Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Auf meiner Homepage Burhoff online ist gestern mein Beitrag aus VRR 2012, 130 mit dem Titel „A never ending story? – (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ online gestellt worden und dort steht jetzt zum kostenlosen Download bereit.

Der Beitrags schließt an meine Ausführungen in VRR 2011, 250 unter dem Titel: „Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ an und stellt die nach diesem Beitrag bekannt gewordenen Entscheidungen zur Akteneinsicht im OWi-Verfahren vor.

Bei der Gelegenheit dann ein wenig Werbung für das im Oktober 2011 erschienene Werk „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012″. Muss/Darf ja auch mal sein.

Niedersachsen: Wir machen es anders als in NRW – bei uns gibt es die Bedienungsanleitung nicht

Ein Kollege hat mir das Schreiben des Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport vom 08.03.2012 zur Verfügung gestellt, das sich mit der Frage der Überlassung von Bedienungsanleitungen u.a. an Verteidiger befasst. Darin heißt es u.a. – hier der Volltext – Erlass IM Niedersachsen Gebrauchsanweisungen GMG 08_03_2012 -:

„In diesem Zusammenhang hat die ZPD erhoben, dass alle Hersteller den Schutz des Urheber­rechtsgesetzes für die Bedienungsanleitungen und die Zulassungen ihrer Geräte in Anspruch neh­men.

In Abstimmung mit den Herstellern wird daher folgende Verfahrensweise zum Umgang mit Bedie­nungsanleitungen von GMG für verbindlich erklärt:

Die Niedersächsische Polizei ist nicht berechtigt, die Bedienungsanleitungen und die Zulassungs­scheine für Bußgeldbehörden, Sachverständige, Betroffene und deren Rechtsvertreter zu verviel­fältigen. Sie werden von den Herstellern nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

Eine Vervielfältigung der Bedienungsanleitungen und Zulassungsscheine ist der Niedersächsi­schen Polizei nur für interne Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gestattet.

Auf Anforderung werden die benötigten Unterlagen den Gerichten von den Herstellern in Kopie zur Verfügung gestellt.

Betroffene und deren Rechtsvertreter können daneben Einsicht in die Bedienungsanleitung und den Zulassungsschein beim zuständigen Gericht oder direkt bei der Polizeidienststelle nehmen.“

Ist angesichts der vorliegenden amtsgerichtlichen Rechtsprechung schon erstaunlich. Ok, es geht bei den amtsgerichtlichen Entscheidungen nicht um Akteneinsicht, die die Polizei gewährt, sondern um Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde. Aber im Zweifel werden sich die Verwaltungsbehörden jetzt sicherlich in Niedersachsen gern auf dieses Schreiben zurückziehen.

Und was heißt,

„dass alle Hersteller den Schutz des Urheber­rechtsgesetzes für die Bedienungsanleitungen und die Zulassungen ihrer Geräte in Anspruch neh­men. In Abstimmung mit den Herstellern wird daher folgende Verfahrensweise zum Umgang mit Bedie­nungsanleitungen von GMG für verbindlich erklärt:“

Besteht nun ein Urheberrecht und/oder wird dieses „konkludent“ anerkannt?

In NRW sieht man es wohl anders (vgl. dazu unseren Blogbeitrag v. 08.03.2012). Kann man sich da nicht abstimmen? Es kann doch nicht sein, dass ich in Münster – NRW – Akteneinsicht bekomme, in Osnabrück – Niedersachsen – aber ggf. nicht.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren… auch in Bayern gibt es die Bedienungsanleitung

Über die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Umfang und Art und Weise – habe ich ja schon oft berichtet. Ist wirklich ein Dauerbrenner, wie mir auch die vielen Entscheidungen, die mir von Kollegen übersandt werden, zeigen. Dafür an dieser Stelle herzlichen Dank.

In die Schar derjenigen, die Akteneinsicht ohne Einschränkungen gewähren, hat sich nun auch das AG Bamberg eingereiht, nachdem es neulich erst in einem Beschluss die Akten an die Verwaltungsbehörde gem. § 69 Abs. 5 OWiG zurückgegeben hatte (vgl. hier). Jetzt heißt es im AG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2012 – 14 OWi 2311 Js 13450/11:

„Soweit der Verteidiger die Vorlage konkreter Beweismittel wie den Eichschein, die Lebensakte des Messgeräts, Schulungsnachweise des Messbeamten und die Bedienungsan­leitung des Messgeräts beantragt, sind diese Unterlagen dem Verteidiger zugänglich zu ma­chen.

Dies gilt auch, wenn diese Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte sind, sondern sich in behördlicher Hand befinden. 

Der Verteidiger darf nicht darauf verwiesen werden, die Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung der technischen Messgeräte nach vorheriger Absprache bei einr Verwaltungs-/Polizeibehörde einzusehen bzw. diese gegen Bezahlung beim Hersteller dieser Geräte anzu­fordern.

Geht doch.

Na bitte, geht doch: Akteneinsicht in Bedienungsanleitung – Änderung der Verwaltungspraxis in NRW.

Ich hatte im Juni 2011 , über den “Erlass des Innenministeriums NRW v. 17.02.2011” berichtet und ihn und die Verwaltungspraxis kritisiert (vgl. hier). Inzwischen hat es umfangreiche amts- und landgerichtliche Rechtsprechung zu der Problematik gegeben, die überwiegend ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes bejaht und davon ausgeht, dass dem Verteidiger im Zweifel eine Kopie der Bedienungsanleitung zu übersenden ist.

Man soll nun nicht sagen, dass die Verwaltung, also das Innenminsterium in NRW nicht lernfähig oder beratungsrestitent ist. Es gibt nämlich seit kurzem zum Erlass vom 17.02.2011 einen Folgeerlass des IM NRW. Der datiert vom 31.01.2012 – Az. 402 – 57.04.14 (vgl. Erlass Bedienungsanleitung v 31 01 2012)

Der entscheidende Satz:

„Angesichts der nach meinem oben genannten Erlass veröffentlichten landgerichtlichen Entscheidungen, die einen Anspruch des Verteidigers auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung feststellen, wird jedoch an der bisherigen Auffassung nicht mehr festgehalten. Verteidigern ist deshalb auf Verlangen eine Kopie der Bedienungsanleitung des jeweils eingesetzten Messgeräts zu übersenden.“

Na bitte. geht doch.

Herzlichen Dank an die Kollegen, die mich auf die Änderung in der Verwaltungspraxis und den neuen Erlass hingewiesen haben.

Messfilm – auch darin ist Akteneinsicht zu gewähren – und zwar in den ganzen Film

Einen in der Diskussion um das Akteneinsichtsrecht bisher noch nicht behandelten Umstand, rückt der AG Stuttgart, Beschl. v. 29.12.2012 – 16 OWi 3433/11 – in den Blickpunkt. Nämlich die Frage nach der Einsicht in den ganzen Messfilm von einer Geschwindigkeitsmessung. Das AG Stuttgart gewährt Akteneinsicht:

„Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen um-fasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Be-weismittel dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.

Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen.“