO gebotene vollständige und aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Verfahrensgeschehens (zu vgl. Kissel/Mayer a. a. O., Rn. 9 m. w. N.) vermissen lassen, ist dies unschädlich. Eine solche Darstellung ist entbehrlich, wenn aufgrund des ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommenen Protokollvermerks über seine Veranlassung davon auszugehen ist, dass die Gründe für den Betroffenen außer Zweifel standen, und wenn der Protokollvermerk dem Beschwerdegericht die volle Nachprüfung des Beschlusses ermöglicht (zu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2001 – 2 Ws 166/11 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.1988- 1 Ws (OWi) 19/88 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 182 GVG, Rn. 4). So liegt der Fall hier, denn dem Protokoll lässt sich ohne Weiteres entnehmen, auf welchem Geschehen die Anordnung der Ordnungsmittel beruht, und es konnte für den Angeklagten kein Zweifel daran bestehen, aus welchem Grund sie verhängt worden sind.

Der sofortigen Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.“

OWi III: Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsurteil, oder: Begründungsanforderungen

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Und dann im dritten Posting noch etwas zur Rechtsmittelbegründung in den Verwerfungsfällen, und zwar der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03. 01.2022 – 2 RBs 215/21:

„Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

1. Zwar beschränken sich die formularmäßigen Urteilsgründe auf die Mitteilung, dass der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden wurde, in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Diese die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 74 Abs. 2 OWiG) bestätigende Kurzbegründung reicht vorliegend indes aus.

Da es sich bei dem Verwerfungsurteil um ein reines Prozessurteil handelt, richtet sich die Begründung nicht nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO, sondern nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 34 StPO. Hierbei genügt eine formularmäßige Begründung mit dem Gesetzestext, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind (vgl. KG Berlin NZV 2009, 518, 519; BeckRS 2014, 9668; OLG Hamm BeckRS 2017, 107965; OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 24693 Rdn. 7). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hatte vor Erlass des Verwerfungsurteils keine Entschuldigungsgründe vorgebracht, auch nicht durch den in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger.

Eine zwingende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, dass der Betroffene zu der Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. statt vieler: BVerfG NZV 2005, 51; KK-Senge, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74 Rdn. 24 m.w.N.). Diese in § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausdrücklich angeführte Voraussetzung ergibt sich inzident daraus, dass der Vorwurf verschuldeter Säumnis grundsätzlich nur gegenüber einem Betroffenen, der zu der Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, erhoben werden kann.

Angesichts dessen impliziert die Feststellung, dass der Betroffene in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, ohne Weiteres, dass eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt war. Es ist nicht unbedingt erforderlich, über eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung hinaus die „ordnungsgemäße Ladung“ ausdrücklich festzustellen oder gar das Zustelldatum und die Zustellanschrift in den Gründen des Verwerfungsurteils zu bezeichnen.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht relevant, ob und inwieweit das angefochtene Verwerfungsurteil Angaben zu der Ladung des Betroffenen enthält. Denn diese Voraussetzung hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht von Amts wegen zu prüfen.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen (vgl. zu § 74 Abs. 2 OWiG: OLG Karlsruhe NZV 1996, 164; OLG Frankfurt BeckRS 2017, 136687; zu § 329 Abs. 1 StPO: OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 24693 Rdn. 23). Daran fehlt es hier. Die Begründungsschrift ordnet die verfahrensrechtliche Frage der ordnungsgemäßen Ladung unzutreffend der Sachrüge zu und beschränkt sich insoweit auf die Beanstandung, dass das Urteil „keine Feststellungen dazu enthält, ob der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist.“ Der Inhalt der Zustellungsurkunde wird in der Begründungsschrift nicht mitgeteilt. Erst recht fehlt jegliches Vorbringen, dass der Betroffene an der Zustellanschrift tatsächlich nicht wohnhaft war.“

OWi II: Die Entscheidung im Beschlussverfahren, oder: Anforderungen an die Beschlussbegründung

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Brandemburg, Beschl. v. 22.09.2021 – 2 OLG 53 Ss-OWi 373/21 – geht es noch einmal um die Begründung des im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ergangenen Beschlusses. Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehobe, weil der Beschluss keine Begründung enthielt, die Voraussetzungen für ein Absehen von der Begründung gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG mangels Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft nicht vorlagen und eine Nachholung der Gründe gemäß § 72 Abs. 6 OWiG nach Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten nicht mehr zulässig war. Dazu nimmt es auf die Stellungnahme der GStA Bezug:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

“ (…) Der angefochtene Beschluss vom 25. Januar 2021 ist auf die erhobene Sachrüge hin schon deshalb aufzuheben, weil er die nach § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 OWiG vorgeschriebene Begründung nicht enthält. Danach muss die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird, im Wesentlichen den Anforderungen genügen, die gemäß § 71 Abs. 2 OWiG i. V. mit § 267 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO an die Begründung eines nicht freisprechenden Urteils gestellt werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Februar 2008, Az.: 1 Ss (OWi) 266 B/07, in: juris; KK-OWiG /Senge, 5. Auflage, 2018, § 72, Rn. 66 m. w. N.). Der am 1. März 2021 zu den Akten gelangte begründete Beschluss war insoweit für das weitere Verfahren — trotz Einhaltung der 5-Wochen-Frist nach § 72 Abs. 6 S. 3 OWiG — unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein unter Verstoß nach § 72 Abs. 6 S. 1, S. 2 OWiG den Verfahrensbeteiligten als endgültige Fassung zugestellter Beschluss mit Übersendungsverfügung vom 25. Januar 2021 u.a. unter Bezugnahme auf § 41 StPO vorlag (BI. 88 d. A.). Ausweislich BI. 91 d. A. ist die Akte auch der Staatsanwaltschaft mit dem abgekürzten Beschluss zugegangen und von dieser mit Rechtsmittelverzicht zurückgesandt worden (BI. 92 d. A.), Der Beschluss ist auch dem Verteidiger am 3. Februar 2021 (BI. 97 d. A.) zugestellt worden. Wird ein nicht mit Gründen versehenes Urteil nach § 41 StPO zugestellt, obwohl die Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 OWiG nicht vorgelegen haben, ist eine nachträgliche Ergänzung auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht möglich (vgl. Brandenburger Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. November 2011, Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 446/11 (244/11), in: juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013, Az.: 111-5 RBs 181/12, in: juris; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, Az.: 4 StR 336/12, in: BGHSt 58, 243-253). Entsprechendes gilt für fehlende Beschlussgründe unter Verstoß des § 72 Abs. 6 OWiG (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2020, Az.: (1 B) 53 Ss-OWI 110/20 (70/20), in: juris). Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses nach § 72 Abs. 6 S. 3 OWiG lagen indes nicht vor. Für das Absehen von einer Beschlussbegründung bedarf es nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG eines Verzichts aller Verfahrensbeteiligten, also auch der Staatsanwaltschaft (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Januar 2009, Az.: 1 Ss (OWi) 242 B/08). Ein solcher Verzicht muss eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 16. Auflage, 2020, § 72 Rn. 63a). Die Staatsanwaltschaft hat – anders als der Betroffene laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 4. Dezember 2020 (BI. 84 d. A.) – nicht auf eine Begründung des nach § 72 OWiG ergangenen Beschlusses verzichtet. Die dem Beschluss vom 25. Januar 2021 vorangegangene Erklärung der Staatsanwaltschaft, einer Entscheidung durch Beschluss nicht zu widersprechen, enthält nicht zugleich die Erklärung, es werde auch auf die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG verzichtet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Oktober 2019, Az.: Ss Bs 58/2019 (62/19 OWi), in: BeckRS 2019, 25067).

Das Fehlen von Gründen in einem Strafurteil zwingt in der Regel schon zur Urteilsaufhebung auf die Sachrüge hin (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000, Az.: 4 StR 354/00, in: BGHSt 46, 204; OLG Hamm, Beschluss vom 19. August 2010, Az.: 3 RVs 69/10, in: NStZ 2011, 238; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, 2020, § 338 Rn. 52 m. w. N.). Auch ein Bußgeldurteil ist beim unzulässigen Fehlen von Urteilsgründen in der Regel schon auf die zulässig erhobene Sachrüge hin aufzuheben, weil dem Rechtsbeschwerdegericht in diesem Fall eine Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 — 311 SsRs 126/11 —, juris OLG Bamberg, Beschluss vom 10. November 2011, Az.: 3 Ss OWi 1444/11, in: juris; Rn. 2 ff.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. 0., § 77b Rn. 8 m. w. N.; KK-Senge, OWiG, a. a. 0.; § 77b Rn. 17). Ebenso unterliegt ein nach § 72 OWiG ergangener Beschluss beim Fehlen einer Begründung auf eine zulässig erhobene Sachrüge hin der Aufhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren, wenn die Voraussetzungen für das Absehen von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nicht vorlagen, etwa weil — wie hier — nicht alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichtet haben (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2020, Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 110/20 (70/20), in: juris). Enthält das Urteil oder der Beschluss verfahrenswidrig keine beachtlichen Gründe, kann das Rechtsbeschwerdegericht dieses auch keiner Prüfung auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit unterziehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008, Az.: 3 Ss OWi 1060/08, in: juris; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011, Az.: 311 SsRs 126/11, in: NZV 2012, 45; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010, Az.: 1 RBs 188/09, in: BeckRS 2010, 21267; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juni 2012, Az.: 3 RBs 156/12, in: juris).

Dieser Begründungsmangel ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil der Betroffene im Vorfeld auf eine Begründung verzichtet hatte. Dies lässt sich ohne weiteres der Bestimmung des § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG entnehmen, der gerade eine Begründungspflicht für den Fall der Anfechtung der getroffenen Entscheidung trotz vorhergehenden Verzichts auf die Begründung durch die Beteiligten normiert. (…)“

Diese Beurteilung der Sach- und Rechtslage trifft zu. Die nachträgliche Begründung des Beschlusses nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG war unzulässig, weil die Voraussetzungen für ein Absehen einer Begründung des Beschlusses gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWG nicht vorlagen. Die zugrunde liegende Regelung würde weitgehend leerlaufen, wenn das Gericht die Begründung unabhängig vom Vorliegen eines Verzichts aller Verfahrensbeteiligten in zulässiger Weise nachholen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26. August 2021 — IV-2 RBs 141/21, zit. nach Juris).“

Strafzumessung III: Strafaussetzung zur Bewährung?, oder: Begründungsmangel

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Und zum Schluss des Tages stelle ich dann hier noch den OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2021 – 1 OLG 22 Ss 368/21 – zu Bewährungsfragen.

Das LG hatte dem Angeklagten keine Bewährung gewährt. Das OLG hebt wegen eines Begründungsmangels auf:

„Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält dagegen revisionsrechtlicher Über-prüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu weisen erhebliche Erörterungsmängel auf.

Zwar kommt dem Tatrichter bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 05. April 2018 – 1 StR 654/17 – m.w.N.). Dies gilt sowohl für die Prognoseentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 56 Rdn. 11, 25). In beiden Fällen hat der Tatrichter unter Einbeziehung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Umstände, auf die die Bejahung oder Verneinung einer günstigen Sozialprognose bzw. das Vorliegen besonderer Umstände gestützt werden soll, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt werden (Fi-scher, a.a.O., Rdn. 23). Der Tatrichter ist dabei nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO gehalten, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil unter Darlegung der dafür maßgeblichen Erwägungen in einer den Anforderungen des sachlichen Rechts genügenden Weise zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 161 Ss 163/18 -).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Der Tatrichter hat dem Angeklagten zwar „eine positive Kriminal- und Sozialprognose“ gestellt. Die für den Ange-klagten sprechenden Umstände (geständig, entschuldigte sich beim Geschädigten, leistete Schadensersatz, Tat liegt fast vier Jahre zurück) seien jedoch „weder allein noch in ihrer Gesamtheit“ geeignet, das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu begründen. Ergänzend wurde angeführt, dass „das Berufungsgericht dem Gedanken einer Strafaussetzung sicherlich nähertreten“ hätte „können, wäre der Angeklagte nicht vorbestraft und hätte er trotz Wissen um das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren keine weiteren Straftaten begangen“.

Diese Ausführungen erweisen sich nicht in jeder Hinsicht als frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16. März 2018 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beanstandungsfrei durchgestanden hat und die Strafe zwischenzeitlich erlassen worden ist. Dies stellt einen gewichtigen, für den Angeklagten sprechenden Umstand dar, der in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellen war. Der Tatrichter durfte dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagen, ohne zu prüfen, ob nicht allein die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung mit der Folge der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten vermag (vgl. BGHR, StGB, § 56 Abs. 2 Sozialprognose 3; BGH, Urteil vom 05. April 2018 – 1 StR 654/17 -). Schließlich hat das Landgericht auch nicht in seine Abwägung eingestellt, dass gegen den Angeklagten nach Begehung der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last liegenden Tat eine freiheitsentziehende Maßnahme in Form eines zweiwöchigen Jugendarrestes vollstreckt wurde und es sich bei dem Angeklagten im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe um einen Erstverbüßer handelt (KG Berlin, StV 2021, 53 f.). Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinander-setzen müssen, ob der von der Vollstreckung des Jugendarrestes ausgehende Warneffekt eine Wirkung auf den Angeklagten erzielt hat und deshalb von einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könnte, dass der Angeklagte die Chance nutzt und künftige keine Straftaten mehr begeht. Schließlich kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht den „Vorstrafen“ des Angeklagten zu großes Gewicht beigemessen hat. Bereits im Rahmen der Strafzumessung hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte „bereits mehrfach auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten“ sei, „wenngleich diese Vortaten als Jugendverfehlungen geahndet wurden“. Tatsächlich war der Angeklagte zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat noch nicht vorbestraft. Die gegen ihn in den Jahren 2011 und 2015 eingeleiteten Verfahren waren nach § 47 JGG gegen richterliche Weisung bzw. Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt worden. Im Jahr 2017 wurde gegen ihn ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt. Bei den Verfahrenseinstellungen nach § 47 JGG als auch der Verhängung eines Zuchtmittels in Form des Jugendarrestes handelt es sich nicht um Vorstrafen (vgl. BayObLG, StV 2021, 257 f.). Die Vorahndungen können zwar im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Der Tatrichter muss sich dabei aber immer bewusst sein, dass es sich nicht um Vorstrafen, denen ein stärkeres Gewicht zukommt, handelt. Angesichts der Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Entscheidung zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter der vorgenannten Bedeutung der Vorahndungen nicht bewusst war und ihnen ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Hierfür spricht insbesondere auch, dass er unter Verweis auf die Eintragung Nr. 2 im Bundeszentralregister, nach der das Verfahren wegen räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung nach § 47 JGG gegen Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt wurde, zu Lasten des Angeklagten wertet, dass dieser „keine Hemmungen“ hatte, „die körperliche Unversehrtheit von Menschen und auch deren Eigentum anzugreifen“.

Angesichts der vorliegenden Erörterungsmängel kann die Entscheidung zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben.“