Manchmal frage ich mich, ob Beschlüsse eigentlich, nachdem sie abgesetzt worden sind, von niemandem mehr richtig gelesen werden. Würde das getan, dann würde sicherlich in dem ein oder anderen Fall der Beschlusstext noch umformuliert. Eine solche „Nachlese“ hätte m.E. auch dem LG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 62 Qs 8/12 gut getan.
In der Sache ging es um Akteneinsicht des Verteidigers im Bußgeldverfahren – Stichwort: Dauerbrenner Messunterlagen. Die war vom AG abgelehnt worden. Dagegen hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt, die das LG zurückgewiesen hat. So weit, so gut, darüber kann man streiten und wird ja auch noch gestritten, obwohl m.E. die überwiegende Meinung das anders sieht als das LG. In dem Beschluss dann aber Formulierungen wie:
„Insofern hat die Kammer erst jüngst in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Übersendung der Bedienungsanleitung im Original insbesondere deswegen nicht in Betracht kommt, weil diese fortwährend bei Geschwindigkeitsmessungen benötigt und damit unentbehrlich ist, der Verteidiger zudem keinen Anspruch darauf hat, dass ihm zur Kopien der Bedienungsanleitung zugesandt werden, es ihm jedoch unbenommen bleibt, zur Vermeidung aufwendiger Kopien bei der Verwaltungsbehörde das Akteneinsichtsrecht in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeidienststelle wahrzunehmen ….“
und:
„Wenn der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger die Richtigkeit der Messung anzweifeln will, mag er eine konkrete Behauptung aufstellen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen, im Rahmen dessen dann die dazu erforderlichen Unterlagen bzw. Beweismittel beigezogen werden.“
Beides klingt mir arrogant/zynisch – oder bin ich zu empfindlich? Insbesondere störe ich mich an dem „mag“.
Hinzu kommt: Der Verteidiger befindet sich mit dem Beschluss in einem Teufelskreis: Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung gibt es nicht bzw. ggf. nur nach einem Beweisantrag. Wie soll ich aber die dafür erforderliche „konkrete Behauptung aufstellen“, wenn ich die Messung und deren Grundlagen gar nicht kenne?
