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Kein Revisionsrecht am Hochreck…

Es gibt m.E. kaum eine Woche, zumindest aber kaum einen Monat, in der/dem man bei der Auswertung der Revisionsentscheidungen des BGH nicht auf den Dauerbrenner: Anforderungen an den Umfang Begründung der Begründung der Sachrüge, wenn der Nebenkläger Revision eingelegt, stößt. Immer wieder muss der BGH dazu Stellung nehmen und immer wieder weit er dabei darauf hin, dass an diese Revisionen besondere Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Begründung gestellt werden. Es reicht eben nicht die einfache/allgemeine Sachrüge. So jetzt auch noch einmal/schon wieder der BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 StR 198/11 -, in dem es heißt:

„Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist – lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 – 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.“

Mir sind diese Verwerfungen bzw. die unzureichenden Begründungen unverständlich. Wenn man schon als Verteidiger Revision für den Nebenkläger einlegt, dann sollte man sich auch mit den Anforderungen an deren Begründung befassen. Dazu steht etwas in jedem Kommentar. Und das Ganze ist – anders als ggf. bei der Verfahrensrüge – nicht Revisionsrecht am Hochreck.

Die Revision versäumt es,…

das liest man als Verteidiger in Zusammenhang mit einer Verfahrensrüge nicht gern, musste aber der Verteidiger lesen, der die Revision eingelegt und begründet hat, die dann zum Beschl. des BGH v. 25. Mai 2011 – 4 StR 87/11, führt.

Gerügt worden ist in einem Verfahren, in dem der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist, mit der Verfahrensrüge die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Nebenklägerin sowie eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin. Dazu der BGH:

Die Verfahrensrüge, mit welcher die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Nebenklägerin sowie eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin beanstandet wird, ist nicht  zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Begründung seines Beweisbegehrens hat sich der Verteidiger des Angeklagten in dem in der Hauptverhandlung am 25. August 2010 gestellten Beweisantrag auf die von der Zeugin F. übergebenen Krankenunterlagen und in dem Wiederholungsantrag vom 12. Oktober 2010 u.a. auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin am 27. Januar und 9. Februar 2010 bezogen. Die Revision versäumt es, den Inhalt der Krankenunterlagen sowie der Protokolle der beiden polizeilichen Vernehmungen vollständig mitzuteilen.“

Tja, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist schwer bzw. seine Anforderungen liegen hoch – oder die, die die Revisionsrechtsprechung darauf gründet, aber m.E. nicht so hoch, dass man in diesem Fall nicht übersehen darf, die Unterlagen, auf die man sich bezogen hat, zur Begründung der Verfahrensrüge mit vorzutragen. Wie sonst soll der BGH aufgrund des Revisionsvorbringens prüfen, ob dem Beweisantrag hätte nachgegangen werden müssen?

Hut ab vor dem OLG Hamm – Kehrtwende um 180 Grad

Wann liest man schon mal, dass eine Gegenvorstellung eines Verteidigers Erfolg hat bzw., wann räumt ein Gericht schon mal ein, dass etwas überlesen worden ist. So ganz häufig sind die Fälle ja nun nicht. Deshalb ist es um so schöner, wenn man über einen solchen Beschluss berichten kann. Und dann ist es auch noch das OLG Hamm :-), das in OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2011 – III – 4 R Bs 193/11 eine Kehrtwende gemacht hat.

Folgender Sachverhalt: Das OLG hatte zunächst die Rechtsbeschwerde des Verteidigers gegen ein amtsgerichtliches Urteil verworfen. Begründung: Die Rechtsbeschwerde „habe nicht ausreichend ausgeführt, dass der Verteidiger über die besondere Vollmacht verfügt habe, um einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG für den Betroffenen wirksam stellen zu können“. Der Verteidiger war erstaunt, denn er hatte vorgetragen, er „habe über eine „Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht“ verfügt“. Und er fragte sich, was er denn noch vortragen müsse. Das hat er auch das OLG in seiner Gegenvorstellung gefragt. Und: Das OLG macht eine Kehrtwende und führt dazu aus:

„Bei erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage muss der Senat jedoch einräumen, die Anforderungen an den Vortrag des Bestehens einer besonderen Vollmacht für die Stellung eines Antrages nach § 73 Abs. 2 OWiG in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2011 überspannt zu haben. Mit der Darlegung, der Verteidiger habe über eine „Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht“ verfügt, liegt, entgegen der damals geäußerten Rechtsansicht, ein ausreichender Vortrag zu diesem Punkt vor. Andere Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge bestehen nicht.“

Damit war die Rechtsbeschwerde zulässig und hatte dann auch in der Sache Erfolg. Sie führte zur Aufhebung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs. Dazu aber in anderem Zusammenhang mehr.

Lob für die StA, Kritik für die Strafkammer, oder: Thema verfehlt…

klingt im BGH-Beschl. v. 13.07.2011 – 1 StR 154/11 an, wenn der 1. Strafsenat dort zu den von der Strafkammer im Hinblick auf die für eine Steuerhinterziehung getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausführt:

Dies lässt das angefochtene Urteil – im Gegensatz zur sorgfältig verfassten Anklageschrift – vermissen. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen, aufgrund welcher Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3 UStG) der Angeklagte steuerbare Umsätze bewirkt hat; das Urteil bezieht sich insoweit unklar auf „Einnahmen“ (UA S. 7). Hinsichtlich der Gewerbesteuer- und der Einkommensteuer teilt das Urteil zwar einen „Gewinn“ mit und „bei der Einkommenssteuerermittlung“ (UA S. 8) diesem Gewinn hinzuzurechnende Beträge. Es verzichtet im Übrigen aber auf eine Berechnungsdarstellung zu den hinterzogenen Steuern; weitergehende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen werden nicht getroffen. Dadurch ermöglicht es das Urteil dem Senat nicht, die Berechnung der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern auch nur annähernd nachzuvollziehen.“

Liest man als Strafkammer nicht so gern. „nicht […] auch nur annähernd nachvollziehen. Im Deutschunterricht hätte das früher geheißen: Thema verfehlt.

Fahrverbot – Urteilsgründe – Wie müssen sie beschaffen sein?

Die letzte Station, ggf. eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen, das den Betroffenen zu einem Fahrverbot verurteilt, sind häufig fehlerhafte = lückenhafte (§ 267 StPO) Urteilsgründe. Eine besondere, für manchen Verteidiger auch überraschende Rolle, spielt dabei die Frage, wie konkret sich der Amtsrichter mit der Frage der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße auseinandersetzen muss. Eine Problematik, die Anfang der 90iger Jahre eine größere Rolle gespielt hat und dann ein wenig in Vergessenheit geraten ist.

Nun hat sie das OLG Hamm, Beschl. v. 01.07.2011 – III 1 RBs 99/11 wieder hervorgeholt. Das OLG weist – wie auch schon die Rechtsprechung in der Vergangenheit – darauf hin, dass der Tatrichter bei der Anordnung eines Regelfahrverbots die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, nicht ausdrücklich ansprechen muss, wenn es sich bei der Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt. Insoweit nichts Neues, aber man muss in geeigneten Fällen an diese Nuance denken und prüfen, ob das Urteil ggf. Ausführungen dazu enthalten muss. Nach Auffassung des OLG bemisst sich die Schwere des Verstoßes im Übrigen nicht nur anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation.

Also: Nicht unbedingt der „Messsieger“ liegt vorn.